Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00558


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 21. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, ist Mutter von vier Kindern (geboren 2000, 2001, 2009 und 2011) und war zuletzt im Jahr 2009 als Reinigungskraft tätig. Am 8. Juni 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 6. November 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 11/16).

1.2    Aufgrund der am 12. Mai 2021 erfolgten erneuten Anmeldung der Versicherten wegen fast vollständiger Erblindung (Urk. 11/17-18) holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 11/46). Nachdem sie die Sache pract. med. Y.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 11/48/2 ff.), verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/49), wogegen die Versicherte am 8. Dezember 2021 Einwand erhob (Urk. 11/51).

    Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2020 sodann eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 11/57).

    Die Versicherte begründete ihren Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Rente vom 3. Dezember 2021 am 19. Januar und 21. Februar 2022 ergänzend (Urk. 11/61, Urk. 11/68) und stellte zudem am 22. Februar 2022 ein Gesuch um Kostengutsprache für weisse Stöcke und Orientierungs- und Mobilitätsunterricht (Urk. 11/71), das die IV-Stelle am 15. März 2022 guthiess (Urk. 11/74). In der Folge klärte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen ab und teilte ihr am 17. Mai 2022 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich, da sie sich dazu aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gesehen habe (Urk. 11/78). Des Weiteren holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht ein (Urk. 11/82) und erteilte der Versicherten am 20. April 2023 Kostengutsprache für eine beruflich-medizinische Abklärung in Form eines sehbehindertentechnischen Assessments bei der Z.___ (Urk. 11/117). Am 9. Mai 2023 ging der diesbezügliche Assessmentbericht ein (Urk. 11/122), worauf die IV-Stelle der Versicherten am 17. Juli 2023 mitteilte, Eingliederungsmassnahmen seien gemäss ihren Abklärungen nicht möglich (Urk. 11/128).

    Am 11. August 2023 setzte sie der Versicherten schliesslich Frist zur Stellungnahme zu den im Einwandverfahren getätigten Abklärungen an (Urk. 11/133), wovon diese am 1. September 2023 Gebrauch machte (Urk. 11/134). Mit Verfügung vom 21. September 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/137 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 25. Oktober 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 21. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn, zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1). Gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Sehbehindertenarbeitsplatz angewiesen. Die Ausbildung sei ihr aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich, was keinen IV-relevanten Grund darstelle. Aufgrund ihrer medizinischen Beurteilung liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit in einer qualifizierten Sehbehindertentätigkeit zumutbar. Der gestützt auf die Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik durchgeführte Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % einen Invaliditätsgrad von 32 % und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr sei lediglich noch eine geschützte Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zumutbar, womit sie einen Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der RAD-Arzt habe am 30. November 2021 die Auffassung vertreten, dass ihre Leistungsfähigkeit an einem Sehbehindertenarbeitsplatz nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei fraglich, ob überhaupt eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Die Resultate der durchgeführten Abklärung in der Z.___, wonach eine Eingliederung aufgrund der schweren Sehbehinderung im nicht geschützten Bereich nicht mehr als möglich erachtete werde, sowie die Resultate der seit dem 1. September 2023 ausgeübten geschützten Tätigkeit, wonach sie selbst dabei auf erhebliche Hilfestellungen und enge Betreuung angewiesen sei, sprächen klar gegen die Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 5 f.).

    Eventualiter sei zu beachten, dass erhebliche Zweifel an der RAD-Beurteilung betreffend die verbleibende Leistungsfähigkeit und das noch zumutbare Belastungsprofil bestünden. Die Beurteilung ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen widerspreche in krasser Weise der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach von einer möglichen 80%igen Tätigkeit auszugehen sei. Ebenfalls seien in den Akten beschriebene Einschränkungen wie Kopfschmerzen und psychische Probleme bisher unberücksichtigt geblieben, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle (Urk. 1 S. 7).

    Allenfalls sei ihr aufgrund der erheblichen lohnmindernden Faktoren zumindest ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Zudem sei ein genereller Abzug von 10 % geschuldet, da der Bundesrat beabsichtige, Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu fassen. Dieses Recht könne bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen (Urk. 1 S. 9).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2021 (Urk. 11/18) eingetreten und hat über deren Leistungsanspruch neu befunden. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 11/16), mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2023 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.


3.

3.1    Die rentenverneinende Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 11/16) basierte in medizinischer Hinsicht zum einen auf der Beurteilung von Dr. med. A.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. B.___, leitender Arzt, beide an der Augenklinik des Universitätsspitals C.___, vom 28. April 2020, wonach der letzte erhoben Visus 0.05 rechts und ca. 0.8 links betrage sowie eine massive Gesichtsfeldeinschränkung vorliege. Sie führten aus, bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie empfählen zur Beantwortung der Frage, ob die aktuelle Tätigkeit noch zumutbar sei oder eine Umschulung erforderlich sei, eine Beurteilung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Urk. 11/3/1). Zum andern lag die Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2020 vor, der ein chronisches zervikogenes und lumbales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit möglich sei (Urk. 11/11/3).

    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig und ging davon aus, dass bei den dabei ausgeübten Tätigkeiten aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in den Beschwerden angepassten Tätigkeiten keine wesentlichen Einschränkungen bestünden, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 11/16/2).

3.2    

3.2.1    Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht von Dr. med. E.___, leitender Arzt am F.___, vom 16. März 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin rechts inzwischen vollständig und links fast erblindet sei, was auf ein kompliziertes und fortgeschrittenes Glaukom mit Status nach mehrfachen Operationen an der Augenklinik des C.___ zurückzuführen sei (Urk. 11/17/1, vgl. auch Urk. 11/22). Am 16. Juni 2021 stellte er die Diagnosen eines phakomorphen fortgeschrittenen Engwinkelglaukoms beider Augen, links mehr als rechts bei Status nach mehreren im C.___ erfolgten Eingriffen, eines zystoiden Makulaödems sowie massiver Oberflächenprobleme beider Augen mit Vernarbung der Hornhaut des rechten Auges (Urk. 11/20/3). Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht vorhanden, er sehe keine Tätigkeitsmöglichkeit. Die Erblindung sowie die soziale Problematik stünden einer Eingliederung entgegen. Auch bei den Aufgaben im Haushalt bestehe sicher eine starke Einschränkung (Urk. 11/20/3 und 6).

3.2.2    RAD-Arzt pract. med. Y.___ hielt am 29. Juni 2021 fest, mit dem stark eingeschränkten Visus aufgrund der Augenerkrankung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sowohl im Haushalt als auch in einer Erwerbstätigkeit einschränke. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2020 wahrscheinlich verschlechtert (deutliche Visusverschlechterung linkes Auge). Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit mit behindertengerechtem Arbeitsplatz und entsprechenden beruflichen Massnahmen ausüben (Urk. 11/48/3).

3.2.3    Dr. med. G.___, Assistenzarzt an der Augenklinik des C.___, wo die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 in der Glaukom-Sprechstunde untersucht worden war, hielt in seinem gleichentags verfassten Bericht fest, das Sehen sei rechts etwas schlechter geworden. Im Fernvisus rechts ohne Korrektur nehme die Beschwerdeführerin noch Handbewegungen in einer Distanz vom 0.5 m wahr, links betrage der unkorrigierte Fernvisus noch 0.6 (Urk. 11/24/5).

3.2.4    Am 30. November 2021 hielt pract. med. Y.___ fest, auffallend im Vergleich der Arztberichte des F.___ von 16. Juli 2021 und der Augenklinik des C.___ vom 9. August 2021 seien die unterschiedliche Beurteilung des Fernvisus auf dem linken Auge. Bezüglich der funktionellen Einschränkungen sollte sich hierdurch jedoch kein wesentlicher Unterschied ergeben. Unabhängig von der reinen Visusbestimmung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem rechten Auge annähernd blind sei und auf beiden Augen eine deutliche Einschränkung des Gesichtsfeldes mit beidseits nur noch einem röhrenförmigen Gesichtsfeld bestehe (Urk. 11/48/5).

    Die Beschwerdeführerin sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auf eine entsprechend angepasste Tätigkeit angewiesen, wobei es sich zwingend um einen Sehbehinderten-/Blindenarbeitsplatz handeln müsse. Für die Integration an einem Blindenarbeitsplatz sei sie aus arbeitsmedizinischer Sicht auf entsprechende Unterstützung angewiesen. Sie sei in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit zeitlich zu 100 % anwesend zu sein, die Leistungsfähigkeit in einem solchen Pensum könne nicht abschliessend beurteilt werden. Sie sei abhängig von der konkreten Tätigkeit, gegebenenfalls vorhandenen Hilfsmitteln und den Arbeitsaufgaben. Aus arbeitsmedizinsicher Sicht könne die Leistungsfähigkeit aus diversen Gründen eingeschränkt sein (z.B. verlangsamtes Arbeitstempo aufgrund der Seheinschränkung, fehlender visueller Überblick, etc.) und könne auch eine höhere Leistungseinschränkung nach sich ziehen. Prinzipiell sei abhängig vom spezifischen Arbeitsplatz durch den Rechtsanwender zu prüfen, ob es sich beim entsprechenden Blindenarbeitsplatz noch um einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handle oder um eine Beschäftigung im geschützten Rahmen (Urk. 11/48/4).

    Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die fehlende Einschränkung im Bereich Haushalt angesichts des beschriebenen Gesundheitsschadens nur bedingt nachvollzogen werden (Urk. 11/48/4).

    Am 29. Juni 2022 führte pract. med. Y.___ sodann aus, im Rahmen des Einwandverfahrens seien keine neuen medizinischen Berichte eingegangen. Es sei weiterhin unklar, ob das formulierte Belastungsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei oder ob mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nur eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich sei. Dies müsse vom Rechtsanwender geprüft werden. Er verweise auf die Stellungnahme vom 30. November 2021 (Urk. 11/136/4).

3.2.5    Dr. med. H.___, Assistenzärztin an der Augenklinik des C.___, hielt am 25. Juli 2022 fest, der letzte Termin habe am 23. Februar 2022 stattgefunden, anschliessend habe die Beschwerdeführerin ihre Termine nicht mehr wahrgenommen. Sie stellte weiterhin dieselben Diagnosen (Urk. 11/82/1), die Arbeitsfähigkeit konnte sie nicht beurteilen (Urk. 11/82/1 ff.).

3.2.6    Am 26. August 2022 ergänzte pract. med. Y.___, laut dem Arztbericht der Augenklinik des C.___ sei der korrigierte Fernvisus auf der linken Seite 0.3. Somit sei entweder eine deutliche Verschlechterung des Visus eingetreten oder die Angaben im Arztbericht vom 9. August 2021 seien nicht korrekt gewesen. Bezüglich der medizinisch-theoretischen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ergäben sich jedoch keine neuen Erkenntnisse (Urk. 11/87/1).

3.2.7    In seinem Bericht vom 25. Oktober 2022 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt für Ophthalmologie, am rechten Auge eine Amaurose bei Glaucoma absolutum, eine Hornhaut-Dekompensation mit Epithelödem bei Zustand nach multiplen Operationen sowie am linken Auge ein Glaucoma fere-absolutum bei Zustand nach multiplen Operationen. Er hielt fest, es bestehe ein terminales Glaukom. Die Beschwerdeführerin sei auf dem rechten Auge blind und auf dem linken Auge stark sehbehindert, mit stark eingeschränktem Gesichtsfeld. Der Zustand könne leider nicht verbessert werden. Eine weitere Verschlechterung des Sehvermögens sei möglich (Urk. 11/94/1).


4. 

4.1    Unbestritten und gestützt auf die Akten ausgewiesen (Urk. 11/20/3, Urk. 11/94/1) ist, dass die Sehkraft der Beschwerdeführerin aufgrund von komplizierten fortgeschrittenen Glaukomen beider Augen stark eingeschränkt ist. Eine verminderte Sehleistung bestand zwar gemäss den behandelnden Ärzten des C.___ (Urk. 11/3/1) bereits im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 6. November 2020, wobei die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei dadurch nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 11/13/2). Zwischenzeitlich hat sich indessen insbesondere der Fernvisus des linken Auges deutlich verschlechtert (Urk. 11/24/3, vgl. Urk. 11/20/3, Urk. 11/24/5). Anders als noch im Jahr 2020, als die behandelnden Ärzte im C.___ die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen konnten (Urk. 11/3/1), schloss sodann der behandelnde Augenarzt Dr. E.___ aktuell in seinem Bericht vom 16. Juni 2021 auf eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 11/20/3 und 6) und auch RAD-Arzt pract. med. Y.___ erachtet bloss noch eine Sehbehinderten- beziehungsweise Blindentätigkeit für zumutbar (Urk. 11/48/4). Somit zeigt sich aufgrund der Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 12. Mai 2021 (Urk. 11/18) eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage in Form einer wesentlichen Abnahme der Sehkraft und damit einhergehend eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 2020. In diesem Sinne ist unbestrittenermassen von einem Revisionsgrund auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2), weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt pract med. Y.___ vom 30. November 2021 (Urk. 11/48/4) davon aus, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch die Ausübung einer Sehbehinderten- beziehungsweise Blindentätigkeit möglich ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und leuchtet aufgrund der gemäss sämtlichen ärztlichen Berichten stark eingeschränkten Sehfähigkeit (Urk. 11/17/1, Urk. 11/24/5, Urk. 11/94/1) auch ohne weiteres ein.

    Der Beurteilung von pract. med. Y.___ ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin zwar in einer derartigen angepassten Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Anwesenheit zumutbar sei, er jedoch nicht einschätzen könne, welche Leistung sie dabei erbringen könne, da dies von der konkreten Tätigkeit und gegebenenfalls vorhandenen Hilfsmitteln abhänge. Je nach Arbeitsaufgabe könne auch eine höhere Leistungseinschränkung vorliegen. Zudem sei die Beschwerdeführerin aus arbeitsmedizinischer Sicht auf entsprechende Unterstützung bei der Integration an einem Blindenarbeitsplatz angewiesen (Urk. 11/48/4). Entgegen der Beschwerdegegnerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, zumal diese Beurteilung nicht von einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung untermauert wird. Vielmehr erlauben die aktuellen medizinischen Akten nicht, den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit abschliessend festzulegen. Weitere Abklärungen zur medizinisch-theoretisch noch möglichen Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit - sowie zu allfälligen weiteren, gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 7) - können indessen gestützt auf nachfolgende Ausführungen unterbleiben.

4.3    

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine Sehbehindertentätigkeit zumutbar ist, wobei sie sogar von einer qualifizierten Tätigkeit sprach. Allerdings erachtete sie die dafür vom RAD-Arzt wiederholt als erforderlich beschriebene Ausbildung auf Hilfsmittel für Sehbehinderte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht für möglich, da diese invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Im darauf durchgeführten Einkommensvergleich ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer leidensangepassten Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2020 (LSE) nachgehen kann und damit ein 15 % unter dem Tabellenlohn liegendes Einkommen zu erzielen vermag (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr sei lediglich noch eine Arbeitstätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich (Urk. 1 S. 5), bestreitet mithin die Verwertbarkeit des medizinisch-theoretisch attestierten Restleistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

4.3.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

4.3.3    Zur - in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung und allenfalls von ihr beigezogenen Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung fallenden (vgl. E. 1.6) - Evaluation der beruflichen Möglichkeiten inklusive der dazu benötigten Hilfsmittel (Urk. 11/117, vgl. Urk. 11/129/3) liess die Beschwerdegegnerin ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Z.___ erstellen. Deren Bericht vom 9. Mai 2023 (Urk. 11/122) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Sehbehinderung nicht mehr in der Lage sein werde, praktische Tätigkeiten auszuführen, wie sie sie bisher ausgeübt habe, da sie mit keinem Hilfsmittel visuell entlastet werden könne. Im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit sei sie auf die Ausübung eines sehbehindertengerechten Berufes angewiesen. Solche Tätigkeiten würden schwergewichtig Arbeiten im kaufmännischen Bereich und in der medizinischen Massage umfassen. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass eine Tätigkeit respektive Ausbildung in diesem Bereich zwingend eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung erfordere. Im Rahmen dieser Massnahme würde die Beschwerdeführerin den Einsatz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken sowie die sehbehinderte Arbeitsweise am PC von Grund auf erlernen müssen. Allerdings scheine dieser Weg für die Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsbiographie und der fehlenden Ressourcen in der deutschen Sprache kaum möglich. Es müsste von einer sehr langen und ausgedehnten Schulung mit sehbehindertentechnischen Hilfsmitteln und Arbeitstechniken sowie intensivem Deutschunterricht ausgegangen werden ohne die Garantie, dass die Auswertbarkeit signifikant gesteigert werden könnte und somit reelle berufliche Perspektiven entwickelt werden könnten (Urk. 11/122/5).

4.3.4    Nach dem Gesagten fallen für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten Sehkraft aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen einzig noch Sehbehindertentätigkeiten in Betracht. Diese umfassen gemäss den von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bei der entsprechenden Fachstelle hauptsächlich Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sowie in der medizinischen Massage, wobei der Beschwerdeführerin die für deren Ausübung beziehungsweise für die diesbezüglich notwendige Schulung die erforderlichen Deutsch- und Computerkenntnisse derzeit fehlen. Zwar trifft es zu, dass eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen wie ungenügende Deutschkenntnisse grundsätzlich keinen Rentenanspruch begründet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellen fehlende Sprach- und Computerkenntnisse keine invaliditätsfremden Faktoren dar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind vielmehr die Umstände des konkreten Falles massgeblich, neben der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen auch das Alter, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1). Angesichts der erheblichen Sehstörung überzeugt es vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschwerdegegnerin ohne weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug genommen und auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 abgestellt hat, zumal es sich bei den darin enthaltenen Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art handelt und der Beschwerdeführerin praktische Tätigkeiten, wie die bisher zeitweise ausgeübte Reinigungstätigkeit mangels geeigneter Hilfsmitteln nicht mehr möglich sind.

4.3.5    Die der Beschwerdeführerin noch möglichen Tätigkeiten erfordern sowohl gemäss der ohne weiteres einleuchtenden medizinischen Einschätzung von RAD-Arzt pract. med. Y.___ (Urk. 11/48/4) als auch gemäss dem Assessmentbericht der Z.___ eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung, um den Einsatz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken und die sehbehindertengerechte Arbeitsweise am PC von Grund auf zu erlernen. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch mit Mitteilung vom 17. Juli 2023 unter blossem Verweis auf die Einschätzung der Z.___ (vorstehend E. 4.3.3) davon aus, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/128). Angesichts des von den Fachleuten postulierten sehr langen Schulungsbedarfs für den Erwerb der Kenntnisse des Umgangs mit sehbehindertentechnischen Hilfsmitteln und Arbeitstechniken sowie der Deutschkenntnisse sowie in Anbetracht der geringen, bloss im Reinigungsbereich angeeigneten Berufserfahrung ist eine jedenfalls nicht bloss auf IVfremde Gründe zurückzuführende Eingliederungsunfähigkeit für eine sehbehinderte Tätigkeit nicht von der Hand zu weisen. Dabei dürfen auch die geringe Schulbildung und die fehlende Berufsbildung (Urk. 11/6/5) nicht ausser Acht gelassen werden und die am 1. Dezember 2022 eingerichtete Beistandschaft (Urk. 11/127) lässt ebenfalls keine im Rahmen der Selbsteingliederung beruflich verwertbare Gewandtheit der Beschwerdeführerin vermuten. Da somit sämtliche nicht sehbehindertengerechten Arbeiten ausser Betracht fallen, für die in Frage kommenden Bürotätigkeiten die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Beschwerdegegnerin von Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat, ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über keine realistischerweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2).

4.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf eine am 16. August 2021 durchgeführte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Urk. 11/46) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % arbeitstätig wäre. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die vier Kinder der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich erwachsen sind beziehungsweise beim Vater leben (Urk. 11/46/3) - während die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 im Heim lebt (Urk. 8, Urk. 9a) - , ohne Weiteres als überzeugend. Da aufgrund der im Erwerbsbereich bestehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeit auch ohne Berücksichtigung einer - laut pract. med. Y.___ nicht auszuschliessenden (Urk. 8/48/4) - Einschränkung im Haushaltsbereich ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 80 % resultiert, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweiswert der durchgeführten Haushaltsabklärung sowie dazu, ob die Beschwerdeführerin - wie diese vorbringt (Urk. 1 S. 4) - allenfalls als voll arbeitstätig zu qualifizieren wäre.

4.5    Betreffend den Rentenbeginn ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 2020 aus ärztlicher Sicht nurmehr leichte körperliche Tätigkeit zumutbar waren (Urk. 11/11/3). Als Hausabwart (gemeint wohl Hausfrau) bescheinigte Dr. D.___ am 21. Juli 2020 nur zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit, zuletzt eine 100%ige vom 6. bis am 7. Januar 2020 (Urk. 11/22/2). Die früher in einem Pensum von 80 % ausgeübte Reinigungstätigkeit hatte die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2009, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahr 2012 (Urk. 11/6/6), aufgegeben.

    Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise ihrerseits von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und führte dementsprechend unter Berücksichtigung der früher ausgeübten Reinigungstätigkeit einen Einkommensvergleich durch, obschon sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte und diese Betätigung für uneingeschränkt zumutbar hielt (Urk. 11/16). Da keine Erwerbsunfähigkeit resultierte, war eine abschliessende Klärung der Arbeitsunfähigkeit in einer bisherigen Tätigkeit oder im Hinblick auf das Wartejahr nicht erforderlich. Demzufolge ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits damals eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und somit zur Eröffnung des Wartejahres geführt hätte.

    Den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Akten ist eine Verschlechterung der Sehstörung im März 2021 zu entnehmen, doch attestierte Dr. E.___ keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Erst im Formularbericht vom 16. Juni 2021 bescheinigte er, dass keine Arbeitsfähigkeit vorliege. Zum bisherigen Verlauf konnte er sich nicht äussern (Urk. 11/20/2-3).

    Mit dem Nachweis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2021 wurde das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) eröffnet, das im Juni 2022 ablief. Hernach lag nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % vor. In Anbetracht der Neuanmeldung im Mai 2021 (Urk. 11/17-18), welche auf den Rentenbeginn am 1. Juni 2022 keinen Einfluss hat (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Daran ändert auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 3 IVG nichts, der bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente einräumt, weshalb sich Weiterungen zum anwendbaren Recht erübrigen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

    Rechtsanwältin Stephanie C. Elms machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 Dispositiv- Ziffer 4), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser