Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00573
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, arbeitete ab 1998 für die Y.___ AG als LKW-Chauffeur Kanalunterhalt (Urk. 6/2/6, Urk. 6/8-9). Anfang Februar 2012 rutschte der Versicherte auf eisigem Boden aus und stürzte auf den Rücken. Wenige Tage später traten wiederkehrende Episoden mit unter anderem Schwindel-, Druck- und Unsicherheitsgefühl, Kribbelsensationen und Zittern in den Händen auf (Urk. 6/1/1, Urk. 6/1/7). Im Notfallzentrum des Spitals Z.___ wurden die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit Schwindel und Kopfschmerzen und der Verdacht auf eine Angststörung gestellt (Bericht vom 13. Februar 2012; Urk. 6/1/1). Im September 2014 schlug der Versicherte mit dem Kopf gegen ein Rohr, wodurch der Kopf nach hinten und unten gestossen wurde. Trotz Helm litt er anschliessend an persistierenden Schmerzen im Bereich der ganzen Halswirbelsäule. In der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt (Bericht vom 26. September 2014, Urk. 6/1/13). Er litt in der Folge an chronischen HWS-Schmerzen mit Schmerzprogredienz und Ausstrahlen in die Arme (Urk. 6/1/58-63, Urk. 6/10/5). Ab Februar 2016 wurden eine koronare 3-Gefässerkrankung bei posteriorem ST-Streckenhebungsinfarkt (ST-Elevation myocardial Infarction [STEMI]) am 20. Februar 2016, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine Doppeldepression (Double Depression) und ein Diabetes mellitus diagnostiziert (Urk. 6/1/17-21, Urk. 6/1/31, Urk. 6/1/40, Urk. 6/1/53, Urk. 6/10/5).
1.2 Am 9. August 2021 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erbwerblichen Verhältnisse ab; dazu holte sie insbesondere die Akten der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Versicherten, der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana), ein (Urk. 6/10). Diese leistete Krankentaggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. April 2021 (Urk. 6/9/2, Urk. 6/10/14, Urk. 6/10/2527, Urk. 6/10/33). Am 4. September 2021 erlitt der Versicherte eine dislozierte Radiusfraktur am linken Handgelenk, welche konservativ behandelt wurde (Urk. 6/12, Urk. 6/20/17, Urk. 6/30, Urk. 14/5). Der zuständige Unfallversicherer Suva lehnte eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung für die gesundheitlichen Folgen dieses Ereignisses zunächst mit Verfügung vom 3. August 2023 ab; nach erfolgter Einsprache dagegen nahm sie die Prüfung eines Leistungsanspruchs auf (Urk. 9, Urk. 14/2, Urk. 14/4). Am 13. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/19). Die Visana liess in der Zwischenzeit ein bidisziplinäres Gutachten erstellen, welches die A.___ am 21. Dezember 2021 erstattete (Urk. 6/20/3-38). Gestützt darauf stellte die Visana die Taggeldleistungen mit Mitteilung vom 5. Januar 2022 per 21. Januar 2022 ein (Urk. 6/20/1). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 10. Januar 2022 ebenfalls gestützt auf das A.___-Gutachten die Abweisung des Leistungsgesuchs an (Urk. 6/22), wogegen der Versicherte am 31. Januar 2022, ergänzt mit Schreiben vom 29. März 2022 und unter Beilage der Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. und 28. Februar 2022 (Urk. 6/29-30), Einwände erhob (Urk. 6/23, Urk. 6/31).
Die IV-Stelle führte daraufhin weitere Abklärungen durch; namentlich holte sie das vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich in Auftrag gegebene verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. April 2022 ein (Urk. 6/35), wonach die Fahreignung des Versicherten aufgrund eines unbehandelten schweren Schlafapnoesyndroms und einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit verneint wurde (Urk. 6/35/9). Am 5. Mai 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Versicherten den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (Urk. 6/57/1). Die IV-Stelle hatte dem Versicherten in der Zwischenzeit mit Schreiben vom 28. April 2022 die (Schadenminderungs-)Pflicht zur Behandlung des Schlafapnoesyndroms und zur psychiatrischen Standortbestimmung mit allfälliger Einleitung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auferlegt (Urk. 6/38/1-2). Nach einem Erstgespräch in der C.___ wurde dem Versicherten geraten, sich an das Ambulatorium D.___ (der psychiatrischen Klinik E.___) oder eine vergleichbare Stelle zu wenden (Urk. 6/47). Die Behandlung des Schlafapnoesyndroms wurde am 15. Juni 2022 in der Klinik für Schlafmedizin F.___ aufgenommen (Urk. 6/48), wo eine Überdrucktherapie empfohlen und begonnen wurde (Urk. 6/48/4, Urk. 6/83). Am 19. Juli 2022 erlitt der Versicherte einen erneuten akuten posterioren STEMI, welcher im universitären Herzzentrum des Universitätsspitals G.___ vom 19. bis 25. Juli 2022 stationär behandelt wurde (Austrittsbericht vom 25. Juli 2022, Urk. 6/59/1). Am 14. Dezember 2022 fand eine einmalige Konsultation bei Dr. med. univ. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Bericht vom 7. März 2023, Urk. 6/72/2). Am 1. Januar 2023 erlitt der Versicherte einen Nicht-ST-Strecken-Elevationsmyokardinfarkt (NSTEMI, subendokardialer Myokardinfarkt), der im Universitären Herzzentrum des G.___ vom 2. bis 5. Januar 2023 stationär behandelt wurde (provisorischer Austrittsbericht vom 4. Januar 2023, Urk. 6/68/4). Am 12. April 2023 wurde der Versicherte im Zusammenhang mit unspezifischen Beschwerden ausgehend von der HWS in der Klinik für Traumatologie des G.___ (Berichte vom 18. und 26. April 2023, Urk. 6/86-87) und am 27. Juni 2023 in der Neurologie der Klinik I.___ (Bericht vom 8. August 2023, Urk. 6/93) untersucht. Die IV-Stelle gab dem Versicherten am 18. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur neuen Aktenlage (Urk. 6/98), welche der Versicherte mit Schreiben vom 5. September 2023 vorlegte (Urk. 6/100). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab (Urk. 6/103 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente gemäss seinen Erwägungen zuzusprechen; ausserdem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2). Mit Eingaben vom 19. Dezember 2023 und vom 15. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte in prozessualer Hinsicht zusätzlich, es seien die Akten der Suva einzuholen (Urk. 8, Urk. 13 S. 2). In der Beilage reichte er verschiedene Akten der Suva ein (Urk. 9, Urk. 14/1-5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingaben vom 18. Januar 2024 (Urk. 11) und vom 24. April 2024 (Urk. 17) auf eine weitere Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 (Urk. 12) und am 26. April 2024 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im August 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/2) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
2.3
2.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil an einer ganzen Rente
49 %47.5 %
48 %45 %
47 %42.5 %
46 %40 %
45 %37.5 %
44 %35 %
43 %32.5 %
42 %30 %
41 %27.5 %
40 %25 %
2.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.4
2.4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 und 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).
2.4.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Dabei kommt den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2. mit Hinweis).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der von der Krankentaggeldversicherung Visana in Auftrag gegebenen Untersuchung in den Fachbereichen Orthopädie und Neurologie habe nach dem Unfall vom 4. September 2021 eine leistungsmindernde schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bestanden, die innert weniger Wochen habe verbessert werden können. Eine krankheitsbedingte Einschränkung, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur begründe, liege danach nicht mehr vor. Indes sei laut verkehrsmedizinischer Begutachtung im April 2022 bei fehlender Fahreignung eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Sodann habe eine einmalige psychiatrische Standortbestimmung stattgefunden; von einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden psychischen Erkrankung sei bei fehlendem Leidensdruck nicht auszugehen. Auch sei das Schlaf-Apnoesyndrom zwischenzeitlich behandelt; dieses sei bei fortgesetzter Therapie nicht arbeitsrelevant. Gemäss fachärztlich neurologischer Beurteilung bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ferner seien die Beschwerden der Halswirbelsäule und die Herzerkrankung leitliniengerecht optimal therapiert. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit ausbildungsgemässen kognitiven Aufgaben, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm, ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm über Brusthöhe, ohne Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der HWS, ohne die Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu fahren oder grosse Maschinen zu bedienen, ohne Arbeiten in der Höhe und ohne gefährdende Werkzeuge/Materialien vollzeitlich zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Einkommens ohne Invalidität von Fr. 72'995.-- und eines Einkommens mit Invalidität von Fr. 64'442.65 resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 %, was keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei aufgrund seiner zunehmenden Beschwerden infolge der beiden Unfälle in den Jahren 2012 und 2014 ab dem 9. April 2021 definitiv an seine Grenzen gekommen, weshalb er zu 100 % arbeitsunfähig habe geschrieben werden müssen. Zusätzlich seien weitere Diagnosen aktenkundig und am 4. September 2021 habe er sich eine Fraktur am linken Handgelenk zugezogen. Die Krankentaggeldversicherung Visana respektive die von dieser installierte Casemanagerin sei zunächst der Meinung gewesen, dass ihm langfristig eine körperlich anstrengende Tätigkeit nicht mehr möglich sei und in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Das in der Folge von der Visana bei der A.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten vom 21. Dezember 2021, wonach in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, gestützt worauf die Krankentaggelder per 20. Januar 2022 eingestellt worden seien, stelle eine «second opinion» dar. Darauf habe sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid trotz weiterer Abklärungen im Einwandverfahren gestützt, ohne sich mit der Kritik an diesem Gutachten auseinanderzusetzen. Dies, obschon die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) am 4. Oktober 2023 aufgrund gravierender formaler und inhaltlicher Mängel in den 2022 und 2023 untersuchten A.___-Gutachten empfohlen habe, die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Begutachtungsstelle zu beenden. Dieses Gutachten erfülle die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht. So habe der orthopädische Gutachter verkannt, dass er (der Beschwerdeführer) in der angestammten Tätigkeit nicht nur selten körperlich schwere Arbeiten habe verrichten müssen, sondern dass er nur manchmal habe Lastwagen der Kategorie C1 fahren und hauptsächlich die strengen Spül- und Saugarbeiten eines Kanalreinigers mit Heben und Tragen von mittelschweren bis gelegentlich schweren Lasten in teils engen und dunklen Tunnels habe erledigen müssen. Diese Tätigkeit erfordere zudem hohe Konzentration, ein grosses Auffassungs- und Durchhaltevermögen sowie eine hohe Sorgfalt. Der neurologische Gutachter sei zudem von einer uneingeschränkten Fahrfähigkeit ausgegangen, obschon seine Fahrfähigkeit in Abklärung gewesen sei und ihm kurze Zeit später der Führerausweis aufgrund des unbehandelten schweren Schlafapnoesyndroms und der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Auch habe im A.___-Gutachten keine eigentliche Auseinandersetzung mit den Arztberichten stattgefunden. Auf die «second opinion» des A.___-Gutachtens könne daher nicht abgestellt werden, zumal dieses bereits zwei Jahre alt und überholt sei und seine weiteren Diagnosen, unter anderem eine schwere koronare 3-Gefässerkrankung, darin nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem versäumt, vor Erlass des Vorbescheides die medizinischen Unterlagen und insbesondere die vertrauensärztliche Beurteilung der Krankentaggeldversicherung, auf welche sie sich stützte, dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorzulegen. Erstmals habe eine RAD-Ärztin am 25. April 2022 zu den medizinischen Akten Stellung genommen. Die schliesslich am 27. März 2023 erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD werde von den ab März 2022 neu eingeholten Berichten indes nicht gestützt. Falsch sei auch die Annahme des RAD, dass «bei fehlendem Leidensdruck» keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Erkrankung vorliege. Die behandelnden Psychiater hätten vielmehr festgestellt, dass sich aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausmachen liessen, dass er aber gerade wegen seiner Erkrankung gar nicht therapierbar sei; nur deshalb sei die (psychiatrisch-psychotherapeutische) Therapie nicht durchgeführt worden. Er sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ausführungen zum Einkommensvergleich würden sich daher erübrigen. Zum Eventualantrag der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen sei anzumerken, dass in Bezug auf die koronaren 3-Gefässerkrankungen fachärztliche Beurteilungen fehlen würden. Nicht zuletzt wegen der psychischen Beschwerden dränge sich zudem eine polydisziplinäre Begutachtung auf, welche selbstredend nicht von der A.___ durchzuführen sei. Je nach Ausgang der weiteren Abklärungen seien auch berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 ff.). Zu berücksichtigen seien überdies die betreffend das linke Handgelenk angeordneten weiteren Abklärungen der Suva, wobei namentlich eine - wie von der Suva einverlangte - ärztliche Besprechung zur Röntgenuntersuchung vom 14. Dezember 2023 (noch) nicht vorliege. Die entsprechenden Abklärungsergebnisse seien zum gegebenen Zeitpunkt auch für dieses Verfahren massgeblich (Urk. 8 S. 1, Urk. 13).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
In Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch interessiert hier angesichts der im August 2021 anhängig gemachten Anmeldung (Urk. 6/2) und dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab Februar 2022 (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere ab Februar 2021 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Dabei bildet in diesem Verfahren der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1) zunächst, das heisst hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Vorbescheid vom 10. Januar 2022 (Urk. 6/22), auf die Einschätzung gemäss dem bidisziplinären A.___-Gutachten vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/20/3-38; dazu nachfolgend E. 4.2). In Bezug auf den weiteren Verlauf und die danach eingegangenen Akten (Urk. 6/29-100) holte sie die Stellungnahmen von Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. April 2022 (Urk. 6/102/3-6), vom 27. März 2023 (Urk. 6/102/8) und vom 17. August 2023 (Urk. 6/102/10) ein, worauf sie bei ihrem Entscheid letztlich abstellte (Urk. 2 S. 2; vgl. E. 4.3 f. hernach).
4.2
4.2.1 Betreffend das A.___-Gutachten vom 21. Dezember 2021 ist zu beachten, dass dieses vom Krankentaggeldversicherer Visana (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG]; Urk. 6/10/3) nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und ihm daher lediglich der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Dem Umstand, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.3.1), kommt bei der Würdigung des A.___-Gutachtens vom 21. Dezember 2021 dagegen keine weitere Bedeutung zu. Denn die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 respektive die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, beruht primär auf Stichproben von A.___-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023; auch basiert die Recherche der Kommission auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Massgeblich waren die im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards zur fachgerechten Gutachtenserstellung. Diese waren per 1. Januar 2022 neu festgesetzt respektive präzisiert worden und fanden ihren Niederschlag in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG und Art. 41b IVV (vgl. auch Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand gültig ab 1. Januar 2022; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4). Das hier vorliegende A.___-Gutachten vom 21. Dezember 2021 wurde dagegen vor dem 1. Januar 2022 erstellt. Aber selbst wenn es nach diesem Datum erstellt und im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden wäre, würde daraus nichts weiteres resultieren, als dass an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person insofern mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen wäre (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E.3.3).
Es genügen in Bezug auf das A.___-Gutachten vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/20/3-38) somit jedenfalls bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen.
4.2.2 Gemäss dem A.___-Gutachten vom 21. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 aus orthopädischer und aus neurologischer Sicht untersucht (Urk. 6/20/3, Urk. 6/20/23). In der gutachterlichen Konsensbeurteilung wurde «in Zusammenfassung der neurologischen und orthopädischen second opinion» festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für weitere sechs Wochen mit 75 % einzuschätzen sei. In angepassten Tätigkeiten ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20/21). Weitere Ausführungen sind dem bidisziplinären Gesamtgutachten nicht zu entnehmen; insbesondere geht daraus nicht hervor, aufgrund welcher Beschwerden, Befunde und Diagnosen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. Im orthopädischen Teilgutachten gleichen Datums wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über eine allgemeine Schwäche und gelegentliches Kribbeln in beiden Beinen, cervicale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und «Restbeschwerden» im linken Handgelenk nach anamnestisch konservativ behandelter Radiusfraktur links geklagt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Funktionsstörung des adominanten linken Handgelenkes nach konservativ behandelter distaler Radiusfraktur zu nennen. Aufgrund der noch bestehenden schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bestehe aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur für weitere sechs Wochen um 25 % (Arbeitsfähigkeit 75 %, Pensum 100 %, Rendement 75 %), da die Arbeit auch körperlich schwere Tätigkeitsanteile beinhalte. Unter adäquater Physio- und Ergotherapie sollte die bestehende Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes innerhalb von sechs Wochen ab Therapiebeginn besserbar sein, so dass ab dann in der angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe aus orthopädischer Sicht ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als weitere Diagnosen wurden eine blande, aktiv nicht vollständig korrigierbare Thorakalkyphose und bildmorphologisch degenerative Veränderungen cervical mit geringer Funktionseinschränkung (Reklination) genannt (Urk. 6/20/17-20). Im neurologischen A.___-Teilgutachten vom 21. Dezember 2021 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen über seit Jahren weiderholt auftretende Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung zum Hinterkopf und in die Schulter beidseits geklagt, wobei sich keine typischen radikulären Ausstrahlungen hätten erfragen lassen. Auch habe er über wiederholt auftretende Zustände von allgemeiner Schwäche mit Übelkeit berichtet. Die Untersuchungen hätten (zusammenfassend) keinen eindeutig krankhaften neurologischen Befund ergeben. Diese Einschätzung entspreche im Kern der aktenkundigen fachärztlichen neurologischen Einschätzung. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit namhaft einschränkende Erkrankung. Entsprechend seien keine Diagnosen zu stellen. Aktenkundig sei eine arterielle Hypertonie, zurzeit unbehandelt, welche die angegebene Symptomatik mit wiederholt auftretendem Schwächegefühl und Übelkeit erklärten könnte. Es empfehle sich eine entsprechende internistische Untersuchung und eine antihypertensive Behandlung (Urk. 6/20/35-38).
4.2.3 Das A.___-Gutachten erweist sich, auch abgesehen davon, dass das eigentliche bidisziplinäre Hauptgutachten (Urk. 6/20/21) aus lediglich wenigen Zeilen besteht, als nicht umfassend. Denn es wurden darin respektive in den Teilgutachten nicht alle, bereits damals bestehenden Beschwerden beurteilt. So waren beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 eine Herzerkrankung, ein Schlafapnoe-Syndrom und ein Diabetes festgestellt worden (Urk. 6/1/17-21, Urk. 6/1/31, Urk. 6/1/40, Urk. 6/1/53, Urk. 6/10/5). Eine internistische und kardiologische Begutachtung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurden dennoch nicht vorgenommen. Der neurologische A.___-Gutachter hatte eine internistische Untersuchung und Behandlung aber ausdrücklich empfohlen, wenn auch nur aufgrund der arteriellen Hypertonie (Urk. 6/20/36). Des Weiteren enthält das A.___-Gutachten zu den psychischen Beschwerden keine fachärztlich-gutachterliche Einschätzung, obschon eine depressive Symptomatik aktenkundig war (Urk. 6/1/1, Urk. 6/1/7, Urk. 6/1/17, Urk. 6/1/21, Urk. 6/1/31, Urk. 6/1/40, Urk. 6/1/53, Urk. 6/10/34) und eine solche im neurologischen A.___-Teilgutachten zumindest anamnestisch auch festgehalten wurde (Urk. 6/20/24).
Der orthopädische A.___-Gutachter beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zudem bezüglich des linken Handgelenkes aufgrund seiner Prognose zum weiteren Behandlungs- und Heilungserfolg, indem er von einer vollständigen Besserung und Arbeitsfähigkeit nach sechs Wochen ab Beginn einer adäquaten Physio- und Ergotherapie ausging (Urk. 6/20/19-20). Entscheidend ist dagegen der tatsächliche, nicht-prognostische Gesundheitszustand. Dem Gutachten ist überdies in retrospektiver Hinsicht nicht zu entnehmen, ab wann gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund welcher Gesundheitsbeeinträchtigungen bestand, obschon von den behandelnden Ärzten bereits ab dem 9. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 6/10/14, Urk. 6/10/33) und mit der Fraktur am linken Handgelenk am 4. September 2021 eine zusätzliche erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten war (Urk. 6/12, Urk. 6/20/17, Urk. 6/30, Urk. 14/5).
4.2.4 Vor diesem Hintergrund bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen, weshalb auf die Einschätzung der A.___-Gutachter nicht abgestellt werden kann.
Die im Einwandverfahren ergänzte Aktenlage bestätigt ferner, dass eine umfassende polydisziplinäre Beurteilung unter Berücksichtigung aller Beschwerden, mithin auch aus fachärztlich internistisch/kardiologischer und psychiatrischer Sicht unerlässlich ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.3
4.3.1 Dr. B.___, der den Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 22. Februar 2022 seit einigen Jahren hausärztlich behandelt, erklärte, dieser leide täglich unter anderem an morgendlichen starken Kopfschmerzen begleitet von Schwächegefühl und leichter Übelkeit. Er leide schon lange an immer wiederkehrenden Schwächeanfällen, die wahrscheinlich vor allem psychisch bedingt seien aber auch Folge von weiteren Erkrankungen wie Diabetes mellitus, koronare Herzerkrankung, arterielle Hypertonie und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Die Situation habe sich in den letzten Monaten nun erheblich verschlechtert. Insbesondere in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Möglicherweise bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Zumutbar seien dabei noch Tätigkeiten mit regelmässigen Arbeits- und Essenszeiten, mit Lasten von maximal 15 Kilogramm, ohne Arbeiten in der Höhe oder in gefährlichem Umfeld und ohne alleiniges Autofahren. Die Fahrfähigkeit werde demnächst am Institut für Rechtsmedizin abgeklärt (Urk. 6/29). Im Bericht vom 28. Februar 2022 hielt Dr. B.___ zudem fest, der Beschwerdeführer leide wiederholt an Schwindel, wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose eines chronifizierten Schmerzsyndroms der Halswirbelsäule mit/bei Sturz auf den Hinterkopf im Jahr 2012, Bagatelltrauma 2014, seitheriger Schmerzprogredienz, aktuell seit März 2021 intermittierenden starken Schmerzen nuchal/occipital, Kopfdruck, Schwindel, extremer morgendlichen Müdigkeit und ausstrahlenden Schmerzen beidseits (Urk. 6/30).
4.3.2 Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. April 2022, erstellt von Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 7. April 2022 über chronische Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schultern sowie ein Kribbeln und ein Hitzegefühl im Oberkörper. Aktuell könne er diese Beschwerden durch bewusste Entspannung reduzieren, früher habe er regelmässig das Benzodiazepin Lexotanil eingenommen, letztmals im Januar 2022. Bezüglich des Schlafapnoesyndroms habe er die frühere CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure-Therapie) nicht toleriert; sie bestehe seit 2020 nicht mehr. Des Weiteren sei ein Diabetes mellitus bekannt; seit der Einnahme des Medikamentes Janumet sei der Blutzucker besser kontrolliert. In den vorliegenden Berichten würden ausserdem eine koronare Herzkrankheit und ein Bluthochdruck festgehalten. Die im Zusammenhang mit dem im Jahr 2016 erlittenen Herzinfarkt verschriebenen Medikamente nehme er ein. Gemäss dem kardiologischen Bericht sei der Blutdruck 2019 nicht optimal eingestellt gewesen. Auch in der aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchung sei der Blutdruck deutlich erhöht gewesen. Mit der Fahreignung sei in Bezug auf das vorliegende schwere Schlafapnoesyndrom nicht zu vereinbaren, dass keine Behandlung bestehe und auch kein Wachhaltetest erfolgt sei, so dass eine Tagesschläfrigkeit oder erhöhte Einschlafneigung nicht objektiviert worden sei. Als verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung liege des Weiteren eine Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit insbesondere nach links vor. Im Bericht der Klinik I.___ vom 7. Juni 2021 (Urk. 6/1/58-60) seien die Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter als muskulär und von den Faszien ausgehend beurteilt worden. Intermittierend könne auch eine Nervenreizung im Bereich der unteren HWS mit Schmerzausstrahlung in die Arme die Beschwerden mitbeeinflussen. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine Rotation der HWS nach links von lediglich zirka 80 Grad erreicht; eine rasche Kopfbewegung habe er aufgrund von Schmerzen nicht durchführen können. Der Bluthochdruck müsse im Rahmen der aktuellen Untersuchung als ungenügend kontrolliert beurteilt werden. Im Rahmen des Gesprächs sei zudem das Verhalten des Beschwerdeführers aufgefallen. Gemäss den vorliegenden Berichten bestünden eine Depression oder ein chronisches Schmerzsyndrom. Eine klare psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Zur psychischen Fahreignung könne derzeit keine Beurteilung erfolgen, weshalb diesbezüglich eine psychiatrische Beurteilung erfolgen sollte. Insgesamt sei die Fahreignung aufgrund eines unbehandelten schweren Schlafapnoesyndroms und einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit negativ zu beurteilen (Urk. 6/35/8-9). Der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit erfolgte mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022 (Urk. 6/57/1).
4.3.3Im Austrittbericht vom 25. Juli 2022 des Universitären Herzzentrums des G.___, wo der Beschwerdeführer nach einem Herzinfarkt vom 19. bis 25. Juli 2022 stationär behandelt worden war, wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Akuter posteriorer STEMI am 19. Juli 2022 bei bekannter koronarer 3-Gefässerkrankung, Diabetes mellitus (Erstdiagnose unklar), obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose März 2016) mit/bei CPAP-Therapieabbruch im August 2020, Verschluss der A. Subclavia rechts (Erstdiagnose 2008), Depression (Erstdiagnose Februar 2016), chronische HWS-Schmerzen nach Sturz vor Jahren. Trotz vorbekannter Depression habe der Beschwerdeführer seine medikamentöse Therapie mit Duloxetin absetzen wollen und sei nicht davon abzubringen gewesen. Bei Austritt sei die Dosis schliesslich in Absprache mit ihm auf 30 mg reduziert worden. Die Indikation solle im Verlauf evaluiert werden. Auch gegenüber einer Betablockertherapie sei er zurückhaltend gewesen und habe diese nach Austritt nicht fortführen wollen. Die Herzfrequenz sei während des (stationären) Aufenthaltes normo-bis bradykard gewesen. Die Fortführung der (Betablocker-)Therapie mit Concor sei daher gestoppt worden. Der Beschwerdeführer sei zur ambulanten kardiologischen Rehabilitation angemeldet worden (Urk. 6/59/1-2).
4.3.4Aus den Berichten der Klinik für Schlafmedizin F.___ vom 16. August 2022 und vom 23. September 2022 (Urk. 6/48) geht hervor, dass nach der Anamneseerhebung am 15. Juni 2022 und der Durchführung der Schlaflabordiagnostik am 14. Juli 2022 die ambulante Überdrucktherapie ab dem 15. September 2022 eingeleitet worden sei (Urk. 6/48/1). Es sei die schlafmedizinische Diagnose eines schwergradigen komplexen Schlafapnoe-Syndroms mit Rückenlage- und REM-Betonung sowie Cheyne-Stockes-Atmungsmuster gestellt worden. Wegen Umständlichkeiten habe eine gezielte Anamnese kaum erhoben werden können. Der Beschwerdeführer sei sehr stark auf die Nebenerkrankungen fixiert, insbesondere die Nackenschmerzen (Urk. 6/48/3-4). Eine Aussage zu weiteren Therapieerfolgen, insbesondere zur Verbesserung der Tagesmüdigkeit, der Tagesleistungsfähigkeit und zur Auswirkung auf das Tagesbefinden inklusive Arbeitsfähigkeit könne erst im Verlauf gemacht werden. Unter Abwarten des weiteren Verlaufs sei es vermutlich zielführend, ein schlafmedizinisches Gutachten zur Frage von Therapiemöglichkeiten anzufordern. Es stünden alternative Therapieverfahren, wie die Möglichkeit einer Unterkiefer-Progenieschienenversorgung, Verwendung einer Steinlagekonditionierung oder eine vertiefte HNO-ärztliche Abklärung zur Verfügung. Inwiefern diese im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu beurteilen seien, sei Gegenstand einer gutachterlichen Beurteilung der Gesamtsituation, die multifaktoriell zu beurteilen sei (Urk. 6/48/1-2). Im Bericht der Klinik für Schlafmedizin F.___ vom 27. März 2023 (Urk. 6/83) wurde festgehalten, der Gesundheitszustand sei aktuell stationär. Aktuell werde die respiratorische Störung des Beschwerdeführers mittels fortgesetzter Überdrucktherapie (CPAP-Therapie), derzeit im Automatic Positive Airway Pressure-(APAP-)Modus, behandelt. Eine Aussage zum beruflichen Tätigkeitsprofil und zur Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht erfolgt (Urk. 6/83).
4.3.5 Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht vom 4. Januar 2023 war der Beschwerdeführer nach einem weiteren Herzinfarkt am 1. Januar 2023 notfallmässig über den Rettungsdienst im Universitären Herzzentrum des G.___ eingewiesen und vom 2. bis 5. Januar 2023 stationär behandelt worden. Als Diagnose wurde hierzu - nebst den weiteren bekannten Diagnosen - nunmehr eine schwere koronare 3-Gefässerkrankung, aktuell NSTEMI vom 1. Januar 2023, aufgeführt. Bei ungenügend eingestelltem Diabetes mellitus sei konsiliarisch die Diabetologie hinzugezogen worden, die eine ambulante Anbindung und die Evaluation eines GLP1-Rezeptor-Analoges empfahl, da der Beschwerdeführer eine Einstellung mit Insulin abgelehnt habe. Zudem seien mehrere aufklärende Gespräche bezüglich der Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren inklusive der Wichtigkeit eines Rauchstopps erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Beginn einer Therapie mittels eines Betablockers abgelehnt. Einer kardialen ambulanten Rehabilitation und der Vorstellung im endokrinologischen, kardiologischen und traumatologischen Ambulatorium für die weiterführende Betreuung und Diagnostik habe er zugestimmt. Nebst der Behandlung der Herzerkrankung würden eine hausärztliche/psychiatrische Reevaluation mit Cymbalta (Wirkstoff Duloxetin) und eine psychiatrische Weiteranbindung empfohlen. Während des (stationären) Aufenthaltes sei eine psychiatrische Mitbetreuung und -beurteilung durch den Beschwerdeführer abgelehnt worden (Urk. 6/68/4-6).
4.3.6Die Psychiaterin Dr. H.___ führte im Bericht vom 7. März 2023 aus, es habe bei ihr eine einmalige Konsultation am 14. Dezember 2022 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich auf Anordnung der Beschwerdegegnerin zum Erstgespräch gemeldet. Dabei habe er berichtet, dass er keine psychisch bedingten Einschränkungen wahrgenommen habe. Im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden Schmerzen, Stimmungsschwankungen aufgrund der Schmerzen und ausgeprägtes Misstrauen gegenüber allen Ärzten. Darüber hinaus bestünden Gereiztheit, Verbitterung und Hoffnungslosigkeit in Bezug auf eine Besserung seines Zustandes. Im Affekt sei er oft ärgerlich und anklagend, teilweise auch leicht gereizt und wenig modulierend. Sein Antrieb sei unauffällig und es gebe keine circadianen Besonderheiten. Er ziehe sich sozial zurück. Er zeige wenig Zugang zu einem psychotherapeutischen Umgang und beharre darauf, kein psychisches, sondern ein rein körperliches Problem zu haben. In diagnostischer Hinsicht sei die «Beobachtung bei Verdacht auf psychische Krankheit, Verhaltensstörungen oder bestimmte Entwicklungsstörungen (ICD-10 Z03.2)» festzuhalten. Eine Psychotherapie werde kaum Wirksamkeit haben, da es unwahrscheinlich erscheine, dass er von einer solchen Behandlung profitieren werde. Denn er scheine Schwierigkeiten zu haben, sich selbst zu reflektieren, mithin seine eigenen Gedanken und Gefühle zu verstehen und zu verarbeiten. Dies sei ein Hindernis für die Therapie, da es schwierig sei, Probleme anzugehen, wenn der Patient nicht in der Lage sei, sie zu verstehen oder zu verbalisieren. Ausserdem scheine der Beschwerdeführer ein somatisches Verständnis von Krankheiten zu haben und Schwierigkeiten dabei zu haben, psychische Faktoren in Betracht zu ziehen. Dadurch sei er möglicherweise nicht vollständig in der Lage, die Therapie zu nutzen und psychische Faktoren zu verstehen oder anzugehen. Aufgrund dieser Faktoren werde die Behandlung bei ihr nicht fortgeführt; weitere Termine seien nicht geplant. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihr nicht attestiert worden. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen verweise sie auf die somatischen Kollegen. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausmachen, und zwar körperliche Schmerzen, Somatisierungstendenzen, Grübeln, ausgeprägtes Misstrauen, zum Teil paranoide Realitätsverarbeitung. Dies wirke sich negativ auf die psychische Belastbarkeit aus. Die 22-jährige Arbeitserfahrung (bei demselben Arbeitgeber, Urk. 6/8) könne als Ressource betrachtet werden. Da er nur eine einzige Therapiesitzung wahrgenommen habe, sei es schwierig, eine verlässliche Prognose bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 6/72/2-5).
4.3.7Gemäss den Berichten der Klinik für Traumatologie des G.___ vom 18. und 26. April 2023 wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2023 bei unspezifischen Beschwerden, welche nach seiner Ansicht von der HWS ausgehen würden, untersucht. Er habe angegeben, aktuell zervikal keine Schmerzen zu haben. Die Beschwerden würden aber nach der Physiotherapie, welche über Jahre durchgeführt worden sei, zirka eine halbe Stunde nach Therapiebeginn auftreten. Sie äusserten sich vor allem in Form von Übelkeit, Kribbelparästhesien ubiquitär und Kältegefühl in Händen und Füssen. Die Beschwerden würden spontan sistieren, nachdem er sich hingelegt habe und forciert die Spannung versuche. Die Probleme bestünden seit dem Unfall von 2012. Der klinische Befund habe keine Klopf- und Druckdolenzen, eine freie Rotationsbewegung der HWS und keine Kraftminderung an den Händen, aber eine Hypästhesie im Bereich des ulnaren Unterarms beidseits ergeben. Als Diagnose wurden chronische unspezifische Beschwerden nach Sturz vor Jahren festgehalten. Die Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom 11. April 2023 habe eine schwere Osteochondrose und bilaterale Unkovertebralarthrosen im Segment des Halswirbelkörpers (HWK) 4/5 mit konsekutiv schweren Foramenstenosen und Kompression der austretenden Nervenwurzeln C5 beidseits sowie eine leichte bis mässige Spinalstenose auf dieser Höhe mit leichter Pelottierung des zervikalen Myelons ohne Myelopathie gezeigt. Aufgrund dieser Befunde seien weitere Abklärungen bezüglich des neurologischen Status notwendig (Urk. 6/86/1-2, Urk. 6/87). Zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit könnten keine Angaben gemacht werden; eine Krankschreibung sei nicht erfolgt (Urk. 6/86/2-3).
4.3.8Laut dem Bericht vom 8. August 2023 der Neurologie der Klinik I.___ fand die neurologische Untersuchung am 27. Juni 2023 statt. Der Beschwerdeführer habe vor allem über seit Jahren bestehende Nackenprobleme berichtet. Es fühle sich an, wie wenn er andauernd 100 Kilogramm im Nacken hätte und Verspannungen, wiederholt sei ihm schlecht geworden wie im Jahr 2012, er fühle sich schwach und komisch im Kopf, habe phasenweise immer wieder Luftaufstossen vom Magen und ein ausgeprägtes Kältegefühl von den Füssen aufsteigend bis zu den Knien, welche jeweils nach eineinhalb Stunden Liegen und Entspannen reversibel seien. Nach einer Handgelenksfraktur links vom 4. September 2021 bestünden hier noch Restbeschwerden. Somatisch hätten sich bei der (klinischen) Untersuchung eine Druckdolenz und leichte Myogelosen der Nackenmuskulatur beidseits sowie periskapulär gezeigt. Die HWS-Beweglichkeit sei unter Schmerzangabe allseits eingeschränkt gewesen, wobei keine myelären oder radikulären Reizzeichen vorgelegen hätten. Bei im Verlauf leicht progredienter Spinalkanalstenose C4/5, foraminalen Stenosen C4/5 beidseits und C6/7 links würden sich im Neurostatus keine myelären oder radikulären Reiz- oder Ausfallszeichen zeigen. Aktuell bestünden keine Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom, eine Polyneuropathie oder Rückenmarksläsion und auch nicht auf eine Ataxie. In diagnostischer Hinsicht bestehe der Verdacht auf ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung. Aus neurologischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitives Lastenheben über 20 Kilogramm auszugehen (Urk. 6/93/1-3).
4.3.9Gemäss dem Röntgenbericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Spitals L.___ vom 14. Dezember 2023 ergab die Röntgenaufnahme des linken Handgelenkes gleichen Datums eine alte konsolidierte distale intraartikuläre Radiusfraktur mit intraartikulärer Unregelmässigkeit/Stufe von zwei Millimetern, eine diskrete dorsale Abkippung um vier Grad und geringe degenerative Veränderungen am Rhiz- und skapho-trapezio-trapezoidale (STT)Gelenk (Urk. 14/5.4).
4.4
4.4.1 Bei gegebener Aktenlage kann der Annahme der Beschwerdegegnerin einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 2) nicht gefolgt werden. Denn in den meisten vorliegenden Arztberichten wurde zur Arbeitsfähigkeit keine Einschätzung abgegeben. Allein im ärztlichen Zeugnis des Hausarztes Dr. B.___ vom 28. Februar 2022 (Urk. 6/29) und im Bericht der Neurologie der Klinik I.___ vom 8. August 2023 (Urk. 6/93/1-3) finden sich Ausführungen dazu, welche indes unvollständig sind. So fehlt es bei beiden Einschätzungen an retrospektiven Angaben. Es ist weder daraus noch aus anderen Berichten zu entnehmen, ab wann gegebenenfalls Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, jeweils unter Berücksichtigung der Beschwerden im chronologischen Verlauf in welchem Umfang bestanden. Zudem schloss Dr. B.___ auf eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne jedoch den Umfang der Restarbeitsfähigkeit festzulegen (Urk. 6/29).
4.4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur Kanalunterhalt steht sodann erst zufolge der gesundheitsbedingt aberkannten Fahreignung gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. April 2022 (Urk. 6/35/8-9) und damit erst für die Zeit ab April 2022 eine 100%ige Einschränkung fest. Für die Zeit davor, insbesondere für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor) respektive ab der ersten Krankschreibung durch Dr. B.___ ab 9. April 2021 («bis unklar»; Arztzeugnis vom 17. Mai 2021; Urk. 6/10/14), mithin von Februar respektive April 2021 bis April 2022, sind den Akten dazu keine hinreichenden, durchgehenden Belege zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 unter anderem an HWS-Beschwerden, an der koronaren 3-Gefässerkrankung, Bluthochdruck und an einem Schlafapnoe-Syndrom gelitten hatte (Urk. 6/1/53-63), welche im April 2022 zur Verneinung der Fahreignung führten (Urk. 6/35/8-9), kann eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bereits ab April 2021 während eines Jahres nicht ausgeschlossen werden. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach der Krankschreibung durch Dr. B.___ ab 9. April 2021, nämlich am 4. September 2021 eine Handgelenksfraktur links erlitten hat (Urk. 14/5). Im orthopädischen A.___-Teilgutachten vom 21. Dezember 2021 wurden in der Aktenzusammenfassung die Berichte und Arztzeugnisse von Dr. B.___ vom 8. und 27. September 2021 sowie vom 1. November 2021 aufgeführt, wonach Dr. B.___ je eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. April 2021 bis andauernd und ab dem 4. September 2021 (mindestens bis zur Konsultation vom 1. November 2021) attestiert habe (Urk. 6/20/11). Diese Berichte von Dr. B.___ befinden sich jedoch nicht bei den Akten. Die Akten erweisen sich daher auch diesbezüglich als ergänzungsbedürftig. Es fehlt vor allem an zeitnahen ärztlichen Berichten mit Einschätzungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar nach dem Ereignis vom 4. September 2021 und im daran anschliessenden Verlauf.
Es ist somit insgesamt ungeklärt, ab wann das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begann respektive wann es gegebenenfalls erfüllt war.
4.4.3 Ferner liegen trotz der im Einwandverfahren neu eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/29 ff.) weiterhin keine fachärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit aus internistisch-kardiologischer Sicht vor. Von diesen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) respektive der RAD-Ärztin Dr. J.___ (Urk. 6/102/10) nicht allein mit dem Hinweis auf eine optimale Behandlung abgesehen werden. So wurde die Behandlung des schwergradigen komplexen Schlafapnoe-Syndroms mittels Überdrucktherapie erst ab dem 15. September 2022 eingeleitet (Urk. 6/48/1). Angaben zur Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit durch diese, bis dahin unbehandelte Erkrankung, insbesondere für die Zeit ab Februar 2021 (vgl. oben E. 3.3), sind den Akten nicht zu entnehmen. Aber auch für die Zeit ab dem Beginn der Überdrucktherapie per 15. September 2022 kann nicht bereits ohne Weiteres auf eine Erkrankung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Denn die Etablierung einer medizinischen Behandlung einer somatischen Erkrankung ist - selbst wenn sie leitliniengerecht angeordnet und durchgeführt wird - nicht schon gleichzusetzen mit dem Behandlungserfolg und erst recht nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit; es bedarf dazu mindestens entsprechender konkreter Anhaltspunkte und einer hinreichenden (fach)ärztlichen Beweisgrundlage, welche hier indes gerade fehlt. Im Bericht der Klinik für Schlafmedizin F.___ vom 23. September 2022 wurde ausdrücklich festgehalten, dass zur Wirksamkeit dieser Behandlung (Verbesserung der Tagesmüdigkeit, Tagesleistungsfähigkeit, Auswirkung auf das Tagesbefinden inklusive Arbeitsfähigkeit) noch keine Angaben gemacht werden könnten (Urk. 6/48/1). Im nachfolgenden Bericht der Klinik für Schlafmedizin F.___ vom 27. März 2023 schliesslich wurde eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit als nicht möglich erklärt, dies jedoch ohne Erläuterung (Urk. 6/83). Somit ist sowohl die Auswirkung des Schlafapnoe-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit als auch die Wirksamkeit der durchgeführten Therapie bisher ungeklärt.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Herz- und Kreislauferkrankung (koronare 3-Gefässerkrankung, Bluthochdruck) mit neuen akuten Infarkten im Juli 2022 (Urk. 6/59/1) und im Januar 2023 (Urk. 6/68/4) sowie auf die weiteren internistischen Beschwerden (Diabetes mellitus, Urk. 6/1/21, Urk. 6/59/1). Auch wenn im Juli 2022 und im Januar 2023 stationäre Behandlungen erfolgten und im Anschluss daran jeweils eine ambulante kardiologische Rehabilitation in die Wege geleitet wurde (Urk. 6/59/2), zu welchen im Übrigen bisher keine Berichte vorliegen, bedeutet dies nicht gleichsam, dass im gesamten, hier interessierenden Zeitraum von Februar 2021 bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 2; vgl. oben E. 3.3) aus kardiologischer und/oder internistischer Sicht keinerlei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestand. Im Übrigen enthalten die Berichte des universitären Herzzentrums des G.___ Hinweise darauf, dass die Behandlung, in welche der Beschwerdeführer schliesslich einwilligte, keineswegs eine «optimale Therapie» war, wie im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 17. August 2023 (Urk. 6/102/10) erwogen wurde. Denn der Beschwerdeführer lehnte insbesondere die Weiterführung respektive den Beginn einer Therapie mittels Betablocker und eine Einstellung des Diabetes mit Insulin ab (Urk. 6/59/2, Urk. 6/68/5).
4.4.4 Des Weiteren bestehen bei der derzeitigen Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch psychische Beschwerden - insbesondre auch in der Gesamtschau mit den somatischen Beschwerden - beeinträchtigt sein könnten. Namentlich stellte Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 7. März 2023 fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausmachen liessen, indem sich körperliche Schmerzen, Somatisierungstendenzen, Grübeln, ausgeprägtes Misstrauen und teilweise paranoide Realitätsverarbeitung negativ auf die psychische Belastbarkeit auswirken würden (Urk. 6/72/5). Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. H.___ indes keine Einschätzung ab (Urk. 6/72). Aufgrund der von ihr gestellten Diagnose (ärztliche) «Beobachtung bei Verdacht auf psychische Krankheit, Verhaltensstörungen oder bestimmte Entwicklungsstörungen (ICD-10 Z03.2)» könnte zwar eine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden. Denn rechtsprechungsgemäss fallen Z-codierte Diagnosen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis). Die gestellte Diagnose ist jedoch nicht nachvollziehbar. Ausführungen zur Diagnose-Herleitung sind ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere fraglich, ob sich diese auf den psychischen Gesundheitszustand bezog und Dr. H.___ damit eine eigentliche psychische Erkrankung verneinen wollte oder ob sie damit lediglich der Tatsache der einmaligen Untersuchung Rechnung tragen wollte. Fraglich ist auch, ob Dr. H.___ die Vorgeschichte bekannt war, da in ihrem Bericht zu früheren psychiatrisch-psychologischen Behandlungen nichts ausgeführt wurde.
Es sind indes Hinweise auf eine bereits früher bestandene, langjährige und möglicherweise anhaltende psychische Symptomatik aktenkundig. Und zwar war im Bericht des Universitären Herzzentrums des G.___ vom 21. Februar 2017 dazu die Diagnose eines mittelgradigen depressiven Syndroms im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aufgeführt worden (Urk. 6/1/21), wobei diese Diagnose respektive jene einer Double Depression auch in den Berichten des G.___ der nachfolgenden Jahre genannt wurde, zuletzt - soweit aktenkundig - im Bericht der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 19. Mai 2020 (Urk. 6/1/53). Im Zwischenbericht zum (von der Visana beauftragten) Case Management durch die M.___ AG vom 21. Juli 2021 wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe zu seinen psychischen Beschwerden erklärt, dass er seit Jahren an depressiven, teilweise sehr dunklen und suizidalen Gedanken leide, wofür er dem ersten Psychiater die «Schuld» gebe. Dessen Behandlungsmethoden hätten zu noch viel mehr psychischen Belastungen geführt. Die nachfolgenden beiden Psychologen und Psychiater hätten ihm die Fragen, welche er ihnen gestellt habe, auch nie beantwortet. Mit dem letzten Psychiater habe er dann nur wenige Sitzungen gehabt, da dieser ihm mitgeteilt habe, er könne ihm nicht helfen (Urk. 6/10/34). Dr. B.___ hielt in den Berichten vom 22. und 28. Februar 2022 zudem fest, dass die immer wieder kehrenden Schwächeanfälle wahrscheinlich vor allem psychisch bedingt seien (Urk. 6/29) und dass die früheren psychiatrisch-psychologischen Behandlungen eingestellt worden seien (Urk. 6/30). Berichte zu diesen früheren psychiatrisch-psychologischen Behandlungen liegen nicht bei den Akten. Da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 131 V 49 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1), ist zuerst zu klären, ob eine solche im hier erheblichen Zeitraum von Februar 2021 bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 2) vorlag oder nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob ab Februar 2021 eine relevante psychische Erkrankung bestand und ob diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin respektive der RAD-Ärztin Dr. J.___ (Stellungnahmen vom 27. März und 17. August 2023), dass bei fehlendem Leidensdruck nach einmaliger psychiatrischer Standortbestimmung keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Erkrankung vorliege (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/102/8, Urk. 6/102/10), kann dagegen nicht ohne hinreichende fachärztliche Beweisgrundlage zum psychischen Gesundheitszustand gefolgt werden. Der Aspekt des Leidensdrucks ist nur eines der Kriterien im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409, 418, 141 V 281 E. 4) mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen und auf das funktionelle Leistungsvermögen (BGE 143 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3). Hierbei ist rechtsprechungsgemäss - bei Vorliegen einer fachärztlich (psychiatrisch) gestellten Diagnose - von einem psychiatrischen Experten unter anderem dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern von einer Therapieresistenz auszugehen sei (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) und welche Schlüsse aus der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen auf den Leidensdruck zu ziehen sind. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Nach Aussage der Psychiaterin Dr. H.___ im Bericht vom 7. März 2023 (Urk. 6/72/3-4) ist eine Einsicht des Beschwerdeführers in psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht gegeben. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Kriterium des fehlenden Leidensdrucks (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) jedenfalls nicht bereits zufolge fehlender Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen zu verneinen sein wird. Massgeblich ist letztlich aber, ob ab Februar 2021 (vgl. E. 3.3 hiervor) eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem anzunehmen und ob unter Berücksichtigung sämtlicher Standardindikatoren von einer Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens auszugehen ist. Eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme dazu liegt hier nicht vor und wird von der Beschwerdegegnerin einzuholen sein.
4.4.5 Die Stellungnahmen der neurologischen RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 25. April 2022, vom 27. März 2023 und vom 17. August 2023 (Urk. 6/102/6, Urk. 6/102/8, Urk. 6/102/10), auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid stützte (Urk. 2 S. 1 f.), vermögen weitere medizinische Abklärungen nicht zu ersetzen. Denn bei Dr. J.___ handelt es sich weder um eine Fachärztin der Kardiologie oder der Inneren Medizin, noch um eine solche der Psychiatrie und Psychotherapie. Bereits diese fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts, hier des RAD-Berichts, dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2.1 und 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. zu den Anforderungen an Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen: Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zwar können auch Berichte und Stellungnahmen des RAD, die sich allein auf die Akten stützen, beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 21. März 2018 E. 5.1). Dies ist hier angesichts der multiplen und komplexen Beschwerdebilder des Beschwerdeführers und der diagnostischen Unklarheit indes nicht der Fall. Im Übrigen kommt praxisgemäss einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.5
4.5.1 Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.
Zunächst sind die fehlenden Berichte und Arztzeugnisse von Dr. B.___ vom 8. und 27. September 2021 sowie vom 1. November 2021 sowie allfällige weitere Arztberichte betreffend die Behandlung der Handgelenksfraktur links (inklusive des Aktendossiers vom Unfallversicherer Suva zum Ereignis vom 4. September 2021 [Schaden-Nr. …, Urk. 9]) einzuholen (Erstbehandlung, Verlaufsberichte). Weiter sind Berichte zur ambulanten kardiologischen Rehabilitation/Behandlung im Anschluss an die Herzinfarkte mit stationären Behandlungen im Juli 2022 und Januar 2023 und weitere Verlaufsberichte bezüglich der internistischen Beschwerden (Behandlungen Bluthochdruck, Diabetes, Schlafapnoe) und der Beschwerden im HWS-Bereich sowie - soweit noch möglich - die fehlenden Berichte zu den früheren psychiatrisch-psychologischen Behandlungen des Beschwerdeführers einzuholen.
Wegen der Vielzahl verschiedener somatischer Beschwerden und der fraglichen psychosomatischen Überlagerung durch eine psychische Symptomatik ist sodann eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung angezeigt. Diese hat nach Vorlage der vervollständigten Akten unter Berücksichtigung aller Beschwerden, mithin auch aus fachärztlich internistisch/kardiologischer und psychiatrischer Sicht, zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur Kanalreinigung (Tätigkeitsprofil vgl. Urk. 6/9/3, Urk. 6/10/3, Urk. 6/10/36-47) und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs ab Februar 2021 Auskunft zu geben. Dabei sind bei (gegebenenfalls) Vorliegen einer fachärztlich-psychiatrisch festgestellten Diagnose die Standardindikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) beachtlich.
4.5.2 Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der Suva betreffend das Ereignis vom 4. September 2021 in diesem Verfahren (Urk. 8 S. 1) ist angesichts der beschriebenen Notwendigkeit zur Aktenergänzung durch die Beschwerdegegnerin nicht sinnvoll; davon ist folglich abzusehen.
4.5.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann