Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00552


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 23. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, hat ein Psychologiestudium absolviert (Urk. 8/2) und war ab dem 1. September 2018 bei der Y.___ AG, Z.___, als Expertin Business Development vollzeitlich angestellt (Urk. 8/3, 8/39 und 8/53). Unter Hinweis auf eine seit dem 22. Juli 2020 bestehende Diskushernie meldete sie sich am 11. Januar 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Visana Services AG; Urk. 8/4, 8/16 und 8/33) und holte medizinische Unterlagen der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 8/24-28, 8/32 und 8/34). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 25. November 2021 per 28. Februar 2022 aufgelöst hatte (Urk. 8/74), erteilte die IV-Stelle am 11. Januar 2022 Kostengutsprache für ein Job-Coaching (Urk. 8/41). Nach dessen vorzeitiger Beendigung (vgl. Urk. 8/48) setzte sie die Versicherte am 23. Mai 2022 darüber in Kenntnis, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/49).

    Im weiteren Verlauf aktualisierte die IV-Stelle die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/51, 8/133) und holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/53) weitere medizinische Akten der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 8/54, 8/56, 8/67, 8/83/6-19, 8/93 f., 8/96-121, 8/124, 8/135/7-21 und 8/154). Des Weiteren gab sie bei der A.___ GmbH, B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/151), welches am 19. Juli 2023 erstattet wurde (Urk. 8/189). Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2023 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/193), wogegen diese am 6. September 2023 Einwand erhob (Urk. 8/207). Am 25. September 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 8/211).


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die von Gesetzes wegen zustehenden Rentenleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf die Beschwerdeführerin ihre Anträge mit Replik vom 3. Mai 2024 unter Beilage ärztlicher Unterlagen (Urk. 15/1-5) dahingehend ergänzte, dass ihr die gesetzlichen Rentenleistungen ab 1. Juni 2022 zuzusprechen seien. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien ihr für die Zeit ab 1. Juni 2022 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. September 2022 bis Ende März 2023 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 17), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18). Diese reichte mit Eingabe vom 9. August 2024 (Urk. 19) einen Operationsbericht der Klinik C.___ vom 7. August 2024 ein (Urk. 20) und bekräftigte ihren Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Januar 2021 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Angesichts der ab 22. Juli 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. Urk. 8/4/7-11, 8/16/45 und 8/16/71), fällt ein Rentenanspruch grundsätzlich ab Juli 2021 in Betracht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Dieser kann allerdings in der Regel erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen), was vorliegend mit Mitteilung vom 23. Mai 2022 der Fall war (Urk. 8/48). Dementsprechend bildet wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Urk. 14 S. 2) der 1. Juni 2022 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Es ist somit die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2023, der Beschwerdeführerin seien vom 5. Januar bis 23. Mai 2022 Eingliederungsmassnahmen in Form eines Job-Coachings zugesprochen worden. Aufgrund von Operationen und Infiltrationen sei sie bei guten Prognosen vorübergehend erwerbsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2023 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Anstellung, womit es der Beschwerdeführerin möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Angesichts der bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit sei ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 2 S. 1). Im Rahmen des Einwandverfahrens sei das psychiatrische Teilgutachten in Frage gestellt worden. Die dabei vorgebrachten psychosozialen Faktoren seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant; ferner seien die geltend gemachten Diagnosen weder nachvollziehbar noch aus den Vorakten ersichtlich. Da sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, erübrige sich ein Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit treffe weder retrospektiv noch für die Zukunft zu. Sie habe den gesamten zweijährigen Krankentaggeldanspruch ausgeschöpft, was bedeute, dass sie für die Zeit von Juli 2020 bis Juli 2022 anerkanntermassen in relevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert. So sei sie nicht in der Lage, mehr als sieben Minuten zu stehen oder zu sitzen. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar; sie sei gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-10).

    Mit Replik vom 3. Mai 2024 brachte die Beschwerdeführerin überdies vor, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie angesichts des anerkannten chronischen lumbospondylogenen und neuropathischen Schmerzsyndroms sowie des ständig vorzunehmenden Positionswechsels mit massivem Einfluss auf die Konzentrationsfähigkeit den hohen kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Tätigkeit gerecht werden solle (Urk. 14 S. 5 f.). Das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig, da zwar eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert, aber keine Indikatorenprüfung durchgeführt worden sei. Dabei hätte sich klar gezeigt, dass eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als bloss 30 % vorliegen müsse. Sie sei weder in der angestammten noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit arbeitsfähig, weshalb ihr nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ab Juni 2022 unbefristet eine ganze Rente zustehe. Inwiefern sich der Gesundheitszustand ab Dezember 2022 verbessert haben solle, werde im Gutachten nämlich nicht dargetan (Urk. 14 S. 610). Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, so gelte es zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund des nach wie vor instabilen Gesundheitszustandes noch nicht spruchreif gewesen sei. Auf das A.___-Gutachten könne auch deswegen nicht abgestellt werden und weitere medizinische Abklärungen seien notwendig (Urk. 14 S. 1012). Falls dem A.___-Gutachten wider Erwarten Beweiswert zugesprochen werden sollte, wäre gestützt darauf für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis Ende März 2023 eine befristete Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 14 S. 12 f.).


3.

3.1    Nach einem Niesanfall litt die Beschwerdeführerin unter einem einschiessenden Schmerz lumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Eine MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 23. Juli 2020 in der Klinik D.___ zeigte eine mittelgrosse mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts im Recessus lateralis S1. Zudem wurden eine Bandscheibendegeneration L5/S1 mit Höhenabnahme sowie eine Osteochondrose und Spondylose ventral L2/L3 festgestellt (Urk. 8/4/19). Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, attestierte ab dem 22. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4/7-11). Mit Bericht vom 16. Dezember 2020 erachtete er die angestammte Tätigkeit mit wechselseitiger Arbeitsposition wieder in einem Pensum von 40 % für zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe unter der regelmässigen physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine immer bessere Mobilität erlangt, sodass insbesondere die ununterbrochene Sitzdauer von initial wenigen Minuten auf aktuell eine Stunde habe gesteigert werden können (Urk. 8/4/16-17). Ab dem 18. Januar 2021 bescheinigte Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/68, 8/16/71; vgl. auch Urk. 8/25/2).

3.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, hielt nach der Auswertung laborchemischer und bildgebender Untersuchungen (vgl. Urk. 8/16/26, 8/16/41) mit Bericht vom 12. Mai 2021 fest, dass sich eine Neigung zur entzündlichen rheumatologischen Reaktion auf Überbelastung mit im weitesten Sinne Enthesitis und Arthritis gezeigt habe, welche die gesamthaften Beschwerden auf der Grundlage der morphologischen Veränderungen und der gesamthaften körperlichen Konstitution sowie der Lebensstilausrichtung gut erkläre. Insbesondere die eingeleitete antientzündliche Therapie habe gemäss Beschwerdeführerin bereits zu einer leichten Besserung geführt (Urk. 8/16/44). Im weiteren Verlauf berichtete Dr. F.___ zunächst von einer nur sehr langsamen Besserung der Symptomatik (Urk. 8/16/25). Ab dem 28. Juni 2021 bescheinigte er im Unterschied zur zuvor attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/45) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Allgemeinzustandsverschlechterung im Zusammenhang mit einer exazerbierten Darmentzündung (Urk. 8/16/4, 8/24/2).

3.3    Vom 12. Juli bis 13. August 2021 befand sich die Beschwerdeführerin zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der Klinik G.___. Laut Austrittsbericht vom 3. September 2021 habe sie sich dabei spürbar erholt mit Besserung von Mobilität und Belastbarkeit. Die Beschwerden seitens des Bewegungsapparates hätten sich etwas gebessert, seien jedoch weiterhin deutlich limitierend (Urk. 8/32/16-17). Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin vom 27. August bis 3. September 2021 zunächst in der Klinik H.___ (Urk. 8/32/37-41) und danach bis 5. November 2021 im I.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 12. November 2021 habe sie über brennende und stechende Schmerzen im Gesässbereich und im rechten Bein geklagt. Sie könne derzeit weder sitzen noch belasten; sie müsse liegen, um die Schmerzen zu ertragen. Sie fühle sich von ihrem Zustand psychisch belastet (Urk. 7/34/2). Die Therapien hätten anfangs vermehrt zu Schmerzen geführt, weswegen sich die Beschwerdeführerin stets erschöpft gefühlt habe. Nach einer Neustrukturierung des Behandlungsplans hätten sich ihre Stimmung und Motivation im Laufe der Zeit verbessert, infolgedessen ein guter Fortschritt habe erreicht werden können. Die Symptomatik sei partiell remittiert, wobei die im November 2020 durchgemachte Covid-Erkrankung mitverantwortlich sein könne für die muskuläre und neuronale Erschöpfung. Der körperliche Aufbau bzw. die Steigerung der Belastungsfähigkeit könne deshalb nur sehr langsam erfolgen und nicht forciert werden (Urk. 8/34/5). Mit zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstelltem Bericht vom 7. Dezember 2021 erwähnten die Ärzte des I.___ eine stark eingeschränkte Steh- und Sitzfähigkeit, sahen sich jedoch ausser Stande, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (Urk. 8/51/47).

3.4    Am 2. März 2022 berichtete Dr. F.___ davon, dass die Beschwerdeführerin die Schmerztherapie deutlich habe reduzieren können. Auch die Bedarfsmedikation sei praktisch nicht mehr im Einsatz. Allerdings bestünden weiterhin deutliche Beeinträchtigungen beim Sitzen und bei bestimmten Bewegungen und/oder Therapieanwendungen im Rahmen der Physiotherapie. Die maximale Sitzzeit betrage aktuell etwa 25 Minuten; im Anschluss daran komme es zu einer Schmerzexazerbation mit Betonung der rechten Lenden-Becken-Hüftregion und zusätzlicher Ausstrahlung ins rechte Bein. Auch finde sich eine lokale Druckschmerzempfindlichkeit am Tuber ischiadicum (Urk. 8/83/18).

3.5    Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich am 13. Juli 2022 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin derzeit schmerzbedingt höchstens 20-30 Minuten sitzen könne. Danach müsse sie mindestens eine Stunde in liegender Position verharren, bevor sie wieder sitzen könne. Tätigkeiten in Bewegung oder mit Belastung seien aktuell gar nicht möglich. Sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit seien mit Pausen für eine bis maximal zwei Stunden pro Tag möglich (Urk. 8/83/8).

3.6    Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik K.___ vom 8. Juli 2022 wurde von einem hohen Leidensdruck der Versicherten berichtet. Bei einer neurophysiologisch nachgewiesenen floriden S1-Radikulopathie rechts und passendem morphologischem Korrelat sei eine mikrochirurgische Dekompression angezeigt (Urk. 7/83/10). Zwecks mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 rechts und Sequestrektomie war die Beschwerdeführerin deshalb vom 14. bis 22. Juli 2022 in diesem Spital hospitalisiert. Postoperativ habe sich die präoperative Symptomatik nicht regredient gezeigt. Eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine freie, aber leicht ödematöse Nervenwurzel S1 rechts ergeben. Die Schmerzen seien anhand adäquater Analgetika eingestellt worden; parallel dazu habe eine rückenschonende Mobilisation stattgefunden. Bei Austritt hätten keine sensiblen oder motorischen Defizite bestanden; die Wundverhältnisse hätten sich reizlos und trocken präsentiert. Vom 14. Juli bis zum 28. August 2022 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/94/1-2; vgl. auch Urk. 8/97).

3.7    In ihrem Bericht vom 12. August 2022 äusserte sich die behandelnde Psychologin lic. phil. L.___ dahingehend, dass sie im Rahmen der psychotherapeutischen Begleitung der Beschwerdeführerin einmal wöchentlich mit ihr Kontakt habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei rein somatisch bedingt; psychisch sei die Beschwerdeführerin gesund. Ihre Angst vor der Zukunft sei angesichts der langsam prekären finanziellen Situation durchaus adäquat; gleiches gelte für die ab und zu wiederkehrende Niedergeschlagenheit (Urk. 8/124/2, 8/124/5).

3.8    Aufgrund einer Schmerzexazerbation war die Beschwerdeführerin vom 6. bis 20. Oktober 2022 erneut in der Universitätsklinik K.___ hospitalisiert. Laut Austrittsbericht vom 21. Oktober 2022 hätten sich keine sensomotorischen Defizite und auch keine andere, die Übelkeit erklärende, neurologische Pathologie finden lassen. Eine Möglichkeit, mittels einer Operation eine Verbesserung zu erreichen, habe nicht bestanden, weshalb eine konservative Behandlung mit einer Optimierung der medikamentösen Therapie erfolgt sei (Urk. 8/135/14-15). Mit Bericht vom 12. Dezember 2022 hielt Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik K.___, fest, die Beschwerdeführerin habe noch nicht von der Operation profitieren können. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei alles getan worden, um die Situation zu verbessern. Bildgebend zeige sich, dass keine Nervenwurzelkompression mehr vorliege. Die Restbeschwerden könnten anhand der Bilder nicht erklärt werden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit hänge vom Leidensdruck der Beschwerdeführerin ab. Grundsätzlich sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit durchaus möglich in der Zukunft. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei für vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/135/8).

3.9    Dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 19. Juli 2023 ist folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/189/10):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5)

- bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 rechts am 14. Juli 2022 bei Verdacht auf schmerzhafte S1-Radikulopathie rechts, postoperative residuelle S1-Radikulopathie rechts, links betonte Rezessusstenose L4/5, breitbasige Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Rezessusstenose links betont

- Differentialdiagnose Piriformis-Syndrom rechts

- Status nach BV-gesteuerter Nervenwurzelinfiltration L5 und S1 rechts am 2. März 2023 ohne Effekt

- Status nach Infiltration Hiatus sacralis am 16. März 2023 mit einem Lokalanästhetikum und einem Steroid ohne Effekt

- Anamnestisch ab dem 13. Juni 2023 regelmässige wöchentliche Ketamin-Infusionen geplant für insgesamt acht Wochen

- neuropathisches Schmerzsyndrom (partiell) S1 rechts (ICD-10 M51.1).

    Demgegenüber wurden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich folgender Diagnosen verneint (Urk. 8/189/10):

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

- Anamnestisch Status nach Hashimoto-Thyreoiditis (ICD-10 E06)

- Dyslipidämie (ICD-10 E78)

- intermittierend allergisch assoziierte Rhinitis und Konjunktivitis mit leichter Asthmasymptomatik (ICD-10 J45.0)

- Obstipationstendenz bei regelmässiger Codein-Einnahme (ICD-10 K59.0).

    Dazu führten die Gutachter aus, gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung bestünden aus allgemeininternistischer Sicht keine Erkrankungen mit negativem Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die klinisch-rheumatologische und neurologische Evaluation habe insgesamt eine um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit ergeben, insbesondere neurologisch sei ein partielles neuropathisches Schmerzsyndrom S1 mit zusätzlicher Verdachtsdiagnose auf eine Schmerzfehlverarbeitung postuliert worden. Der gesamte bisherige Verlauf erscheine aus klinisch-rheumatologischer und neurologischer Sicht aussergewöhnlich ungünstig zu sein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten multiplen Einschränkungen im Alltag seien abschliessend unter Berücksichtigung der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde nicht nachvollziehbar. Die fachärztliche psychiatrische Evaluation habe keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben; als Nebendiagnose sei eine Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden (Urk. 8/189/9-10).

    Als grundsätzlich angepasst könne eine administrative Bürotätigkeit gelten. Die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitspositionen regelmässig wechseln können mit kurzen Sitz- und Stehphasen, kurzem Gehen und allenfalls ganz kurzen Phasen mit Liegen. Absolut ungünstig seien längere Liegephasen im Tagesverlauf, für die weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht eine Indikation bestehe. Ebenso sollten stereotype Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige und in Rückhaltpositionen vermieden werden. Die Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden pro Tag sollte über den Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu ermöglichen. Retrospektiv habe von Juli 2020 bis Juni 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, gefolgt von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juli bis Dezember 2022. Seit Januar 2023 habe die 70%ige Arbeitsfähigkeit Geltung (Urk. 8/189/11).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zwecks Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 19. Juli 2023 (Urk. 8/189). Die Beschwerdeführerin spricht dieser Expertise demgegenüber die Beweiskraft ab (vgl. vorstehende E. 2.1 f.).

4.2    Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 3.2).

4.3

4.3.1    Die Gutachter beurteilten die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Expertin Business Development grundsätzlich als angepasst und attestierten im interdisziplinären Konsens aus somatischen Gründen von Juli 2020 bis Juni 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Danach gingen sie für die Periode Juli bis Dezember 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Ab Januar 2023 bescheinigten sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/189/11-12).

    Diese Einschätzung kann in mehrfacher Hinsicht nicht schlüssig nachvollzogen werden. So wurde für die erste Phase (Juli 2020 bis Juni 2022) nicht näher dargelegt, weshalb «im Längsschnitt» (vgl. Urk. 8/189/11, 8/189/61) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden haben soll. Dr. E.___ ging initial ab 22. Juli 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/4/7-11). Im Zeitraum vom 19. September 2020 bis 17. Januar 2021 bescheinigte er sodann namentlich unter Hinweis auf eine Steigerung der ununterbrochenen Sitzdauer eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bzw. 70 % (Urk. 8/4/4-6, 8/4/16-17 und 8/16/71; im A.___-Gutachten irrtümlicherweise als 30- bzw. 40%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkt [Urk. 8/189/6]), wobei er jeweils darauf hinwies, dass eine wechselseitige Belastung notwendig sei und ein längeres Sitzen als 30 Minuten nicht möglich sei. Vom 18. Januar bis 28. Juni 2021 attestierte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.  8/16/68, 8/16/71; vgl. auch Urk. 8/16/45), wobei die Beschwerdeführerin in diesem Pensum auch wieder ihre angestammte Tätigkeit ausübte (vgl. Urk. 8/10 f.). Infolge einer Verschlechterung des Allgemeinzustands im Zusammenhang mit einer exazerbierten Darmentzündung erachtete Dr. F.___ die Beschwerdeführerin danach als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/4, 8/24/2). Diese befand sich sodann vom 12. Juli bis 5. November 2021 nahezu durchgehend in stationärer klinischer Behandlung (Urk. 8/32/16-17, 8/32/37-41). Für die Zeit ab dem 8. April 2022 ist schliesslich ein Attest von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Arzt an der Universitätsklinik K.___, über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aktenkundig (Urk. 8/159).

    Es zeigt sich somit, dass die von den behandelnden Arztpersonen echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich deutlich höher ausfiel, als die von den Gutachtern retrospektiv festgelegten 50 %. Diese abweichende Beurteilung wurde nicht hinreichend begründet, was umso mehr zum Tragen kommt, da die Einschätzung der DresE.___ und F.___ angesichts der damals radiologisch objektivierten schweren Degeneration an der Lendenwirbelsäule und der hochdosierten Analgesie (Urk. 8/28/1-2) auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden kann. Auf eine Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens deutet ausserdem hin, dass es der Beschwerdeführerin während mehrerer Monate nicht möglich war, ihr Erwerbspensum auf über 50 % zu steigern. Der anhaltende Leidensdruck führte sodann zum Entscheid für einen operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule am 14. Juli 2022 (Urk. 8/97), wobei im Zuge der damit verbundenen Rekonvaleszenz bis Dezember 2022 auch von gutachterlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Als nicht hinreichend geklärt erweist sich demgegenüber wiederum die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Januar 2023. Die Gutachter gingen von einem gebesserten Gesundheitszustand und damit verbunden von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich aus. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es an einer nachvollziehbaren Erklärung hierfür mangelt. Zwar liegen entgegen ihrer Ansicht durchaus Anhaltspunkte für eine Besserung der Situation in den postoperativen Monaten vor, indem die medikamentöse Behandlung aufgrund einer geringeren Schmerzbelastung reduziert werden konnte (Urk. 8/154/11), und Dr. M.___ mit Bericht vom 12. Dezember 2022 eine leidensangepasste Tätigkeit für vier Stunden pro Tag als zumutbar erachtete (Urk. 8/135/8). Ab März 2023 wurden aufgrund einer Schmerzexazerbation allerdings Infiltrationen an der Wirbelsäule durchgeführt (vgl. Urk. 8/154/1-9), wobei von ärztlicher Seite bereits ab Jahresbeginn (erneut) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 8/161, 8/163-167). Mit dieser Entwicklung setzten sich die Gutachter nicht auseinander. Hinzu kommen Zweifel am in der A.___-Expertise postulierten Belastungsprofil. So setzen die Gutachter insbesondere voraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitspositionen regelmässig selbständig wechseln kann (jeweils kurze Sitz-, Steh-, Geh- und allenfalls Liegephasen; Urk. 8/189/11). Es erscheint fraglich, ob die angestammte Tätigkeit als Expertin Business Development mithin eine kognitiv anspruchsvolle und u.a. mit dem Halten von Präsentationen und der Leitung von Sitzungen verbundene Arbeit (Urk. 8/53/3) diesen Anforderungen entspricht respektive deren Ausübung lediglich zu 30 % beeinträchtigt ist.

4.3.2    In Bezug auf die psychiatrische Teilexpertise bleibt festzuhalten, dass der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) zwar kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurde (Urk. 8/189/47), was ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der für eine invalidisierende Gesundheitsschädigung erforderliche Schweregrad nicht erreicht wird. Gleichwohl fällt eine Indikatorenprüfung (vgl. dazu grundlegend BGE 141 V 481, 143 V 409, 418) nicht automatisch ausser Betracht, wenn nach ärztlicher Beurteilung ein Leiden die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die massgeblichen Indikatoren nur sehr oberflächlich auf wenigen Zeilen abgehandelt (Urk. 8/189/46-47). Dabei fand insbesondere kein Vergleich der jetzigen Situation mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung statt. Ausserdem fehlt es an einer fachärztlichen Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin am 2. November 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet wurde (Urk. 8/141 f.). Um eine verlässliche und ganzheitliche medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen der somatischen und psychischen Störungen zu erhalten, sind daher auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig.

4.4    Vor diesem Hintergrund liegen somit konkrete Indizien vor, die die Zuverlässigkeit des A.___-Gutachtens und in diesem Zusammenhang die konsensuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen. Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird im Verfahren nach Art. 44 ATSG erneut ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen haben, um insbesondere die offenen Fragen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie deren Verlauf zu klären, wobei auch die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten zu berücksichtigen sein werden (Urk. 15/1-5, Urk. 20). Von psychiatrischer Seite werden namentlich die in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zur Plausibilisierung einer (allfälligen) Arbeitsunfähigkeit zu beachten sein. Abhängig vom Resultat der gutachterlichen Untersuchungen wird die Beschwerdegegnerin im Übrigen dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» Rechnung zu tragen haben, demgemäss ein Rentenanspruch nur bejaht werden kann, wenn keine geeigneten Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Frage kommen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch