Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00578
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 19. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1993 und 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von 2006 bis Januar 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) als Wäscherei-Mitarbeiterin im Spital Y.___ (Urk. 13/6/3, Urk. 13/6/5, Urk. 13/22). Am 19. September 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene somatische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch (Urk. 13/28) und orthopädisch (Urk. 13/29) untersuchen. Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/32), woraufhin die Versicherte Einwand erhob mit dem Hinweis, dass sie sich einer Operation habe unterziehen müssen (Urk. 13/33; Urk. 13/40). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und liess die Versicherte erneut durch den RAD orthopädisch/neurologisch untersuchen (Urk. 13/53). Am 4. Juli 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die «Mitwirkungspflicht», sich regelmässig konservativer Therapien zu unterziehen und die verordneten Medikamente einzunehmen, kontrolliert mittels Serumspiegel alle vier Wochen (Urk. 13/60), und liess die Verhältnisse im Haushalt abklären (Urk. 13/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Oktober 2015, Urk. 13/102; Einwand vom 18. November 2015, Urk. 13/107) verneinte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 13/114). Die Versicherte erhob hiergegen Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 13/116), welche mit Urteil IV.2016.00215 vom 18. Januar 2017 abgewiesen wurde (Urk. 13/122).
1.2 Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 13/123) meldete sich die Versicherte am 12. Mai 2022 (Eingangsdatum) erneut unter Hinweis auf somatische Beschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/138). Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 13/139). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, am 8. Mai 2023 Stellung nehmen (Urk. 13/179/5 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juni 2023, Urk. 13/180; Einwand vom 29. Juni 2023, Urk. 13/181; ergänzende Einwandbegründung vom 31. August 2023, Urk. 13/186) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 29. September 2023 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren und es sei eine umfassende medizinische Begutachtung vorzunehmen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte sie mit, dass sie sich einer weiteren Operation habe unterziehen müssen (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12 und Urk. 13/1-189). Mit Replik vom 31. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), worüber die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 22). Mit Schreiben vom 5. August 2024 informierte die Beschwerdeführerin über eine Schulteroperation am 5. September 2024 (Urk. 23), worüber die Beschwerdegegnerin am 6. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit in der Wäscherei gesundheitlich eingeschränkt sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei sie hingegen voll arbeitsfähig. Gestützt auf den nachvollziehbaren Einwand der Beschwerdeführerin sei sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren. Das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Reinigungskraft/Hilfskraft in Höhe von Fr. 53'254.75 für das Jahr 2022 zu stützen. Für das Invalideneinkommen zögen sie den Tabellenlohn als Hilfsarbeiterin für das Jahr 2022 in Höhe von Fr. 54'244.20 heran. Entsprechend erleide sie keine Erwerbseinbusse und der Invaliditätsgrad betrage 0 % (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie an vielfältigen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide. Gemäss den behandelnden Ärzten sei sie aufgrund all dieser Diagnosen und dem Zusammenspiel der Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt und könne sicher nicht in einem 100 % Pensum tätig sein. Insbesondere habe der Morbus Crohn und die enteropathische Spondylarthritis, welche Folge des Morbus Crohn sei, starke Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem bestehe immer wieder eine Gesichtslähmung, welche bis heute nicht habe erklärt werden können. Aktuell liege eine solche vor seit Mai 2023, welche die Beschwerdeführerin einschränke. Hinzu kämen eine Gonarthrose, Rückenbeschwerden und Psoriasis, insbesondere an den Händen, welche ebenfalls erhebliche Auswirkungen zeitigten. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt und falls nicht auf die Behandler abgestellt werde, habe das Gericht ein Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin nach eingeholter Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Betreffend das myofasziale Syndrom und die mittelgradige depressive Episode sei festzuhalten, dass keine objektiven Befunde angegeben würden. Eine entsprechende Behandlung gehe ebenfalls nicht aus den Akten hervor. Damit sei davon auszugehen, dass die psychischen Befunde keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Des Weiteren sei anerkannt, dass sie nur noch angepasst tätig sein könne, die somatischen Befunde seien bei dieser Beurteilung berücksichtigt worden. Die nachgereichten Berichte zur Operation änderten an dieser Beurteilung nichts (Urk. 11).
Replicando machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin zeige, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei, da diese postuliere, dass eine fachärztliche Einschätzung der Depression sowie der Somatisierungsstörung fehle. Die Beschwerdeführerin reiche weitere Arztberichte ein, welche belegten, dass sie somatisch stark eingeschränkt und schwerkrank sei (Urk. 18).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.4
2.4.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.4.2 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den
IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
3.1 Vom 2. bis zum 5. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin im Spital Y.___, Innere Medizin, stationär hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte notierten folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen:
- Paralytischer Dünndarmileus, Erstdiagnose 2. Mai 2022
- Morbus Crohn, Erstdiagnose 1. April 2019
- Enteropathische Spondylarthritis bei Morbus Crohn, Erstdiagnose Mai 2020
- Verdacht auf Prurigo nodularis am Abdomen, Erstdiagnose 2020, Erstmanifestation 2019
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose März 2021
- Paradoxe palmare Psoriasis, Erstdiagnose 25. Oktober 2020
- Schwerer Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose September 2020
- Rezidivierende atypische Fazialisparese links unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 19. Februar 2020
- Symptomatische Gonarthrose rechts und retropatelläre Chondromalazie links, Erstdiagnose Februar 2019
- Postoperative vorübergehende Fuss-/Zehenlähmung links vom 15. Februar 2022
- Chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit inkompletter sensomotorischer Parese L5 und S1 links, Erstdiagnose August 2015
- Verdacht auf hyperkapazitäre hyposensitive Harnblase, Erstdiagnose Juli 2020
- Gemischte Urininkontinenz, Erstdiagnose Juli 2017
- Rezidivierende Lymphozytose, Erstdiagnose unklar
- Eisenmangel, Erstdiagnose September 2019
- Intermittierend zervikospondylogener Schmerz, Erstdiagnose unklar
- Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2018
- Dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, Erstdiagnose unklar
- Somatisierungsstörung, Erstdiagnose unklar
- Psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Erstdiagnose unklar
- Mittelgradige depressive Episode, Erstdiagnose Februar 2018
- Adipositas Grad II, Erstdiagnose langjährig
- Insuffizienz der Vena saphena magna und parva rechts, Erstdiagnose Januar 2019
Die Beschwerdeführerin habe sich notfallmässig selbst vorgestellt und berichte über Auftreten von abdominellen wellenförmigen Schmerzen epigastrisch seit dem Vortag. Diese hätten zugenommen mit begleitender rezidivierender Emesis seit dem Morgen unauffälligen Aussehens ohne Blutbeimengung. Sie interpretierten diese Schmerzen im Rahmen eines paralytischen Dünndarmsubileus bei computertomographischem Korrelat und Gastrographinpassage. Im Labor fänden sich nur leicht erhöhte Entzündungswerte. Es sei eine abführende Therapie gestartet worden und unter antiemetischer Therapie habe sie nicht mehr erbrochen. Die Beschwerdeführerin habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 13/143).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 21. Juni 2022 folgende gekürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/150/6 ff.):
- Morbus Crohn, Erstdiagnose 1. April 2020
- Enteropathische Spondylarthritis bei Morbus Crohn, Erstdiagnose Mai 2020
- Chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit inkompletter sensomotorischer Parese S1 links
- Kniearthrose beidseits, Erstdiagnose Januar 2020
- Chronische Depression
- Verdacht auf medikamentös induzierte Dystonie, Erstdiagnose 24. August 2017
- Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgendes:
- Status nach paralytischem Dünndarm-Ileus, 2. Mai 2022
- Prurigo nodularis abdominal
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas Grad I
- Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose März 2021
- Venöse Insuffizienz
- Mittelgradige obstruktive Pneumopathie, Erstdiagnose 2002
- Mittelgradige depressive Episode
- Opioidabhängigkeitssyndrom und Tabakabhängigkeit
- Subjektiv störende gemischte Urinkontinenz
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. September 2017 bei ihr in Behandlung und ca. einmal monatlich in der Sprechstunde. Im Verlauf des Jahres 2017 sei es zu regelmässigen Fieberepisoden und unklarer Diarrhoe gekommen. Nach weiteren Abklärungen sei es zur Diagnose eines Morbus Crohn mit enteropathischer Spondylarthritis gekommen. Im Weiteren Verlauf habe sich ein Wurzelkompressionssyndrom mit Diskushernienrezidiv mit in der Folge einer erneuten wirbelsäulenchirurgischen Operation mit postoperativem Wundinfekt und sehr verzögerter Wundheilung im Juli 2020 gezeigt. Weiter komme es immer wieder zu prurigo-artigen nodulären Läsionen am Abdomen. Bei schwerer Gonarthrose links mit Immobilisation sei am 15. Februar 2022 eine Knie-Totalendoprothese links implantiert worden mit postoperativ anhaltender Fuss- und Zehenheberlähmung bei möglicher postoperativer Neuropraxie. Erschwerend komme eine rezidivierende atypische Faszialisparese hinzu. Aktuell liege trotz Immunsuppressiva ein nicht kontrollierter Morbus Crohn vor. Erschwerend sei ein paralytischer Dünndarm-Ileus am 2. Mai 2022 hinzugekommen. Weiter bestehe eine nicht suffizient schmerzkontrollierte postoperative Situation im Knie links mit komplizierend enteropathischer Spondylarthritis im Rahmen des Morbus Crohn sowie unkontrollierter Prurigo nodularis abdominal.
Aktuell stünden persistierende Schmerzen lumbal mit vorbestehender Fussheberschwäche links, hinkendes Gangbild, noduläre exkoriierte Hautveränderung abdominal und geschwollene Fingergelenke beidseits im Vordergrund.
Es sei keine Arbeitsfähigkeit vorhanden. Es bestünden Funktionseinschränkungen sämtlicher Körperorgane mit chronischer Haut-, gastrointestinaler, Gelenks- und Wirbelsäulen-, neurologischer und psychischer Erkrankung. Eine Eingliederung werde nicht möglich sein (Urk. 13/150 = Urk. 13/146 = Urk. 13/169).
3.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Dermatologie des Universitätsspitals B.___ vom 12. August 2022 wurde festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht durch sie attestiert worden sei und die Beschwerdeführerin lediglich drei Konsultationen am 25. November 2020, 4. Januar 2021 und 15. Juli 2022 bei ihnen wahrgenommen habe (Urk. 13/156/3 ff.). Im Bericht vom 4. Januar 2021 hielten die Behandler fest, dass die Vorstellung nach dermatologischem Konsilium im November 2020 erfolge. Die Beschwerdeführerin habe vor einem Jahr Hautveränderungen am Bauch entdeckt, worauf klinisch der Verdacht auf ein Prurigo gestellt worden sei. Histologisch hätten sich zweimal ein Prurigoknoten gezeigt. Aktuell sei es besser, vereinzelt kämen neue Papeln an den Händen hinzu. Juckreiz bestehe nicht (Urk. 13/156/11). Im Jahr 2022 erfolgte eine Zuweisung bei Exazerbation der Prurigo nodularis. Dabei wurde eine Behandlung verordnet, welche die Beschwerdeführerin wohnortnah durchführen konnte (Urk. 13/156/14 ff.).
3.4 Med. pract. C.___, Assistenzarzt Orthopädie Spital Y.___, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 6. September 2022 (Eingangsdatum), dass die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung sei bezüglich einer Knieprothese links. Diese zeige einen guten Verlauf und keinen Grund für eine Invalidität. Sie sei vom 15. Februar bis zum 27. März 2022 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/161).
3.5 Die behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 19. Oktober 2022 über die stationäre Behandlung vom 23. August bis zum 5. September 2022, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, diese aus ihrer Sicht jedoch nachvollziehbar sei. Die Behandler führten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/164/2) auf:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (mind. 2020)
- Chronisches panvertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit inkompletter sensomotorischer Parese L5 und S1 links, erstmalige Operation ca. 2013
- Morbus Crohn, ca. 2019
- Opiatabhängigkeit, ca. 2019
- Adipositas, unklar
- Gonarthrose beidseits, mindestens 2018
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) einen Diabetes mellitus Typ 2, (2) arterielle Hypertonie, (3) Psoriasis, und (4) Urininkontinenz.
Angesichts des chronischen Verlaufs der Beschwerden sei mit einer langsamen Rückkehr zu einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Grundsätzlich bestünden allerdings einige relevante Anteile an der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche mittels Lebensstilveränderung und optimaler medikamentöser Therapie sehr positiv beeinflusst werden könnten. Die Prognose zur Eingliederung sei abhängig von der Entwicklung der Komorbiditäten. Die Polypharmazie und Polymorbidität mit bekanntermassen schwierig einzustellenden Umständen (Opiatabhängigkeit, Adipositas, Nikotinabusus) stünde der Eingliederung im Weg. Aufgrund der aktuell deutlich eingeschränkten Gangfähigkeit sei die Haushaltführung, das Einkaufen als auch die Erledigung der Wäsche sowie die Wohnungspflege beeinträchtigt.
3.6 Vom 28. September bis zum 23. Oktober 2022 befand sich die Beschwerdeführerin in der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___. Im Austrittsbericht vom 23. Oktober 2022 hielten die Behandler folgende, gekürzt wiedergegebene Rehabilitationsdiagnose fest (Urk. 13/168/3 f.):
- Myofasziales Syndrom
- Spasmus Hemifacialis rechts am 7. Oktober 2022
- Konjunktivitis rechts, differentialdiagnostisch bakteriell, viral, Erstdiagnose 10. Oktober 2022
Die Beschwerdeführerin sei mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugewiesen worden. Gleichzeitig bestehe eine rezidivierende depressive Störung sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und Nikotin. Die Beschwerdeführerin leide an multiplen, für das Alltagsbefinden massiv einschränkenden Beschwerden, mit allesamt chronischer Komponente. So bestehe ein Morbus Crohn, ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 und S1 links, eine einschränkende Gonarthrose rechts, ein schlecht kontrollierter Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine sekundäre chronische Schmerzverarbeitungsstörung. Im Rahmen der Eintrittsuntersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in einem schmerzgeplagtem Allgemeinzustand gezeigt, sie sei in allen Dimensionen orientiert gewesen.
Als Rehabilitationsziele hätten sie eine weitere Schmerzreduktion, die Verbesserung der Beweglichkeit und Belastbarkeit sowie die Wiederherstellung der kompletten Selbständigkeit im Alltagsleben mit dem Ziel der Entlassung zurück in die häusliche Umgebung vereinbart. Sie hätten die Beschwerdeführerin gemäss den Vorgaben des B.___ in ein multimodales, der Leistung angepasstes, zielorientiertes Rehabilitationsprogramm eingegliedert, an dem sie von Anfang an aktiv und mit guter Compliance habe teilnehmen können. Den Therapiefokus hätten sie vor allem auf Kräftigung der Schultermuskulatur, Verbesserung der Belastbarkeit und Kraft gelegt. Diesbezüglich hätten sie protrahierte Fortschritte erzielt, weil die Schmerzen immer wieder aufgetreten seien. Unter physiotherapeutischer Anleitung und Begleitung habe das Treppensteigen sicher ausgeübt werden können und der Gang in der Ebene sei ebenfalls problemlos möglich. Die Beschwerdeführerin habe durch Coping-Strategien besser mit den Schmerzen umzugehen gelernt.
Am 7. Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Spasmus Hemifacialis rechts mit Unterkieferluxation links gezeigt und sie sei diesbezüglich ins Kantonsspital E.___ verlegt worden. Nach erfolgter Reposition des Unterkiefers links unter Dormicum habe sich eine Erschlaffung des Spasmus gezeigt, das Kiefergelenk habe sich reponieren lassen. Sobald die Beschwerdeführerin etwas wacher geworden sei, sei die Spastik wieder aufgetreten (vgl. hierzu Bericht des Kantonsspital E.___ vom 7. Oktober 2022, Urk. 13/169/17). Die Symptomatik lasse sich gut im Rahmen der Luxation sowie des myofaszialen Syndroms erklären. In Absprache mit unseren Kollegen der Neurologie hätten sie mit Carbamazepin 200 mg 3mal täglich begonnen. Darunter habe sich eine Regredienz des Spasmus Hemifacialis rechts gezeigt.
Die Beschwerdeführerin habe am 10. Oktober 2022 ein rotes Auge rechts gezeigt. Diesbezüglich sei ein Augenkonsil erfolgt. Bei Konjunktivitis rechts sei mit Topradex 3 mal täglich für insgesamt 5 Tage behandelt worden.
Der Blutzuckerspiegel bei Diabetes mellitus sei medikamentös besser eingestellt worden und die Blutzuckerspiegel hätten sich verbessert. Durch die Ernährungsberatung habe das Gewicht reduziert werden können und sie habe ihre Medikamente selbstständig eingenommen. Die Opiate seien reduziert worden, aber im Rahmen der Entzugssymptomatik hätten sie nicht ganz ausgeschlichen werden können. Sie sei in gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden. Sie hätten vom 28. - 30. September 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.7 Im Bericht vom 23. Februar 2023 berichteten die Behandler des Spitals Y.___ über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle ein Jahr nach Knie-Totalprothese links, dass die Beschwerdeführerin eine Besserung der Schmerzen um 50 % zu präoperativ habe, aber gewisse Restbeschwerden bestünden. Sie empfählen die Fortsetzung von Physiotherapie, die Beschwerdeführerin wünsche eine Infiltration in das rechte Knie, sie würden sie zu einem Termin aufbieten (Urk. 13/169/8 f.).
3.8 Dipl. med. F.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, konstatierte im Bericht vom 20. Februar 2023, dass sich am 16. Februar 2023 erneut exkoriierte Prurigoknoten an den typischen Lokalisationen am Abdomen und den dorsalen Extremitäten zeigten. Zur Therapie habe er Fucicort Crème abgegeben und eine Lichttherapie gestartet. Palmoplantar zeige sich erfreulicherweise ein gebesserter Befund bei Verdacht auf paradoxe palmare Psoriasis (Urk. 13/169/10).
3.9 Dr. A.___ notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 14. April 2023, dass der Beschwerdeführerin seit 2016 wegen initial rezidivierendem lumboradikulären Schmerzsyndrom mit Mehrfachoperationen keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende (Urk. 13/171):
- Enteropathische Spondylarthritis bei Morbus Crohn
- Rezidivierende Schübe bei Morbus Crohn
- Chronische Prurigo mit offenen Hautläsionen, schwer therapierbar
- Chronische Depression
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit inkompletter Parese links
- Status nach Diskushernienoperation bei Rezidiv Februar 2021 mit im Verlauf Wundinfekt
- Symptomatische Gonarthrose rechts mit Status nach Knie-Totalprothese links Februar 2022
- Rezidivierende Dystonien mit Tortikollis, Schlundkrämpfen, oromandibulären Dyskynesien bei am ehesten medikamentöser Ursache
Als Weitere Diagnosen notierte sie (1) einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, (2) Adipositas Grad II, (3) Status nach paralytischem Dünndarmileus Mai 2022 mit Notoperation, (4) gemischte Urininkontinenz und (5) eine mittelgradig obstruktive Pneumopathie.
Die Beschwerdeführerin sei ein- bis zweimonatlich in Behandlung in ihrer Sprechstunde. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei ausgeprägter Polymorbidität aktuell nicht denkbar.
3.10 Die Behandler der Orthopädie, Spital Y.___, hielten im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 24. April 2023 keine Informationen zu einer Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/175).
3.11 RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, notierte am 8. Mai 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/179/5):
- Gonarthrose beidseits
- Knietotalendoprothese (Knie TEP) links Februar 2022
- Enteropathische Spondylarthritis im Rahmen Morbus Crohn
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit inkompletter Parese sensomotorisch S1
Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Diagnosen:
- Diabetes mellitus Typ II
- Morbus Crohn (Risikofaktor fortgesetzter Nikotinkonsum)
- Adipositas Grad II
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F45.41 September 2022)
- Chronische Prurigo, aktuell mässige Exazerbation (am ehesten im Rahmen Morbus Crohn)
- Myofasziales Syndrom (Fibromyalgiesyndrom, chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, Opiatabhängigkeit)
- Nikotinabusus
Sie sei in der Tätigkeit als Reinigungsfrau durch die Schmerzen im Knie und der Wirbelsäule eingeschränkt und voll arbeitsunfähig seit 2016. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne ständiges Knien und Zwanghaltungen, mit rückengerechtem Arbeiten und regelmässigen Pausen ohne Schichtarbeit, sei sie voll arbeitsfähig aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht. Der Gesundheitszustand könne sich unter geeigneter Therapie verbessern.
Die Beschwerdeführerin beklage vor allen Dingen Schmerzen des Bewegungsapparates, eine angepasste Tätigkeit sei versicherungsmedizinisch theoretisch aber zumutbar. In den vorliegenden Akten fehle eine psychiatrische Fachperson, welche die Beschwerdeführerin regelmässig betreue und welche eine Einschätzung bezüglich der beschriebenen Depression vornehmen könne und deren Therapie begleite. Die versicherungsmedizinische Einschätzung stütze sich gegenwärtig vor allem auf die somatischen Befunde.
3.12 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Spitals Y.___, Departement Innere Medizin, vom 18. September 2023 ein über die ambulante Behandlung von Oktober 2020 bis zum 18. September 2023. Die behandelnden Ärzte notierten folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 3/3):
- Morbus Crohn
- Enteropathische Spondylarthritis bei Morbus Crohn
- Chronische Prurigo
- Verdacht auf palmare Psoriasis
- Rezidivierende atypische Fazialisparese unklarer Ätiologie
- Chronisches lumbovertebrales und luboradikuläres Schmerzsyndrom mit inkompletter sensomotorischer Parese L5 und S1 links
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Rezidivierende Lymphozystose
- Eisenmangel
- Helicobacter pylori-positive Antrumgastritis
- Verdacht auf hyperkapazitäre hyposensitive Harnblase
- Gemischte Urininkontinenz
- Diabetes mellitus Typ 2
- Arterielle Hypertonie
- Dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen
- Symptomatische Gonarthrose rechts und retropatelläre Chondromalazie links
- Insuffizienz der Vena saphena magna und parva rechts
- Psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
- Mittelgradig depressive Episode
- Schwerer Vitamin-D-Mangel
- Adipositas Grad II
Die Behandler äusserten sich lediglich zum Verlauf und der stattgehabten Therapie, nicht aber zu allfällig daraus resultierenden Einschränkungen.
3.13 Am 10. und 17. November 2023 erfolgte die Operation der Diskushernie Lendenwirbel 4/5 links mit hochgradiger Fuss-, Zehenheber- und -senkerparese bzw. die Operation der Rezidiv-Diskushernie (Urk. 9/1-6).
3.14 Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 15. Dezember 2023 ein (Urk. 12). Dr. Z.___ konstatierte, dass die 48-jährige Beschwerdeführerin seit 2016 in ihrer Tätigkeit in der Wäscherei eingeschränkt sei. Es würden vor allem Schmerzen des Bewegungsapparates beklagt, eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei jedoch aus versicherungsmedizinischer theoretischer Sicht zumutbar.
Es fehle in den vorliegenden Akten eine psychiatrische Fachperson, welche die Beschwerdeführerin regelmässig betreue und eine Einschätzung hinsichtlich der gegenwärtig beschriebenen Depression vornehmen könne und deren Therapie begleite. Ebenso fehle eine fachärztliche Einschätzung zur postulierten Somatisierungsstörung und deren gegenwärtige Therapie. Die versicherungsmedizinische Beurteilung stütze sich also gegenwärtig vor allem auf somatische Befunde. Aus den neu eingereichten Berichten gingen weiterhin somatische Befunde hervor, die im Wesentlichen keine Änderung des Gesundheitszustandes dokumentierten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der versicherungsmedizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzungen von RAD-Ärztin Dr. Z.___. Diese hielt in zwei kurzen Stellungnahmen fest, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit, kein ständiges Knien, keine Zwangshaltungen, rückengerechtes Arbeiten, regelmässige Pausen und keine Schichtarbeit) vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 13/179/5, Urk. 12; E. 3.11 und E. 3.14). Eine weitere Begründung dieser Einschätzung anhand der objektiven Befunde oder anhand funktioneller Einschränkungen erfolgte nicht.
Darüber hinaus nahm Dr. Z.___ keine Stellung zu den Berichten von Dr. A.___, welche im Bericht vom 21. Juni 2022 (vgl. E. 3.2) konstatierte, dass Funktionseinschränkungen sämtlicher Körperorgane mit chronischer Haut-, gastrointestinaler-, Gelenks- und Wirbelsäulen-, neurologischer und psychischer Erkrankung bestünden. Dr. Z.___ äusserte sich weder hinreichend zu den dokumentierten dermatologischen Problemen, noch dazu, ob der Morbus Crohn sowie die weiteren rheumatologischen Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten bzw. warum diese die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben der Behandler (vgl. E. 3.2 und E. 3.5) nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten.
Des Weiteren ist Dr. Z.___ als Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie aus fachlicher Sicht nicht dazu berufen, eine komplexe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Alleingang vorzunehmen, was in casu allerdings notwendig wäre.
Zusammenfassend bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. Z.___.
4.2 Die weiteren im Recht liegenden Arztberichte erlauben ebenfalls keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit:
Dr. A.___ notierte in ihren Berichten bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nebst somatischen Diagnosen auch psychiatrische Diagnosen (vgl. E. 3.2 und E. 3.9). Im Bericht vom 21. Juni 2022 (E. 3.2) konstatierte sie, dass Funktionseinschränkungen sämtlicher Körperorgane mit chronischer Haut-, gastrointestinaler-, Gelenks- und Wirbelsäulen-, neurologischer und psychischer Erkrankung bestünden. Die funktionellen Auswirkungen lassen sich anhand des Berichtes aber nicht hinreichend beurteilen. Im Bericht vom 14. April 2023 verneinte sie eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten Polymorbidität, eine genauere Erklärung unterblieb (E. 3.9). Im Weiteren ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie notierten im Bericht vom 19. Oktober 2022, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, eine solche allerdings plausibel sei (E. 3.5). Eine nachvollziehbare Begründung unterblieb.
Die Behandler der Rehaklinik D.___ attestierten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 28. - 30. September 2022, weitergehende Ausführungen fehlen (E. 3.6).
Die weiteren Arztberichte äussern sich nicht nachvollziehbar bzw. vertieft zu einer Arbeitsunfähigkeit oder allfälligen funktionellen Einschränkungen (vgl. hierzu E. 3.1; E. 3.3; E. 3.4, E. 3.7, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.12; vgl. auch Urk. 3/3-15; Urk. 9/1-6; Urk. 19 und Urk. 24).
4.3 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand bzw. dessen funktionelle Auswirkungen (auch im zeitlichen Verlauf) in geeigneter Weise abklärt, wobei allfällig neu hinzugekommene Beschwerden mit zu berücksichtigen wären (vgl. Urk. 9/1-7, Urk.19, Urk. 24). Danach hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung (E. 2.1) neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Rechtsanwältin Lotti Sigg mache mit Honorarnote vom 5. August 2024 (Urk. 25) einen Aufwand von 12 Stunden 15 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 102.90 geltend, was für den vorliegenden Fall angemessen ist. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- resultiert daraus eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'812.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’812.25 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova