Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00566
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 16. November 2023
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, schloss im Jahr 2012 in Deutschland die Ausbildung zum Dachdecker ab. Seit Juli 2014 lebt er in der Schweiz und war bei verschiedenen Arbeitgebern - hauptsächlich bei Temporärarbeitsfirmen - in seinem erlernten Beruf erwerbstätig. Ausserdem übte er ab dem 26. Januar 2018 eine Nebenerwerbstätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der Y.___ aus. Wegen wiederholten Myogelosen und Verspannungen im Nacken-/Schulter- sowie Lendenwirbelsäulenbereich meldete er sich am 28. August 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 24. März 2020 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da ihm die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2020 Einwand. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 27. Juli 2021 mit, sie übernehme die Kosten für eine Berufs- und Laufbahnberatung bei der Z.___ AG in A für die Zeit vom 22. Juni 2021 bis zum 21. Oktober 2021. Die Z.___ AG erstattete am 28. Oktober 2021 den Bericht über die Berufs- und Laufbahnberatung. Am 22. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum Betriebswirtschafter an der B.___ AG für die Dauer vom 20. November 2021 bis zum 25. Januar 2025. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer der Umschulung ein Taggeld in der Höhe von Fr. 152.80 zu.
1.2 Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 erhob X.___ am 4. März 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Prozess Nr. IV.2022.00139). Mit Verfügung vom 8. März 2022 sprach die IV-Stelle X.___ in Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2022 für die Dauer der Umschulung vom 20. November 2021 bis zum 26. Januar 2025 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 194.40 zu. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 22. März 2022 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Prozess Nr. IV.2022.00175). Dieses vereinigte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 den Prozess Nr. IV.2022.00175 mit dem Prozess Nr. IV.2022.00139 und führte den Prozess unter der letzteren Prozessnummer weiter.
Mit Urteil vom 27. September 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00139) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde vom 22. März 2022 gegen die Verfügung vom 8. März 2022 ab. Die Beschwerde vom 4. März 2022 schrieb es als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 stellte X.___ den Antrag «auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Taggeldforderungen gegen die IV und die C.___ Krankentaggeldkasse» («Aktenbetreff: IV.2022.00139 damit vereinigt IV.2022.00175»; Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 250 zu Art. 61 ATSG).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:
a) wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
b) wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).
1.3
1.3.1 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2016 vom 11. August 2016 mit Hinweisen).
«Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Ein Revisionsgrund ist nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete. Die mit dem neuen Beweismittel darzulegende Revisionstatsache muss bei zutreffender rechtlicher Würdigung bereits aus sich selber heraus zu einer anderen Entscheidung führen. Ein neues Beweismittel, damit es einen Revisionsgrund bilden kann, muss den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig oder mit überlegenen Gründen aufzeigen. Nur auf diesem Wege ist zu vermeiden, «dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen», wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte (BGE 144 V 245 E. 5.5.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.3.3 Die gesuchstellende Person hat unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen. Erweist sich der Revisionsgrund als unzulässig oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsgründen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, stichhaltig, neu oder beweiskräftig, ist das Gesuch abzuweisen. Ergibt die materielle Prüfung, dass kein Revisionsgrund vorliegt, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 29 Rz 2).
Die gesuchstellende Person hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mithin ohne weiteführende Abklärungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachzuweisen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1 f. und 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2. Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines «Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens» bzw. seines Revisionsgesuchs vier Gründe vor.
2.1
2.1.1 In einem ersten Punkt beanstandet der Gesuchsteller, dass trotz der bereits erfolgten Neuberechnung der Taggeldverfügung die C.___ Krankentaggeldkasse die ausstehenden Taggeldleistungen nicht ergänzt habe und die Deckung für den Zeitraum von zwei Jahren verweigere. Er habe mit der Gesuchsgegnerin am 26. Oktober 2023 ein Gespräch geführt, in dem einige Fehler eingeräumt und ihm ein Wartetaggeld für die Monate September bis November 2021 bewilligt worden seien. Dennoch bestünden immer noch ausstehende Zahlungen von C.___ und der D.___ (Urk. 1 S. 1-2).
2.1.2 Hierzu ist festzuhalten, dass allfällige Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber der Krankentaggeldversicherung C.___ und der D.___ nicht Gegenstand des Verfahrens IV.2022.00139 bzw. des damit vereinigten Verfahrens IV.2022.00175 waren. Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen waren im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Gesuchsgegnerin nicht zu prüfen und können damit auch nicht Anlass bieten für die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Soweit der Gesuchsteller der Meinung ist, es stünden ihm Ansprüche gegenüber der C.___ und der D.___ zu, muss er diese in eigenständigen Verfahren gegenüber den entsprechenden Versicherungen geltend machen.
2.2
2.2.1 Zweitens macht der Gesuchsteller geltend, er könne Belege dafür vorweisen, dass er vor dem Unfall vom 19. November 2018 die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit geplant habe. Er habe in den Akten der Gesuchsgegnerin eine Gesprächsnotiz gefunden, welche belege, dass er bereits im Jahr 2018 Pläne für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehabt habe. Dies widerspreche den Feststellungen im Urteil vom 27. September 2022, Abschnitte 2.2.1 und 2.2.2. Ausserdem könne er Belege dafür vorweisen, dass er im Herbst 2017 Gespräche betreffend Aufträge für verschiedene Dachdeckerarbeiten geführt habe, insbesondere für das E.___ in F.___ (Kanton Wallis) mit einem Auftragsvolumen von über 2 Millionen Franken (Urk. 1 S. 2).
2.2.2 Zu diesem Punkt ist festzuhalten, dass eine Gesprächsnotiz, welche sich in den Akten der Gesuchsgegnerin befunden hat, offensichtlich kein neues Beweismittel darstellt, welches im früheren Verfahren nicht hätte beigebracht werden können. Auch die vom Gesuchsteller für die E.___ GmbH erstellten Offerten vom 11. Oktober 2020 und vom 25. Oktober 2020 hätten vom Gesuchsteller bereits im früheren Verfahren beigebracht werden können. Die Erwägungen 2.2.1 und 2.2.2 (sowie auch 2.4.1) des Urteils vom 27. September 2022 enthalten ausserdem nicht die Sachverhaltsdarstellung, auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seinen Entscheid abgestützt hat, sondern sie geben lediglich die Ausführungen der Gesuchsgegnerin und der H.___ Ausgleichskasse wider. Wie sich aus Erwägung 2.3 des Urteils vom 27. September 2022 ergibt, vertrat der Gesuchsteller selber den Standpunkt, es sei für die Berechnung des Taggeldes gar nicht relevant, ob er die selbständige Erwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall geplant habe, sondern gemäss Art. 21quater Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) genüge es, dass er glaubhaft mache, dass er während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Frage, ob Beweise für den Plan der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor dem Unfall vom 19. November 2018 vorliegen, gar nicht weiter geprüft und diese offen gelassen. Der Anspruch des Gesuchsgegners wurde abgewiesen, weil es das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bewiesen erachtete, dass der Gesuchsteller mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit – unabhängig davon, wann er deren Aufnahme geplant hatte - ein Einkommen erzielte hätte, welches Anlass zur Festlegung eines höheren als das in der angefochtenen Verfügung festgelegte Taggeld geboten hätte.
2.3
2.3.1 Im dritten Punkt macht der Gesuchsteller geltend, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei im Urteil vom 27. September 2022 zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht dargelegt habe, dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Hierzu reichte er mehrere Rechnungen und Aufträge der Firma «G.___» ein (Urk. 1 S. 3, Urk. 3).
2.3.2 Soweit der Gesuchsteller sich auf den Standpunkt stellt, die «Behauptungen» bzw. Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 27. September 2022 seien grundsätzlich unzutreffend, ist festzuhalten, dass dies kein Grund für eine Revision des Urteils bietet. Offensichtliche Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung im Urteil vom 27. September 2022 hätte der Gesuchsteller mittels Beschwerde beim Bundesgericht rügen können. Der Gesuchsteller hat aber keine Beschwerde gegen das Urteil vom 27. September 2022 erhoben und es ist in Rechtskraft erwachsen. Einer grundsätzlichen und umfassenden Überprüfung ist ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil nicht mehr zugänglich. Das öffentliche Interesse der Rechtssicherheit gebietet es, dass die Abänderung bzw. Aufhebung von in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Einwendungen gegen einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid führen grundsätzlich nicht dazu, dass das Verfahren wiederaufzunehmen und eine Neubeurteilung vorzunehmen ist.
Soweit sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt stellt, das Gericht sei im Urteil vom 27. September 2022 zum Ergebnis gelangt, es wäre ihm mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens nicht möglich gewesen, weil dem Gericht gewisse Beweismittel nicht vorgelegen seien, ist festzuhalten, dass Anlass für ein Revisionsverfahren nur neu aufgefundene Beweismittel sein können, welche im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 1.2 und 1.3). Der Gesuchsteller hat eine grosse Anzahl von Rechnungen und Offerten der Firma «G.___» eingereicht, welche zwischen Mitte 2020 und Mitte 2022 erstellt worden sind. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um neu aufgefundene Beweismittel, welche im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Die Offerten und Rechnungen wurden vom Gesuchsteller selber erstellt und sie befanden sich in seinem Besitz. Er hätte sie ohne Weiteres im früheren Verfahren einbringen können.
2.4
2.4.1 Im vierten Punkt macht der Gesuchsteller geltend, im Urteil vom 27. September 2022 sei sein AHV-beitragspflichtiges Einkommen fehlerhaft dargestellt worden. Das Urteil berücksichtige nicht, dass er im Jahre 2014 nur maximal 6 Monate temporär gearbeitet habe. Da nach temporären Einsätzen oft längere Unterbrechungen erfolgt seien, «auch in den darauffolgenden Jahren, nicht das ganze Jahr über» (Urk. 1 S. 4).
2.4.2 Es gilt auch zu diesem Punkt grundsätzlich festzuhalten, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen mit dem Rechtsmittel der Revision nicht gerügt werden können. Beim Umstand, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2014 bis 2017 hauptsächlich in Temporärarbeitsverhältnissen beschäftigt war, handelt es sich nicht um eine neue Tatsache, welche dem Gesuchsteller erst nach dem Urteil vom 22. September 2022 bekannt geworden ist. Dies ergab sich vielmehr bereits aus den damaligen Akten und war somit auch dem Gericht durchaus bekannt. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsache zu einem anderen Urteil hätte führen können. Es wird in Erwägung 3.4 des Urteils vom 22. September 2022 lediglich festgehalten, welche AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Gesuchsteller gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in den Jahren 2014 bis 2017 erzielte. Die strittige Bemessung des Taggelds erfolgte aber nicht aufgrund dieser Einkommen, sondern aufgrund des bis zum Unfall vom 19. November 2018 im Jahr 2018 erzielten Einkommens. Zu ermitteln war das Einkommen, welches der Gesuchsteller zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv erzielt hatte. Das Erwerbseinkommen, welches der Gesuchsteller an einer besser bezahlten Arbeitsstelle hätte erzielen können, war dagegen keine zu berücksichtigende Grösse, weshalb keine Revision des Urteils möglich ist, selbst wenn der Gesuchsteller neue Tatsachen und Beweismittel zu einem hypothetisch möglichen Erwerbseinkommen als unselbständig Erwerbstätiger vorbringen könnte.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist, womit es ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (§ 19 Abs. 2 GSVGer, § 32 GSVGer in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).
4. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger