Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00576


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 27. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss

advokatur kanonengasse

Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, Staatsangehöriger von Algerien, war zuletzt von Mai 2005 bis Juli 2007 als Coiffeur selbständig erwerbstätig (Urk. 7/17), als er sich am 11. Januar 2010 unter Hinweis auf eine Verletzung der rechten Hand, eine Schlafstörung sowie psychische Auffälligkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie ein, das am 22. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/41), was unangefochten blieb.

1.2    Nachdem er zwischenzeitlich, das heisst 2019 und 2020 bei der Klinik Z.___ als Privatsitzwache sowie in einem Privathaushalt als Haushaltshilfe tätig gewesen war (Urk. 7/71 f.), meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Probleme mit der Wirbelsäule am 9. November 2021 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/54). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/67, Urk. 7/90), einen IK-Auszug (Urk. 7/74) sowie eine Stellungnahme des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. August 2022 ein (Urk. 7/91). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2022 stellte sie dem Versicherten aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/94). Nachdem der Versicherte dagegen am 20. Januar 2023 Einwand erhoben (Urk. 7/95) und diesen am 27. Februar 2023 ergänzend begründet hatte (Urk. 7/103), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2023 wie angekündigt einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/106).

2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, am 2. November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Bestellung von Rechtsanwalt Davide Loss als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 mitgeteilt wurde

    (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt David Loss als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum bei einem Einkommensvergleich anzurechnenden Valideneinkommen zu äussern, wovon er mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Gebrauch machte (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die in den Art. 4-51 IVG normierten Leistungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 zu einer obligatorischen Landesverweisung verurteilt worden sei und sich seither illegal in der Schweiz aufhalte. Der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz könne keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen (Urk. 2 S. 1). Da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der am 10. November 2021 erfolgten Anmeldung entstehen könne, sei der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns rechtskräftig des Landes verwiesen gewesen und erfülle daher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht. Es bestehe somit weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei nach über 18 Jahren in der Schweiz zu einer Landesverweisung verurteilt worden, die am 6. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die es ihm bis auf Weiteres verunmöglichen würden, nach Algerien zurückzukehren. Er sei aktuell in A.___ wohnhaft, habe dort seinen gesetzlichen Wohnsitz und werde auch von der Stadt A.___ mit Nothilfe unterstützt. Er halte sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz auf. Trotz rechtskräftiger Landesverweisung habe sich die Ausschaffung aufgrund der unmöglichen Papierbeschaffung als undurchführbar erwiesen. Er sei nicht bereit, das Land, in welchem er sich über 18 Jahre aufgehalten habe, zu verlassen, insbesondere in einem invalidisierten Gesundheitszustand (Urk. 1 S. 6 f.). Das Wegfallen seiner fremdenpolizeilichen Bewilligung vermöge seinen bestehenden Wohnsitz nicht untergehen zu lassen. Somit habe er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, an welchen die Bestimmung von Art. 13 Abs 1 ATSG anknüpfe, nach wie vor in A.___ und erfülle damit das invalidenversicherungsrechtliche Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz. Die ausländerrechtliche Legalität des Aufenthaltes habe sodann gerade keinen Eingang in das IVG gefunden, weshalb sich im Rahmen einer systematischen Auslegung die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach er seinen sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitz mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung verloren haben sollte, nicht halten lasse (Urk. 1 S. 10).

    Die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch abgewiesen, ohne sich zu seiner gesundheitlichen Situation zu äussern. Aus der Stellungnahme des RAD gehe hervor, dass aufgrund der aktuellen Akten keine abschliessende medizinische Stellungnahme über die Arbeitsfähigkeit möglich sei. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin jegliche Abklärungen über die tatsächliche Möglichkeit, legal in sein Heimatland zurückzukehren, unterlassen. Der Sachverhalt sei somit unvollständig festgestellt worden (Urk. 1 S. 12).

2.3    In seiner Stellungnahme zur Bemessung des Valideneinkommens vom 5. Dezember 2024 legte der Beschwerdeführer sodann dar, aktuell sei der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unmöglich, weshalb er noch nicht ausgeschafft worden sei beziehungsweise noch nicht habe ausreisen können (Urk. 19 S. 2). Damit sei er ein «legaler Sans-Papier», der gemäss der herrschenden Lehre direkt aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Regularisierung beziehungsweise Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ableiten könne. Dies habe auch die Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (Urk. 19 S. 3). Wäre er gesund und arbeitsfähig, dürfte er somit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, das Valideneinkommen betrage aufgrund der aktuell fehlenden Arbeitsbewilligung Fr. 0.--. Vielmehr sei vom Einkommen auszugehen, das er vor der Invalidität erreicht habe (Urk. 19 S. 4).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.

3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützt die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers auf die Annahme, dass letzterer aufgrund der am 6. Mai 2020 rechtskräftig gewordenen Landesverweisung keinen schweizerischen Wohnsitz und daher gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG keinen Leistungsanspruch habe (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit dem 6. Mai 2020 - und somit auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Mai 2022 - ohne Bleiberecht in der Schweiz aufhält. Indessen vertritt er die Ansicht, ein rechtmässiger Aufenthalt werde für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht vorausgesetzt. Er verfüge weiterhin über einen schweizerischen Wohnsitz, da sich sein Lebensmittelpunkt hier befinde und er nicht beabsichtige, auszureisen (Urk. 1 S. 8 f.). Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer über das Datum der Rechtskraft der Landesverweisung hinaus einen Wohnsitz in der Schweiz aufrechterhalten hat.

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der aus Algerien stammende Beschwerdeführer gegen Ende der Neunziger respektive Anfang der Nullerjahre in der Schweiz niederliess, wobei zum effektiven Zeitpunkt unterschiedliche Angaben aktenkundig sind (vgl. Urk. 7/12/2, Urk. 7/29/10, Urk. 7/54/1, Urk. 7/81/5). In der Folge verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung B, die ihn zum Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit berechtigte (Urk. 7/13/2, Urk. 7/44/1, Urk. 7/83/1). Unter anderem übte er in der Schweiz von Mai 2005 bis Juli 2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aus (vgl. Urk. 7/17, Urk. 7/29/10), ferner war er zwischenzeitlich als Privatsitzwache sowie als Haushaltshilfe tätig (Urk. 7/71 f.). Die drei bereits erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers (Jahrgänge 1999, 2002, 2004) wurden in der Schweiz geboren (Urk. 7/44/5). Gemäss Auskunft des kantonalen Migrationsamtes vom 29. August 2022 wurde der Beschwerdeführer - was unbestritten ist (Urk. 1 S. 7) - zu einer obligatorischen Landesverweisung verurteilt, die am 6. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er bisher nicht nach, weshalb der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung eingeleitet worden ist (Urk. 7/91). Aktuell wohnt er gemäss seinen Angaben bei seiner Ehefrau sowie einem gemeinsamen Sohn in A.___, wo er nach wie vor im Einwohnerregister eingetragen ist, und er wird derzeit von der Gemeinde A.___ mit Nothilfeleistungen unterstützt (Urk. 1 S. 9; vgl. auch Urk. 7/85/1).

3.3    

3.3.1    Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, N. 16 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.

3.3.2    Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundessozialversicherungsrechts verweisen, brauchen nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungsgehalt aufzuweisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern (BGE 130 V 404 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2). Das Bundesgericht hat diesbezüglich betreffend die Wohnsitzbegründung einer ausländischen Person erwogen, dass die Absicht zum dauernden Verbleib für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein könne, als öffentlichrechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten, was beispielsweise in der Regel bei ausländischen Arbeitnehmern der Fall sei, die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig seien (vgl. BGE 113 V 264 E. 2b, mit Hinweisen BGE 105 V 136 und BGE 99 V 209). In einem weiteren Entscheid äusserte sich das Bundesgericht sodann dahingehend, dass eine ausländerrechtliche Erlaubnis zu einem kurzzeitigen Aufenthalt als Vermutung gegen einen Wohnsitz in der Schweiz aufzufassen sei, selbst wenn die Erlaubnis bereits seit einiger Zeit erloschen sei und sich die Person immer noch in der Schweiz aufhalte (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2015 vom 9. Februar 2016 E. 6.3.1). Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, einer Niederlassungsbewilligung C oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci sind, kann dagegen in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründen und zwar ab dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die Schweiz (Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2024, Rz. 4023).

3.4    

3.4.1    Da der Beschwerdeführer sich seit über 20 Jahren soweit ersichtlich ununterbrochen in der Schweiz - namentlich in B.___ und zuletzt in A.___ - aufhielt, hier mit seiner Familie lebte und auch erwerbstätig war, ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens hier befunden und seinen Aufenthaltsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat. Ein von Anfang an und nach wie vor bestehendes öffentlich-rechtliches Hindernis, welches einer zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung entgegengestanden wäre, lag sodann unbestrittenermassen nicht vor. Denn der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B, was rechtsprechungsgemäss in der Regel zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz ausreicht. Insgesamt ist somit von einem bereits längere Zeit vor Einreichen des Leistungsgesuchs in der Schweiz begründeten zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers auszugehen.

3.4.2    Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung zwischenzeitlich dahingefallen. Indessen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der einmal begründete Wohnsitz gemäss Art. 24 ZGB bestehen bleibt, soweit nicht anderswo ein neuer begründet wird. Der Beschwerdeführer ist bisher trotz der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung nicht ausgereist und beabsichtigt gemäss eigenen Angaben auch nicht, die Schweiz freiwillig zu verlassen (Urk. 1 S. 7). Zwar wurde ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung eingeleitet (Urk. 7/91), dieses verlief indessen offenbar bislang erfolglos. Der Beschwerdeführer hat somit keinen neuen Wohnsitz an einem anderen Ort begründet, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, dass sein Wohnsitz in der Schweiz aus zivilrechtlicher Sicht nicht dahingefallen ist.

    Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob nachträglich aufgetretene öffentlich-rechtliche Hindernisse - wie die rechtskräftige Landesverweisung des Beschwerdeführers - dem entgegenstehen würden. Diese Frage braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, ist doch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf nachfolgende Erwägungen zu verneinen. Es ist jedoch immerhin zu erwähnen, dass das Bundesgericht auch in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren davon ausging, dass der einmal begründete Wohnsitz nicht ohne Weiteres dahinfalle, wenn die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei (Urteil des Bundesgerichts I 486/00 vom 30. September 2004 E. 2.2 mit Hinweis).


4.    

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer verfügte nach dem Gesagten aufgrund der am 6. Mai 2020 rechtskräftig gewordenen obligatorischen Landesverweisung über keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz. Dementsprechend war er auch nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen (Art. 11 i.V.m. Art. 18-25 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG). Daher wäre er grundsätzlich auch im Gesundheitsfall nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen.

4.2.2    Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen derzeit nicht ausreisen beziehungsweise er könne deshalb auch nicht ausgeschafft werden, weshalb es sich bei ihm um einen «legalen Sans-Papiers» handle und er direkt aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ableiten könne. Demnach dürfte er im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 19 S. 2 f.). Er beruft sich dabei insbesondere auf BGE 138 I 246, worin das Bundesgericht erwog, ein Erwerbsverbot für einen abgewiesenen Asylsuchenden, der sich seit 13 Jahren in der Schweiz befand, könnte allenfalls als unverhältnismässig erachtet werden, sofern (was noch zu klären war) der Vollzug seiner Wegweisung realistischerweise nicht als unmittelbar absehbar bezeichnet werden könne (E. 3.3.4). Diese Argumentation verfängt indessen vorliegend nicht. Denn gemäss dem Beschwerdeführer ist die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen (Urk. 19 S. 2). Im Umkehrschluss entfiele im hypothetischen Gesundheitsfall auch der Grund für die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und stünden diesem diesfalls keine Hindernisse entgegen. Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch vor, die Beschaffung der Papiere erweise sich als unmöglich (Urk. 1 S. 7), dies erwähnte er in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 indessen nicht mehr (vgl. Urk. 19), vielmehr machte er einzig gesundheitliche Gründe geltend. Angesichts des Umstandes, dass zunächst noch versucht wurde, eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zu erwirken und das Migrationsamt in seinem Schreiben vom 29. August 2022 darlegte, nun den zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung eingeleitet zu haben und keine Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang erwähnte (vgl. Urk. 7/91), kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Vollzug erweise sich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung als unmöglich. Somit könnte der Vollzug der Wegweisung im Gesundheitsfall durchgeführt werden und dieser könnte von vornherein nicht als «realistischerweise nicht als (unmittelbar) absehbar» bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wegweisung vollzogen würde, zumal ein Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen Landesverweisung nur möglich ist, wenn der Verwiesene anerkannter Flüchtling ist oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB). Der Beschwerdeführer kann somit in Bezug auf die Erzielung eines Valideneinkommens aus dem aus gesundheitlichen Gründen allenfalls erschwerten Vollzug der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.3    Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2022 und bis anhin fehlte dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten also die notwendige Arbeitsbewilligung, um auch im hypothetischen Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Das Valideneinkommen ist daher auf Fr. 0.-- festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2 und 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2 am Ende). Bei einem fehlenden Valideneinkommen resultiert selbst bei einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit - welche indessen beim aktuellen Aktenstand nicht ausgewiesen ist - ein Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben ist. Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich daher.


5.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2023 ist somit abzuweisen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, machte mit am 15. Dezember 2023 und am 6. Dezember 2024 hierorts eingegangenen Honorarnoten einen Gesamtaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 46.60 bis zum 14. Dezember 2023 und Fr. 63.20 bis zum 6. Dezember 2024, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST), geltend (Urk. 10, Urk. 20). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht angemessen. Zunächst erscheint ein Aufwand von 11.3 Stunden für das Verfassen der fünfzehnseitigen Beschwerdeschrift inklusive Instruktion und Aktenstudium zur Frage des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers, worauf sich die Eingabe vom 2. November 2023 schwergewichtig beschränkte, als deutlich überhöht, zumal Rechtsanwalt Davide Loss den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertrat und damit einerseits bereits über Aktenkenntnis verfügte und andererseits auch die Ausführungen im Einwandschreiben (vgl. Urk. 7/103) teilweise wörtlich übernehmen konnte. Der für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand (inklusive Aktenstudium und Instruktion) ist daher auf sieben Stunden zu kürzen. Sodann ist ein Aufwand von insgesamt vier Stunden im Zusammenhang mit der rund 2.5-seitigen Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 ebenfalls als überhöht zu erachten, weshalb eine Kürzung auf zwei Stunden vorzunehmen ist. Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand - abgesehen vom Aufwand für das Studium des Endentscheides, der zweimal verrechnet wurde, weshalb eine weitere Stunde abzuziehen ist - als angemessen. Der auf das Jahr 2023 entfallende angemessene Aufwand beläuft sich somit auf total 8 Stunden, was Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 1'945.70 (Fr. 1’760.-- [= 8 h * Fr. 220.--) und Fr. 46.60 Barauslagen, zuzüglich 7.7% MWST) gibt. Der auf das Jahr 2024 entfallende angemessene Aufwand beträgt 2 Stunden, was eine Entschädigung von Fr. 543.85 rechtfertigt (Fr. 440.-- [= 2 h * Fr. 220.--] und Fr. 63.10 Barauslagen, zuzüglich 8.1 % MWST). Die Entschädigung von Fr. 2'489.55 für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ist diesem aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 2'489.55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Davide Loss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser