Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00562
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 26. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985 und Mutter zweier 2005 und 2013 geborener Kinder, war zuletzt seit April 2019 als Pflegehelferin tätig (Urk. 8/9/6 Ziff. 5.4; Urk. 8/16/7), als sie sich am 31. Januar 2022 unter Hinweis auf körperliche Beschwerden, namentlich Oberschenkel- und Kniebeschwerden, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/16; Urk. 8/41) bei. Mit Mitteilung vom 19. Oktober 2022 (Urk. 8/42) verneinte sie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und prüfte in der Folge einen Rentenanspruch der Versicherten.
Gegen den Vorbescheid vom 12. Dezember 2022 (Urk. 8/45), mit welchem die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, erhob diese am 12. Januar 2023 Einwände (Urk. 8/53). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation erneut ab und zog ein von der Pensionskasse der Versicherten veranlasstes orthopädisches Gutachten, welches am 17. April 2023 erstattet wurde (Urk. 8/66/2-20), bei. Mit Verfügung vom 16. August 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/72 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob mit seitens der IV-Stelle am 26. Oktober 2023 dem Gericht überwiesener Eingabe (Urk. 4) am 10. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nochmals zu überprüfen sowie es sei ihr gegebenenfalls Unterstützung für eine Umschulung zukommen zu lassen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7) und mit Verweis auf ihr Schreiben vom 18. Oktober 2023 an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 5/3 = Urk. 8/78) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Januar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
1.7
1.7.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.7.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).
1.7.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 16. August 2023 (Urk. 2) einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der Erkrankung zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig gewesen sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe seit Oktober 2021 nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch sechs Wochen nach der Bauch-Operation im Dezember 2021 vollständig arbeitsfähig für körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen, welche wechselbelastend seien und dabei vorwiegend sitzend erfolgen (S. 1). Im Haushaltbereich werde von keiner Einschränkung ausgegangen (S. 2 oben). Nach durchgeführtem Einkommensvergleich in Anwendung der gemischten Methode resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, bereits seit dem Jahr 2020 sei es ihr aufgrund medizinischer Eingriffe, Schmerzen und Einschränkungen unmöglich gewesen, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten, weshalb sie ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe (S. 1). Ihre krankheitsbedingte Einschränkung betrage weitaus mehr, als von der Beschwerdegegnerin ermittelt. Auch sei sie ohne die Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Mutter nicht in der Lage, ihr Haus in Ordnung zu halten. Darüber hinaus habe sie das Gefühl, dass ihr Fall nicht seriös aufgenommen worden sei. Ihr Arzt Dr. Y.___ sei nicht kontaktiert worden (S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 (Urk. 5/3) ergänzend fest, hinsichtlich der medizinischen Abklärung seien von der Krankentaggeldversicherung sowie von der Berufsvorsorgeeinrichtung je ein Gutachten veranlasst worden. Diese seien ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt worden. Aufgrund der Bauch-Operation vom 20. Oktober 2021 habe während sechs Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Davor sowie danach sei in ihrer bisherigen, angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Eine ihrem Gesundheitszustand optimal angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht mit Ausnahme der Zeit während der Bauch-Operation und der Rekonvaleszenz zu 100 % zumutbar. Eine solche Tätigkeit sei körperlich leicht bis selten mittelschwer, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend (S. 1). Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich sei darauf hinzuweisen, dass die Familienmitglieder in Form einer Schadenminderungspflicht zur Mithilfe im Haushalt angehalten seien. Dazu sei die Beschwerdeführerin zu 50 % als Pflegehilfe arbeitstätig und in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, weshalb keine massgebende Einschränkung im Haushalt vorliege und deshalb von weiteren Abklärungen abgesehen werden könne (S. 1 f.).
Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 100 % als Pflegehelferin erwerbstätig wäre, würde die Einkommenseinbusse im Vergleich zum Lohn in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit nur 10 % betragen. Es sei deshalb kein Rentenanspruch entstanden (S. 2).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die der Verfügung vom 16. August 2023 (Urk. 2) zugrundeliegende medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen wie folgt:
3.2 Am 20. Oktober 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer symptomatischen Endometriose des Musculus rectus abdominis rechts im Spital Z.___ einer Bauchdeckenresektion (vgl. Operationsbericht vom 25. Oktober 2021, Urk. 8/16/105-106). Mit Austrittsbericht vom 20. Oktober 2021 (Urk. 8/16/102-103) über die vom 20. bis 24. Oktober 2021 dauernde stationäre Behandlung nannten die Ärzte als Diagnosen eine Bauchdeckenendometriose paraumbilical rechts im Musculus rectus abdominis sowie einen Status nach Beckenfraktur, Schädelhirntrauma und notfallmässiger Laparatomie und Kolostomie bei Hämatoperitoneum nach Autounfall im Jahr 1995 in Peru (S. 1).
3.3 Dr. med. A.___, Leitende Ärztin, Spital Z.___, nannte in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2021 (Urk. 8/16/97) als Diagnosen eine symptomatische Endometriose des Musculus rectus abdominis rechts mit aktuell persistierenden Schmerzen bis vier Mal täglich sowie eine posttraumatische Urininkontinenz. Die Ärztin führte aus, in der bildgebenden Kontrolluntersuchung zeige sich keine Pathologie, welche für die Schmerzen ursächlich sein sollte, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Hernierung oder Hämatom. Die Verdickungen im Bereich des Netzes seien postoperative Veränderungen und absolut normal. In dieser Situation sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig bis Ende Januar 2022 (vgl. auch Urk. 8/52/8). Hernach könne ein Arbeitsversuch für 50 % mit niedriger körperlicher Belastung gestartet werden.
3.4 Im Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Februar 2022 (Urk. 8/16/83-85) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Status nach schwerer Weichteilverletzung Becken und Oberschenkel rechts zirka 1997 mit/bei
- Beckenfraktur, Abdominaltrauma
- aktuell: praktisch vollständig fehlende Oberschenkelmuskulatur rechts ventral mit ausgedehntem verheiltem Weichteiltrauma mit grossflächiger Hauttransplantation/Vernarbung von der rechten Hüfte bis oberhalb der rechten Kniescheibe, praktisch die halbe Zirkumferenz vom Oberschenkel betreffend
- intermittierende Knie- und Oberschenkelschmerzen
Die Beschwerdeführerin habe als 12-Jährige einen Autounfall mit Knie- und Weichteilverletzungen rechts erlitten. Seit zirka zwei Jahren bestünden Knieschmerzen rechts, welche vom Knie zum Oberschenkel ausstrahlten. Die Schmerzen seien belastungs- und bewegungsabhängig, besonders schmerzhaft sei das Gehen und Treppensteigen, was dann einen ventralen Knieschmerz auslöse. Das rechte Knie sei empfindlich, wenn sie dieses zum Beispiel bei der Arbeit anschlage. Die Schmerzen hätten seit letztem Herbst zugenommen (S. 2 Ziff. 4 und Ziff. 8). Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2022 für vier Wochen (S. 2 Ziff. 7). Ab dem 1. März 2022 sei die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % steigerbar (S. 2 Ziff. 15). Eine körperlich anstrengende Tätigkeit sei nicht mehr möglich und eine Umschulung wäre nur begrenzt durchführbar (S. 2 Ziff. 16). Im aktuellen Beruf der Pflegehilfe sei auf die Dauer eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 3).
3.5 Dr. med. B.___, beratender Arzt der Helsana Zusatzversicherungen AG (Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin), hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Februar 2022 (Urk. 8/41/93-95) fest, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sei wahrscheinlich ausgewiesen. Massgebend für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ein chronisches Leiden. Bei Status nach schwerer Weichteilverletzung des Beckens und des rechten Oberschenkels zirka 1997 mit praktisch vollständig fehlender Oberschenkelmuskulatur rechts ventral bestehend seit zwei Jahren, bestünden nun zunehmende Knie- und Oberschenkelschmerzen rechts, welche auch durch die angestammte Tätigkeit verstärkt würden. Somit stelle sich die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes sei im Verlauf eine orthopädische Nachverfolgung (FU) sinnvoll (S. 3).
3.6 Der die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2022 behandelnde Hausarzt Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ergänzte in seinem Belastungsbericht an die Taggeldversicherung vom 2. Juni 2022 (Urk. 8/41/133-134) die bekannten Diagnosen um Panikattacken 2022 und hielt fest, dass er die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig erachte und dass er sich für eine Änderung in dieser Hinsicht auf Spezialisten verlassen müsse (S. 1).
3.7 Dr. B.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2022 (Urk. 8/41/143-44) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin für unklar (S. 1) und eine orthopädische Abklärung für notwendig. Aus seiner Sicht massgebend für die momentan 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei offensichtlich nur noch das orthopädische Leiden (S. 2).
3.8 Am 29. August 2022 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MEDAS E.___, ein orthopädisches Gutachten (Urk. 8/41/180-214). Der Gutachter nannte gestützt auf die Akten (S. 9-16) und seine am 4. Juli 2022 erhobenen Befunde (vgl. S. 2 Ziff. 1.1; S. 16 ff Ziff. 3; S. 21 ff. Ziff. 4) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.3.1). Seine orthopädischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauteten auf Status nach Unfall 1995 in Peru bei Status nach ausgedehnter Ablederung und Nekrose der Weichteile im Bereich des rechten Hüftgelenks und des rechten Oberschenkels und funktioneller Einschränkung durch muskuläre Hypotrophie im Bereich der Kniegelenksstreckmuskulatur rechts (S. 30 Ziff. 6.3.2).
In seiner orthopädisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei bestmöglich an den Zustand adaptiert und im Alltag uneingeschränkt gehfähig. Verloren gegangen sei die Fähigkeit zu Laufen/Rennen und schwer zu Heben und zu Tragen. Hierbei handle es sich um einen Dauerzustand, welcher weder durch Behandlungen, noch durch Operationen namhaft gebessert werden könne, dies aufgrund der Atrophie der Oberschenkelmuskulatur (S. 31 Ziff. 7.1). Funktionelle Einschränkungen bestünden in allen Tätigkeiten, welche mit schwerem Heben und Tragen verbunden seien, auf unebenem Gelände oder auf Treppen und Gerüsten auszuführen seien. Diese Tätigkeiten seien nicht zumutbar aufgrund der funktionellen Beinschwäche rechts. In der angestammten Tätigkeit bestünden keine funktionellen Einschränkungen (S. 31 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin besitze ausreichende Ressourcen, um in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig zu sein, was sie auch bereits umsetze (S. 32 Mitte). Während der 8.4 Stunden Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung (S. 32 Ziff. 8.1). In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne repetitives Treppensteigen (S. 33 Ziff. 8.2).
Aus orthopädischer Sicht bestehe die Arbeitsfähigkeit seit jeher, wobei auf die gynäkologischen Befunde verwiesen werden müsse, welche vorübergehend auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der postoperativen Phase nach der Bauchdeckenresektion vom 20. Oktober 2021 zurückzuführen sei. Ab 1. Februar 2022 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 33 oben). Es existierten keine medizinischen Massnahmen oder Behandlungen, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit haben würden (S. 34 Ziff. 8.3).
3.9 Zu den Ergänzungsfragen vom behandelnden Hausarzt Dr. C.___ zum Gutachten (vgl. Urk. 8/41/230-231) nahm Dr. D.___ am 18. September 2022 Stellung (Urk. 8/41/237-239). Zum Vorwurf von Verständigungsproblemen entgegnete der Gutachter, die Verständigung sei ausreichend gut auf Hochdeutsch erfolgt (S. 1 unten). Eine vorangegangene vorübergehende Verschlimmerung im Sinne von Überlastungsbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks sei möglich, Überlastungsbeschwerden hätten jedoch zum Untersuchungszeitpunkt weder anamnestisch noch klinisch vorgelegen. Klinisch habe nur ein positives Zohlen-Zeichen als Pathologie im Kniegelenksbereich erhoben werden können, ein Befund, welcher keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe (S. 2 oben). Der Unfall 1995 in Peru, zu welchem keine Unterlagen vorhanden seien, habe überwiegend wahrscheinlich zu keiner Gelenksverletzung des Hüftgelenks, Kniegelenks oder Sprunggelenks des rechten Beins geführt, jedoch seien überwiegend wahrscheinlich ausgedehnte Weichteilverletzungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin führe keine mittelintensive oder hochintensive Sportarten aus und belaste das rechte Bein beruflich nur leicht bis selten mittelschwer, und klinisch hätten keine funktionellen Einschränkungen im Kniegelenksbereich objektiviert werden können, ausser dass die Beschwerdeführerin aufgrund der hypotrophen kniegelenksmobilisierenden Muskulatur nicht in der Lage sei, schwer zu heben und zu tragen. Das eigene Körpergewicht habe die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen mobilisiert. Die Arbeit der Beschwerdeführerin entspreche einer vorwiegend leichten bis mässig physischen Tätigkeit, weshalb keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur ausgewiesen sei (S. 2 Mitte). Der spezialärztliche Befund vom 18. Februar 2022 stehe im Einklang mit dieser Beurteilung; es seien lediglich leichte ventrale Knieschmerzen bei maximaler Flexion in der Hockestellung angegeben worden, die übrigen Befunde seien unauffällig gewesen. Dieser Befund begründe keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Bei Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelferin mit einem Pensum von 50 % bestehe keine Gefährdung der Gesundheit, weshalb keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei bei fehlenden objektivierbaren strukturellen Läsionen im Bereich des rechten Hüft-, Knie- oder Sprunggelenks. Die Abschwächung der Muskulatur begründe per se keine Arbeitsunfähigkeit. Der am 4. Juli 2022 erhobene Befund habe lediglich auf eine leichte Chondropathie retropatellär rechts hingewiesen. In einer schweren stehenden und gehenden Tätigkeit wäre jedoch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 2 Mitte).
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung das Bild von Verletzungsfolgen präsentiert, welche im Wachstumsalter aufgetreten seien, und durch das Erlernen von neuen Bewegungsmustern im Rahmen der guten Anpassungsfähigkeit des heranwachsenden Körpers bestmöglich kompensiert seien. Beispielsweise lernten Kinder und Jugendliche weit besser mit Beinprothesen umzugehen, als Erwachsene (S. 2 unten).
3.10 Der behandelnde Dr. C.___ kritisierte mit Schreiben vom 8. September 2022 (Urk. 8/52/1) das orthopädische Gutachten von Dr. D.___ dahingehend, dass die widergegebene Anamnese bezüglich Beschwerden im Bewegungsapparat in vollständigem Widerspruch zu denjenigen Angaben stünden, die die Beschwerdeführerin im Verlaufe der letzten Monate ihm und dem Orthopäden Y.___ gegenüber gemacht habe. Seine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien immer wegen Kniebeschwerden ausgestellt worden. Beschwerden im Bereich des Abdomens seien nie im Zentrum gestanden und hätten bezüglich seinen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen keinen Einfluss gehabt.
3.11 Dr. C.___ wies in seinem Schreiben vom 16. September 2022 (Urk. 8/41/244 = Urk. 8/52/2) ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihm berichtet habe, sie habe während der Konsultation bei Dr. D.___ kein gutes Gefühl gehabt. Sie sei nicht ernst genommen worden. Beispielsweise habe der Gutachter auf die Schilderungen ihrer Kniebeschwerden geantwortet, dass solche Schmerzen im Alter normal seien. Konkret habe ihm die Beschwerdeführerin den Punkt 3.2.3 in der Begutachtung gezeigt, wonach sie über Müdigkeit und Schlafstörungen berichtet habe, was im Bericht hingegen als normal angekreuzt worden sei. Sie habe sehr wohl über gastrointestinale Beschwerden geklagt, welche im Bericht als beschwerdefrei angekreuzt worden seien. Andere Fragen seien gar nicht gestellt und trotzdem mit «nein» beantwortet worden.
3.12 Dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Urologie, vom 1. November 2022 (Urk. 8/56) zufolge, klage die Beschwerdeführerin über eine Stressinkontinenz seit ihrem Unfall als 13-jähriges Mädchen. Sie brauche eine Slipeinlage täglich, Nykturie einmal, nehme aber keine regelmässigen Medikamente. Sie habe zuvor bei Dr. G.___ in Behandlung gestanden, welche sie gynäkologisch untersucht, jedoch keine Pathologie festgestellt habe (S. 1). Die durgeführte Zystokopie (Blasenspiegelung) habe einen unauffälligen Befund ergeben (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin habe am ehesten eine Belastungsinkontinenz. Eine Verordnung für physiotherapeutische Behandlung sei ausgestellt worden und eine gynäkologische Untersuchung werde organisiert (S. 2).
3.13 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 2. November 2022 (Urk. 8/44/4-6) aus, bei der Beschwerdeführerin sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen einschliesslich einer gewissen, sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die funktionelle Einschränkung bestehe durch muskuläre Hypotrophie der Kniegelenkstreckmuskulatur rechts bei Zustand nach Beckenfraktur und Abdominaltrauma, ausgedehnter Ablederung und Nekrose der Weichteile im Bereich des rechten Hüftgelenks und Oberschenkels sowie durch einen Zustand nach Unfall 1995 in Peru. Dieser Gesundheitszustand sei seit langem stabil. Zusätzlich bestünden abdominale Beschwerden durch eine Endometriose mit Ausdehnung auf die Bauchdeckenmuskulatur. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei infolge des operativen Eingriffs vom 20. Oktober 2021 zwar medizintheoretisch eine vorübergehende, aber keine längerdauernde oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit plausibel (Urk. 8/44/6 oben).
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbewertung seien die aktenkundigen Angaben, jede für sich genommen, durchaus plausibel, wobei aber auffalle, dass offenbar unterschiedliche Vorstellungen darüber existieren, welche konkrete Belastung als Pflegehilfe zu bewältigen sei. Es liege leider kein Arbeitgeberfragebogen und damit auch kein konkretes somatisches Anforderungsprofil vor, jedoch werde nach allgemeinem Wissenstand diese Tätigkeit in aller Regel fast ausschliesslich im Stehen und Gehen ausgeführt und erfordere mehr oder weniger regelmässiges Heben und Tragen von mindestens mittelschweren – bis hin zu schweren – Lasten (Patienten). Deshalb sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht der Beurteilung des Orthopäden Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2022 zuzustimmen, welcher es für gerechtfertigt ansehe, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Beruf als Pflegehilfe auf Dauer nicht 100 % arbeitsfähig sei. Insofern sei die mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte ab 3. Januar 2022 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit - wie üblich primär geltend für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit - durchaus auch aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar. Es stehe aber natürlich ausser Frage, dass eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis selten mittelschwer, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend), medizintheoretisch vollschichtig ohne Leistungsminderung möglich sei, retrospektiv seit jeher, abgesehen von einem Zeitraum von maximal sechs Wochen nach der Bauchoperation vom 20. Oktober 2021 (Urk. 8/44/6 unten).
3.14 Den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. C.___ lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 12. Mai bis 31. Oktober 2022 entnehmen (Urk. 8/47) und eine solche von 75 % ab dem 1. November bis 25. Dezember 2022 gerechnet auf ein Pensum von 100 % beziehungsweise 50 % bei einem Arbeitspensum von 50 % (Urk. 8/48; Urk. 8/52/3).
Weitere Zeugnisse bescheinigten eine auf ein Vollzeitpensum gerechnete Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 26. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (Urk. 8/52/3; Urk. 8/63).
3.15 Am 13. April 2023 erstattete PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, J.___ AG, ein von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes orthopädisches Gutachten (Urk. 8/66/2-18). Gestützt auf die ihm überlassenen Akten (vgl. Aktenzusammenfassung, S. 3f. Ziff. 1) und die von ihm am 6. April 2023 durchgeführte Begutachtung, nannte er die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1):
- Kniebewegungsschmerz und Kniescheibenbewegungsschmerzen sowie Gonalagie rechts
- bei maximaler Atrophie der Quadrizepsmuskulatur bei Status nach komplexer Weichteilablederung und Muskeldestruktion bei Polytrauma in der Kindheit 1997
- Status nach multiplen Hauttransplantationen rechter Oberschenkel
- Status nach Spalthautentnahme linker Oberschenkel, Beckenfraktur, Abdominaltrauma
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 13 Ziff. 4.2).
Der Gutachter führte aus, die komplexe Zerstörung des Weichteilmantels des rechten Oberschenkels bis hin zum Unterschenkel mit komplex veränderten Wirkmechanismen der Muskulatur sowie die Hebedefekte links und die diskreten Folgen der damaligen Knochenbrüche an Becken und Oberschenkel seien auf einen Unfall mit polytraumatisierenden Verletzungen und Ablederungen 1997 zurückzuführen. Retrospektiv dürfte aufgrund der grossen Schadensausdehnung ein Überrolltrauma mit einer sogenannten Morelle-Lavallee Verletzung oder vergleichbarer offener Ablederung der Haut vorgelegen haben. Zwar fehlten die Primärberichte aus Peru, aber es könne sicher davon ausgegangen werden, dass keine andere Kausalität gegeben sei (S. 13 Ziff. 5.1). Es bestehe eine in der statischen Kraft und Ausdauer für Stehleistungen reduzierte Möglichkeit bei allerdings vollem Bewegungsumfang der Gelenke. Der stark narbig veränderte gesamte Weichteilmantel des rechten Oberschenkels zeichne sich durch eine starke Verschmächtigung der Muskulatur (vor allem Quadrizepsmuskel) aus mit einer in der Bandführung narbig hart und mit der Haut verbackenen Kniescheibe, welche nur bei erhöhtem Anpressdruck bei der Kniebewegung geführt werde. Es resultiere ein über die letzten Jahre zunehmender Ermüdungsschmerz mit dann schnell nachlassender Möglichkeit für Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Ausfallschritte, Treppensteigen sowie starken statischen Belastungen, wie sie bei der Grundpflege (Baden, Duschen) und beim Hochziehen und Lagern im Bett sowie beim Transfer Rollstuhl/Bett aufträten (S. 13 Ziff. 5.2). Besondere Belastungsfaktoren seien nicht erkennbar. Die Familie und das vorhandene Einkommen des Ehemannes dürften als Ressourcen angesehen werden. Weiterhin sei die seit dem Unfall in der Kindheit bereits erfolgte Gewöhnung und Anpassung als Ressource zu werten, eine Belastung werde aus dem lange zurückliegenden Unfall nicht gesehen (S. 13 Ziff. 5.3). Es lägen gleichmässig verteilte Einschränkungen des Aktivitätsniveaus und der Möglichkeit der Verrichtung alltäglicher Dinge vor, die einen gut vergleichbaren Rückschluss auf die funktionalen Gesundheitseinschränkungen bezüglich des rechten Kniegelenkes, Beines und Oberschenkels zuliessen. Die Symptome und die darauf beruhenden Funktionseinbussen seien plausibel. Auch seien die explorativen Stellungnahmen dazu und die Untersuchungsergebnisse aus gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang dazu valide und nachvollziehbar gewesen. Die Dossierangaben seien nachvollziehbar, auch wenn wenige Akten vorgelegt worden seien und keine Primärquellen zum Polytrauma 1997 vorlägen. Es seien keine Widersprüche erkennbar und es bestünden keine Hinweise für Simulation oder Dissimulation (S. 14 Ziff. 5.4).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, ohne Anpassung erscheine aus orthopädisch-traumatologischer Sicht ein 60%-Pensum als realistisch. Bei einem 100%-Pensum in zeitlicher Hinsicht wäre durch ein auszuweisendes Rendement und Verlängerung der Pausenzeiten eine 60%ige Leistungsfähigkeit im Beruf der Pflegehilfsperson ausgewiesen. Diese sei bereits vor Eintritt in die Tätigkeit angelegt gewesen (S. 14 Ziff. 5.5). Eine Anpassung der qualitativen Arbeitsanforderung im Beruf der Pflegefachperson oder Pflegehilfsperson würde das wesentliche Berufsbild verfremden. Es erscheine daher hypothetisch, dass die Anforderungen an Zwangshaltungen für Hüften und Kniegelenke beim Waschen, Duschen und Lagern von Bewohnern der Altenpflege als negatives Ressourcenprofil exkludiert werden könnten und durch Delegation oder Übernahme von Teiltätigkeiten durch andere Mitarbeiter dies im Ablauf auch möglich sei. Eine innerbetriebliche Umsetzung zu mehr Dokumentationstätigkeiten und weniger der oben genannten belastenden Tätigkeiten wäre unter Pensumssteigerung denkbar. Eine Anpassung innerhalb des Berufsbildes hin zu weniger körperlicher Belastung der Gelenke der unteren Extremität im Sinne einer sitzenden Tätigkeit erscheine wenig praktikabel (S. 14 Ziff. 5.6). Durch eine Anpassung der qualitativen Anforderungen mit Herausnahme des negativen Belastungsprofils im Sinne von Teiltätigkeiten im Knien, in Zwangshaltung für die Hüften und Kniegelenke (insbesondere Duschen und Waschen von Bewohnern, Lagern und Hochziehen und Transfer von Bewohnern), könnte ein volles Pensum erreicht werden (S. 16 Ziff. 6 lit. e).
Hinsichtlich allfälliger medizinischer Massnahmen und Therapien hielt der Gutachter fest, dass derzeit keine besonderen Massnahmen angezeigt seien (S. 14 f. Ziff. 5.7).
3.16 RAD-Arzt Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) führte in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2023 (Urk. 8/71/4-5) aus, in dem vertrauensärztlichen orthopädischen Gutachten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) sei dieser zum Ergebnis gekommen, dass in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfsperson für die Beschwerdeführerin ein 60%iges Pensum realistisch sei beziehungsweise bei einem 100%-Pensum gegebenenfalls eine auf 60 % verminderte Leistungsfähigkeit durch verlängerte Pausenzeiten bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit könne bei entsprechendem Belastungsprofil mit Vermeidung von Tätigkeiten im Knien, Zwangshaltung der Hüft- und Kniegelenke (z. B. Duschen und Waschen sowie Hochziehen und Transfer von Bewohner) ein volles Pensum erreicht werden.
Der RAD-Arzt gelangte zur Beurteilung, dass in puncto funktioneller Leistungsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht im Wesentlichen keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen (objektive Befunde/ Diagnosen) vorlägen. Weiter stellte er fest, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit eine relativ geringe Differenz zwischen den Bescheinigungen des Hausarztes (50 %), auf welche sich die letzte RAD-Stellungnahme abstützte, und der Bewertung des Gutachters (60 %) vorliege, weshalb an der letzten RAD-Stellungnahme (50 % Arbeitsfähigkeit) festgehalten werde. Für eine adäquat angepasste Tätigkeit bestehe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbewertung Übereinstimmung zwischen dem Gutachter und der früheren RAD-Stellungnahme, nämlich eine vollschichtig ganztätige Tätigkeit beziehungsweise 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Bewertung gelte grundsätzlich ab Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehilfsperson am 1. April 2019 (Urk. 8/71/5 unten).
3.17 Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) berichtete am 12. Juni 2023 (Urk. 3/3) über seine am 9. März 2023 durchgeführte Verlaufskontrolle. Am rechten Knie und Oberschenkel zeige sich ein gleicher Befund wie bereits im Februar 2022. Neu bestehe eine leichte Hautirritation durch die Knochendeformität ventral der Patella. Die Quadrizepsmuskulatur sei atroph, der Weichteilmantel dünn (S. 1 unten). Aktuell leide die Beschwerdeführerin an intermittierenden Knie- und Oberschenkelschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin nicht 100 % arbeitsfähig. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni bis 1. Oktober 2023 (drei halbe Tage pro Woche), indes könne er sich gut vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Beruf, der wenig körperlich belastet sei, voll arbeitsfähig wäre. Hierzu wäre eine Umschulung notwendig (S. 2).
3.18 Dem Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 5. Juli 2023 (Urk. 3/4) zufolge leide die Beschwerdeführerin bei bekannten Diagnosen (S. 1 oben) an einer nicht gebesserten Stressinkontinenz und an Unterbauchschmerzen (S. 1 Mitte).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. I.___ vom 13. April 2023 (vgl. vorstehend E. 3.15) erfüllt grundsätzlich die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.5). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist im Wesentlichen einleuchtend.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten vom 13. April 2023, gelangte indessen auf der Grundlage ihrer RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.16) zum Schluss, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht begründet sei, zumal die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, namentlich Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.14) und Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.17) sowie die frühere RAD-Aktenbeurteilung vom 2. November 2022 (vgl. vorstehend E. 3.13) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen und seither im Wesentlichen keine neuen objektiven Befunde beziehungsweise Diagnosen vorlägen. Dementsprechend könne dem Gutachter nicht gefolgt werden, soweit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter Tätigkeit attestiert werde. Dies erscheint nachvollziehbar und die Einschätzung deckt sich, wie erwähnt, mit der medizinischen Aktenlage. Deshalb ist diesbezüglich auf die schlüssige und den Anforderungen von Art. 49 Abs. 1bis IVV entsprechende Beurteilung des RAD abzustellen, dem es gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG obliegt, die aus versicherungsmedizinischer Sicht massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit festzulegen (vgl. vorstehend E. 1.6). Somit ist aus somatischer Sicht gestützt auf die überzeugenden Schlussfolgerungen des RAD (und zu Gunsten für die Beschwerdeführerin) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. April 2019 auszugehen. Dass der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar ist, geht auch aus dem Gutachten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.14) und den Angaben von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.17) unstreitig hervor. Auch die übrigen medizinischen Berichte lassen nicht auf eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Namentlich geht aus den Berichten des Spitals Z.___ vom 22. Dezember 2021 hervor, dass aufgrund der Bauchdeckenresektion vom 20. Oktober 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) ab Ende Januar 2022 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.3), was auch Dr. D.___ bestätigte und ausführte, dass aus gynäkologischer Sicht nach der postoperativen Phase ab Februar 2022 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Seither bestand gemäss Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin im November 2022 untersuchte, diesbezüglich keine Pathologie mehr. Die noch bestehenden Beschwerden bestünden aufgrund einer Belastungsinkontinenz (vgl. vorstehend E. 3.12), was schliesslich Dr. G.___ im Juli 2023 im Wesentlichen bestätigte, ohne aber deswegen eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (vgl. vorstehend E. 3.18).
4.3 Erkrankungen in psychiatrischer Hinsicht sind aktenkundig nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin berichtete lediglich davon, irgendwann im Jahr 2022 in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein und nur fünf Termine wahrgenommen zu haben (Urk. 8/69), weshalb vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht vorliegt. Auch von den behandelnden Ärzten liegen mit Ausnahme von Hausarzt Dr. C.___, welcher im Januar 2022 fachfremd Panikattacken diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.6), in der Folge aber diese Diagnose nicht mehr wiederholte oder diesbezüglich Ausführungen machte, keine Hinweise vor für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis.
4.4 Somit ist gestützt auf die medizinische Aktenlage und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) - sowohl aus gynäkologischer als auch aus orthopädischer Sicht, mithin umfassend - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin seit 1. April 2019 zu 50 % eingeschränkt ist und in einer Tätigkeit mit körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden und dabei vorwiegend sitzenden Aufgaben zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 8/9 S. 5 f. Ziff. 5) und nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 zunächst als Reinigungsmitarbeiterin, als Servicemitarbeitende und Köchin tätig gewesen ist. Von 2006 bis 2007 und von 2008 bis 2010 weilte sie vorübergehend in Peru (Urk. 8/41/198 Ziff. 3.2.6). Gemäss eigenen Angaben habe sie danach Deutschkurse besucht und einen Kurs als Pflegehelferin sowie einen Kurs als Nanny beim K.___ absolviert (Urk. 8/41/198 Ziff. 3.2.7; Urk. 8/41/215). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin seit dem 14. Oktober 2017 als Pflegehelferin (Urk. 8/41/215). Seit dem 1. April 2019 ist sie beim L.___ angestellt (Urk. 8/16/7). Die Beschwerdeführerin ist sodann verheiratet und Mutter eines im Jahr 2005 geborenen Sohnes und einer im Jahr 2013 geborenen Tochter (Urk. 8/10/5).
5.2.3 Gegen die von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht zunächst, dass sie nach Lage der Akten noch nie längerfristig vollzeitig erwerbstätig war, was sich auch aus den versicherten Einkommen gemäss den Angaben aus dem individuellen Konto ergibt (Urk. 8/15). Auch wenn sich aus den gegenüber den Abklärungspersonen und dem Gutachter gemachten Angaben zu ihren beruflichen Tätigkeiten eine höherprozentige Tätigkeit ergibt, war die Beschwerdeführerin zuletzt in einem 60 %-Pensum tätig, welches sie krankheitsbedingt ab 1. Oktober 2021 auf 50 % reduzierte (vgl. Urk. 8/16/7).
Insgesamt kann die Frage nach dem hypothetischen Status der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht mit Sicherheit beantwortet werden, jedoch ist die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – und entsprechend eines Haushaltsanteils von 40 % - angesichts der geschilderten Umstände plausibel. Ein höherer Grad einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin ist die vorgenommene Qualifikation der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Wie zu zeigen sein wird, hätte auch die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige keinen Rentenanspruch zur Folge (vgl. nachstehend E. 5.8).
Zur Berechnung des Invaliditätsgrads ist demnach das Berechnungsmodell der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG anzuwenden.
5.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen für das Jahr 2022, dem frühestmöglichen Rentenbeginn (vgl. E. 5.4, Art. 29 Abs. 1 IVG), gestützt auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen als Pflegehelferin und ermittelte aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum und angepasst an die Nominallohnentwicklung einen Wert von Fr. 59'939.55 (Urk. 8/43). Darauf kann abgestellt werden.
5.5 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit April 2019 zu 60 % beziehungsweise seit 1. Oktober 2021 zu 50 % als Pflegehelferin. Angesichts dessen, dass es sich wie vorstehend in E. 4 ausgeführt bei dieser Tätigkeit um keine vollumfänglich angepasste Tätigkeit handelt, es der Beschwerdeführerin hingegen zumutbar ist, einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % nachzugehen, ist davon auszugehen, dass die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit mit dem ausgeübten Pensum von 50 % nicht bestmöglich verwertet wird. Daher ist das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb mit der Beschwerdegegnerin auf den Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen, Niveau 1, der LSE 2020 TA 1 Ziff. 05-96 von Fr. 4'276.-- monatlich abzustellen ist. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Entwicklung des Nominallohnindexes ergibt dies bei einem zumutbaren Pensum von 100 % im Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 54'136.60 (vgl. Urk. 8/43).
5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'939.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'236.60 (vgl. vorstehend E. 5.5) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'802.95, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 10 % entspricht. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 6 %.
5.7 Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich, da in diesem Bereich nicht mit relevanten Einschränkungen zu rechnen sei (Urk. 8/44/7 oben; Urk. 2).
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wirkt sich oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeit als auf die Teilerwerbstätigkeit aus, sodass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditätsgrad als im erwerblichen Bereich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wenn die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, ist sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht denn auch gehalten, in erster Linie ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Angesichts der dargelegten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt lebenden Ehemannes sowie ihrer Mutter (Urk. 8/74 S. 2), ist vorliegend nicht von einer Einschränkung im Haushalt auszugehen. Darüber hinaus wäre unter Berücksichtigung der funktionellen Defizite der Beschwerdeführerin in dem mit 40 % gewichteten Haushaltbereich eine angesichts des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, der ihr eine Teilzeittätigkeit als Pflegehelferin erlaubt, realitätsfremde Einschränkung von mindestens 85 % notwendig, um gesamthaft einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu erreichen, weshalb von weiteren Abklärungen der Beeinträchtigungen im Haushalt abgesehen werden kann.
Demnach resultiert im Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %.
5.8 Nach dem Gesagten ist vielmehr festzuhalten, dass für die Zeit ab Juli 2022 ein Invaliditätsgrad von 10 % respektive ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 6 % (10 % x 0.6) resultiert, was zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 6 % (Teilinvaliditätsgrad Haushaltsbereich von 0 % + Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich von 10 %) führt (Urk. 2). Selbst bei Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige, beliefe sich der Invaliditätsgrad noch in diesem Fall auf rund 10 %.
5.9 Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug (Urk. 8/44/7; Urk. 2), was nicht zu beanstanden ist, zumal keine Fallkonstellation von Art. 26bis Abs. 3 IVV vorliegt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Invalidität mit einer höheren funktionellen Leistungsfähigkeit tätig sein kann als 50 Prozent oder weniger, womit vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit nicht abgezogen werden können. Zwar hat das Bundesgericht diese Verordnungsbestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6), jedoch ist rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).
Schliesslich würde selbst bei Gewährung eines Abzugs von 10 % und Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbs- und 40 % im Haushaltbereich Tätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Denn bei Abzug von 10 % betrüge das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 48'722.95 und damit die Differenz zum Valideneinkommen Fr. 11'216.60. Daraus würde ein Anteil von 11.23 % resultieren, wobei es für die Entstehung einer rentenbegründenden Invalidität von mindestens 40 % einer vorliegend ebenfalls lebensfremden mindestens 72%igen Einschränkung im Haushaltsbereich bedürfte. Weitere Abklärungen sind entsprechend nicht angezeigt.
Nach dem Gesagten liegt der ermittelte Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
6. Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 1.8) anbelangt, deren Zusprache bzw. Prüfung die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss auch beantragte, indes nicht ausführlich begründete (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass aufgrund der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Selbsteingliederung zumutbar ist, mithin kann die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Eingliederung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der Beschwerdeführerin sind keine schweren Tätigkeiten im Stehen oder Zwangshaltungen im Knien zumutbar. Indes sind ihr sämtliche körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar, womit ihr noch ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Tätigkeiten offen steht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Auch sind keine Gründe ersichtlich, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin Probleme bei der Stellensuche verursacht. Zudem fordert die Rechtsprechung für einen Anspruch auf Umschulung eine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, wobei es sich dabei um einen Richtwert handelt. Der durchgeführte Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E. 5.8 f.) ergibt einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von unter 20 % (E. 5.6, E. 5.7), weshalb ein Anspruch auf Umschulung unter allen Gesichtspunkten nicht ausgewiesen ist. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 19. Oktober 2022 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/42). Die Beschwerdeführerin stellte im Vorbescheidverfahren diesbezüglich keine Anträge, weshalb in der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf berufliche Massnahmen auch nicht mehr geprüft wurde.
Sollten künftig Eingliederungsmassnahmen notwendig sein, ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin zu wenden.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint; die angefochtene Verfügung vom 16. August 2023 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler