Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00557


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 4. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Cocchi

Rothenbühler Cocchi Rechtsanwälte

Pilatusstrasse 32, Postfach 7742, 6000 Luzern 7


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war seit dem 10. Januar 2014 bei der Y.___ AG, Z.___, als Immobilienverwalterin in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 9/7 Ziff. 5.4, Urk. 9/14 Ziff. 2.1-3), als sie sich am 24. März 2021 unter Hinweis auf eine seit dem 28. September 2020 bestehende stressbedingte mittelschwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/7 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/12) bei.

    Am 24. Januar 2022 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und das Arbeitspensum auf 60 % reduziert worden sei (Urk. 9/21). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/60) mit Verfügung vom 25. September 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/62 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 25. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, ihr Leistungsbegehren sei gutzuheissen und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt und hernach erneutem Entscheid zurückzuweisen (Urk. 5 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 11. März 2024 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 13), und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. April 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Angesichts der Anmeldung vom 24. März 2021 mit Hinweis auf einen seit dem 28. September 2020 bestehenden Gesundheitsschaden ist ein Rentenbeginn frühestens ab September 2021 zu prüfen, weshalb das bisherige Recht anwendbar ist.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).    

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. März 2021 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe. Zur Prüfung des Leistungsanspruches seien von den behandelnden Ärzten sowie ihrer Krankentaggeldversicherung medizinische Berichte eingeholt worden. Bereits vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres habe die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Immobilienverwalterin wieder zu 70 % aufnehmen können. Die Einschränkung im Bereich von 30 % bleibe vorerst bestehen. Ein Rentenanspruch entstehe ab einer dauerhaften Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. Da die Einschränkung der Beschwerdeführerin unterhalb dieser Schwelle liege, entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass bestritten werde, dass lediglich eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von 30 % vorgelegen habe (S. 3 Ziff. 1). Sie habe zum Zeitpunkt des Gesuchs um Rentenleistungen am 29. März 2021 zu 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Immobilienverwalterin gearbeitet und die übrige Zeit von 20 % zur Haushaltsführung verwendet. Im Jahr 2022 [richtig: 2021, vgl. Urk. 9/21] habe sie ihre Tätigkeit krankheitsbedingt auf 60 % angepasst. Das Ausüben der Arbeitstätigkeit habe sie so stark angestrengt, dass sie daneben im Haushalt keine Tätigkeit mehr habe ausüben können (S. 3 Ziff. 2). Es seien die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, bestehend ab März 2022 und März 2023, sowie einer myelodysplastischen Neoplasie gestellt worden. Trotz der seit Monaten geklagten Beschwerden sei die zweite Erkrankung lange Zeit nicht korrekt diagnostiziert worden (S. 3 Ziff. 3). Zudem seien ihre Einschränkungen bei der Haushaltsführung nicht berücksichtigt worden. Insgesamt liege ihre Invalidität über der Eintrittsschwelle von 40 %, und sie habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 3 f. Ziff. 4; Urk. 5 S. 3 f. Ziff. 4).

2.3    In ihrer Replik (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin keine Argumente gegen ihre Begründung vorgebracht habe. Sie sage nicht, wie sich der neu aufgelegte vertrauensärztliche Bericht auf die angefochtene Verfügung auswirke. Sie verletze damit ihre Behauptungspflicht. Sollte sie neu behaupten wollen, dass bei ihr - der Beschwerdeführerin - keine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliege, so widerspreche dies ihren eigenen Aussagen und Abklärungen. Der neu aufgelegte Bericht sei daher nicht zu berücksichtigen.

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist.


3.    

3.1    Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, Zentrum B.___, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2021 (Urk. 9/12/8-9) als Diagnose rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dr. A.___ führte aus, dass die Patientin weiterhin sehr müde und noch nicht belastbar sei. Es bestünden Konzentrationsstörungen sowie eine rasche Ermüdbarkeit (Ad 1). Die Situation habe sich seit dem stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ stabilisiert, allerdings sei aufgrund der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik aktuell noch nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 1. Februar 2021 (Ad 2). Die Patientin habe am 27. Januar 2021 mit einer psychologischen Gesprächstherapie begonnen. Zudem finde eine medikamentöse Therapie statt. Es werde etwa vier bis sechs Monate dauern bis zur vollen Arbeitsfähigkeit (Ad 3).

3.2    Dr. med. univ. D.___, Assistenzärztin, Zentrum B.___, nannte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2021 (Urk. 9/24) als Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Dr. D.___ führte aus, dass die Patientin nach wie vor noch nicht konfliktfähig sei und daher noch nicht mit Kunden arbeiten könne, sondern lediglich im Back-office tätig sei. Tendenziell sei jedoch eine Besserung in Sicht (S. 1 Ziff. 1 lit. a-b).

    Mit der aktuellen Belastung (Arbeitsunfähigkeit 50 %) sei die Patientin stabil und könne den Alltag gut bewältigen. Sie habe nach wie vor im zweiwochen-Rhythmus eine psychologische Betreuung, unter welcher sie Fortschritte mache. Gemäss Dr. A.___ sei vereinbart worden, im ein- bis zwei Monatsrhythmus das Arbeitspensum um 10 % zu steigern. Aktuell sei eine Steigerung im Juli 2021 geplant. Zudem bestehe eine zusätzliche Belastung im häuslichen Umfeld, was die Gesamtsituation erschwere (S. 1 Ziff. 2). Die Behandlung werde voraussichtlich Ende dieses Jahres respektive zu Beginn des nächsten Jahres abgeschlossen werden können, sofern die Patientin weiterhin in diesem Rahmen Fortschritte mache (S. 2 oben).

3.3    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 20. März 2022 (Urk. 9/36/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung bei Status nach mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit November 2021 (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine gastroösophagealen Refluxkrankheit (GERD) sowie einen Folsäuremangel (Ziff. 2.6). Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2010 bei ihm in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 24. November 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Seit dem 1. November 2021 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.3). Zur Vorgeschichte führte Dr. A.___ aus, dass es bei der Beschwerdeführerin seit Mitte 2020 zu einer zunehmenden Überforderung bei beruflicher Überlastung mit einer Entwicklung von depressiven Symptomen gekommen sei (Ziff. 2.1). Aktuell sei sie psychisch gut kompensiert. Sie habe ihr Arbeitspensum von 80 % auf 60 % reduziert. Dieses Pensum bewältige sie problemlos. Die Behandlung sei bei ihm im November 2021 abgeschlossen worden (Ziff. 2.2). Die Patientin arbeite gegenwärtig als Immobilienbewirtschafterin (Bürotätigkeit) in einer Anstellung von 60 % (Ziff. 3.1). Sie mache ihre Arbeit gerne und werde vom Arbeitgeber sehr geschätzt (Ziff. 3.2). Sie mache Büroarbeit. Den für die Patientin belastenden Kundenkontakt müsse sie nicht mehr erledigen (Ziff. 3.3).

3.4    Dr. med. E.___, Leitende Ärztin, Hämatologie, Spital F.___, nannte in ihrem Bericht vom 6. Juli 2022 (Urk. 9/49/1-3) nach Konsultation der Beschwerdeführerin in der hämatologischen Sprechstunde vom 4. Juli 2022 (S. 1) in der Hauptsache die Diagnose einer makrozytären Anämie unklarer Ätiologie, Erstdiagnose (ED) September 2021 (S. 1 Ziff. 1). Dr. E.___ führte aus, dass sie wegen der transfusionspflichtigen Anämie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgesprochen habe (S. 3 oben).

    Dr. E.___ führte aus, dass im September 2021 im Rahmen einer Blutspende erstmalig eine Anämie mit einem Hämoglobinwert von 112g/l aufgefallen sei. Initial habe damals ein Folsäure-/Vitamin B12 Mangel festgehalten werden können, welcher entsprechend durchsubstituiert worden sei. Zunächst sei es zu einer Normalisierung der Hämoglobinwerte gekommen, nun jedoch zu einem erneuten Abfall mit aufgetretenem Leistungsknick, Schwindelsymptomatik und Unwohlsein. Es bestehe ein Status nach Covid 19-Infekt im Januar 2022 (S. 2 Mitte). Dr. E.___ führte aus, dass eine genaue Ätiologie dieser makrozytären Anämie bisher nicht habe festgehalten werden können. Teilweise seien die Befunde aber noch ausstehend. Da die Beschwerdeführerin über leichte Myalgien bei Bewegung der Arme und Hände klage, sei sie zum Ausschluss einer möglichen Polymyalgia rheumatica für eine rheumatologische Beurteilung angemeldet worden. Bis zum Erhalt aller ausstehenden Resultate würden sie weiterhin Erythrozytenkonzentrate bei Bedarf substituieren. Sollte sich weiterhin keine spezifische Ursache ergeben, müsse mit der Patientin eine Wiederholung der Knochenmarksdiagnostik besprochen werden, um einen sampling error auszuschliessen (S. 2 unten f.).

3.5    Dr. E.___, Hämatologie, Spital F.___, nannte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2022 (Urk. 9/49/8-9) in der Hauptsache die gleiche Diagnose wie in ihrem Vorbericht vom 6. Juli 2022 (S. 1 f.; vorstehend E. 3.4). Dr. E.___ führte aus, dass es zu einer zunehmenden Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie sei gestern auf der Notfallstation im Hause wegen Schwindel vorstellig geworden. Weiterhin sei die Ursache der Anämie unklar. Eine rheumatologische Abklärung habe keinen konkreten Anhalt auf eine Polymyalgia rheumatica gebracht, wenngleich ein probatorischer Steroidstoss vorgeschlagen worden sei. In dieser unklaren Situation mit zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes werde um die weiterführende Abklärung zum Beispiel mit erneuter Knochenmarksdiagnostik und PET-CT gebeten (S. 2 Mitte).

3.6    Dr. med. G.___, Oberärztin, Hämatologie, Spital F.___, stellte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2022 (Urk. 9/57/5-8) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- myelodysplastische Neoplasie mit niedriger Blastenzahl (MDS LB) nach WHO 2022, ED 9. November 2022

- humorale Entzündungskonstellation unklarer Ätiologie, ED Juni 2022

- GERD, ED August 2021

    Dr. G.___ führte aus, dass die Patientin initial zur Abklärung einer unklaren Anämie zugewiesen worden sei, so dass sie seit Juni 2022 regelmässig in der Sprechstunde zu sehen sei. Nun sei die zweite Knochenmarkpunktion durchgeführt worden, wo sich ein hyperzellulares Knochenmark mit dysplastischer Erythropoiese gezeigt habe, sodass nun die Diagnose eines MDS LB gemäss WHO 2022 habe gestellt werden können. Gemäss Risiko Scores handle es sich um ein low risk MDS, sodass keine intensive Therapie benötigt werde (S. 3 oben).

    Dr. G.___ führte aus, dass sie bei der Erythropoetin-Substitution von einem guten Therapieansprechen ausgehe. Hiermit könnten die Symptomatik und die Transfusionsbedürftigkeit der Patientin verbessert, respektive reduziert werden. Nachdem die Patientin am 7. Dezember 2022 die erste Dosis Aranesp erhalten habe, sei bei raschem Ansprechen ein Hämoglobin (Hb)-Anstieg auf 102 g/l erreicht worden. Am 22. Dezember 2022 sei nun die zweite Gabe geplant. Trotz Hb-Anstieg habe die Patientin weiterhin angegeben, Schwindel, Dyspnoe und Palpitationen zu haben. Diese Symptome seien initial im Rahmen der Anämie gewertet worden. Bei Persistenz der Symptomatik sei die Beschwerdeführerin nun zur kardiologischen Abklärung angemeldet worden. Differentialdiagnostisch könne auch eine paraneoplastische Ursache vorliegen, die Untersuchungen in der Entzündungssprechstunde am Universitätsspital H.___ hätten jedoch ebenfalls keine Erklärung hierfür ergeben (S. 3 Mitte).

3.7    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 (Urk. 9/59/5-6) aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) bei Status nach mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert werde (Arztbericht Dr. A.___ vom 20. März 2022). Die psychiatrische Symptomatik habe zu einer längerdauernden, aber dank Remission zu keiner andauernden Einschränkung geführt. Dem Belastungsprofil entspreche eine Bürotätigkeit ohne Verantwortungsübernahme von Personen, im kleinen Team mit eher wenig Kundenkontakt und ohne Nacht- oder Schichtdienst.

    In der bisherigen, einer angepassten entsprechenden Tätigkeit als Immobilienverwalterin habe vom 28. September 2020 bis 31. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. bis 28. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, vom 1. März bis 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 1. bis 30. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, vom 1. August bis 31. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab November 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Die Prognose sei gut. Sodann sei die Pensumsreduktion von 80 % auf 60 % aufgrund der Beurteilung von Dr. A.___, wonach die depressive Störung seit November 2021 remittiert sei, nicht auf psychiatrische Ursachen zurückzuführen.

3.8    Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 (Urk. 9/59/6-7) aus, dass die aktuell im Bericht von Dr. A.___ vom 20. März 2022 genannten Diagnosen einer GERD und eines Folsäuremangels versicherungsmedizinisch keine (dauerhafte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Nach stattgehabter COVID-Infektion im Januar 2022 sei eine transfusionspflichtige Anämie (Spital F.___ Hämatologie, 6. Juli 2022) aufgefallen, deren Ursache unklar sei. Der letzte Bericht des Spitals F.___ (29. August 2022) weise weiterhin keine Ursache für die Anämie aus. Eine PET-Untersuchung sollte folgen.

    Dr. J.___ führte aus, dass versicherungsmedizinisch bei leicht reduziertem Allgemeinzustand im Rahmen einer unklaren Anämie, ED September 2021, welche zum Teil als transfusionspflichtig beschrieben werde, die weitere Diagnostik abzuwarten sei. Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen seien den vorliegenden somatischen Berichten nicht zu entnehmen. Als subjektive Beschwerdesymptomatik würden ein Leistungsknick, Schwindel und Unwohlsein beschrieben, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken könnten. Es werde empfohlen, die im letzten Bericht genannte Diagnostik (PET) abzuwarten, einen Verlaufsbericht einzuholen und danach zu prüfen, ob eine weiterführende Abklärung sinnvoll sei.

3.9    Dr. G.___, Hämatologie, Spital F.___, stellte in ihrem Bericht vom 8. Februar 2023 (Urk. 9/50) in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- myelodysplastische Neoplasie mit niedriger Blastenzahl (MDS-LB) nach WHO 2022, ED 9. November 2022

- humorale Entzündungskonstellation unklarer Ätiologie, ED Juni 2022

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine GERD, ED August 2021 (Ziff. 2.6). Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Juni 2022 bei ihr in Behandlung sei, und dass die letzte Konsultation am 1. Februar 2023 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Bisher sei der Beschwerdeführerin vom 20. bis 27. Juni 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5. Juli bis 22. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, vom 1. bis 30. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und vom 1. November 2022 bis 9. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden (Ziff. 1.3). Die Patientin arbeite zurzeit zwei Halbtage in der Woche in einem Büro als Angestellte in der Buchhaltung (Ziff. 3.1). Es bestehe vor allem eine Fatigue, welche nach mehreren Stunden im Büro deutlich vermehrt sei (Ziff. 3.3). Aufgrund der körperlichen Müdigkeit und Fatigue seien körperliche Tätigkeiten nur begrenzt möglich (Ziff. 3.4). Dr. G.___ führte aus, dass aktuell noch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit möglich sei. Bei einer weiteren Stabilisierung der Anämie werde jedoch von einer weiteren klinischen Verbesserung ausgegangen. Bezüglich der Entzündungskonstellation könne keine Aussage getroffen werden (Ziff. 2.7).

    Dr. G.___ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Symptomatik im Haushalt eingeschränkt sei und sich eine Haushaltshilfe habe zutun müssen. Zwischenzeitlich könne sie zum Beispiel die Wäsche jedoch wieder übernehmen (Ziff. 4.5).

3.10    Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Juli 2023 (Urk. 9/57/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- mittelgradige depressive Episode, bestehend seit März 2022 und erneut seit März 2023

- MDS, ED November 2022

    Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 bei ihm in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 3. Juli 2023 stattgefunden habe (Ziff. 3.1). Derzeit bestehe in der Tätigkeit als Immobilienverwalterin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bezogen auf ein Pensum von 60 %. Die Beschwerdeführerin übe eine angepasste Tätigkeit am aktuellen Arbeitsplatz aus. Hier bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bezogen auf ein Pensum von 60 % (Ziff. 2.1 und 2.2). Dr. A.___ führte aus, dass aktuell keine Prognose möglich sei. Diese sei abhängig vom weiteren Verlauf (Ziff. 3.3).

3.11    Dipl.-Med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 (Urk. 10) aus, dass seit der letzten RAD-Stellungnahme (Januar 2023) neue Befunde eingegangen seien, welche dem RAD bisher nicht unterbreitet worden aber bei Fallabschluss im Juli 2023 bekannt gewesen seien.

    Bei den Abklärungen infolge einer makrozytären Anämie, welche mit Kopfschmerzen, Schwindel und einer Fatigue einhergegangen sei, sei im November 2022 eine myelodysplastische Neoplasie beziehungsweise ein MDS mit niedriger Blastenzahl gefunden worden. Aus Sicht der Behandler sei aus der Anämie eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiert.

    In etwa 30 % aller Fälle von MDS-Erkrankungen gehe die Krankheit nach einer gewissen Zeit plötzlich in eine akute Leukämie über, die viele Patienten wegen ihres geschwächten Zustandes auch bei sofort eingeleiteter Chemotherapie nicht lange überlebten. Bei der Kundin handle es sich um eine Erkrankung mit niedrigem Risiko. Ungeachtet des aktuell niedrigen Risikos für die Entwicklung einer akuten Leukämie beeinträchtige die Erkrankung aber die Arbeitsfähigkeit. Es liege damit ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke (S. 2).


4.    Zur Qualifikation (vorstehend E. 1.4) der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass sie als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist. Die Pensumsreduktion von 80 % auf 60 % per 1. November 2021 erfolgte überwiegend wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 9/39, Urk. 9/44). Namentlich wurde die makrozytäre Anämie erstmals im September 2021 diagnostiziert (vorstehend E. 3.4). Davon, dass die Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, ging letztlich auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 9/59/5).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf des Wartejahres (per September 2021) ihre angestammte Tätigkeit wieder in einem Pensum von 70 % habe aufnehmen können und entsprechend per Ablauf des Wartejahres keine rentenanspruchsbegründende Invalidität im Umfang von 40 % bestanden habe (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der medizinische Sachverhalt und auch ihre Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht genügend abgeklärt worden seien (vorstehend E. 2.2-3).

5.2    Gemäss der zusammenfassenden Auflistung des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/12/2 und Urk. 9/31) hat bei der Beschwerdeführerin ab Beginn des Wartejahres vom 28. September 2020 bis 31. Januar 2021 bezogen auf ihr Pensum von 80 % eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. bis 28. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, vom 1. März bis 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 1. Juli bis 31. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und vom 1. August bis 31. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden. Damit lag während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor.

5.3    Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergibt sich Folgendes:

    Gemäss der Aussage des Krankentaggeldversicherers vom 18. Januar 2022 lagen ab November 2021 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Beschwerdeführerin mehr vor (Urk. 9/20). Dr. A.___ bestätigte in seinem Bericht vom 20. März 2022 (vorstehend E. 3.3) zwar, dass seit dem 1. November 2021 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Gleichzeitig führte er jedoch aus, dass per 1. November 2021 eine Pensumsreduktion von 80 % auf 60 % erfolgt sei und sie wieder «voll zu 60 %» arbeite, welches Pensum sie problemlos bewältige. Seinem Bericht vom 16. Juli 2023 (vorstehend E. 3.10) lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei um eine angepasste Tätigkeit handelt (vgl. auch Urk. 9/37-38, Urk. 9/39, Urk. 9/44).

    Gemäss Angaben der Arbeitgeberin in ihrem Bericht vom 7. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 25. September 2020 als Immobilienverwalterin mit eigener Portfoliobetreuung und danach ab dem 1. Februar 2021 in der Sachbearbeitung Immobilien tätig gewesen (Urk. 9/14 Ziff. 2.2). Indes führte die Arbeitgeberin aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell für alles ein wenig mehr Zeit brauche. Der Lohn von 6'320.-- (80 %) werde in der heutigen Verfassung als zu hoch erachtet. Der Lohn für eine Arbeit als Sachbearbeiterin werde sich für ein 80%-Pensum auf etwa Fr. 5'200.-- belaufen (Urk. 9/14 Ziff. 5.2). Mangels hinreichender Angaben in den Akten – es wird im geänderten Vertrag nur der Stundenlohn angegeben - lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob der von der Beschwerdeführerin am 13. November 2021 unterzeichnete angepasste Arbeitsvertrag (Urk. 9/44/2-3) abgesehen von der Pensumsreduktion im Verhältnis auch effektiv mit einer Lohneinbusse einherging. Entgegen den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 (vorstehend E. 3.7) kann demnach festgehalten werden, dass die angestammte Tätigkeit als Immobilienverwalterin mit Portfoliobetreuung nicht der Tätigkeit entspricht, welche die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat. Vielmehr sind gesundheitsbedingte Anpassungen vorgenommen worden.

    Unklar bleibt indessen, ob der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ bei seiner Einschätzung, es sei ab November 2021 vom Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sich auf die bisherige angestammte Tätigkeit als Immobilienverwalterin mit Portfolio und das bisherige Pensum von 80 % bezog oder ob er dabei bereits das angepasste Pensum und die angepasste Tätigkeit zu Grunde legte. Auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. I.___ (E. 3.7) allein lässt sich nicht abstellen, da dieser sich lediglich auf die Auflistung des Krankentaggeldversicherers bezogen haben dürfte und zudem zu Unrecht die bisherige Tätigkeit als Immobilienverwalterin einer angepassten Tätigkeit gleichsetzte. Damit erweist sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ablaufs des Wartejahrs im September 2021 als ungenügend abgeklärt.

    Anzumerken ist in diesem Zusammenhang , dass die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gemäss Art. 29ter IVV erst dann unterbrochen wird, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Sollte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit als Immobilienverwalterin mit eigener Portfoliobetreuung (vgl. Urk. 9/14 Ziff. 2.2) wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht haben, zumal es sich bei der ab 1. November 2021 in einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit gehandelt hat, wäre demnach keine Unterbrechung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eingetreten.

    Mangels einer zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entbehrt auch der von der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs getätigte Einkommensvergleich, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit ausging, einer Grundlage.

5.4    Mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 9/48) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie aufgrund einer Anämie seit Mai 2022 wieder zwischen 70 % und 100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe seit Juni 2022 vier Bluttransfusionen erhalten und leide unter Atemnot und Schwindel und grössere Anstrengungen seien nicht möglich. Diese Zustandsverschlechterung ist vorliegend in den Berichten von Dr. E.___ vom 6. und 12. Juli 2022 (vgl. vorstehend E. 3.4-5) dokumentiert. Nach verschiedenen weiteren Abklärungen stellte Dr. G.___ im Zusammenhang mit der erstmals im September 2021 bei der Beschwerdeführerin entdeckten Anämie in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2022 (vorstehend E. 3.6) die Diagnosen eines MDS sowie einer humoralen Entzündungskonstellation unklarer Ätiologie. Der Beschwerdeführerin wurde von Seiten der behandelnden Ärztinnen der Hämatologie und Onkologie des Spitals F.___ ab dem 20. Juni 2022 bis zuletzt im März 2023 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 % und 100 % attestiert (vorstehend E. 3.4 und E. 3.9). In ihrem Bericht vom 8. Februar 2023 (vorstehend E. 3.9) konnte Dr. G.___ noch keine abschliessende Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen.

    Dr. A.___ führte sodann in seinem Bericht vom 16. Juli 2023 (vorstehend E. 3.10) aus, dass die Beschwerdeführerin nun erneut seit März 2023 an einer mittelgradigen depressiven Episode leide und eine Einschränkung von 30 % bezogen auf das 60%-Pensum bestehe.

    Der nach September 2021 in den medizinischen Akten dokumentierten erheblichen Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin ungeachtet ging die zuständige Person der Kundenberatung am 17. Juli 2023 (vgl. Urk. 9/59/8) vom Fallabschluss aus und verneinte einen Rentenanspruch. Vorliegend erweisen sich aber weder die Ausführungen der zuständigen Person der Kundenberatung zum Wartejahr noch ihre vorgenommene Würdigung des medizinischen Sachverhaltes als nachvollziehbar.

    Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt (vorstehend E. 5.2), im September 2021 möglicherweise keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit erreicht hat, womit bei erneut ab spätestens Juni 2022 aktenkundig bestehender Arbeitsunfähigkeit der Ablauf des Wartejahres genau zu prüfen gewesen wäre, erweist sich auch die Begründung der zuständigen Person der Kundenberatung, wonach gemäss RAD-Stellungnahme vom 17. Januar 2023 (Dr. J.___, vorstehend E. 3.8) und dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. Juli 2023 (vorstehend E. 3.10) eine Erwerbsfähigkeit von 70 % attestiert worden sei, als nicht zutreffend.

    Zum einen hat RAD-Ärztin Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 (vorstehend E. 3.8) aus somatischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % festgehalten, sondern bei der gemäss den ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Berichten noch unklaren Ursache für die Anämie dazu geraten, die weitere Diagnostik abzuwarten. Zum anderen hat Dr. A.___ bei erneut ab März 2023 aufgetretener mittelgradiger depressiver Episode davon gesprochen, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf das mittlerweile ausgeübte 60%-Pensum zu 30 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin übernahm diese Einschätzung in der Folge ohne weitere Nachfrage auch bezogen auf ein Pensum von 100 %. Einen Bericht der behandelnden Psychologin (vgl. Urk. 9/57/2-4 Ziff. 3.4) holte die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht ein.

    Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dann nachträglich eingeholte Stellungnahme von Dipl.-Med. K.___, RAD, vom 13. Dezember 2023 (vorstehend E. 3.11) ändert nichts daran, dass sich der medizinische Sachverhalt vorliegend als ungenügend abgeklärt erweist, indem sich Dipl.-Med. K.___ lediglich allgemein zur Diagnose eines MDS äusserte und festhielt, dass diese Erkrankung ungeachtet der Entwicklung einer akuten Leukämie zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führe. Sie bestätigte, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke.

    Letztlich hat es die Beschwerdegegnerin auch unterlassen, Abklärungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich vorzunehmen. So hielt Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2023 (vorstehend E. 3.9) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Symptomatik im Haushalt eingeschränkt sei und sich eine Haushaltshilfe habe zutun müssen.

5.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.6    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im mit 80 % zu gewichtenden Erwerbsbereich aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht, dies sowohl für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2021 als auch im Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt im September 2023. Da nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im September 2021 in der angestammten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr erreicht hat, sind auch Abklärungen zu treffen, wann genau das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen ist, zumal es diesfalls zu keiner Unterbrechung nach Art. 29ter IVV gekommen wäre.

    Dabei wird zu beachten sein, dass es sich bei der ab 1. November 2021 in einem Pensum vom 60 % ausgeübten Tätigkeit bereits um eine angepasste Tätigkeit mit einem angepassten Belastungsprofil gehandelt hat, wobei eine allfällige damit einhergehende Lohneinbusse noch zu prüfen sein wird.

    Sodann sind Abklärungen betreffend allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin im mit 20 % zu gewichtenden Haushaltsbereich vorzunehmen.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stefano Cocchi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan