Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00559


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 21. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die italienische Staatsangehörige X.___, geboren 1970, erlernte nach der obligatorischen Schule keinen Beruf (Urk. 6/4/1, Urk. 6/4/5). In den Jahren 1989 bis 1992 arbeitete sie als Saisonier für die Y.___ AG (ab 1.6.2021: Z.___ AG) im Bereich Reinigung (Urk. 6/35/1; Internet-Handelsregisterauszug vom 25. Oktober 2024). Im Jahr 1992 nahm sie Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 6/4/1) und begann bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Maschinen- und Anlageführerin zu arbeiten (Urk. 6/4/6, Urk. 6/35/1, Urk. 6/35/4). Nach der Geburt ihrer Kinder (Jahrgang 1996 und 1998) änderten sich Funktion und Arbeitspensum bei der Y.___ AG vorübergehend. Ab 2013 war sie bei der Y.___ AG wieder in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 6/35/1-2). Am 22. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 17. April 2020 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung durch einen Bandscheibenvorfall (Urk. 6/4/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4, Urk. 6/9). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung, der SWICA Krankenversicherung AG, bei (Urk. 6/13, Urk. 6/20, Urk. 6/27). Sie holte ferner den am 20. August 2021 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG ein (Urk. 6/24). Sie nahm überdies die Arztberichte der Universitätsklinik A.___ vom 8. Oktober 2021 (Urk. 6/31/6-8) und 18. Mai 2022 (Urk. 6/52/1-6, mit den seit dem 27. August 2020 verfassten Berichten zu den Untersuchungen und Behandlungen sowie den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, Urk. 6/52/7-48) zu den Akten. Mit Mitteilung vom 16. März 2022 gewährte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen in der Form von Begleitung und Beratung beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes (Urk. 6/48). Im weiteren Verlauf kamen die Z.___ AG und die Versicherte mit dem am 29./30. August 2022 unterzeichneten Arbeitsvertrag überein, dass die Versicherte ab dem 1. Dezember 2022 in einem 40%-Pensum gemäss speziellem Einsatzplan arbeiten werde (Urk. 6/56/2-3). Unter Hinweis darauf erklärte die IV-Stelle die Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen am 14. September 2022 für beendet (Urk. 6/57). Danach prüfte sie, ob die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hierfür holte sie den Arztbericht der Universitätsklinik A.___ vom 26. September 2022 (Urk. 6/59/6-8, mit den von dieser Klinik ab dem 11. Januar 2022 verfassten Berichten, Urk. 6/59/9-18), den vom 5. Oktober 2022 datierenden Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/60) und den Arztbericht der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 30. November 2022 (Urk. 6/63-64) ein. Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 fest, dass der Gesundheitszustand der Versicherten noch nicht stabil sei. Es sei der weitere Verlauf nach der Operation vom 31. August 2022 (Dekompressionsspondylodese) abzuwarten (Urk. 6/74/6). Nachdem ihr die Hausärztin der Versicherten am 27. März 2023 mitgeteilt hatte, dass die Versicherte ausschliesslich in der Universitätsklinik A.___ behandelt werde (Urk. 6/68), holte die IV-Stelle dort den Verlaufsbericht vom 4. Mai 2023 (Urk. 6/72) ein. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht stellte die RAD-Ärztin am 14. Juni 2023 zunächst fest, dass der Gesundheitszustand der Versicherten nunmehr stabil sei. Sie nahm sodann eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor, wonach in der angestammten Tätigkeit auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, während seit der Kontrolle am 24. Februar 2023 eine angepasste Tätigkeit ausgeführt werden könne (Urk. 6/74/8). Gestützt darauf sowie den Einkommensvergleich, bei welchem ein IV-Grad von 28 % resultierte (Urk. 6/74/9), kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juli 2023 an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Heilungsverlauf nach der Operation vom Sommer 2022 komplikationslos verlaufen sei. Es sei nicht von einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/75/2). Dagegen erhob die Versicherte am 6. August 2023 Einwand (Urk. 6/77). Nach dessen Prüfung (Urk. 6/79) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. September 2023 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilagen der IV-Akten, Urk. 6/1-80), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27September 2023 (Urk. 2) zusammengefasst aus, dass der RAD die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht und für den Gesamtarbeitsmarkt beurteilt habe. Die bisherige körperlich schwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht mehr zumutbar (Urk. 2 S. 1). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie seit Anfang 2023 zu 90 % arbeitsfähig. Durch die Aufnahme einer solchen angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Sie habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

1.2    Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass sie seit einer Diskushernie im Jahr 2020 in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 1). Sie sei am 31. August 2022 operiert worden, da die Infiltrationsspritzen nur geringe Wirkung gehabt hätten. Im November 2022 habe sie die Erwerbstätigkeit bei der Z.___ AG in einem 50%-Pensum wieder aufgenommen. Im Verlauf desselben Monats habe sie mit ihrer Arbeitgeberin über ihren Gesundheitszustand gesprochen, weil sie nach den Arbeitstagen jeweils erschöpft gewesen sei. Ihre Arbeitgeberin habe ihr erklärt, dass sie in gewissen Bereichen nicht mehr eingesetzt werden könne. In Folge dessen sei ihr Arbeitsvertrag per 1. Dezember 2022 angepasst worden. Sie sei nunmehr in einem 40%-Pensum tätig und ihr Einsatzplan sei ebenfalls angepasst worden. Sie arbeite nun hauptsächlich im Sitzen (Einwand vom 6. August 2023, Urk. 6/77). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin könne sie nicht im Büro arbeiten, weil ihr hierfür die notwendige Ausbildung und die Sprachkenntnisse fehlen würden (Urk. 1 S. 1-2). Die Lohneinbusse betrage 60 %, da sie bei der Z.___ AG nur noch in einem 40%-Pensum arbeiten könne (Urk. 1 S. 2).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

2.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4    

2.4.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

2.4.2    Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.5    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

2.6    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

2.7    

2.7.1    Die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen zur Invaliditätsbemessung beziehen sich sofern nicht anders vermerkt auf die ab 1. Januar 2022 gültige Rechtsordnung:

2.7.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

2.7.3    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

2.7.4    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Rz. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.7.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

2.7.6    Die ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV lautet wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach (Art. 26bis) Absatz 2 (IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis (IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.

2.8    

2.8.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.8.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    

3.

3.1    Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:

3.2    In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 führte RAD-Ärztin Dr. C.___ die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/74/5):

    Persistierende Beschwerden bei:

- Status nach (St. n.) Dekompressionsspondylodese am 31. August 2022 bei Zervikalgie links mit schmerzhaft-sensorischer C6-Radikulopathie links bei Foramenstenose C5/6 links mit Kompression der Nervenwurzel C6 links

- St. n. mikrochirurgischer Dekompression L3/4 von links, Rezessotomie L3/4 und Sequestrektomie vom 14. Oktober 2020 bei Diskushernie L3/4 mit Kompression der L4-Wurzel links

    Dr. C.___ stellte weiter fest, dass der Gesundheitszustand noch nicht stabil sei. Es müsse der weitere Verlauf nach der HWS-Operation vom 31. August 2022 abgewartet werden (Urk. 6/74/6).

3.3    Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2023 führte Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Universitätsklinik A.___, die folgenden Diagnosen an (Urk. 6/72/1):

- Residuelle Zervikalgie mit schmerzhaft-sensomotorischer C6-Radikulopathie links:

- Verbesserte Platzverhältnisse im Foramen C5/6

- Mässige Foramenstenose C3/4 beidseits

- Mässige Foramenstenose C4/5 rechts mit bilateraler Facettengelenkarthrose

- Leichte Osteochondrose C3-C7

- Breitbasige Bandscheibenprotrusion C6/7

- St. n. ACDF (anterior cervical disectomy and fusion) C5/6 am 31. August 2022 mit/bei Zervikalgie links mit schmerzhaft-sensorischer C6-Radikulopathie links bei Foramenstenose C5/6 links mit Kompression der Nervenwurzel C6 links

- Residuelle Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie links mit/bei:

- Osteochondrose mit Reizzustand L4/5

- Osteodiskal bedingte leichte zentrale Spinalkanalstenose und moderate rezessale Enge für die L5-Wurzeln beidseits

- St. n. mikrochirurgischer Dekompression L3/4 von links, Rezessotomie L3/4 und Sequestrektomie am 14. Oktober 2020

- Schmerzhafter L4-Radikulopathie links mit/bei Diskushernie L3/4 mit Kompression der L4-Wurzel links

    Dazu führte Dr. D.___ unter anderem aus, dass die letzte Kontrolle in der Universitätsklinik A.___ am 24. Februar 2023 stattgefunden habe (Urk. 6/72/2). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/72/1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Urk. 6/72/2). Zur Frage, wie sie den zeitlichen Umfang (in Std./Tag), in dem die bisherige beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, beurteile, hielt Dr. D.___ Folgendes fest (Urk. 6/72/2): «Kann ich nicht beantworten. Die Patientin hat ein körperlicher Job, sie ist Maschinen- und Anlagenführerin, sie braucht einen Job, wo sie nicht mehr als max. 5 kg Gewichte tragen muss oder eventuell einen Bürojob.»

3.4

3.4.1    Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 führte Dr. C.___ im Wesentlichen Folgendes aus: Dem aktuellen Bericht des Wirbelsäulenzentrums der Klinik A.___ vom 4. Mai 2023 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort zuletzt am 24. Februar 2023 kontrolliert worden sei. In jenem Bericht sei ferner festgehalten worden, dass nach der am 31. August 2022 durchgeführten Spondylodese C5/6 noch Restbeschwerden der Halswirbelsäule mit einer leichten Einschränkung der Kraft der oberen Extremität und Einschränkung der Drehbewegungen der Halswirbelsäule vorliegen würden. Ausserdem bestünden Parästhesien («pelziges» Gefühl) im C6-Bereich, das heisse im Unterarm-/Daumenbereich. Bezüglich der unteren Extremität seien keine Ausfälle oder Einschränkungen in dem Bericht dokumentiert worden. Bezüglich der Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei angegeben worden, dass sie maximal 5 kg tragen und eventuell einen Bürojob ausführen könne. Daraus folgerte Dr. C.___, dass nunmehr ein stabiler Gesundheitszustand vorliege (Urk. 6/74/7). Sie hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Maschinen- und Anlagenführerin überwiegend stehend und in Takt- und Schichtarbeit verrichtet habe. Die Tätigkeit habe ein häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten erfordert und sei mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden gewesen (Urk. 6/74/7). Für diese Tätigkeit bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da körperliche Belastungen zu einem beschleunigten Verschleiss der angrenzenden Bandscheibenabschnitte führen könnten (Urk. 6/74/8). Alsdann formulierte Dr. C.___ das folgende Belastungsprofil (Urk. 6/74/7-8): Überwiegend sitzende Tätigkeit mit regelmässigen Bewegungspausen an einem wirbelsäulenadaptierten Arbeitsplatz mit Bürostuhl mit hoher Rückenlehne. Leichte Gewichte bis 5 kg ohne Haltearbeit. Manuelle Tätigkeit mit geringem Anspruch an die Feinmotorik. Keine Tätigkeiten an vibrierenden Geräten. Keine Tätigkeiten über Schulterhöhe mit Rückneigung der Halswirbelsäule oder repetitivem Drehen der Halswirbelsäule. Und schliesslich führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin eine solche angepasste Tätigkeit aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht seit der Kontrolle in der Universitätsklinik A.___ vom 24. Februar 2023 ausüben könne (Urk. 6/74/8).

3.4.2    Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Maschinen- und Anlagenführerin fasste die RAD-Ärztin, gestützt auf die Aktenlage (vgl. Urk. 6/52/36-48), wie folgt zusammen (Urk. 6/74/8):

100 %31.08.2020 - 01.03.2021

50 %02.03.2021 - 12.05.2021

100 %02.07.2021 - 31.07.2021

50 %01.08.2021 - 13.08.2021

50 %03.09.2021 - 30.09.2021

80 %01.10.2021 - 31.10.2021

50 %15.11.2021 - 31.05.2022

100 %31.08.2022 - 17.10.2022 - aktuell und auf Dauer

Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Urk. 7/74/7) bezifferte die RAD-Ärztin folgendermassen (Urk. 6/74/8):

100 %31.08.2020 - 01.03.2021

50 %02.03.2021 - 12.05.2021

100 %02.07.2021 - 31.07.2021

50 %01.08.2021 - 13.08.2021

50 %03.09.2021 - 30.09.2021

80 %01.10.2021 - 31.10.2021

50 %15.11.2021 - 31.05.2022

100 %31.08.2022 - 24.02.2023

70 %25.02.2023 - 15.03.2023 (aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht)

50 %16.03.2023 - 31.03.2023

30 %01.04.2023 - 15.04.2023

10 %16.04.2023 - aktuell und auf weiteres (Längere regelmässige Pausen bei 100 % Anwesenheit)


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. März 2021 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab September 2021 bestehen kann.

4.2    Gemäss der Aufstellung durch RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 14. Juni 2023 sind Perioden der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschinen- und Anlageführerin seit dem 31. August 2020 ausgewiesen (E. 3.4.2). Für den Zeitraum vom 13. Mai bis 1. Juli, 14. August bis 2. September 2021 und 1. bis 14. November 2021 sowie für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. August 2022 ist gemäss derselben Aufstellung keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Gemäss den echtzeitlichen Berichten der Universitätsklinik A.___ arbeitete die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zu 100 % (Urk. 6/33, Urk. 6/52/2). Demgegenüber hielt das Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 14. September 2022 eine seit August 2020 bis (mindestens) Oktober 2022 ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang zwischen 50 % und 100 % fest (Urk. 6/58/1). Dieser Widerspruch wird mit Blick auf Beginn und Ablauf des Wartejahres (vgl. E. 2.4.1) noch zu klären sein, allenfalls unter Beizug der letzten Akten der Krankentaggeldversicherung.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat sich im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Juli 2023 zu Beginn und Ablauf des Wartejahres gar nicht geäussert, sondern sich mit der Feststellung beschieden, dass kein langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/74/10). Gleichwohl hat sie einen Einkommensvergleich für das Jahr 2021 vorgenommen (Urk. 6/74/9). Damit ist sie implizit vom Ablauf des Wartejahres im selben Jahr ausgegangen. Diesem Einkommensvergleich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgeht, und zwar offenbar gestützt auf die Aufstellung von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 14. Juni 2023 (E. 3.4.2), gemäss welcher in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit dem 16. April 2023 aufgrund längerer regelmässiger Pausen bei 100 % Anwesenheit die Arbeitsunfähigkeit 10 % betrage (Urk. 6/74/8). Diese Beurteilung von Dr. C.___ basierte auf dem Verlaufsbericht der Universitätsklink A.___ vom 4. Mai 2023 (Urk. 6/23). Darin wurde festgehalten, dass die letzte Kontrolle am 23. Februar 2023 gewesen sei und die Frage nach dem zeitlichen Umfang, in dem die bisherige beziehungsweise angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, nicht beantwortet werden könne. Die Beschwerdeführerin führe eine körperliche Arbeit aus (Maschinen- und Anlageführerin), benötige jedoch eine Arbeit, bei der sie nicht mehr als 5 kg Gewichte tragen müsse. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. C.___ (schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % auf 90 % innert 50 Tagen) nicht nachvollziehbar, da nicht auf einer Einschätzung der behandelnden Ärzte beruht, die sich selber dazu nicht äussern konnten, und weil sie überdies ohne nähere Begründung erfolgte. Ihr kann ferner nicht gefolgt werden, weil sie die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hatte. Der medizinische Sachverhalt ist daher in jeglicher Hinsicht ergänzend abzuklären.

4.4    

4.4.1    Die Beschwerdegegnerin hat eine (fragliche, vgl. E. 4.2) befristete Rente verneint mit folgender Begründung:

    «Die Kundin wurde mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt. Beim Abschluss war jedoch eine medizinische Überprüfung nötig, da auch noch der Heilungsverlauf der OP lief. Es konnte nach Eingliederung keine abschliessende Beurteilung erfolgen. Der früheste Rentenanspruch entsteht nach Ablauf von beruflichen Massnahmen. Die RAD Beurteilung zeigt klar, dass eine gute Prognose bestand, da sich auch die AUF in angepasster Tätigkeit weiter verringerte. Dies deutet darauf hin, dass eine vorübergehende Beeinträchtigung und keine bleibende bestand. Bezüglich Verwertbarkeit wird auf die Stellungnahme KB verwiesen. Es ist nachvollziehbar, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht kann seit der Kontrolle am 24.02.2023 eine angepasste Tätigkeit ausgeführt werden. Das Leistungsbegehren wird abgewiesen. Es wäre der Kundin zumutbar eine Stelle mit Berücksichtigung des Belastungsprofils anzutreten und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.»

4.4.2    Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, ihr kann nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1bis IVG stützen will, wonach eine Rente nicht gesprochen wird, solange die Möglichkeit zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (vgl. E. 2.4.2), ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung lediglich den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» stärkt und in diesem Rahmen die zeitliche Abfolge der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch und nicht den Beginn des Rentenanspruchs regelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Rente zugesprochen werden, solange die Eingliederung möglich ist. «Die Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt erst, wenn sämtliche Möglichkeiten zur Eingliederung der versicherten Person ausgeschöpft sind. Damit wird zwischen dem Ausschöpfen der Eingliederungsmassnahmen und dem Anspruch auf Rente eine Verbindung geschaffen. Die Prüfung des Rentenanspruchs kann erst beginnen, wenn unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstandes, der Fähigkeiten der versicherten Person und der verbleibenden Dauer des Erwerbslebens zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht mehr möglich sind» (BBl 2017 2668).

Demnach ändert Art. 28 Abs. 1bis IVG (wie bisher auch Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) nichts daran, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG grundsätzlich ein Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG).

4.5    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher