Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00561



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser

c/o Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2005, wurde erstmals am 5. Januar 2006 (Eingangsdatum) von ihren gesetzlichen Vertretern aufgrund einer angeborenen Hüftdysplasie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für die entsprechende Behandlung vom 15. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2010 (Urk. 7/4) und für die Voruntersuchung vom 17. November 2005 (Ultraschalluntersuchung, vgl. Verfügung vom 26. Juni 2006, Urk. 7/15).

    Am 29. September 2016 (Eingangsdatum) wurde die Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet aufgrund einer Angststörung mit Schulverweigerung (Urk. 7/18). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis zum 29. September 2018 (Urk. 7/29), welche nach Eingang eines Zusatzgesuches (vgl. Urk. 7/36) verlängert wurde bis 30. September 2020 (Urk. 7/39).

    Am 23. Mai 2019 (Eingangsdatum) wurde die Versicherte unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrums-Störung (Aspergersyndrom) erneut angemeldet zum Leistungsbezug für Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/43). Die IV-Stelle teilte nach medizinischen Abklärungen am 17. September 2019 mit, dass der Anspruch auf Unterstützung durch die IV-Stelle während der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) erfüllt sei. Zurzeit seien keine beruflichen Massnahmen notwendig, da die Versicherte noch während zwei Jahren in die Sekundarschule gehe (Urk. 7/55). Am 12. August 2020 teilte die gesetzliche Vertreterin telefonisch mit, dass Veränderungen vorlägen (Urk. 7/57), woraufhin die IV-Stelle am 7. Oktober 2020 eine Kostengutsprache für ein Job Coaching mit maximal 50 Stunden für den Zeitraum vom 24. September 2020 bis zum 31. Juli 2021 erteilte (Urk. 7/58). Diese Kostengutsprache wurde mit Mitteilung vom 22. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2022 verlängert (Urk. 7/62). Die Versicherte begann im Sommer 2022 eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ. Die IV-Stelle übernahm in diesem Rahmen die Kosten für die Berufsschule und das Job Coaching für die Zeitdauer vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2025 (Urk. 7/74).

    Am 19. April 2023 (Eingangsdatum) wurde ein Zusatzgesuch für Hilflosenentschädigung bei Minderjährigen eingereicht (Urk. 7/81) und am 7. Juni 2023 wurde Psychotherapie beantragt (Urk. 7/89). Die IV-Stelle erteilte am 21. Juni 2023 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens 405 Autismus-Spektrum-Störung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zur Vollendung des 20. Altersjahres am 31. Oktober 2025 (Urk. 7/92), stellte allerdings gleichentags mit Vorbescheid die Abweisung der Kostenübernahme der Psychotherapie in Aussicht, da die durchführende Person nicht auf der Liste der anerkannten Therapeutinnen aufgeführt sei (Urk. 7/93). Daran hielt sie mit Verfügung vom 1. September 2023 fest (Urk. 7/105). Nach erneutem Gesuch um Kostenübernahme für Psychotherapie (vgl. Urk. 7/111; Urk. 7/114) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Psychotherapie einmal wöchentlich vom 8. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2025 (Urk. 7/115).

    Am 11. Juli 2023 erfolgte eine Abklärung über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand (Urk. 7/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Juli 2023, Urk. 7/97; Einwand vom 5. September 2023, Urk. 7/106) wies die IV-Stelle das Gesuch um Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 28. September 2023 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine der Hilfsbedürftigkeit entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-116), worüber die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich im Bereich An- und Auskleiden eine Hilfsbedürftigkeit bejaht werden könne. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen werde das abendliche Einschlafritual der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wiedergegeben. Dieses bedeute unbestritten einen Mehraufwand im Alltag, vermöge jedoch aus Sicht des Abklärungsdienstes die geforderte Erheblichkeit nicht zu erfüllen, da auch gesunde Gleichaltrige auf Vorgaben und Strukturierung durch die Eltern angewiesen seien (Stichwort Gaming, soziale Medien usw.). Der Bereich Essen sei nicht anzuerkennen, da die Erheblichkeit nicht gegeben sei. Zudem könnte evtl. «der Dehydrierung Vorschub geleistet werden», indem der Beschwerdeführerin eine Flasche mitgegeben werde, welche mit einem Vibrieren das Zeichen zum Trinken gebe. Bezüglich des Bereichs Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die üblichen Wege alleine zurückzulegen. Damit sei dieser Bereich nicht zu berücksichtigen und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu verneinen (Urk. 2 und Urk. 6).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass der Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu berücksichtigen sei. Bezüglich Ein-schlafrituale werde ein Mehraufwand bereits ab acht Jahren berücksichtigt, wenn diese gesundheitsbedingt notwendig seien und ein normales Mass überstiegen. Entsprechend sei das notwendige Einschlafritual als erheblicher Mehraufwand zu bewerten und die Hilflosigkeit in diesem Lebensbereich zu bejahen. Im Lebensbereich Essen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin dies ohne die Dritthilfe ihrer Eltern nicht oder nur in einem selbstgefährdend geringen Ausmass vornehmen würde, womit dieser Lebensbereich zu bejahen sei. Bezüglich des Lebensbereichs Fortbewegung sei festzuhalten, dass die Mutter sie regelmässig mit dem Auto zur Arbeit bringe, da die Beschwerdeführerin kräftemässig oft am Anschlag sei. Termine könne sie nur alleine wahrnehmen, wenn diese im Vorfeld mehrfach mit der Mutter geübt worden seien. Arzttermine nehme sie nicht alleine wahr. Entsprechend sei sie auch in diesem Lebensbereich hilfsbedürftig. Da die Hilflosigkeit in vier Lebensbereichen vorliege, sei eine mittelschwere Hilflosigkeit belegt.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im April 2023 anhängig gemachten Anmeldung für die Hilflosenentschädigung (Urk. 7/81) würden allfällige Leistungen überwiegend wahrscheinlich frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 48 IVG). Entsprechend ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.3

2.3.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

2.3.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

2.5    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


3.    Aus medizinischer Sicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Diagnose einer Autismusspektrumsstörung in Form eines Asperger Syndroms (ICD-10 F84.5) hat und eine hohe bis sehr hohe Intelligenz diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/48; Urk. 7/52; Urk. 7/53; Urk. 7/78).


4.

4.1    Der Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023 (Urk. 7/96), worin ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung verneint wird, wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte die Beschwerdeführerin zu Hause bei ihren Eltern und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist grundsätzlich vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 2.4 vorstehend).

    So ist insbesondere unbestritten und aufgrund der Aktenlage plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Bereich An- und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen ist. Des Weiteren ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage plausibel, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege sowie der Verrichtung der Notdurft auf keine erhebliche Mithilfe angewiesen ist und sie weder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

    Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist in den Lebensbereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Fortbewegung/Kontaktaufnahme.

4.2    

4.2.1    Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine funktionelle Einschränkung vorliegt, welche eine Hilfe Dritter notwendig machen würde beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen. Strittig ist hingegen, ob das von der Mutter durchgeführte Schlafritual eine Hilflosigkeit in diesem alltäglichen Lebensbereich nach sich zieht.

4.2.2    Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin immer ein schwieriges Schlafverhalten zeige. Sie sei auf ein fixes Einschlafritual angewiesen, welches von der Mutter begleitet und durchgeführt werden müsse. Das Ritual beginne nach dem Abendessen mit der Planung des restlichen Abends. Die Beschwerdeführerin schreibe sich alles auf (ob sie vor dem Schlafen noch dusche, lese), dies müsse nicht mehr von der Mutter gemacht werden. Alles müsse auf die Minute genau stimmen. 20 Minuten bevor das Licht gelöscht werde, müsse das Zimmer durch die Mutter «eingerichtet» werden. Sie lüfte, platziere die Decke und die Kissen und massiere die Füsse, wobei dies auf die Tagesform der Beschwerdeführerin ankomme. Die Fussmassage sei phasenweise täglich und dann wieder nicht.

    Unmittelbar vor dem Einschlafen werde durch die Mutter ein Duftspray verteilt, ein Schlafspray gesprüht, es werde Trinkwasser und eine warme oder kühle Bettflasche bereitgestellt. Dann lege sich die Beschwerdeführerin hin, es werde ein Gutenachtspruch gesagt, beide Eltern sagten guten Nacht, dann werde das Licht gelöscht und das Zimmer verlassen. Ohne dieses Ritual schlafe die Beschwerdeführerin nicht ein. Gehe die Mutter teilweise am Freitagabend weg warte die Beschwerdeführerin so lange, bis die Mutter nach Hause komme, um das Ritual durchzuführen. Für dieses Ritual benötige die Mutter ca. 20 Minuten.

    Könne die Beschwerdeführerin nicht einschlafen, stehe sie nochmals auf und habe eine Schrittfolge mit der Mutter. Zuerst ein Glas Wasser trinken, nochmals Füsse massieren, reden und spazieren, sowie dann das gesamte Ritual erneut durchführen. Wenn die Beschwerdeführerin schlafe, schlafe sie in der Regel durch.

4.2.3    Gemäss Rz. 2035 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024) begründen Schlafrituale keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmass-nahmen wie z. B. Medikamentenabgabe oder andere Strategien wurden in Betracht gezogen und es liegt eine ärztliche Bestätigung für deren Unwirksamkeit vor).

    Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend.

    Ein Einschlafritual kann deswegen erst ab 8 Jahren und nur ab einer bestimmten Intensität berücksichtigt werden (als maximaler pauschaler Zuschlag von 60 Minuten pro Nacht). Eine Gutenachtgeschichte zu lesen, das Licht brennen zu lassen, beim Kind zu bleiben oder eine beruhigende Massage reichen nicht aus, um bei dieser Lebensverrichtung einen Hilfebedarf anzuerkennen.

    Gemäss Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang 3 der KSH wird für Einschlafrituale ab 10 Jahren als altersentsprechende Hilfe 0 Minuten angegeben.

4.2.4    In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das geschilderte Einschlafritual unbestritten einen Mehraufwand im Alltag bedeute und das autismus-typische Verhaltensmuster veranschauliche. Allerdings sei es nicht erheblich, da auch gesunde Gleichaltrige auf Strukturierung angewiesen seien (Gaming, soziale Medien usw.). Diese Ausführungen stehen allerdings in Widerspruch mit den im Anhang 2 der KSH gemachten Richtlinien zu Einschlafritualen.

    Ein von der Mutter durchzuführendes fixes Einschlafritual, welches unbestritten autismus-typisches Verhalten darstellt, ist darüber hinaus - entgegen den von der Abklärungsperson gemachten Ausführungen - nicht zu vergleichen mit allfälliger notwendiger Strukturierung von (fast) volljährigen Kindern infolge von Social Media oder Gaming. Damit ist die 20 Minuten dauernde Einschlafbegleitung als regelmässige erhebliche Hilfeleistung seitens der Mutter zu qualifizieren, womit dieser Bereich anzurechnen ist.

4.3    Zum Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin selbständig esse. Sie sei eine selektive Esserin und habe bestimmte Vorstellungen, an welche sich die Familie halten müsse. Eine davon sei, dass die Beschwerdeführerin mit dem Messer nicht ins Nutella Glas steche, so dürften alle anderen dies auch nicht. Das Nutella werde separat herausgeschöpft und dann mit dem Messer berührt. Ein Grundstock an Joghurt, Reiswaffeln sei immer vorhanden. Sie müsse oft zum Essen motiviert und erinnert werden, ansonsten esse sie nicht. Es komme auch oft vor, dass die Beschwerdeführerin nach Hause komme, ohne Mittag gegessen zu haben. Morgens esse sie Joghurt und Müsli, je nach Tagesform müsse sie durch die Mutter zum Essen motiviert werden. Das Mittagessen müsse am Morgen vorbesprochen und von der Mutter vorbereitet mitgegeben werden, ansonsten würde sie nichts essen. Am Abend müsse vorbesprochen werden, was die Mutter kochen soll. Es gebe Tage, an welchen die Mutter ohne zu fragen Pizza, Omelette oder Dampfnudeln zubereite. Dies seien die kritischen Tage, an welchen die Beschwerdeführerin nicht mehr entscheiden könne und damit sie etwas esse, mache die Mutter etwas, was sie immer gern zu sich nehme. Zum Znacht esse sie momentan immer Tomaten-Mozzarella-Salat und Brot. Die Beschwerdeführerin müsse auch zum Trinken motiviert werden. Es sei erst kürzlich wieder vorgekommen, dass sie dehydriert nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, weil sie nicht getrunken habe (Urk. 7/96/3).

    Gemäss KSH Rz. 2038 begründet Diätnahrung keine Hilflosigkeit. In Anlehnung daran vermag die Berücksichtigung der speziellen Essgewohnheiten nicht zur Bejahung einer Hilflosigkeit im Lebensbereich Essen führen. Ob es notwendig ist, dass die Mutter die Beschwerdeführerin ans Essen erinnert und sie dazu motiviert, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen. Allenfalls könnte dies auch durch weitere Hilfsmittel, wie eine vibrierende Flasche oder einen gestellten Handywecker erreicht werden. Allerdings kann dies - wie folgt gezeigt wird - offen gelassen werden.

4.4    

4.4.1    Bezüglich Fortbewegung/Kontaktaufnahme hielt die Abklärungsperson fest (Urk. 7/96/4), dass die Beschwerdeführerin zwei enge Freundinnen habe, mit welchen sie sich eigenständig verabrede. Unter der Woche mache sie so gut wie nie ab, weil sie nach der Arbeit Zeit für die Erholung brauche. Am Wochenende komme es ab und an vor, dass sie Freundinnen treffe. Die Beschwerdeführerin habe täglich sozialen Kontakt über ihr Smartphone.

    Sie lese sehr gerne oder verbringe ihre Zeit mit Hörspielen und male Karten aus. Einmal pro Woche gehe sie alleine in den Schwimmkurs (gleicher Kurs seit Jahren).

    Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Normalerweise gehe sie auch mit dem Zug zur Arbeit. Da sie jedoch zurzeit sehr am Anschlag sei, bringe sie die Mutter mit dem Auto, um sie zu entlasten. Die Beschwerdeführerin könne Termine, welche im Vorhinein mehrmals mit der Mutter geübt worden seien, alleine wahrnehmen. Zurzeit trage die Beschwerdeführerin eine Spange und nach dem 10. Termin sei sie alleine zur Kontrolle gegangen. Ein Arzttermin würde sie hingegen nicht alleine wahrnehmen können und wäre auf die Begleitung der Mutter angewiesen. Sie habe grosse Schwierigkeiten mit allem, was nicht vorhersehbar sei. Sie sei dann total unsicher und verlasse alleine gar nicht das Haus.

    Es könne auch vorkommen, dass die Beschwerdeführerin ein paar Mal alleine einen Termin wahrnehmen könne und dann aus unbekannten Gründen plötzlich nicht mehr und wieder auf Begleitung angewiesen sei. Sie sei in der Lage, auf dem Nachhauseweg noch in einen Laden zu gehen und dort etwas zu kaufen. Von zu Hause in die Migros und wieder zurück sei ihr aber zu viel und mache sie nicht.

4.4.2    Gemäss Rz. 2010 ff. KSH gilt die Hilfe als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (ZAK 1986 S. 484). Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig ist (d.h. an den meisten Wochentagen), gilt die Hilfe nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird.

    Da die Beschwerdeführerin in ihrem gewohnten Alltag keine Hilfe bei der Fortbewegung benötigt und lediglich bei unregelmässig vorkommenden Terminen oder Verabredungen Begleitung benötigt, ist das Kriterium der Regelmässigkeit der Hilfestellung bei der Fortbewegung zu verneinen, so dass dieser Lebensbereich nicht angerechnet werden kann.

4.5    Zusammenfassend ist eine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig in den Lebensbereichen An- und Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Ob der Lebensbereich Essen zu bejahen ist, kann offenbleiben, da eine Hilflosenentschädigung leichten Grades geschuldet ist, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades wäre erst zu bejahen, wenn eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorläge (vgl. E. 2.3).

4.6    Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung erfolgte am 19. April 2023 (Eingangsdatum; vgl. Urk. 7/81). Gemäss Abklärungsbericht ist der alltägliche Lebensbereich An- und Auskleiden per Oktober 2020 zu berücksichtigen (Urk. 7/96). Ab dem 10. Altersjahr ist gemäss KSH nicht mehr von einer notwendigen Einschlafbegleitung auszugehen (vgl. E. 4.2.3). Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2022 (vgl. Art. 42 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 48 IVG) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der durch einen für eine gemeinnützige Organisation tätigen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova