Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00572
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 11. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, mehrfache mittelgradige depressive Episoden sowie Schlafstörungen am 9. Mai 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7). Die IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 12/10-20, 12/33), führte am 31. Mai 2022 ein telefonisches Standortgespräch durch (Urk. 12/25) und tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 12/29). Nachdem sich der Versicherte von 13. September 2022 bis 7. Oktober 2022 im ambulanten Zentrum Y.___ in Rehabilitationstherapie befunden (vgl. den Bericht vom 27. Oktober 2022 [Urk. 12/42]) und ein Gespräch zwischen ihm, seiner Arbeitgeberin, dem Krankentaggeldversicherer sowie der IV-Stelle stattgefunden hatte (Urk. 12/36-40), teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde (Urk. 12/44; Eingliederungsprotokoll vom 16. Dezember 2022 [Urk. 12/45]).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 12/48, 12/52 f.) und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Juni 2023 [12/56]; Einwand vom 13. August 2023 [Urk. 12/61 und 12/63]) – mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 12/65]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Invalidenrente; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels infolge kurzfristiger Mandatierung seiner Rechtsvertreterin sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Dr. Saskia Hiltbrunner als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2023 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerde ergänzend zu begründen (Urk. 4); in Nachachtung dieser Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023 seine Beschwerdeergänzung zu den Akten (Urk. 6) und mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 9 f.). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Am 14. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 17 f.), woraufhin der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urk. 19). Am 26. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 20-22/1-9). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 29. Februar 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Am 23. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2022 – verspätet – anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit 23. Oktober 2021 in seiner angestammten Tätigkeit als Zugbegleiter stark eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht jedoch vollumfänglich zumutbar, wobei die auszuführende Tätigkeit leicht, wechselbelastend und sitzend auszuführen sei; funktionelle Einschränkungen bestünden keine. Aus medizinischer Sicht werde die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung empfohlen, um die gesundheitliche Verfassung stabilisieren zu können. Im Einwand seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden; durch eine intensive Schmerztherapie mit Erlernen von eigenständig anzuwendenden Entspannungsmassnahmen und Copingstrategien in Kombination mit einer medikamentösen Schmerztherapie sollte eine weitgehende Schmerzfreiheit erreicht werden können. Da der vorgenommene Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % ausgewiesen habe, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aufgrund somatischer und psychischer Beschwerden massiv in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund von früheren Burnouts habe er stets reduziert gearbeitet, zuletzt im Umfang von 60 % respektive 70 % als Zugbegleiter. Dieser Arbeitsplatz sei vom Vertrauensarzt seiner Arbeitgeberin als nicht optimal eingeschätzt worden, zusätzlich habe er psychiatrische Diagnosen gestellt und chronifizierte Schmerzen diagnostiziert. Sein behandelnder Psychiater attestiere ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit mittelfristig für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Zwischen diesen Einschätzungen und der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zeige sich eine auffällige Diskrepanz. So basiere der von der RAD-Ärztin angenommene psychosoziale Stress auf einem Missverständnis zwischen ihm und seinem behandelnden Psychiater und sei in dieser Form gar nicht vorhanden, der behandelnde Psychiater habe zu diesem Missverständnis jedoch nie Stellung nehmen können. Überhaupt sei sein psychischer Zustand nicht hinreichend abgeklärt worden; zwar seien entsprechende Berichte eingeholt, es sei von diesen jedoch diametral abgewichen worden, obwohl die RAD-Ärztin keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, sondern Fachärztin für Orthopädie und somit nicht qualifiziert sei, entsprechende Einschätzungen oder Therapieempfehlungen abzugeben. Folglich sei auf die Einschätzung seines behandelnden Psychiaters abzustellen, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiere (Urk. 1 und 6; vgl. auch Urk. 9 und 17).
3
3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die folgenden Unterlagen:
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 12/15) rezidivierende Lumboischialgien (MRI LWS 5.6.19: grosse sequestrierte Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit möglicher Kompression S1 rechts rezessal, ein Sequester nach kranial präforaminal umgeschlagen, sonst altersentsprechende Verhältnisse; konservative Therapie; Status nach BV-gestützten Infiltrationen anfangs 2020; 1.12.20: myofasziale Schmerzen, keine Hinweise einer aktuellen radikulären Symptomatik) sowie anamnestisch rezidivierende depressive Episoden. Dr. Z.___ führte aus, aktuell bestünden keine Hinweise einer radikulären Problematik, der Patient wolle sein Heimübungsprogramm weiterführen, eine erneute Physiotherapie-Staffel habe er abgelehnt. Die Arbeitsfähigkeit als Zugbegleiter sei momentan erhalten, eine Rekonditionierung zur Erhaltung der lumbalen Stabilisation sei zentral bei der weiteren Behandlung.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 12/16) die Diagnosen chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen, im Vordergrund sequestrierende Diskushernie L5/S1 (MRI LWS 5.6.19), thorakovertebrales Syndrom, im Vordergrund myofaszial, anamnestisch rezidivierende depressive Episoden mit/ bei Status nach zwei Mal Burnout sowie Refluxerkrankung. Er führte aus, das chronische lumbovertebrale und das thorakovertebrale Syndrom seien multifaktoriell bedingt. Lumbal bestünden degenerative Veränderungen mit sequestrierender Diskushernie. Thorakal seien die Hauptbeschwerden myofaszialen Ursprungs. Die Symptomatik werde durch die belastende psychosoziale Situation mit Kampfscheidung, hoher finanzieller Belastung (trotz Arbeitstätigkeit auf dem Existenzminimum und vom Sozialamt abhängig) und der unklaren zukünftigen beruflichen Situation erschwert, auf längere Sicht sei keine Entlastung in Aussicht. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Patient für eine wechselbelastende Tätigkeit arbeitsfähig, in wieweit eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mitspiele, könne er nicht beurteilen, allenfalls sei eine psychiatrische Beurteilung sinnvoll (vgl. auch Urk. 12/20).
3.4 Im Schreiben vom 20. Juni 2022 (Urk. 12/33) zuhanden des Krankentaggeldversicherers legte Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Nuklearmedizin, dar, er habe den Versicherten im Auftrag der Arbeitgeberin vertrauensärztlich untersucht. Aufgrund der Untersuchung sowie der Berichte sei die langandauernde Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, eine baldige Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei nicht zu erwarten. Bei sehr gutem Verlauf könne eine partielle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit Ende des vierten Quartals 2022 erfolgen. Der angestammte Arbeitsplatz sei als suboptimal einzustufen, da die Vibrationen eine deutliche Belastung für die bereits vorgeschädigten Bandscheiben darstellen würden. Es lägen Berichte der somatischen Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie und des Hausarztes vor, dabei würden auch noch psychiatrische Diagnosen erwähnt, der Versicherte befinde sich auch in psychiatrischer Betreuung. Die Diagnosen seien in den Berichten erwähnt, es ergebe sich die zusätzliche Diagnose der chronifizierten Schmerzen. Die geplante Rehabilitation könne zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen, empfohlen werde das Einholen eines Berichtes des behandelnden Psychiaters.
3.5 Dem Bericht der Y.___ vom 27. Oktober 2022 (Urk. 12/42 und 12/52) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom re>li
- spondylogen, muskulär, Wurzelreiz C6 re
- thorako-vertebrales Syndrom
- anamnestisch Morbus Scheuermann
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- breitbasige Diskushernie L5/S1, median bis rezessal rechts, Foraminalstenose
- Wurzelkontakt S1 beidseits (li>re)
- Rezidivierende depressive Episoden
- Status nach zweimaligem Burnout
- schwere psychosoziale Problematik mit rezidivierenden psychophysischen Erschöpfungszuständen
- Gastrooesophageale Refluxkrankheit
Der behandelnde Arzt führte aus, seit Jahren bestünden panvertebrale Beschwerden, die intermittierenden Schmerzen seien zunehmend invalidisierend. Die Lebensqualität sei zusätzlich durch die psychosoziale Problematik stark eingeschränkt. Im Verlauf der Therapie habe eine Verbesserung der muskulären und statischen Dysbalance erreicht werden können, indes habe sich die Schmerzsymptomatik nur kurzfristig verbessert. Trotz engagierter Mitarbeit sei es zu keinem zufriedenstellenden Reha-Verlauf und zu keiner nachhaltigen Verbesserung gekommen, mit Rückschlägen sei deshalb jederzeit zu rechnen, da die Symptomatik durch Belastungen, Erschütterungen oder längeres Sitzen ausgelöst werden könne. Hinzu komme die auffällige psychophysische Erschöpfung durch die ungelöste allgemeine soziale und familiäre Problematik. Bei dieser Gesamtproblematik sei mit einer stabilen Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen, da die körperliche Belastbarkeit limitiert und die psychische Situation chronifiziert sei. Eine Invalidisierung werde für unumgänglich gehalten.
3.6 Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welchen der Beschwerdeführer wöchentlich konsultiert, diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2023 (Urk. 12/48) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), seit mehr als einem Jahr, sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom. Dr. C.___ hielt fest, Mimik und Gestik des Patienten seien verarmt und verspannt, Konzentration und Aufmerksamkeit seien mittelschwer reduziert. Im formalen Denken sei er sehr eingeengt, pessimistisch. Die Grundstimmung sei deprimiert-gereizt, affektlabil, affektarm und affektstarr, ängstlich, innerlich unruhig mittelschweren bis schweren Grades, der Antrieb sei stark reduziert. Lebensmüde Gedanken würden angegeben, Suizidgedanken und -absichten klar verneint. Es lägen starke Schmerzen im Rücken, vor allem im Kreuzbereich, vor. Es lägen funktionelle Einschränkungen in Form von mangelnder Konzentration, verlangsamtem Tempo, Kraftlosigkeit, mangelnder Belastbarkeit und mangelndem Durchsetzungsvermögen vor, auch im Haushalt sei der Patient zurzeit eingeschränkt. Die Prognose zur Eingliederung sei sehr schwierig zu stellen, da die chronischen Schmerzen das psychische Leiden negativ beeinflussen würden. Eine längerfristige Prognose sei sehr schwierig zu stellen, mittelfristig sei der Patient für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig. Die Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie.
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 2. Mai 2023 (Urk. 12/57 S. 4-6). Diese führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswirke. Die monosegmentale Veränderung der unteren Bandscheibe L5/S1 bedinge aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zugbegleiter. Das hohe Schmerzniveau müsse jedoch als multifaktoriell eingeschätzt werden. Den Berichten der Y.___ sowie des Rheumatologen könne entnommen werden, unter welchem psychosozialen Druck der Beschwerdeführer stehe. Selbst bei einer Tätigkeit von 70 % sei er auf das Sozialamt angewiesen, wobei in dieser Hinsicht auch auf die Scheidungskonvention vom 9. Mai 2022 hingewiesen werden müsse, wonach er jeden Betrag, der 3'300.-- netto übersteige, an die Mutter zwecks Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu überweisen habe. Vom behandelnden Psychiater werde diese Belastung weder erwähnt noch in die therapeutischen Massnahmen einbezogen, laut seinen Aussagen stünden die Schmerzen als Auslöser des psychischen Leidens im Vordergrund. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei instabil, die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Bei den vorliegenden Veränderungen sollte mit einer intensivierten Schmerztherapie mit der Erlernung von eigenständig anzuwendenden Entspannungsmassnahmen und Copingstrategien in Kombination mit einer medikamentösen Schmerztherapie eine weitgehende Schmerzfreiheit erreicht werden können. Auch sollte die psychiatrische Behandlung im Rahmen einer Tagesklinik oder eines teilstationären Aufenthaltes intensiviert werden. RAD-Ärztin Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
4.2 Die von RAD-Ärztin Dr. D.___ vorgenommene versicherungsmedizinische Einschätzung vermag mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen psychiatrischen Unterlagen nicht zu überzeugen. Wohl trifft zu, dass im Bericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.3) wie auch in demjenigen der Y.___ (vgl. E. 3.5) psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt wurden, der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diese hingegen nicht erwähnte (vgl. E. 3.6). Allerdings handelt es sich weder bei Dr. A.___ noch beim behandelnden Therapeuten der Y.___, Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, um Fachärzte auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychologie, entsprechend führten beide einzig aus, die somatische Symptomatik werde durch die psychosozial belastende Situation erschwert, erhoben indes keine psychiatrischen Befunde und leiteten selber keine psychiatrischen Diagnosen her. Demgegenüber führte Dr. C.___ aus, Mimik und Gestik des Beschwerdeführers seien verarmt und verspannt, er beschrieb eine mittelschwer reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein sehr eingeengtes und pessimistisches formales Denken, eine deprimierte, gereizte, affektlabile, -arme und -starre sowie ängstliche Grundstimmung, eine mittelschwere bis schwere innerliche Unruhe und einen stark reduzierten Antrieb und führte lebensmüde Gedanken an. Folglich basierte die Herleitung der von ihm – fachärztlich – gestellten psychiatrischen Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10: F33.2) auf einer objektiven Befundlage.
RAD-Ärztin Dr. D.___ verfügt hingegen nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb ihrer Einschätzung bereits aus diesem Grund nicht zu folgen ist. Darüber hinaus hielt Dr. C.___ fest, die chronischen Schmerzen würden das psychische Leiden negativ beeinflussen, und zeigte auf, dass sich der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2007, 2010, 2011 und 2018 in psychiatrischer Behandlung befunden hatte (Urk. 12/48 S. 3), mitunter zu Zeiten, in welchen die gemäss RAD-Ärztin Dr. D.___ zu beachtende Scheidungskonvention vom 9. Mai 2022 (recte: 17. November 2020, vgl. Urk. 12/4) noch gar nicht geschlossen worden war. Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass sich die von Dr. C.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, respektive die dadurch bedingten funktionellen Leistungseinschränkungen – selbst bei daneben bestehenden psychosozialen Belastungen – auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Darauf deuten im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes vom 13. August 2023 (Urk. 12/61 und 12/63) getätigten Angaben sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2023 (Urk. 10) hin, wonach nach einer tieferen psychiatrisch-psychotherapeutischen Exploration zu Beginn der Therapie klar geworden sei, dass der Beschwerdeführer ein tiefgreifendes Muster im Denken und Verhalten aufweise, welches den grossen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aufkommen lasse, weshalb als zusätzliche Diagnose ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit impulsiven, narzisstischen und Borderline-Zügen (ICD-10: F61) zu stellen sei (Urk. 10). Ob beziehungsweise inwieweit psychosoziale Faktoren das Leiden des Beschwerdeführers begründen oder mitbestimmen, ist im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281 und 143 V 409) abzuklären.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt, mithin sind ergänzende Abklärungen – auch aus somatischer Sicht (vgl. den neurologischen Bericht vom 17. Dezember 2023, Urk. 18) – angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 machte Rechtanwältin Dr. Saskia Hiltbrunner einen zeitlichen Aufwand von 9.58 Stunden geltend (Urk. 26), was unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten als angemessen erscheint. Folglich hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'967.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.3 Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’967.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme