Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00551


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 25. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963 und Mutter von fünf Kindern (geboren 1987, 1988, 1990, 1991 und 1994), war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt vom 5. Februar 2001 bis zum 13. März 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) bei Y.___ in einem 70%-Pensum als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 7/3, 7/6 und 7/11). Am 14. Dezember 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2012 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/53). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/59/3-172) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00304 vom 28. Oktober 2013 ab (Urk. 7/77), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

1.2    Am 5. Mai 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78). Im Rahmen der Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ GmbH ein (Z.___-Gutachten vom 21. Dezember 2015; Urk. 7/99) und nahm eine Haushaltsabklärung vor (Bericht vom 13. April 2016; Urk. 7/103). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106, 7/108) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 7/111). Dies wurde sowohl durch das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00950 vom 24. Oktober 2018 (Urk. 7/120) als auch durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/122) bestätigt.

1.3    Nachdem die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen, eine Allergie und eine depressive Störung mit Gesuch vom 17. November 2022 abermals um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hatte (Urk. 7/125), forderte die IV-Stelle sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 auf, mit entsprechenden Beweismitteln eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 7/126). Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 7/129-132) trat die IV-Stelle am 21. Dezember 2022 auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 7/134) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/137 f., 7/143-145). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 18. und 21. April 2023, Urk. 7/141/4-6) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Juni 2023 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/142), wogegen die Versicherte am 28. Juni 2023 Einwand erhob (Urk. 7/147). Am 23. August 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/150).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. September 2023 bei der IV-Stelle «Rekurs» mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 leitete die Beschwerdegegnerin diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Prüfung als Beschwerde weiter (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 schloss sie sodann auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend in Anbetracht der im November 2022 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/125) frühestens ab Mai 2023 in Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4

1.4.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 im Wesentlichen fest, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei zuletzt mit Verfügung vom 6. Juli 2016 abgewiesen worden, nachdem im Jahr 2015 eine Begutachtung durchgeführt worden sei. Anhand der vorliegenden Berichte sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seither verändert haben sollte, zumal der behandelnde Psychiater seit Jahren unveränderte Beschwerden bestätige (Urk. 2 S. 1). Die seinerseits postulierten schweren körperlichen Einschränkungen seien aus versicherungsmedizinischer somatischer Sicht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es werde deshalb an der Verfügung vom 6. Juli 2016 festgehalten; der Invaliditätsgrad betrage weiterhin nicht rentenanspruchsbegründende 14 %. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien im Übrigen keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden, denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden könnte. Es werde daher an der Beurteilung festgehalten; weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 2 S. 2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 18. September 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, mit der Beurteilung der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht einverstanden zu sein. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und es seien neue Diagnosen wie beispielsweise Diabetes hinzugekommen. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden (Urk. 1).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 betonte die Beschwerdegegnerin, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich seit dem Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 6. Juli 2016 nichts geändert. Die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens sei nicht für notwendig erachtet worden, da sich der medizinische Sachverhalt als ausreichend abgeklärt erwiesen habe (Urk. 6 S. 2).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 7/111), wobei die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Urteil IV.2016.00950 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 24. Oktober 2018 (Urk. 7/120) und mit Urteil 9C_867/2018 des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/122) bestätigt wurde. Diese Verfügung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 21. Dezember 2015 als Grundlage (Urk. 7/99). Darin wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/99/73):

- chronische Lumboischialgie links mit fehlendem Achillessehnenreflex (ASR) links, vereinbar mit einer radikulären S1-Symptomatik (ICD-10 M54.4, M51.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2008.

    Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinten die Gutachter demgegenüber in Bezug auf folgende Diagnosen (Urk. 7/99/74):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit im Vordergrund stehender Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

- Heberden-Polyarthrosen an den Händen

- chronisches Zervikalsyndrom ohne sichere Hinweise für eine zervikale radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.2)

- akzentuierte histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Adipositas

- Morbus Basedow.

    Vor diesem Hintergrund kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie solche, die ein dauerndes Stehen, Sitzen oder Bücken erforderten, nicht mehr zumutbar. Leichte körperliche, insbesondere sitzende Tätigkeiten seien ihr demgegenüber fünf Stunden täglich zuzumuten, wobei eine stressfreie Arbeit ohne Schichtbetrieb und ohne Nachtarbeit zu empfehlen wäre und das Heben und Tragen von Lasten seit August 2014 auf fünf Kilogramm beschränkt sein sollte (Urk. 7/99/77).

    Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin könne ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nicht mehr nachgehen. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihr allerdings in einem 60%-Pensum zumutbar, womit für den Erwerbsbereich (70 %) angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 36'481.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 31'270.-- ein Teilinvaliditätsgrad von 10 % resultiere. Für den Haushaltsbereich (30 %) ergebe sich auf der Grundlage einer 14%igen Einschränkung (vgl. Urk. 7/103/9) ein Teilinvaliditätsgrad von 4 %. Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad folglich nicht rentenbegründende 14 % (Urk. 7/111/2). Diese Beurteilung wurde im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt (vgl. Urk. 7/120, 7/122).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 17. November 2022 gingen verschiedene medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 26. März 2018 kardiologisch. In seinem gleichentags verfassten Bericht stellte er folgende Diagnosen (Urk. 7/132/1):

- arterielle Hypertonie, Grad 3 (ICD-10 I10)

- hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11)

- Adipositas Grad 3, BMI 40 kg/m2 (ICD-10 E66)

- präkordiale Schmerzen (ICD-10 R07.2)

- schädlicher Gebrauch von Nikotin: 1-2 pro Tag, 10 py (ICD-10 F17.1)

- Hyperthyreose, Carbimazol-Therapie (ICD-10 E05.9).

    Dr. A.___ hielt zudem fest, das EKG in Ruhe habe einen normfrequenten Sinusrhythmus mit Linkslagetyp und deutlichen linksatrialen Belastungszeichen gezeigt. Hierzu passend habe eine schwere hypertensive Herzerkrankung vorgelegen. Die globale und regionale linksventrikuläre systolische Pumpfunktion sei weiterhin normal gewesen (Urk. 7/132/2).

3.2.2    Ab dem 23. Februar 2020 war die Beschwerdeführerin wegen einer hypertensiven Entgleisung mit Kopfschmerzen im Kantonsspital B.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 4. März 2020 habe sie am 28. Februar 2020 bei gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können. Es sei ein Ausbau der antihypertensiven Therapie erfolgt. Sonographisch hätten sich bei Hepatomegalie und Lebersteatose keine Anhaltspunkte für eine Nierenarterienstenose ergeben (Urk. 7/131/1-2).

3.2.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, äusserte sich in seinem Bericht vom 23. November 2022 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aktuell vor allem durch die Urtikaria geplagt werde, weshalb wiederholt eine Steroid- und Antihistaminika-Therapie erfolgt sei. Derzeit leide sie des Weiteren unter vermehrten Schmerzen im Bereich der Finger-, Mittel- und Endgelenke beidseits. Zwischenzeitlich bestünden ausserdem zervikale Beschwerden und lumbale Rückenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung in das linke Bein bis etwa in die Knöchelregion mit wechselnder Schmerzintensität (Urk. 7/130/1). In Bezug auf die subjektiv im Vordergrund stehende Lumboischialgie links fehle es aus ärztlicher Sicht an sicheren Hinweisen auf eine radikuläre Problematik; die konventionellen Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule hätten altersentsprechende Befunde ergeben. Zur weiteren Abklärung werde eine MR-Untersuchung veranlasst (Urk. 7/130/2).

3.2.4    Im Rahmen der MR-Untersuchung vom 5. Dezember 2022 hätten sich laut Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, bis auf eine umschriebene geringgradige entzündliche Randleistenentzündung an der Deckplatte von L5 unauffällige anatomische Verhältnisse der Lendenwirbelsäule inklusive thorakolumbalem und lumbosakralem Übergang präsentiert. Eine leichte, fettige Degeneration habe an der paraspinalen Muskulatur bestanden. Die Iliosakralgelenke seien reizlos gewesen; eine Neurokompression habe sich ebenfalls nicht nachweisen lassen (Urk. 7/129).

3.2.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 22. Januar 2023 im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/6-7):

- chronische Urtikaria unklarer Genese (Erstdiagnose [ED] 2014)

- chronisches Schmerzsyndrom

- Anpassungsstörung, chronische Depression

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit ca. 2007

- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und Verdacht auf zervikogenen Kopfschmerz und Schwindel

- DIP-, PIP- sowie IP-Fingerpolyarthrosen beidseits, in den DIP teilweise erosiv destruierend

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- Adipositas.

    Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte Dr. E.___ hingegen in Bezug auf folgende Diagnosen (Urk. 7/137/7):

- Morbus Basedow

- Verdacht auf nichtalkoholische Steatohepatitis (NASH)

- Allergien auf Ciproxin, Penicillin, Ferinject

- Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis

- klinisch Verdacht auf subakute Gastritis, sonographisch Lebersteatose und Pankreaslipomatose.

    Er kenne die Beschwerdeführerin seit 2012. Von früher bekannt seien ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Depression und eine schon damals nicht gut eingestellte Hypertonie. Diese Beschwerden seien in den letzten Jahren allesamt schlimmer geworden. Wegen einer Angststörung und der Depression befinde sie sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Dazu kämen die körperlichen Beschwerden. So habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren stark an Gewicht zugenommen, was die Schmerzen verschlimmert habe. Neu sei ein Diabetes mellitus aufgetreten. Der sehr hohe und mittlerweile gefährliche Blutdruck habe trotz stationären Aufenthalten und ausgebauter antihypertensiver Therapie nicht gesenkt werden können. Neu hinzugekommen sei darüber hinaus eine subjektiv stark quälende, chronisch-rezidivierende Urtikaria, die wegen des Juckreizes zu Schlaflosigkeit führe und eine regelmässige Prednison-Einnahme erfordere, wobei Letzteres die Schlafstörung verstärke und sowohl die Unruhe als auch die Konzentrationsstörung und die Depression verschlimmere. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/137/8).

3.2.6    In seinem Bericht vom 23. Januar 2023 ging Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostisch von einer chronischen depressiven Störung mit Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F32.1, F62.80) im Rahmen einer jahrelangen schweren Symptomatik (Schmerzsyndrom, Urtikaria, lebensbedrohliche Blutdruckkrisen) aus. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter einer persistierenden depressiven Symptomatik mit dauernd gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, im Rahmen von Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit episodisch schweren Selbstwertkrisen mit Suizidalität, Insuffizienz- und Wertlosigkeitsgefühlen, einer Störung der Vitalgefühle, Kraft- und Energielosigkeit, Lebensmüdigkeit, Interesseverlust und sozialem Rückzug. Sie sei deswegen definitiv auch für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig, wobei dieser Befund seit Jahren bestehe und langfristig keine Änderung zu erwarten sei (Urk. 7/138/
3-5).

3.2.7    Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging in seiner Stellungnahme vom 18. April 2023 im Wesentlichen von folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/141/4-5):

- chronische depressive Störung mit Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.80)

- chronische Urtikaria unklarer Genese (ED 2014)

- chronisches Schmerzsyndrom (ED 2010)

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit ca. 2007

- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und Verdacht auf zervikogenen Kopfschmerz und Schwindel

- Fingerpolyarthrose beidseits (DIP und PIP), dabei DIP teils erosiv-destruierend

- Adipositas mit aktuellem BMI 40.6 kg/m2 (2020).

    Die Beschwerdeführerin sei inzwischen 59.5 Jahre alt und gehe seit mehr als zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auch nach der letzten Begutachtung im Jahr 2015 habe sie keine Tätigkeit aufgenommen. Alle zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannten Diagnosen bestünden gemäss den eingereichten Arztberichten weiterhin. Zusätzlich liege eine ätiologisch nicht geklärte bzw. erklärbare Urtikaria vor, die aber laut Ausführungen des Hausarztes alle anderen Symptome noch verschlimmere. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe sich seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme (vom 12. Januar 2016; Urk. 7/105/4) nichts geändert, d.h. es liege keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Gesundheitsstörung vor. Dies sei auch nicht weiter verwunderlich, werde doch laut den aktuellen Berichten der Dres. E.___ und F.___ die angegebene, massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wesentlich durch psychische und psychisch überlagerte (psychosomatische) Symptome begründet. Zwingend erforderlich sei auf jeden Fall eine RAD-interne, versicherungsmedizinisch-psychiatrische Beurteilung (Urk. 7/141/4-5).

    Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in seiner RAD-Stellungnahme vom 21. April 2023 dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht durch einen Vergleich der Berichte von Dr. F.___ keine Veränderung des Gesundheitszustandes nachvollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren mit dem gleichen Antidepressivum (Efexor) behandelt. Von einer leitliniengerechten Psychopharmakotherapie könne also nicht gesprochen werden; anhand der Berichte könne auch keine Therapieeskalation nachvollzogen werden. Zusätzlich verweise der Psychiater immer wieder auf eine schwere körperliche Einschränkung, die aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, und spreche selbst von seit Jahren unveränderten Beschwerden (Urk. 7/141/6).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat mit der Begründung, es sei seit der Verfügung vom 6Juli 2016 (Urk. 7/111) zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 2). Die Frage, ob seit dem genannten Entscheid eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist primär anhand eines Vergleichs der damaligen mit der jetzigen Befundlage zu beantworten (vgl. vorstehende E. 1.4.2).

4.2    Vorab ist festzuhalten, dass es in der Invalidenversicherung für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1 f.). Neue Diagnosen stellen nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element einer (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    In somatischer Hinsicht ist angesichts dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend, dass neu ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert wurde (Urk. 7/137/7-8). Es erschliesst sich nicht, weshalb sich dadurch das Leistungsvermögen für die ohnehin nur noch zumutbaren leichten, insbesondere sitzenden Tätigkeiten in reduziertem Pensum (vgl. vorstehend E. 3.1) massgeblich vermindert haben sollte, was denn auch vom Hausarzt Dr. E.___ nicht aufgezeigt wurde. Soweit er des Weiteren die chronisch auftretende Urtikaria als neu hinzugekommene Erkrankung qualifizierte (Urk. 7/137/8), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht vielmehr eindeutig hervor, dass die Urtikaria bereits im Jahr 2014 diagnostiziert wurde, wobei die Beschwerdeführerin diese schon damals subjektiv als sehr belastend empfand und auch in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Mai 2015 u.a. auf einen chronischen Ausschlag am ganzen Körper hinwies (vgl. Urk. 7/78/4, 7/86/3, 7/86/5, 7/86/7 und 7/103/2). Die Z.___-Gutachter hatten ebenfalls Kenntnis von diesem Krankheitsbild samt den damit einhergehenden Schlafstörungen und bezogen es in ihre Beurteilung mit ein (vgl. Urk. 7/99/38, 7/99/52, 7/99/62 und 7/99/73). Dem Bericht von Dr. E.___ sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich dieses Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätte. Gleiches hat für die schwer einstellbare arterielle Hypertonie mit den damit zusammenhängenden Schwindelbeschwerden zu gelten, die ebenfalls bereits durch den kardiologischen Gutachter gewürdigt und bei der Festlegung des Belastungsprofils berücksichtigt worden sind (Urk. 7/99/70-73; vgl. ferner Urk. 7/86/3, 7/86/8). Darüber hinaus lässt auch das Ergebnis der von Dr. A.___ im März 2018 durchgeführten EKG-Untersuchung keine relevante kardiale Verschlechterung erkennen, da namentlich weiterhin eine normale linksventrikuläre systolische Pumpfunktion messbar war (Urk. 7/132/2). Schliesslich ergaben auch die vor dem Hintergrund einer chronischen Lumboischialgie durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine objektiven Hinweise für eine Verschlechterung, da gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2022 weitgehend altersentsprechende, unauffällige anatomische Verhältnisse der Lendenwirbelsäule samt thorakolumbalem und lumbosakralem Übergang bestanden und sich ausserdem keine Neurokompression nachweisen liess (Urk. 7/129).

    Insgesamt fehlt es an Indizien für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, woran im Übrigen auch die subjektiv von der Beschwerdeführerin geklagte Zunahme der Schmerzen (vgl. Urk. 7/137/8) mangels pathologischen Korrelats nichts zu ändern vermag. Die vermehrt geklagten Schmerzen brachte Dr. E.___ dahingehend mit dem Übergewicht der Beschwerdeführerin in Zusammenhang, dass sich selbiges in den vergangenen Jahren erhöht habe (Urk. 7/138/8). Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.5 mit Hinweisen). Weder ist aktenkundig, dass das Übergewicht körperliche oder geistige Schäden verursacht oder Folge davon ist, und es steht auch nicht fest, dass das Übergewicht einer geeigneten Behandlung nicht zugänglich wäre. Nicht zuletzt gilt es auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was durch die von Dr. E.___ seit 2009 beständig attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck kommt (Urk. 7/86/3-4, 7/137/8-9).

4.3.2    Eine Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustands machte die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend (vgl. Urk. 1, Urk. 7/147). Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ legte in seinem Bericht vom 23. Januar 2023 (Urk. 7/138) denn auch nicht dar, inwiefern im Vergleich zu seiner früheren Einschätzung vom 22. Juni 2015 (Urk. 7/86/2) oder der gutachterlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2015 (Urk. 7/99/47-64) eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, womit seiner Beurteilung für die Belange der Rentenrevision deren Regeln im konkreten Fall analog zur Anwendung gelangen (vgl. vorstehende E. 1.4.1) von vornherein kein genügender Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2020 vom 17. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Davon abgesehen weisen seine Ausführungen vielmehr auf ein im Wesentlichen stationäres Krankheitsgeschehen hin, wie dipl. med. H.___ vom RAD zutreffend erkannte (Urk. 7/141/6). Einerseits ging Dr. F.___ bereits im Jahr 2015 von einer chronifizierten depressiven Störung aus, wobei er damals gar noch eine schwergradige Symptomatik annahm (Urk. 7/86/2). Im Gegensatz dazu lässt die nun verwendete ICD-10-Codierung F32.1 (Urk. 7/138/3) auf eine mittelgradige Ausprägung der persistierenden depressiven Störung schliessen, welche schon der psychiatrische Gutachter (maximal) für ausgewiesen erachtete (Urk. 7/99/62). Andererseits bescheinigte Dr. F.___ eine seit 2016 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, verwies auf einen seit Jahren bestehenden Befund und langfristig nicht zu erwartende Veränderungen (Urk. 7/138/2-3). Gegen einen verschlechterten psychischen Gesundheitszustand spricht schliesslich, dass die therapeutischen Bemühungen weder mit Blick auf die Behandlungsintervalle eine Konsultation pro Monat noch auf die verwendeten Psychopharmaka intensiviert wurden (vgl. Urk. 7/99/53, 7/99/55 und 7/138/2-3).


5.    Nach dem Gesagten sind weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Leistungsprüfung in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Es bestehen folglich keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. G.___ und dipl. med. H.___ vom 18. und 21. April 2023 (Urk. 7/141/4-6). Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärzte auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichteten, da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Sachverhalts ging (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bei fehlendem Revisionsgrund ist eine Neuberechnung des im Vergleichszeitpunkt ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades entbehrlich. Ein Rentenanspruch besteht nach wie vor nicht. Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2023 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



FehrWürsch