Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00563
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 2. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
lege artis zug
Bahnhofstrasse 10, Postfach 7545, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1972 geborene X.___, ohne Ausbildung, war bis November 1996 als Magaziner/Lagerist bei der Y.___ AG in Z.___ tätig gewesen (Urk. 8/5). Nach einem Sturz im Kung-Fu-Training auf das rechte Knie am 18. März 1996 (Urk. 8/4/4-6 S. 1) meldete er sich am 19. Januar 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 (Urk. 8/10) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % das Leistungsbegehren ab. Am 11. Februar 1999 sprach die Unfallversicherung (Suva) – ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % – eine Rente ab dem 1. Dezember 1997 zu (Urk. 8/16/18-20), welche sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 unter Hinweis auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % entsprechend erhöhte und zudem eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse von 50 %) gewährte (Urk. 8/21/2-4). Mit Verfügung vom 15. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 2000 zu (Urk. 8/26-27 und Urk. 8/34).
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 7. September 2005 (Urk. 8/47) und 6. Oktober 2009 (Urk. 8/58) bestätigt.
Im November 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 8/65) und sistierte mit Verfügung vom 31. März 2016 (Urk. 8/100) die bisherige ganze Rente mit Wirkung per Ende Februar 2016 und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/102/3-6) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2016 (Urk. 8/116) ab. Am 23. Januar 2017 hob die IV-Stelle verfügungsweise die Ausrichtung der bisherigen ganzen Rente rückwirkend per 1. Oktober 2015 auf (Urk. 8/134). Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 8/135) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die von ihm von Oktober 2015 bis Februar 2016 bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Am 21. März 2017 (Urk. 8/143) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten IV-Leistungen, welches Letztere am 5. September 2017 abwies (Urk. 8/152 S. 1). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01208) nicht ein.
Am 21. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der rechten Kniescheibe und einen Knorpelschaden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 8/173) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.
Am 23. Juli 2020 (Urk. 8/209 in Verbindung mit Urk. 8/210) erfolgte seitens des Versicherten eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung, wobei die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. September 2021 (Urk. 8/250) abwies.
Im November 2021 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/255). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 8/272) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 2. Mai 2023 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/288). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2023 (Urk. 8/302) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen dieser am 11. August 2023 Einwand (Urk. 8/308/1-3) erhob. Am 27. September 2023 trat die IV-Stelle verfügungsweise nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2023 sei aufzuheben und es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei zwecks Feststellung des Sachverhalts ein gerichtliches Gutachten einzuholen, subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Sachverhaltsabklärung mittels eines neuen Gutachtens zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab November 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Nichteintretensverfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müsse. Die aktivierte Arthrose habe sich nicht wesentlich verändert, weshalb weiterhin keine Veränderung der Verhältnisse habe glaubhaft gemacht werden können. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Entsprechend sei auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), eine Veränderung ergebe sich aus dem Assessmentbericht der O.___ AG (O.___) vom 5. Juni 2023, wo im Vergleich zum letzten IV-Antrag vom 27. Juni 2020 eine neue Diagnose dokumentiert worden sei (S. 5 Ziff. 13). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sich die aktivierte Arthrose wesentlich verändert, nachdem sich die Entzündungsreaktion im Kniegelenk verstärkt habe, was zu akuten Schmerzschüben und Schwellungen führe respektive die bereits früher vorhandenen Beschwerden verschlimmere. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die aktivierte Arthrose nicht alleine, sondern neben vielen anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen auftrete. Inwieweit sich die Gonarthrose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse von der Beschwerdegegnerin abgeklärt werden, was diese indes nicht getan und deshalb ihre Abklärungspflicht verletzt habe (S. 5 ff. Ziff. 17 ff.). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe vorliegend rechtsprechungsgemäss ein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens, da die Abklärungsergebnisse im Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten nicht genügend beweiswertig seien (S. 7 f. Ziff. 24 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 2. Mai 2023 eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bilden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten materiellen Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 8/272).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 8/272) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.1.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. A.___, nannte in seinem Bericht vom 19. November 2021 (Urk. 8/255) folgende Diagnosen:
- undifferenzierte Polyarthritis, Erstdiagnose 05/2020
- Differenzialdiagnose (DD) seronegative Spondyloarthropathie, DD polymyalgisches Syndrom
- Klinik: Morgensteifigkeit Oberkörper mit Betonung Schulter und Hände, rezidivierende Knieschmerzen und Schwellungen rechts (bei mechanischem Vorschaden von 1996)
- Kniegelenkspunktion und Infiltration mit 20 mg Triamject 15.05.2020, Punktat mit 8000 Zellen ohne Nachweis von Kristallen oder Keimen
- Röntgen Hände 15.05.2020: nach Form, Grösse und Anzahl regelrechte Abbildung der Skelettanteile des Handgelenks und der Hand beidseits. Stellung der einzelnen Handwurzelknochen zu einander, zu den Metacarpalia und zu Radius und Ulna unauffällig. Keine ossären Läsionen. Kein Nachweis von röntgendichten Ablagerungen in den Gelenkspalten
- Röntgen Füsse 15.05.2020: keine frischen ossären Läsionen. Grosse Gelenkarthrose. Sonst keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Kein Nachweis von röntgendichten Ablagerungen in den Gelenkspalten
- SPA MRI 18.05.2020: interspinales Ödem zwischen den Proc. Spinosi von LWK3-SWK1, am ehesten im Rahmen einer Enthesitis, DD: Baastrup-Phänomen. Keine Hinweise für eine Spondylitis anterior oder eine Spondylodiszitis, unauffällige ISG
- Sonographie 19.05.2020: Tendosynovitiden Dig. II/IV beidseits sowie Erguss Handgelenk rechts. Schultern mit Bursitis subacromialis beidseits.
- Labor 05/2020: RF negativ, ANA negativ, Anti-CCP-AK negativ, CRP initial 104 mg/L, BSR initial 65 mm/h (im Verlauf 10.06.2020: BSR und CRP normwertig), HLA-B27 negativ, HIV negativ, HCV Ak negativ, Hepatitis B, Quantiferon negativ
- Therapie: initial Prednison 40 mg über 3 Tage vom 19.-21.05.2020, sehr gutes Ansprechen, Prednison 20 mg 22.05.-04.06.2020, Zunahme der Morgensteifigkeit; Prednison 30 mg 05.-10.06.2020, Besserung der Morgensteifigkeit; Prednison Ausschleichschema ab 11.06.2020 bis 10 mg/d, dann Kontrolle; Methotrexat s.c. Beginn mit 10 mg am 10.06.2020; wöchentliche Steigerung, Ziel 20 mg einmal pro Woche; Folsäure 5 mg am Folgetag
- arterielle Hypertonie
- retropatellärer Knorpelschaden Knie rechts bei/nach
- Patellaluxation beim Sport 04/1996
- dreifache Voroperationen mit Knorpeltrimmung und Entfernung von osteochondralen Fragmenten retropatellär
- aktenanamnestisch Status nach schwerem postoperativem CRPS-Syndrom
- Status nach multimodularer Schmerztherapie mit nur partiellem Ansprechen
- Helicobacter-positive Pangastritis 06/2020
Der Hausarzt führte unter Hinweis auf sein Schreiben vom 30. September 2021 (vgl. Urk. 8/253) sowie die Ultraschalluntersuchung des Universitätsspitals B.___ vom 11. November 2021 (vgl. Urk. 8/251) aus, dass es beim Beschwerdeführer aktuell zu einer Verschlechterung der Symptome gekommen sei. Eine objektive Einschätzung bezüglich Behandlungs-/Krankheitsdauer sei aktuell unmöglich, eine spezielle Therapie sei aber durch die Rheumatologen des B.___ (Adalimumab) initiiert worden (S. 2).
3.1.2 Oberärztin Dr. med. C.___ und med. pract. D.___, Klinik für Rheumatologie, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. November 2021 (Urk. 8/264/2-5) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronische Polyarthritis, Erstdiagnose 05/2020
- am ehesten im Rahmen einer prädominant-periphären Spondyloarthritis, DD seronegative rheumatoide Arthritis
- anerosiv
- Schwerpunktbefall von Händen, Knie, Schultergelenken
- inklusive Tenosynovitiden Dig II/IV beidseits (05/2020)
- Synovialanalyse Knie 05/2020, Zellzahl 8000/ul, kein Kristallnachweis
- Ultraschall 11.11.2021: Synovitiden beider Handgelenke, diverser MCPG beidseits, Bursitis subacromialis rechte Schulter
- Röntgen Hände/Füsse 16.11.2021: keine erosiven, entzündlichen oder degenerativen Veränderungen. Keine pathologischen Verkalkungen
- klinisch, konventionell radiologisch und MR-tomographisch keine Hinweise für einen Befall des Achsenskeletts
- ANA, Rheumafaktoren, anti-CCP-AK und HLA-B27 negativ
- intermittierend stark erhöhte humorale Entzündungsaktivität
- Basistherapien mit Methotrexat bis 06/2020, chronische Steroidtherapie bis 08/2021, Beginn Adalimumab geplant
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- LWS lateral vom 16.11.21: verglichen mit der Voruntersuchung vom 03.03.2008 minimal progrediente ventrale multisegmentale Spondylose
- Beckenübersicht ap vom 16.11.21: zum 03.03.2008 gering progrediente superolaterale Mehrsklerosierung und Osteophyten und Acetabulum beidseits, einer geringen Coxarthrose entsprechend. Geringe Mehrsklerosierung am ISG beidseits. Unverändert geringe erosive Veränderung der Symphyse
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- DD Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)
- retropatellärer Knorpelschaden Knie rechts
- Patellaluxation beim Sport 04/1996
- dreifache Voroperationen mit Knorpeltrimmung und Entfernung von osteochondralen Fragmenten retropatellär
- aktenanamnestisch Status nach schwerem operativem CRPS-Syndrom
- Knie rechts ap und lateral vom 16.11.2021: keine degenerativen, erosiven, entzündlichen Veränderungen abgrenzbar. Flaue Verkalkungen auf dem Hoffa’schen-Fettkörper
- Status nach multimodaler Schmerztherapie mit partiellem Ansprechen
- Status nach Hepatitis B, Erstdiagnose 06/2020
- arterielle Hypertonie
- Helicobacter-positive Pangastritis 06/2020
- Ösophagogastroduodenoskopie 03.06.2020
Die Ärzte führten aus, dass bei weiterhin bestehenden Arthralgien und nach vollständigem Stopp der Prednisontherapie am 11. November 2021 ein Ultraschall beider Hände und der Schultern erfolgt sei, wobei sich wieder deutliche Aktivitätszeichen der Polyarthritis mit Synovitis beider Handgelenke sowie diverser MCP- und PIP-Gelenke sowie eine Bursitis subacromialia gezeigt hätten (S. 2).
Klinisch sei eine psychomotorische Verlangsamung, insbesondere beim Aufstehen aus dem Sitzen, ersichtlich. Es zeigten sich zudem Hinweise auf eine Bursitis subacromialis in beiden Schultergelenken mit Impingement und eingeschränkter Beweglichkeit sowie Synovitiden mit Druckdolenzen und Flexionsschmerz in beiden Handgelenken, Synovitiden über MCP II bis V beidseits und allen PIP-Gelenken. Das rechte Knie sei diffus druckdolent und geschwollen, wobei sich sonographisch ein deutlicher Erguss gezeigt habe. Es bestünden Druckdolenzen über beiden OSG mit klinischem Verdacht auf Synovitis. Im Rahmen der Wirbelsäulenuntersuchung präsentierten sich Druckdolenzen über der mittleren Brustwirbelsäule und unteren LWS sowie dem rechten ISG, wobei sich eine Schmerzverstärkung bei Dorsalextension und Seitneigung beidseits, jedoch keine radikuläre Schmerzausstrahlung in die Beine ergeben habe. Sodann liege eine diffuse nicht dermatom bezogene Hyposensibilität des gesamten rechten Beines vor. Konventionell-radiologisch zeigten sich in Händen und Füssen keine erosiven, entzündlichen oder degenerativen Veränderungen und im rechten Knie keine Hinweise auf eine Fraktur. Betreffend LWS präsentiere sich im Vergleich zu 2018 eine progrediente Spondylose, in den ISG bestehe eine unveränderte geringe Mehrsklerosierung (S. 3).
Die chronische Polyarthritis zeige sich aktuell wieder deutlich aktiv, weshalb eine Basistherapie als klar indiziert angesehen werde und der Beginn einer Therapie mit Hyrimoz s.c. (Adalimumab) empfohlen werde. Die chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sei sicherlich erschwerend, aktuell wirke der Beschwerdeführer jedoch betreffend Basistherapie und Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit als motiviert (S. 3).
3.2 Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldungsverfahrens zeigt sich folgende medizinische Sachlage:
3.2.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 21. März 2022 (Urk. 8/280/1, Urk. 8/280/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Knie-/Beinbeschwerden rechts mit/bei:
- Status nach schwerster Algosystrophie
- Status nach Patellaluxation vom 17.04.1996
- Status nach Kniearthroskopie rechts mit Entfernung eines osteochondralen Fragments 25.05.1996
- Status nach Kniearthroskopie rechts mit erneuter Entfernung eines osteochondralen Fragments sowie Shaving der Patella 18.09.1996
- Status nach Kniearthroskopie mit wiederum Entfernung des osteochondralen Fragments am 13.01.1997
- zweimalige Rehabilitation in Bellikon (20.11.-16.12.1996, 09.07.-08.08.1997)
- chronische Polyarthritis, Erstdiagnose 05/2020, aktuell Injektion von Hyrimoz alle zwei Wochen
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Status nach Hepatitis B, Erstdiagnose 03/2021
- arterielle Hypertonie
- Helicobacter-positive Gastritis 06/2020
Der Arzt führte aus, im MRI vom rechten Knie vom 16. Februar 2022 zeige sich eine lokale Chondropathie retropatellär mit ganz leichtem Knochenmarksödem lokal ohne wesentlichen Gelenkserguss und eher degenerative Veränderungen an den Meniskushinterhörnern ohne klare Rissbildung. Insgesamt präsentiere das MRI keine wirkliche Erklärung für das ausgeprägte Beschwerdebild, so dass der Arzt keine gute chirurgische Möglichkeit zur positiven Beeinflussung der Beschwerden sehe. Die weitere Betreuung solle wie bis anhin durch die Rheumatologie im B.___ erfolgen mit einem eher ganzheitlichen Ansatz (Urk. 8/280/3).
3.2.2 Dr. med. univ. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Klinik für Rheumatologie, B.___, nannten in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 (Urk. 8/293/2-4) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronische Polyarthritis, Erstdiagnose 05/2020
- am ehesten im Rahmen einer prädominant-periphären Spondyloarthritis, DD seronegative rheumatoide Arthritis
- anerosiv
- Schwerpunktbefall von Händen, Knie, Schultergelenken
- inklusive Tenosynovitiden Dig II/IV beidseits (05/2020)
- Synovialanalyse Knie 05/2020, Zellzahl 8000/ul, kein Kristallnachweis
- Ultraschall 11.11.2021: Synovitiden beider Handgelenke, diverser MCPG beidseits, Bursitis subacromialis rechte Schulter
- Röntgen Hände/Füsse 16.11.2021: keine erosiven, entzündlichen oder degenerativen Veränderungen. Keine pathologischen Verkalkungen
- klinisch, konventionell radiologisch und MR-tomographisch keine Hinweise für einen Befall des Achsenskeletts
- ANA, Rheumafaktoren, anti-CCP-AK und HLA-B27 negativ
- intermittierend stark erhöhte humorale Entzündungsaktivität
- Basistherapien
- mit Methotrexal bis 06/2021
- chronische Steroidtherapie bis 08/2021
- Adalimumab gestoppt
- Therapieumstellung auf Golimumab ab 30.05.2022
- Leflunomid (Arava) seit Ende 08/22
- lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 links, Erstdiagnose 08/2022
- MRI LWS vom 30.06.2022: geringes Discusbulging mit nach kaudal migriertem Sequester paramedial links im Segment LWK4/5, präforaminale Kompression der Nervenwurzel L5 links
- 11/2022 Kraft Grosszehenheber M4-5/5
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- LWS lateral vom 16.11.21: verglichen mit der Voruntersuchung vom 03.03.2008 minimal progrediente ventrale multisegmentale Spondylose
- Beckenübersicht ap vom 16.11.21; zum 03.03.2008 gering progrediente superolaterale Mehrsklerosierung und Osteophyten und Acetabulum beidseits, einer geringen Coxarthrose entsprechend. Geringe Mehrsklerosierung am ISG beidseits. Unverändert geringe erosive Veränderung der Symphyse
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- DD Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)
- Fibromyalgie-Fragebogen Kriterien erfüllt
- retropatellärer Knorpelschaden Knie rechts
- Patellaluxation beim Sport 04/1996
- dreifache Voroperation mit Knorpeltrimmung und Entfernung von osteochondralen Fragmenten retropatellär
- aktenanamnestisch Status nach schwerem operativem CRPS-Syndrom
- Knie rechts ap und lateral vom 16.11.2021: keine degenerativen, erosiven, entzündlichen Veränderungen abgrenzbar. Flaue Verkalkungen auf dem Hoffa’schen-Fettkörper
- Status nach multimodaler Schmerztherapie mit partiellem Ansprechen
- Status nach Hepatitis B, Erstdiagnose 06/2020
- arterielle Hypertonie
- Helicobacter-positive Pangastritis 06/2020
- Ösophagogastroduodenoskopie 03.06.2020
Betreffend Arthritis führten die Ärztinnen aus, dass Ende Mai 2022 aufgrund einer persistierenden entzündlichen Aktivität der Grunderkrankung die Therapie von Adalimumab auf Golimumbab umgestellt worden sei. Diese Therapie sei im August 2022 bei weiterhin ungenügend kontrollierter Arthritis mit Leflunomid ergänzt worden. Anamnestisch sei es unter Golimumbab zu einer gewissen Beschwerderegredienz gekommen, wobei das Arava keine zusätzliche Linderung gebracht habe. In der klinischen Untersuchung hätten sich aktuell noch immer grenzwertige Synovitiden einiger MCP und vor allem einiger PIP gezeigt. Zudem bestehe ein Schulterimpingement beidseits bei leichtgradiger Bursitis subacromialis. Die Krankheitsaktivität werde weiterhin mit 7/10 relativ hoch angegeben, wobei die Interpretation aufgrund einer gleichzeitig vorliegenden chronischen Schmerzstörung erschwert sei. Laborchemisch zeige sich ein diskret erhöhtes CRP bei normalwertiger BSG. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Arthritis noch nicht optimal therapiert sei (S. 2 f.).
Bezüglich des lumboradikulären Syndroms sei im August 2022 bei MRI-tomographischem Nachweis (vgl. Urk. 8/289/13) einer Nervenwurzelkompression L5 links mit passenden Beschwerden die Diagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms L5 links mit Sensibilitätsreduktion im Dermatom L5 links und diskreter Kraftminderung des Grosszehenhebers gestellt worden. Nach vorübergehender peroraler Steroidtherapie sei es zu einer deutlichen Beschwerderegredienz gekommen. Aktuell persistierten die Beschwerden unter fortgeführter Physiotherapie, jedoch deutlich regredient (S. 3).
3.2.3 Gemäss dem von Dr. G.___ am 15. Mai 2023 ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 8/293/1, vgl. auch Urk. 8/289/14) solle der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keine schweren Lasten über 10 kg tragen und repetitive Tätigkeiten seien nicht gut geeignet (Positionswechsel nötig, beispielsweise kein längeres Knien oder Überkopfarbeiten).
3.2.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, O.___, nannte in seiner Beurteilung vom 5. Juni 2023 (Urk. 8/297) zuhanden des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnosen (S. 5):
- chronische Polyarthritis, Erstdiagnose 05/2020, aktuell gut eingestellt unter medikamentöser Therapie
- Prolaps mit Sequester L4/L5 und S1-Wurzelreizung links bei Prolaps mit Sequester L4/L5 und Wurzelkompression L5 links, ohne Lähmung, mit sensibler Reizung L5 links
- retropatellärer Knorpelschaden Knie rechts mit Gelenkserguss und geringer medialer Instabilität und Muskelatrophie Oberschenkel rechts
Der Arzt führte aus, beim Beschwerdeführer sei seit 2020 eine periphere Spondylarthritis bekannt. Diese sei medikamentös mit Arava gut eingestellt und es werde aktuell kein Kortison eingenommen. Der Beschwerdeführer berichte von Beschwerden an fast sämtlichen Gelenken, ohne Vorliegen von einer mit dem blossen Auge erkennbaren Schwellung oder Rötung. Lediglich das rechte Knie sei geschwollen bei bekannten retropatellären Knorpelschäden, wobei hier von einer aktivierten Gonarthrose auszugehen sei, bei zusätzlich bereits aufgetretener geringer medialer Instabilität. Betreffend die oberen Extremitäten fänden sich keine Funktionseinschränkungen und die Wirbelsäule sei gut beweglich. Es seien Parästhesien im Dermatom L5 links angegeben worden, was für eine Nervenwurzelreizung L5 sprechen könne, welche bereits im Vorbefund des B.___ vom 23. Februar 2023 beschrieben worden sei (S. 5).
Dr. H.___ nannte folgendes Belastungsprofil: Heben/Tragen bis zu 10 kg, keine Arbeiten in Vorneige/Zwangshaltungen, keine knieenden/hockenden Tätigkeiten, kein Besteigen von Leitern/Gerüsten, keine Dauerbelastung der Hände durch eine repetitive Tätigkeit, keine Exposition zu Nässe/Zugluft und Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen (S. 6).
In der bisherigen Tätigkeit (Reinigungstätigkeit, S. 3) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit liege unter Beachtung des erwähnten Belastungsprofils ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 6).
4.
4.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3), obliegt es der versicherten Person, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht, wonach der Versicherungsträger oder im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Ärztliche Berichte, welche der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 und somit erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des B.___ vom 4. September 2023 (Urk. 3/3) vorliegend nicht zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1 Die in den aktuellen Arztberichten und in der O.___-Beurteilung (vgl. E. 3.2) im Vordergrund stehenden Diagnosen der chronischen Polyarthritis, des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie des retropatellären Knorpelschadens am rechten Knie lassen sich allesamt auch den im Zusammenhang mit der Anmeldung vom 21. November 2021 eingereichten Berichten (vgl. E. 3.1) entnehmen und wurden von der Beschwerdegegnerin bereits im letzten Anmeldungsverfahren berücksichtigt. Sowohl im Rahmen der Anmeldung vom November 2021 als auch jener vom Mai 2023 zeigte sich ein Schwerpunktbefall von Händen, Knien und Schultergelenken und die Polyarthritis wurde als deutlich aktiv eingestuft respektive es wurde von einer persistierenden entzündlichen Aktivität der Grunderkrankung ausgegangen. Im Weiteren ist es gemäss den Ärztinnen des B.___ unter dem Medikament Golimumbab zu einer gewissen Beschwerderegredienz gekommen (vgl. E. 3.2.2).
Seit dem Referenzzeitpunkt am 8. Februar 2022 hinzugetreten ist die Diagnose eines lumboradikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfall-Syndroms L5 links mit einer entsprechenden Kompression der Nervenwurzel. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass durch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht unbesehen auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geschlossen werden kann, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2). Massgebend ist in diesem Zusammenhang einzig, ob beziehungsweise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – aufgrund der medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum glaubhaft ist (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9). Dres. H.___ und G.___ gingen im Mai respektive Juni 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, ohne repetitive Arbeiten, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln aus. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne schwere Kniebelastung war bereits im Februar/Juli 2021 attestiert worden (Urk. 8/247 S. 1, Urk. 8/236/3-8 S. 2 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 1.3). Auch wenn sich im Rahmen des aktuellen Anmeldungsverfahrens Änderungen im Bereich des Belastungsprofils zeigen, ist dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des neu diagnostizierten lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms eine Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit weiterhin möglich. Dass die Arbeitsfähigkeit durch die neue Diagnose in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre, lässt sich den im aktuellen Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen somit nicht entnehmen. Daran vermögen die vom Hausarzt am 20. April, 8. Mai und 7. August 2023 ausgestellten ärztlichen Zeugnisse betreffend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai und 1. bis 31. August 2023 nichts zu ändern, nachdem darin namentlich Gründe für die Krankschreibung fehlen und nicht dargelegt wird, weshalb die Ausübung einer angepassten Tätigkeit gänzlich ausgeschlossen sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es betreffend das lumboradikuläre Syndrom gemäss den Angaben der Ärztinnen des B.___ vom 23. Februar 2023 (vgl. E. 3.2.2) nach vorübergehender Steroidtherapie und fortgeführter Physiotherapie zu einer deutlichen Beschwerderegredienz gekommen ist. Bei der chronischen Arthritis handelt es sich sodann um eine Schubkrankheit, bei welcher Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht ungewöhnlich sind (vgl. Urk. 8/301/2, Urk. 8/256/3). Eine massgebliche Veränderung des Zustands des Beschwerdeführers ist damit auch aufgrund der neu gestellten Diagnose nicht glaubhaft gemacht.
4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 20 ff., S. 6 Ziff. 27) war die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht gehalten, eigene medizinische Abklärungen zu tätigen. So liegt es an der versicherten Person, mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. E. 4.1). Eine Nachforderung weiterer Angaben durch die Beschwerdegegnerin wäre einzig erforderlich, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden könnten, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies war indessen nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) nicht der Fall. Darauf, dass sie im Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage keine eigenen Abklärungen tätigen oder Unterlagen bei den Behandlern oder der Krankentaggeldversicherung anfordern werde, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Mai 2023 (Urk. 8/292) denn auch ausdrücklich hingewiesen.
Ebenso wenig spielt der Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 4.1), weshalb dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 24 ff.) von vornherein keine Folge zu leisten ist.
4.3 Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 (Urk. 8/288) zu Recht nicht ein, da eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kurt Balmer als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 13. Februar 2023 (Urk. 12) verfügte er über eine Rechtsschutzversicherung, wobei er die aktuelle Rechtsstreitigkeit der Versicherung nicht angemeldet hat (S. 2 Ziff. 5). Dieser Umstand geht nicht zu Lasten der Gerichtskasse. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 27. Oktober 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais