Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00574


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Advokatur Walche

Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, erlernte ursprünglich den Beruf des Elektrotechnikers und absolvierte später eine Ausbildung zum Pflegehelfer SRK (Urk. 9/4). Am 13. September 2016 liess er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau die Y.___ GmbH ins Handelsregister eintragen, wobei die Stammanteile hälftig aufgeteilt waren und beide mit Einzelunterschrift als Gesellschafter (der Versicherte als Vorsitzender der Geschäftsführung und die damalige Ehefrau als Geschäftsführerin) fungierten (Urk. 9/80). Ab 1. Juli 2017 war er sodann als Pflegehelfer bei der eigenen Gesellschaft angestellt (Urk. 9/4).

    Am 9. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Störung sowie diverse körperliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog wiederholt die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, beinhaltend unter anderem die Gutachten der Z.___ AG-Ärzte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2021, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. April 2021 und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. April 2021 (Urk. 9/27-29).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 9/40) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit der Feststellung gut, dass der Versicherte ab 1. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene erwerbliche Veränderung des Valideneinkommens ab Oktober 2021 überwies sie die Sache an die IV-Stelle (Urk. 9/76).

1.2    Im Rahmen der Prüfung des Valideneinkommens ab Oktober 2021 berechnete die IV-Stelle dieses anhand statistischer Durchschnittswerte der LSE TA1 Ziff. 86-88 (Urk. 9/82). Mit Vorbescheid vom 15. März 2023 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. August 2021 in Aussicht, wobei ab 1. Oktober 2021 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 9/86). Diese Einschätzung bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 2, Urk. 9/122).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer auch ab Oktober 2021 mindestens eine halbe Rente zu bezahlen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 26. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich (bis 31. Dezember 2021: erheblich; ab 1. Januar 2022:) um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass für die Zeit ab 1. Oktober 2021 sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE zu ermitteln seien. Der Beschwerdeführer hätte dabei im Gesundheitswesen im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 68'208.15 erzielen können, was bei einem möglichen Invalideneinkommen von Fr. 58'818.95 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % führe (Urk. 2 und Urk. 9/122).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das Valideneinkommen zumindest gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der einschlägigen Werte gemäss LSE zu ermitteln sei, was zu einem Einkommen von Fr. 87'232.-- führe. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei schon die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unklar, weshalb diesbezüglich ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1    Strittig ist zunächst die Bestimmung des Valideneinkommens ab 1. Oktober 2021. Für die Zeit ab 1. August 2021 führte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2022 aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch im massgebenden Zeitpunkt (August 2021) ein Einkommen von Fr. 131'300.-- erzielt hätte. Dass er aufgrund der Scheidung seine lukrative Anstellung aufgegeben hätte, sei wohl nicht ausgeschlossen, indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 9/76 S. 10). Das genannte Urteil wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, sodass per 1. August 2021 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall trotz der erfolgten Scheidung weiterhin für die Y.___ GmbH tätig gewesen wäre; andernfalls liesse sich ein Anspruch auf eine halbe Rente per 1. August 2021 nicht begründen.

    Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 geschieden worden und als Folge aus eigenem Willen als Gesellschafter bei der Y.___ GmbH ausgetreten sei. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der eigenen Firma erneut im Pflegebereich eine Anstellung gesucht hätte, weshalb das Valideneinkommen anhand der LSE TA1 für Pflegeberufe zu berechnen sei (Urk. 9/82).

    Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Argumentation steht im Widerspruch zu den Ausführungen des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2022. Wollte man der Argumentationslinie der Beschwerdegegnerin folgen, würde dies bereits im Zeitpunkt nach dem Austritt als Gesellschafter aus der gemeinsamen GmbH (10. März 2021, Urk. 9/80) zu einer allfälligen Verminderung des Valideneinkommens führen. Demgegenüber hat das hiesige Gericht aber festgelegt, dass der Beschwerdeführer per 1. August 2021 weiterhin für die Y.___ GmbH erwerbstätig gewesen wäre und ein Einkommen von Fr. 131'300.-- erzielt hätte. Die neu hinzugekommen Akten lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass an der damaligen Beweiswürdigung nicht mehr festzuhalten wäre. Mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin lässt sich demnach keine Änderung des Valideneinkommens per 1. Oktober 2021 begründen.

3.2    Wie bereits im Urteil vom 19. Dezember 2022 angetönt, sind bezüglich des weiteren Verlaufs des Valideneinkommens weitere Abklärungen zu tätigen. So führte die ehemalige Frau des Beschwerdeführers in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Y.___ GmbH aus, dass das Unternehmen in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. April 2022 sistiert gewesen sei (Urk. 9/55/45). Für diesen Zeitraum kann demnach wohl nicht mehr von einem Valideneinkommen von Fr. 131'300.-- ausgegangen werden, das Unternehmen dürfte vielmehr gar keine Einkünfte mehr generiert haben, mit welchen die Löhne hätten bezahlt werden können. Damit sind die genauen Umstände dieser Sistierung abzuklären. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab 1. April 2022 wieder im gewohnten Umfang angestammt tätig gewesen wäre. Nach seinem Austritt als Gesellschafter im März 2021 und einer siebenmonatigen «Sistierung» der Arbeitgeberin mit seiner Ex-Frau als Chefin müsste eine solche Annahme qualifiziert begründet werden, wäre doch der Antritt einer anderen Stelle das Naheliegendste. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.3    Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. Dezember 2022 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 9/76 S. 8). Bei bloss 50%iger Arbeitsfähigkeit hätte ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert und nicht lediglich eine halbe. Für eine andere Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit ab 1. Oktober 2021 wäre demnach eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands erforderlich. Eine solche ergibt sich aber weder aus dem Bericht von Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. April 2023 (Urk. 9/96), noch aus demjenigen vom 30. Oktober 2023 (Urk. 3). So führte Dr. D.___ in beiden Berichten aus, dass der Gesundheitszustand gleichgeblieben sei. Auch wenn Dr. D.___ dabei auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet, handelt es sich um eine in revisionsrechtlicher Hinsicht unbeachtliche andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts.

    Vor diesem Hintergrund erscheinen in medizinischer Hinsicht vorderhand keine weiteren Abklärungen angezeigt.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2023 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2021 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2021 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty