Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00564


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 11. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1996 geborene X.___, welcher 2017 eine Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ abschloss (Urk. 8/10) und nach Absolvierung der Rekrutenschule als Mitarbeiter Lager temporär tätig war (Urk. 8/44), meldete sich am 12. März 2019 (Urk. 8/11) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte einen Bericht der psychiatrischen Klinik Y.___ (Urk. 8/22) ein und teilte dem Versicherten am 4. Februar 2020 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/36). Am 7. Juli 2020 berichteten lic. phil. Z.___, Psychologin, und Dr. med. A.___, Oberarzt, von der Y.___ der IV-Stelle (Urk. 8/38). Vom 10. August bis 4. September 2020 absolvierte der Versicherte eine Integrationsmassnahme der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich (Urk. 8/45). Ab dem 28. September 2020 arbeitete er im Rahmen einer Arbeitsintegration der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich als Betriebsmitarbeiter in einem Werkatelier. Der Beschäftigungsumfang betrug dabei 30 bis 50 % (Urk. 8/48, Urk. 8/61). Am 8. April 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine intensive Einzelpsychotherapie auf kognitiv-behavioraler Grundlage mit mindestens wöchentlichen Therapieeinheiten, eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung und eine Abstinenz von Cannabis mit monatlichen Urinkontrollen (Urk. 8/50). Am 15. Juni 2021 erstattete lic. phil. Z.___, welche der Versicherte als die durchführende Therapeutin bezeichnet hatte (Urk. 8/53, Urk. 8/55), zusammen mit Dr. A.___ einen Bericht (Urk. 8/57). Die Tätigkeit im Werkatelier endete am 30. Juni 2021 (Urk. 8/61, Urk. 8/63). Die IV-Stelle holte sodann einen weiteren Bericht von lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ ein (Urk. 8/66) und stellte mit Vorbescheid vom 10. März 2022 in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen (Urk. 8/69). Dagegen liess dieser unter Einreichung eines Berichts von lic. phil. Z.___ und Dr. med. B.___, Oberarzt der Y.___, (Urk. 8/79) Einwand erheben (Urk. 8/75, Urk. 8/80). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. rer. soc. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/87), welches am 26. April 2023 erstattet wurde (Urk. 8/109-110). Am 11. Mai 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/114) und stellte wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte abermals Einwand (Urk. 8/117, Urk. 8/118, Urk. 8/125), wobei er eine neue Stellungnahme von lic. phil. Z.___ und PD Dr. med. E.___, Oberarzt der Y.___, vom 7. August 2023 einreichte (Urk. 8/124). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Urk. 1) liess X.___ dagegen Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Januar 2020 zuzusprechen, eventualiter sei ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Sodann beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/11) und der ab Januar 2019 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 18, Urk. 8/22) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Eine Alkoholabstinenz und die tägliche Einnahme von Elvanse sowie eine ADHS-spezifische Ergotherapie würden für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden (Urk. 1), die Behandelnden der Y.___ hätten dargelegt, dass die Herleitung der Diagnosen im Gutachten aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Die Begutachtung habe nur 75 Minuten gedauert, was für eine psychiatrische Begutachtung doch ausserordentlich kurz sei. Es sei deshalb rein aufgrund dieser kurzen Dauer davon auszugehen, dass die psychischen Einschränkungen nicht vollumfänglich hätten erfasst werden können. Entgegen dem Gutachten könne nicht die Rede davon sein, dass er über einen langen Zeitraum habe arbeiten können. Ein Pensum von 80 %, wie vom Gutachter erwähnt, habe er selbst in den Integrationsversuchen nie erreichen können. Der Gutachter habe zwar erwähnt, dass er in einem Wohnheim mit vorwiegend älteren Menschen lebe. Darauf, weshalb eine solche betreute Wohnform für ihn notwendig sei, werde im Gutachten jedoch nicht eingegangen, was einen gravierenden Mangel darstelle. Er sei 2019 in die betreute Wohnform eingetreten, nachdem er aus der Klinik ausgetreten gewesen sei. Die betreute Wohnform sei von den Behandelnden in der Klinik als notwendig erachtet worden, da er dringend auf Anleitung in der Alltagsbewältigung (körperliche Hygiene, Ordnung etc.) angewiesen gewesen sei und auch Unterstützung im Aufbau einer Tagesstruktur benötigt habe. Dies sei nach wie vor der Fall. Der Gutachter führe aus, er – der Beschwerdeführer – scheine nur über eine geringe Gewissenhaftigkeit zu verfügen, er habe massive Schwierigkeiten mit der Pünktlichkeit. Diese Schwierigkeiten seien nach Angabe der Behandelnden krankheitsbedingt. Die entgegenstehende Ansicht des Gutachters leuchte nicht ein, weshalb diesbezüglich auf die Einschätzung der Behandelnden abzustellen sei. Allein aufgrund des Konsums von Alkohol vor der Exploration habe der Gutachter – ohne Begründung – geschlossen, dass sich der Alkoholkonsum massiv negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es sei deshalb von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol auszugehen. Diese Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar, zumal keine Anhaltspunkte für einen schädlichen Alkoholkonsum vorlägen.

    Der Gutachter habe angegeben, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus, sei er doch derzeit nicht berufstätig, treffe sich aber regelmässig mit seinen Freunden und pflege mit diesen einen regen Austausch. Diese Einschätzung sei nicht zutreffend. Er habe nicht viele Freunde und treffe diese nicht oft. Insbesondere in Phasen, in welchen es ihm nicht gut gehe, verbringe er viel Zeit allein in seinem Zimmer.

    Im Gutachten sei ausgeführt worden, der Gutachter schliesse sich der Empfehlung der neuropsychologischen Gutachterin an, dass eine berufliche Integrationsmassnahme erforderlich sei, um ihn schrittweise in die Berufswelt zu begleiten. Dies stehe im Widerspruch zur attestieren Arbeitsfähigkeit von 80 % in diesem Zeitraum.

    Auch im neuropsychologischen Gutachten von Dr. rer. soc. D.___ fänden sich Widersprüche. Wenn er, wie die neuropsychologische Gutachterin folgere, aufgrund der aufgeführten Einschränkungen nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, sowie einen hohen Unterstützungsbedarf und grosse Probleme bei der selbständigen Bewältigung des Alltags habe, so könne nicht gleichzeitig eine lediglich um 10-30 % (bzw. gar nicht) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

    Insgesamt entspreche das eingeholte Gutachten infolge der diversen Mängel und groben Widersprüche den bundesgerichtlichen Kriterien an ein medizinisch verwertbares Gutachten nicht. Es sei somit auf die Beurteilung der Behandelnden der Y.___ abzustellen und von einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen. Er habe demnach Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte dem nicht gefolgt werden, so sei im Rahmen eines Gerichtsgutachtens eine erneute psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung durchzuführen und anschliessend erneut über seinen Anspruch zu entscheiden.

2.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7), der RAD habe das Gutachten geprüft und festgehalten, dass es umfassend und nachvollziehbar sei und darauf abgestellt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer nun das Gutachten einer medizinischen Fachperson seines Vertrauens unterbreite, damit diese zur medizinischen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit Stellung nehmen könne, so sei ein solches Vorgehen zulässig. Allerdings sei zu beachten, dass den (Akten-)Berichten von Sachverständigen, welche nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt würden, praxisgemäss nicht der gleiche Beweiswert wie einem Gutachten zukomme. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermöchten grundsätzlich nicht ein Gutachten nach Art. 44 ATSG infrage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben. Vorbehalten blieben Fälle, in denen sie wichtige Fragen benannten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Bereits im Einwandverfahren sei dem RAD die Stellungnahme vom 7. August 2023 unterbreitet worden. Der RAD habe die in der Stellungnahme aufgeführten Kritikpunkte geprüft und gewürdigt, sei jedoch zum Schluss gekommen, dass keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden seien. Es könne entsprechend am Gutachten festgehalten werden.

3.

3.1    Der Beschwerdeführer war vom 29. Januar bis 11. März 2019 in der Y.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 28. August 2019 diagnostizierten F.___, Psychologin, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Y.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eigenanamnestisch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1). Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine anhaltende Perspektivlosigkeit seit dem Lehrabschluss vor zwei Jahren, Gefühle von Wertlosigkeit aufgrund Überforderungssituationen im Alltag, sozialer Rückzug, Angst vor Ablehnung in zwischenmenschlichen Interaktionen, deutliches Erleben von Wut, Enttäuschung und Traurigkeit sowie eine Exazerbation der depressiven Symptomatik. Der Beschwerdeführer beschreibe seinen Zustand als totale Identitätskrise. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik der psychiatrischen Diagnosen und der etwas vernachlässigten körperlichen Hygiene sowie einer Unordnung im Zimmer sei der Beschwerdeführer bei Austritt in sämtlichen Bereichen eingeschränkt gewesen. Er sei dringend auf Anleitung in der Alltagsbewältigung angewiesen gewesen und habe Unterstützung im Aufbau einer Tagesstruktur benötigt, weshalb man ihn in ein geeignetes betreutes Wohnen entlassen habe (Urk. 8/22/1-7).

3.2    Im Bericht vom 7. Juli 2020 diagnostizierten lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ von der Y.___ eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Beim Beschwerdeführer bestehe ein Unvermögen zur Planung und Priorisierung von Aufgaben seit der Kindheit. Er zeige eine ausgeprägte Schwierigkeit, Termine und Abmachungen stabil zuverlässig wahrzunehmen und daraus folgende Konsequenzen realistisch einzuschätzen. Eine Arbeitstätigkeit von zunächst wenigen Stunden (ca. 3-4 Stunden/Tag) sei möglich. Eine langsame Steigerung der quantitativen Arbeitsfähigkeit wäre sinnvoll, sobald eine positive Erprobung der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit erfolgt sei. Einer Eingliederung stünden ungeordnete soziale Verhältnisse im Wege. Derzeit lebe der Beschwerdeführer aber wieder in geordneten Verhältnissen. Aktuell sei ein betreutes Wohnen notwendig. Bei einer zunehmenden Stabilisierung sei ein eigenständiges Wohnen perspektivisch möglich (Urk. 8/38/1-9).

3.3    Im Bericht vom 23. Februar 2022 stellten lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ zu den bereits bekannten Diagnosen die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit depressiven, negativistischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0). Es habe sich seit August 2020 immer mehr abgezeichnet, dass der rezidivierenden depressiven Störung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu Grunde liege. Die depressiven Verhaltensweisen erwiesen sich als zeitüberdauernder und persönlichkeitsnäher als zu Beginn angenommen. Es zeige sich eine ausgeprägte Tendenz zur Externalisierung, z.B. bei Misserfolgen die Ursache in ungünstigen Umweltfaktoren oder bei anderen Menschen zu sehen, um den eigenen brüchigen Selbstwert zu stabilisieren. Der Beschwerdeführer nehme die Behandlungstermine nur unregelmässig war. Angedacht wären aktuell 14-tägliche Termine, die der Beschwerdeführer jedoch oft nicht einhalten könne. Nachdem der Beschwerdeführer die Medikation ohne Absprache abgesetzt habe, sei er seit März 2021 bereit, eine antidepressive und schlaffördernde Medikation wieder aufzunehmen. Elvanse nehme er wie verordnet bei Bedarf ein. Er konsumiere Cannabis, aber nicht in einem relevanten Umfang. Als Funktionseinschränkungen nannten lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ eine mangelnde Leistungskonstanz, Unpünktlichkeit, Unfähigkeit zur regelmässigen Wahrnehmung der Termine, mangelnde Frustrationstoleranz, Diskrepanz zwischen Anspruch an eigenem Leistungsvermögen und tatsächlich erbrachter Leistung und Unfähigkeit zur stimmungsunabhängigen Einhaltung sozialer Umgangsformen. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 8/66/1-7).

3.4    Die RAD-Ärztin Dr. H.___ konstatierte in der Stellungnahme vom 1. März 2022, dass aus dem Bericht vom 23. Februar 2022 keine Behandlungsmotivation, kein wesentlicher Leidensdruck und keine Abstinenzmotivation hervorgehe. Es bestünden keine krankheitsbedingten Gründe, die angebotene Therapie nicht wahrzunehmen und auf Cannabis zu verzichten (Urk. 8/68/10). Daraufhin erklärten lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ im Bericht vom 26. Mai 2022 der Beschwerdeführer habe seit Kindheit grosse Schwierigkeiten, Termine zu planen und zuverlässig wahrzunehmen, und auch Mühe, Prioritäten richtig zu setzen und mögliche Konsequenzen realistisch einzuschätzen. Der Beschwerdeführer schäme sich für dieses Unvermögen, reagiere mit vermehrtem Rückzug und depressiven, negativistischen und narzisstischen Verhaltensmustern. Dieses Verhalten sei Ausdruck des diagnostizierten ADS, der kombinierten Persönlichkeitsstörung und Bindungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung und sei nicht auf eine fehlende Behandlungsmotivation oder einen nicht vorhandenen Leidensdrucks zurückzuführen (Urk. 8/79/1-3).

3.5

3.5.1    Dr. C.___ führte in seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 26. April 2023 (Urk. 8/109) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 8/109/34):

- Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- ADS/ADHS (ICD-10 F90.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/109/34-35):

- Zustand nach schädlichem Konsum von Cannabis, derzeit in normaler Umgebung abstinent

- Zustand nach schwerer depressiver Episode im Jahre 2019

    Die Diagnose eines ADS/ADHS sei sehr plausibel. Schon in der Jugend sei beim Beschwerdeführer diese Diagnose gestellt worden. Auch deute die massive psychomotorische Unruhe während der Begutachtung auf eine ADS- bzw. ADHS-bedingte Hyperaktivität hin (Urk. 8/109/35). Der Beschwerdeführer scheine nur über eine geringe Gewissenhaftigkeit zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe - wie im Bericht zur Arbeitsintegration beschrieben - massive Schwierigkeiten mit der Pünktlichkeit. Da sich in der orientierenden neuropsychologischen Überprüfung keine massiven Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt hätten, sei die Unpünktlichkeit nicht auf eine ADS- oder ADHS-bedingte Unkonzentriertheit zurückzuführen, sondern auf eine (nicht medizinisch bedingte) geringe Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/109/26+33). Für eine milde Ausprägung des ADS/ADHS spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung in einer normalen Zeit habe erfolgreich absolvieren können (Urk. 8/109/33). Anhaltspunkte für eine relevante Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die in den Vorakten genannten negativistischen und depressiven Persönlichkeitszüge nach den aktuellen medizinischen Klassifikationssystemen keine Persönlichkeitsstörung mehr darstellten. Darüber hinaus liege beim Beschwerdeführer keinerlei Anhalt für einen Narzissmus vor. Narzissten neigten dazu, ihren Selbstwert besonders herauszustellen und den Wert anderer Menschen herabzusetzen. Der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung kein solches Verhalten gezeigt. Die in den Vorakten beschriebene Externalisierungstendenz des Beschwerdeführers, um den Selbstwert zu stabilisieren, stelle für sich genommen noch keinen Hinweis auf einen Narzissmus dar, da alle Menschen eine Neigung hätten, ihren Selbstwert zu stabilisieren (Urk. 8/109/27-28). Eine Depression nach ICD-10 sei gekennzeichnet durch die Hauptsymptome einer gedrückten Stimmung, eines Interessenverlusts/einer Freudlosigkeit und einer Verminderung des Antriebs/erhöhter Ermüdbarkeit, wobei mindestens zwei dieser Hauptsymptome in den letzten zwei Wochen an den meisten Tagen vorliegen müssten. Beim Beschwerdeführer zeige sich kein Interessenverlust, da er nach wie vor Videospiele spiele. Auch sei er sehr gerne mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Dies tue er nun deshalb nicht mehr, weil ihm sein Fahrrad gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer zeige auch keine Freudlosigkeit. Der Antrieb sei nicht vermindert. Weder sei vom Beschwerdeführer eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben worden, noch sei solches im Rahmen der Begutachtung beobachtbar gewesen. Als einziges Symptom bestehe eine gedrückte Stimmung, jedoch maximal mittelgradig ausgeprägt, da die Schwingungsfähigkeit nicht komplett aufgehoben sei. Insgesamt könne somit die Diagnose einer Depression nicht gestellt werden (Urk. 8/109/34). Hingegen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer vor der Begutachtung Alkohol konsumiert habe. Der positive Alkoholnachweis widerspreche den vom Beschwerdeführer angegebenen Konsumgewohnheiten. Es sei von einem höherfrequenten Alkoholkonsum auszugehen als von ihm angegeben (Urk. 8/109/28-29). Der Alkoholkonsum wirke sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den formalen Gedankengang und dadurch auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/109/34). Die weiteren Ergebnisse des Drogenscreens stützten die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere dass bei ihm eine Cannabisabstinenz vorliege (Urk. 8/109/29).

    Weiter erklärte Dr. C.___, er weiche von der Einschätzung im Funktionsniveau des Beschwerdeführers, wie sie im Aktenmaterial niedergelegt worden sei, ab. Zum einen sei der Schweregrad des ADS/ADHS nicht so ausgeprägt, dass entscheidende berufliche Funktionseinschränkungen zu erwarten seien. Zum anderen nehme der Beschwerdeführer bezüglich des ADS/ADHS keine konstante pharmakologische Therapie ein. Damit erschwere er seinen eigenen therapeutischen Prozess, obwohl ihm die Einsicht in den therapeutischen Prozess aufgrund seiner weitgehend erhaltenen Kritik- und Urteilsfähigkeit zuzumuten wäre. Schlussendlich liege beim Beschwerdeführer auch keine Depression vor. Die im Aktenmaterial als Funktionseinschränkung beschriebene Antriebsminderung könne nicht objektiviert werden. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittel- bis schwergradig eingeschränkt. Hervorzuheben sei, dass sich die Unpünktlichkeit selbst medizinisch nicht erklären lasse. Dass der Beschwerdeführer jedoch im alkoholintoxikierten Zustand zur Exploration erschienen sei, spreche für erhebliche Mühen in der Anpassung an Regeln und Routinen. Hierfür sei vorwiegend der Missbrauch von Alkohol verantwortlich zu machen. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben erscheine uneingeschränkt. Darauf deute auch hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht zur Arbeitsintegration einzelne Arbeitsschritte sehr klar und strukturiert habe erledigen können. Die Fähigkeit zur Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit schienen unbeeinträchtigt, da der Beschwerdeführe viel Zeit mit seinen besten Freunden verbringen könne. Die Kompetenz- und Wissensanwendung erscheine ebenfalls uneingeschränkt. Im Arbeitsbericht werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer seine technischen Kompetenzen gut habe anbringen können. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei maximal leichtgradig beeinträchtigt. Im Aktenmaterial sei zwar eine reduzierte Gruppenfähigkeit beschrieben. Aus dem Bericht zur Arbeitsintegration gehe jedoch an keiner Stelle hervor, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Arbeit in einer Gruppe gehabt habe. Somit sei insgesamt die Gruppenfähigkeit als uneingeschränkt zu betrachten. Die Proaktivität und Spontanaktivitäten, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien uneingeschränkt. Für die Beurteilung der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen lägen nicht genügend Informationen vor. Die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung erscheine uneingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in gepflegtem Zustand erschienen und habe angegeben, dass er in seinem Zimmer selber für Ordnung sorgen könne. An Ressource sei beim Beschwerdeführer ein hohes Interesse an technischen Berufen zu nennen. Auch verfüge er über eine gute Reflexions- und Analysefähigkeit (Urk. 8/109/36-38).

    Als Detailhandelsassistent könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit tätig sein. Für eine leichte geistige Arbeit hätten sich in der orientierenden neuropsychologischen Überprüfung keine erheblichen Defizite gezeigt. Es bestehe nur eine leichte neuropsychologische Störung und diese Defizite seien laut neuropsychologischem Gutachten durch das – pharmakologisch nicht adäquat behandelte – ADS/ADHS erklärbar. Die Pensumsreduktion ergebe sich aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Von Januar bis Dezember 2019 habe dem Aktenmaterial folgend eine schwere depressive Episode bestanden. Diese werde auch im Aktenmaterial durch einen ausführlichen Befund plausibilisiert. In dieser Zeit habe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vorgelegen. Die attestierten Arbeitsfähigkeiten aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode ab dem Jahr 2020 liessen sich jedoch nicht nachvollziehen. Es werde dort wiederholt auf einen reduzierten Antrieb hingewiesen und dies auch noch in aktuellen Berichten derselben medizinischen Institution aus dem Jahr 2022, in denen ebenfalls auf einen reduzierten Antrieb hingewiesen werde, obgleich sich keinerlei Antriebsstörungen in der aktuellen Exploration hätten eruieren lassen. Somit bestehe ab Anfang 2020 das skizzierte Profil, und zwar für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 8/109/38-39).

    Durch eine komplette Alkoholabstinenz könne eine deutliche Verbesserung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen erreicht werden. Eine komplette Alkoholabstinenz sei dem Beschwerdeführer zumutbar und aufgrund der glaubhaft insgesamt geringen Konsummenge nicht mit medizinischen Risiken verbunden. Ebenfalls sehr sinnvoll wäre die tägliche Einnahme des Stimulans Elvanse. Flankiert werden sollte die pharmakologische Massnahme durch eine spezialisierte Ergotherapie, welche Kompensationsstrategien für die ADS/ADHS-Problematik vermitteln könne. Es sei allerdings einschränkend hinzuzufügen, dass auch schon derzeit eine so hohe Arbeitsfähigkeit bestehe, dass debattiert werden könne, ob die Verfügung der oben genannten Massnahmen als medizinische Massnahme gerechtfertigt sei (Urk. 8/109/40).

    Es sei darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht aufgrund der hohen und authentisch wirkenden Technikbegeisterung des Beschwerdeführers die Umschulung in den Bereich eines Zweiradmechanikers sinnvoll sein könnte. Es würde sich hier um eine sinnvolle Investition in eine Bildungsmassnahme handeln, die (wie im Aktenmaterial überzeugend beschrieben) dem Beschwerdeführer dabei helfen würde, eine realistische Perspektive für den Wiedereinstieg in den Beruf zu schaffen. Es sei insgesamt während der Exploration der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters nur noch begrenzt auf die Aussenwelt eingelassen habe, da er den Vater quasi als Mediator des Kontakts mit der Aussenwelt benötigt habe. Gleichzeitig sei der Vater jemand gewesen, der selber gerne repariert und in seiner Werkstatt gearbeitet habe. Aus weniger psychiatrischer, aber allgemeinmedizinischer Perspektive wäre es insofern sehr sinnvoll, dem Beschwerdeführer eine Brücke in die Zukunft dadurch zu bauen, dass man ihm eine Ausbildung als Zweiradmechaniker ermögliche und ihm damit die Möglichkeit biete, positive Repräsentanz und Erinnerungen aus der Vergangenheit in der Zukunft zu beleben. Auch wenn medizinische Gründe dem kaum entgegenstünden, halte er es intuitiv für ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Fähigkeitsprofil im Job als Detailhandelsassistent werde ausschöpfen können. Hierbei handle es sich um ein aus der jahrelangen medizinischen Praxis abgeleitetes intuitives Wissen, dem somit auch eine gutachterliche Relevanz zukomme (Urk. 8/109/40-41).

3.5.2    Dr. rer. soc. D.___ erklärte mit neuropsychologischem (Teil-)Gutachten vom 26. April 2023, welches sie zusammen mit lic. phil. I.___, eidg. anerkannter Neuropsychologe EAN, verfasste (Urk. 8/110), die Prüfung der Intelligenzfunktionen hätten beim Beschwerdeführer insgesamt ein Ergebnis im oberen Durchschnittsbereich bei einem homogenen Intelligenzprofil ergeben. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen hätten lediglich diskrete Einschränkungen bestanden. Diese Probleme seien eher bei monotonen Aufgaben aufgetreten. Hinweise auf eine erhöhte Erschöpfbarkeit hätten sich testpsychologisch gezeigt, nicht jedoch in den entsprechenden Fragebögen und in der klinischen Verhaltensbeobachtung. Ein ADHS-Screening für Erwachsene habe in der Mehrheit der Skalen auffällige Werte gezeigt. Der Globalwert habe knapp unterhalb des Grenzwertes für eine klinisch relevante Ausprägung der Einschränkungen gelegen (Urk. 8/110/17).

    Das aktuelle neuropsychologische Leistungsprofil sei mit der Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung nach DSM-5 vereinbar. Die neuropsychologische Funktionsdiagnostik könne nur als Bestandteil einer mulitmodalen Diagnostik interpretiert werden. Das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung entsprechend DSM-5 werde aus neuropsychologischer Sicht zusammenfassend aus folgenden Gründen unterstützt: Das Kriterium der Unaufmerksamkeit sei testpsychologisch objektivierbar, werde aber auch in der Verhaltensbeobachtung sichtbar. Einzelheiten bei Aufgaben würden teilweise nicht beachtet, Flüchtigkeitsfehler entstünden. Besonders bei monotoneren und längeren Aufgaben habe der Beschwerdeführer Mühe, die Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten. Schwierigkeiten, Aufgaben und Aktivitäten zu organisieren seien in der neuropsychologischen Untersuchung nur teilweise sichtbar geworden, bestünden jedoch gemäss der Aktenlage sowie eigenanamnestisch. Das Kriterium der Hyperaktivität stehe bei Erwachsenen häufig nicht mehr im Vordergrund, die Probleme im Alltag ergäben sich eher aus dem Aufmerksamkeitsdefizit. Beim Beschwerdeführer sei äusserlich keine Hyperaktivität zu beobachten gewesen, teilweise sei das Arbeitsverhalten etwas vorschnell gewesen. Die Symptome bestünden seit Kindheit, eine entsprechende Diagnose sei eigenanamnestisch damals gestellt worden (Urk. 8/110/17-18).

    Beim Beschwerdeführer lägen zusammenfassend leichte Einschränkungen der kognitiven Funktionen entsprechend den Kriterien zur Schweregradeinteilung der SVNP vor. Diese seien im Rahmen der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung erklärbar. Dass der Beschwerdeführer sowohl Schule als auch Berufsbildung erfolgreich habe abschliessen können, sei seinem im oberen Durchschnittsbereich liegenden allgemeinen Intelligenzniveau zu verdanken, wodurch er in einem strukturierten Kontext die Symptome der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung habe ausgleichen können. Allein aufgrund des Intelligenzniveaus wäre auch ein höherer Schulabschluss möglich gewesen. Die psychosozialen Anforderungen an Erwachsene seien höher, beim Beschwerdeführer bestünden wenig unterstützende Ressourcen, sodass die Symptome der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung erst nach der Ausbildung in Zusammenhang mit den weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren negative Auswirkungen gehabt hätten. Dies habe zu den beschriebenen Einschränkungen des sozialen und beruflichen Funktionsniveaus geführt (Urk. 8/110/18).

    Aus rein neuropsychologischer Sicht sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Kompensationsstrategien bezüglich seiner Aufmerksamkeitsdefizitstörung verfüge. Er habe einen hohen Unterstützungsbedarf und grosse Probleme bei der selbständigen Bewältigung des Alltags. Deshalb sei dringend zu empfehlen, dass beispielsweise eine entsprechend spezialisierte Ergotherapie zum Erwerb und der regelmässigen Anpassung von Kompensationsstrategien zur Verbesserung der Alltagsbewältigung durchgeführt werde. Hier könnten auch die zukünftigen Schritte bei der beruflichen Integration begleitet werden. In diesem Zusammenhang sei es relevant, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aufmerksamkeitsdefizitstörung ein angemessenes Störungsbewusstsein entwickle, durch welches er befähigt werde, mögliche Probleme zu antizipieren und entsprechende Strategien einzusetzen. Diese Aspekte sollten auch - sofern nicht bereits geschehen – in der psychotherapeutischen Behandlung vertieft und kontinuierlich angepasst werden. Die Aufmerksamkeitsdefizitstörung werde weiter bestehen bleiben, eine entsprechende Erweiterung des Behandlungskonzepts könne die negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit im Alltag und Beruf jedoch reduzieren. Das Ausmass der möglichen Verbesserungen könne aktuell nicht vorhergesagt werden. Wesentlich werde dabei auch sein, dass der Beschwerdeführer in einem psychisch stabilen Zustand bleibe und auch diesbezüglich psychiatrisch/psychotherapeutisch weiterbegleitet werde. Eine erneute berufliche Integrationsmassnahme sei erforderlich, um den Beschwerdeführer schrittweise in die berufliche Teilhabe zu begleiten. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich der Beschwerdeführer ausreichend für eine entsprechende Massnahme stabilisiert, die kognitiven Voraussetzungen seien ebenfalls gut geben (Urk. 8/110/18-19).

    Der Beschwerdeführer verfüge kognitiv über gute Ressourcen durch eine allgemeine Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich und eine schnelle Auffassungsgabe. Die meisten kognitiven Funktionen seien nicht beeinträchtigt und auch die Belastbarkeit sei über die mehrstündigen Untersuchungen gut gegeben gewesen. Weiter sei der Beschwerdeführer motiviert, die berufliche Integration zu bewältigen und bereit, sich unterstützen zu lassen. Das Fehlen einer Tagesstruktur sowie einer beruflichen Perspektive stellten für den Beschwerdeführer aktuelle Belastungsfaktoren dar. Beides könne er sich nicht selbständig erarbeiten und benötige dabei weitere Unterstützung (Urk. 8/110/19).

    Aktuell sei der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der oben aufgeführten Einschränkungen nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Sollten die angeführten therapeutischen Massnahmen sowie eine erneute Integrationsmassnahme erfolgreich sein, sei mittelfristig durchaus eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorstellbar. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei leicht ausgeprägt. Dadurch sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und Beruf eingeschränkt, orientierend liege der Grad der Arbeitsunfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht bei 10 bis 30 %. Auch in einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht von 10 bis 30 % vor (Urk. 8/110/19-20).

3.6    Am 7. August (bzw. 14. Juli) 2023 nahmen lic. phil. Z.___ und PD Dr. E.___ von der Y.___ zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung (Urk. 8/124). Sie führten dabei als Diagnosen an:

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, negativistischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0). Diese Störung ist überdauernd, wenn auch nicht jederzeit gleich stark ausgeprägt.

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Diese Einschätzung stützt sich auf die letzten zwei Konsultationen (14. April 2023 und 14. Juni 2023), in denen der Beschwerdeführer von einer deutlichen Besserung der Stimmung berichtet habe, die in seinen Augen stark mit der sommerlichen Jahreszeit zusammenhänge. Im Winterhalbjahr sei die Stimmung jeweils deutlich depressiver, was sich teilweise auch mit ihren Beobachtungen und den Rückmeldungen der betreuten Wohneinrichtung gut decke. Im Beobachtungszeitraum der letzten vier Jahre stünden die depressiven Phasen jedoch nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit saisonalen Faktoren.

    Im psychiatrischen Teilgutachten sei die Herleitung der Diagnosen aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Gutachter berücksichtige die unterschiedlichen Einschätzungen der ärztlichen Berichte der letzten Jahre nicht, sondern stütze sich in seiner Beurteilung ausschliesslich auf seine einmalige Konsultation.

    Betreffend depressive Störung erklärten lic. phil. Z.___ und PD Dr. E.___, es handle sich um wiederkehrende depressive Episoden unterschiedlicher Ausprägung (von leichtgradig bis schwergradig), die von Phasen ohne depressive Symptomatik gefolgt würden. In diesem Sinne habe in den letzten vier Jahren nicht durchgehend, aber phasenweise ein ausgeprägter sozialer Rückzug mit Antriebsmangel, Interessenverlust, Niedergestimmtheit, Grübeln, Schlafstörung, Verlust des Selbstwertgefühls, Schamgefühlen, innerer Anspannung und Unruhe bestanden. In den ärztlichen Berichten seit 2019 sei dieser Sachverhalt deutlich belegt. Phasen mit einer Remittierung der depressiven Symptomatik und gutem Aktivitätsniveau hätten bisher höchstens ein bis zwei Monate gedauert, eine genügende psychische Stabilität für eine Reintegration habe der Beschwerdeführer bisher nie erreichen können. Die beruflichen Massnahmen hätten aus diesem Grund trotz sehr hoher Eigenmotivation abgebrochen werden müssen.

    Beim Beschwerdeführer habe sich im Verlauf immer mehr abgezeichnet, dass der rezidivierenden depressiven Störung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zugrunde liege, da sich die problematischen Verhaltensweisen als zeitüberdauernder und persönlichkeitsnäher erwiesen hätten. Als Beispiele zur Veranschaulichung führten die Fachpersonen der Y.___ an: Es hätten sich teilweise eine passive Weigerung, von ihm geforderte soziale, alltägliche oder berufliche Aktivitäten auszuführen (z.B. zu wichtigen Terminen nicht zu erscheinen, unangenehme Aufträge nicht auszuführen), wie auch eine Kompensation des negativen Selbstschemas durch unangemessene und unrealistische Ansprüche und Forderungen im Sinne eines Überlegenheitsgefühls (z.B. für sich anspruchsvollere/interessantere Arbeiten zu beanspruchen und zu erledigen als ihm vom Vorgesetzten aufgetragen worden seien) gezeigt. Zudem hätte sich auch eine mangelnde Fähigkeit gezeigt, Kritik anzunehmen und eigene Fehler oder Unzulänglichkeiten anzuerkennen. Hier habe sich der Beschwerdeführer durch eine ausgeprägte Externalisierungstendenz ausgezeichnet, die auch – und vor allem – im Arbeitsbereich beobachtet worden sei (im Sinne von: Schuld sind die anderen). Bezogen auf die eigene Leistungs- und Arbeitsfähigkeit verfüge der Beschwerdeführer über keine realistische Selbsteinschätzung.

    Eine ADS-Diagnose verunmögliche nicht die erfolgreiche Absolvierung einer Berufslehre. Der Beschwerdeführer habe die Berufslehre erfolgreich abgeschlossen. Bereits damals hätten sich jedoch die bekannten Schwierigkeiten mit Pünktlichkeit, Absenzen u.a. gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei nach dem Abschluss der Lehre keine Stelle im Betrieb angeboten worden. Die Einnahme von Elvanse müsse nicht täglich, sondern könne bedarfsweise und gemäss den Leistungsanforderungen erfolgen. Es werde typischerweise am Morgen eingenommen, die Wirkungszeit betrage bis zu 12 Stunden. Der Beschwerdeführer habe einen sinnvollen und pflichtbewussten Umgang mit Elvanse erarbeitet und nehme es gemäss seinen aktuellen Leistungsanforderungen. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit sei eine tägliche Einnahme nicht zwingend.

    Es habe in den letzten Jahren kein schädlicher Alkoholkonsum vorgelegen, was auch aus den unterschiedlichen ärztlichen Berichten und beruflichen Arbeits-/Abschlussberichten der beruflichen Integrationsmassnahmen ersichtlich sei. Dass der Beschwerdeführer vor der gutachterlichen Konsultation zwei Biere getrunken habe, könnte wohl eher mit einem fehlenden Realitätsbezug, einer mangelnden Frustrationstoleranz und fehlendem Bewusstsein für die Folgen seines Handelns zusammenhängen als mit einem ernstzunehmenden Alkoholproblem. Der Alkoholkonsum sei erfolgt, nachdem der Fahrdienst, den sein Sozialarbeiter für ihn organisiert gehabt habe, nicht aufgetaucht sei.

    Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und in der bisherigen Tätigkeit sei im Gutachten nicht nachvollziehbar begründet. Die Arbeitsfähigkeit sollte stabil über eine längere Zeitdauer gegeben sein. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gute Phasen, in denen eine berufliche Integration realistisch erscheine. Diese Phasen dauerten aber nie mehr als ein paar Monate. Die Integrationsbemühungen seien jeweils an den genannten Schwierigkeiten gescheitert.

    Gemäss dem bisherigen Krankheitsverlauf und den bisher erfolgten Versuchen gingen sie davon aus, dass kein stabiles Potenzial für Eingliederungsmassnahmen bestehe, da keine genügende psychische Stabilität und stabile Leistungsfähigkeit habe erreicht werden können. Bei einer Besserung der Symptomatik mittel- bis langfristig seien Wiedereingliederungsmassnahmen auf jeden Fall zu erwägen. Eine berufliche Integration wäre für den Beschwerdeführer enorm wichtig.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/109) und Dr. rer. soc. D.___ und lic. phil. I.___ (Urk. 8/110) vom 26. April 2023 (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/113, Urk. 8/126).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ (Urk. 8/109) und Dr. rer. soc. D.___ und lic. phil. I.___ (Urk. 8/110) vom 26. April 2023 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4). Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Untersuchung durch Dr. C.___ habe nur 75 Minuten gedauert (Urk. 1 S. 11), gilt es zu beachten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass sich Dr. C.___ nur ein ungenügendes Bild von den vorhandenen Limitierungen hätte machen können, sind nicht erkennbar. Es gilt denn auch zu berücksichtigen, dass in die Beurteilung von Dr. C.___ auch die neuropsychologischen Erhebungen von Dr. rer. soc. D.___ und lic. phil. I.___ einflossen, welche den Beschwerdeführer insgesamt mehr als 6,5 Stunden explorierten (Urk. 8/110/1; Urk. 8/109/25, Urk. 8/109/26, Urk. 8/109/38).

    Soweit der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt, auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliesst, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sozialhilfeabhängig ist und dementsprechend wenig Möglichkeiten zu einem Wohnungswechsel hat. Das betreute Wohnen wurde im Frühjahr 2019 aufgegleist. Damals wurde von den behandelnden Ärzten der Y.___ noch eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Der Beschwerdeführer vernachlässigte damals die körperliche Hygiene und liess sein Zimmer in der Y.___ in Unordnung. Die Ärzte des Y.___ kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf eine Anleitung in der Alltagsbewältigung angewiesen war und Unterstützung im Aufbau einer Tagesstruktur benötigte (Urk. 8/22/6). Im Bericht vom 7. Juli 2020 erachteten die Ärzte der Y.___ zwar ein betreutes Wohnen als noch notwendig, konstatierten aber, dass der Beschwerdeführer nun wieder in geordneten Verhältnissen lebe (Urk. 8/38/9). Im weiteren Verlauf konnte der Beschwerdeführer an einer Arbeitsintegration teilnehmen (Urk. 8/45). Es zeigte sich eine Stabilisierung des Zustandsbild (Urk. 8/79/2). Eine mangelnde körperliche Hygiene oder eine mangelnde Fähigkeit, Ordnung zu halten, war in den Berichten kein Thema mehr (vgl. Urk. 8/109/24, Urk. 8/110/9, Urk. 8/124). Vor diesem Hintergrund lassen sich aus der Wohnform keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit ableiten.

4.2

4.2.1    Die behandelnden Fachpersonen der Y.___, namentlich lic. phil. Z.___ und PD Dr. E.___, gehen mit Dr. C.___ aus diagnostischer Sicht einig, dass im Zeitpunkt der Begutachtung die depressive Störung remittiert war. Ebenfalls Einigkeit besteht, dass beim Beschwerdeführer ein ADS/ADHS besteht (E. 3.5.1 und E. 3.6). Soweit die behandelnden Fachpersonen der Y.___ in Abweichung der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung attestierten, legte Dr. C.___ schlüssig dar, dass sich keine Anhalte für eine relevante Persönlichkeitspathologie fänden (Urk. 8/109/27-28).

    Die behandelnden Fachpersonen der Y.___ gehen im Gegensatz zu Dr. C.___ und Dr. rer. soc. D.___ und lic. phil. I.___ von einer grundsätzlichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ beschrieben dabei mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2022 die Einschränkungen des Beschwerdeführers wie folgt: Mangelnde Leistungskonstanz, Unpünktlichkeit, Unfähigkeit Termine regelmässig wahrzunehmen, mangelnde Frustrationstoleranz, Diskrepanz zwischen Anspruch an eigenem Leistungsvermögen und tatsächlich erbrachter Leistung, Unfähigkeit soziale Umgangsformen stimmungsunabhängig einzuhalten (Urk. 8/66). Diese Defizite hatten sich im Rahmen der Arbeitsintegration manifestiert. Vom 10. August bis 4. September 2020 absolvierte der Beschwerdeführer ein Basisbeschäftigungsprogram in einem 75 %-Pensum im J.___, wo er hauptsächlich in der Demontage und Reparatur von Velos eingesetzt wurde. Er zeigte sich motiviert und vermochte an der Arbeit zu bleiben. Jedoch verzeichnete er mehrere Absenzen und es fiel ihm schwierig, konstant pünktlich an der Arbeit erscheinen. In der Regel war er freundlich und motiviert, Gegen Ende der Beschäftigung verweigerte er jedoch zunehmend das Gespräch und verhielt sich unkooperativ (Urk. 8/45). Ein ähnliches Bild zeigte sich im vom 28. September 2020 bis 30. Juni 2021 dauernden Einsatz im Werkatelier des J.___. Das Arbeitspensum betrug 50 %. Von Beginn an zeigte der Beschwerdeführer grosses Interesse an der Arbeit im Recycling. An anderen Tätigkeitsfeldern fand er kein Interesse. Seine in der Vergangenheit gesammelten technischen Erfahrungen halfen ihm, die Arbeit meist sehr strukturiert und gut überlegt auszuführen. Er tendierte dazu, eine Eigendynamik zu entwickeln und verlor dabei den Arbeitsauftrag aus den Augen. Er zog es vor, sich die komplizierten Modelle zur Demontage auszuwählen. Ohne entsprechenden Auftrag begann er, gewisse ausgebaute Komponenten als Ersatzteile auf die Seite zu legen. Er schien vermehrt kurze Pausen von der Arbeit zu benötigen, sei es für eine kurze Rauchpause, einen Gang zur Toilette oder einen mündlichen Austausch mit seinen Arbeitskollegen. Er zeigte sich nicht in der Lage, regelmässig zu den vereinbarten Arbeitszeiten tätig zu sein (Urk. 8/48, Urk. 8/63).

    Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach die Unpünktlichkeit nicht auf eine ADS- oder ADHS-bedingte Unkonzentriertheit, sondern auf eine geringe Gewissenhaftigkeit zurückzuführen sei (Urk. 8/109/26), überzeugt. Die orientierende neuropsychologische Überprüfung zeigte keine massiven Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration. Der Globalwert des ADHS-Screenings lag knapp unterhalb des Grenzwertes für eine klinisch relevante Ausprägung der Einschränkung (Urk. 8/110/17). Für ein mild ausgeprägtes ADS/ADHS spricht auch, dass der Beschwerdeführer die berufliche Ausbildung regulär absolvieren konnte (vgl. Urk. 8/43-45, Urk. 8/109/33). Weiter legte Dr. C.___ nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer eine mittel- bis schwergradige Einschränkung der Fähigkeit, sich an Regeln anzupassen, vorliegt. Dieser trug Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung, indem er eine Einschränkung von 20 % attestierte (Urk. 8/109/36, Urk. 8/109/36+38). Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an leichten neuropsychologischen Einschränkungen (Urk. 8/110/18). Dazu hat Dr. C.___ nachvollziehbar ausgeführt, dass sich diese in einer leichten geistigen Tätigkeit nicht zusätzlich limitierend auswirken (Urk. 8/109/38). Auch ist nicht zu beanstanden, dass er zwar Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zum Zweiradmechaniker) empfahl, jedoch - anders die neuropsychologischen Gutachter Dr. D.___ und lic. phil. I.___ (vgl. Urk. 8/110/19) - für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit keine vorgängige Therapie für notwendig hielt (Urk. 8/109/38-40).

4.2.2    Bei der Würdigung der Berichte der Fachpersonen der Y.___, welche – wie dargelegt – dem Beschwerdeführer eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, gilt es auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese als Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch insbesondere auch aus dem im Nachgang des Gutachtens erstatteten Bericht von lic. phil. Z.___ und PD Dr. E.___ vom 7. August (bzw. 14. Juli) 2023 (E. 3.6) keine Aspekte, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Dies wurde von RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 zutreffend festgehalten (Urk. 8/126/3).

4.3    Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/109) und Dr. rer. soc. D.___ und lic. phil. I.___ (Urk. 8/110) vom 26. April 2023 Beweiskraft zu. Nachdem das Fehlen einer Tagesstruktur sowie einer beruflichen Perspektive (vgl. Urk. 8/110/19) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit einer Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht entgegenstehen, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin für den relevanten Zeitraum von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit ausgegangen ist und einen Rentenanspruch verneint hat. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 1 S. 2, Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler