Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00579


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 25. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, absolvierte ausser der Primar- und Sekundarschule keine Ausbildung (Urk. 9/11/2, Urk. 9/14/5). Sie ist Mutter von fünf Kindern, geboren 2000, 2003, 2006 und 2010 (Urk. 9/14/3). Sie arbeitete als Hausfrau und in einzelnen Hilfstätigkeiten in der Gastronomie, in der Kinderbetreuung über Mittag und in der Reinigung. Zuletzt arbeitete sie vom 29. Januar 2019 bis zu ihrer Kündigung per 31. Oktober 2020 (Urk. 9/22/11) im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms für die Z.___ in einem 60%igen Pensum in Küche und Service, zuvor von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und Küchenmitarbeiterin im A.___ in einem 80%igen Pensum und von Juni bis September 2018 als Flugzeugreinigerin (Urk. 9/11, Urk. 9/14/6, Urk. 9/15, Urk. 9/21, Urk. 9/22/1-3, Urk. 9/32).

    Am 29. Januar 2021 meldete sie sich wegen Rheuma, Rücken- und Kopfschmerzen, Juckreiz an der Kopfhaut und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 28. September 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk. 9/37). Daraufhin holte die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2022 (Urk. 9/52/1-26) und von Dr. med. C.___, Facharzt der Rheumatologie, vom 18. Oktober 2022 (Urk. 9/52/27-44) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 31. März 2023 (Urk. 9/54) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2023 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 9/63). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2023, ergänzt mit Schreiben vom 16. August 2023, Einwände (Urk. 9/64, Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 9/76 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2023 sei aufzuheben und sie sei als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sowie die ihr zustehende Rente sei ihr ab dem 1. August 2021 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11 S. 2). In der Replik vom 24. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Februar 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der am 12. Februar 2021 (Eingangsdatum) anhängig gemachten
IV-Anmeldung (Urk. 9/14) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2

1.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen und BGE 145 V 215 zu Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,

    jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

1.4

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).


1.4.3    Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV).


1.5

1.5.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin würde bei gänzlicher Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem 80%igen Pensum nachgehen. Gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen sei sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu 40 % eingeschränkt. Die Abklärung zu Hause am 28. März 2023 habe ergeben, dass sie in den 20 % des Haushalt- und Aufgabenbereichs zu 6.10 % eingeschränkt sei. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 33.22 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente entstehe. Die Qualifikation von Erwerbs- und Aufgabenbereich sei mit der Beschwerdeführerin eingehend besprochen worden. Diese habe vor Ort klar angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig wäre, um nebenbei noch Zeit für den Haushalt und die Kinderbetreuung zu haben; finanziell würde sie damit über die Runden kommen. Dabei handle es sich um eine Aussage der ersten Stunde. Dies könne aus Sicht des Abklärungsdienstes gestützt werden. Die Zwillinge, die bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin wohl bei dieser leben würden, seien 13 Jahre alt geworden. Diese seien zwar in den allgemeinen Lebensverrichtungen selbständig, würden aber aufgrund ihres Alters doch noch Unterstützung im Alltag benötigen. Die Beschwerdeführerin habe zudem vor 2018 über Jahrzehnte hinweg nicht gearbeitet und sei auch vor der Geburt der Tochter und den Zwillingen nur in kleineren Pensen erwerbstätig gewesen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie heutzutage bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Qualifikation von 80 % im Erwerbs- und von 20 % im Haushaltsbereich sei nicht korrekt und auf 100 % im Erwerbsbereich zu korrigieren. Denn als Sozialhilfeempfängerin sei sie zur vollen Erwerbstätigkeit bis zur Existenzdeckung verpflichtet. Somit sei sie unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsmöglichkeiten (Service oder ungelernte Hilfstätigkeiten) überwiegend wahrscheinlich als voll Erwerbstätige einzustufen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass sie bestrebt gewesen sei und sei, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches sie unabhängig von den Sozialen Diensten mache, und dies sei bei ihrem Bildungsstand überwiegend wahrscheinlich nur bei einem Arbeitspensum von 100 % erreichbar. Androhungen oder Sanktionen durch die Sozialen Dienste hätten sich von vorneherein erübrigt, zumal sie die Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig verwertet habe. Auch in der Haushaltsabklärung werde mehrfach darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfall vollständig erwerbstätig wäre. So sei dem Protokoll vom 28. März 2023 zu entnehmen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig verwertet habe, aus finanziellen Gründen seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig wäre, wenn ihr dies möglich wäre, und sie habe angegeben, dass sie trotz Bemühungen keine Vollzeitstelle gefunden habe. Dies belege, dass sie bereit sei, ihre Erwerbsfähigkeit vollständig auszuschöpfen. Auch sei angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie und des erzielbaren Lohnniveaus klar, dass sie aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre und auch sein müsste. Die Annahme, dass eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern ohne berufliche Ausbildung für sich und die Kinder mit einem 80%igen Pensum aufkommen könne, sei realitätsfremd. Die Zwillinge seien bereits seit Herbst 2014 eingeschult und sie hätten in der Stadt Zürich Anrecht auf einen Betreuungsplatz, deren Kosten sich anhand der finanziellen Verhältnisse der Eltern berechnen würde. Dieses Angebot könnte und müsste in Anspruch genommen werden. Auch die Tochter sei bis und mit siebtem Schuljahr regelmässig von Montag bis Freitag und in den letzten beiden Schuljahren mit grösserer Selbständigkeit noch an drei Tagen pro Woche im Hort betreut worden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich aktuell anders verhalten würde. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge seit der Einschulung im Hort vollzeitig betreut würden. Die Argumente in der angefochtenen Verfügung seien theoretischer Natur und als Beleg damit nicht geeignet. Aufgrund der finanziellen Situation würde die Unterstützungszeit für die Zwillinge notgedrungen auf den Abend und das Wochenende verlegt. In Bezug auf die Zeit vor 2018 und vor der Geburt der Tochter und der Zwillinge treffe es entgegen der impliziten Annahme der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass sie, die Beschwerdeführerin, seit Jahrzehnten gesund sei und als alleinerziehende Mutter finanziell für die Familie zuständig gewesen sei. Sie habe bereits vor 22 Jahren gesundheitliche Probleme gehabt, namentlich eine schwere Depression, und sei seit 14 Jahren in psychiatrischer Behandlung, wie dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen sei. Auch im rheumatologischen Teilgutachten würden Arbeitsunfähigkeiten über einen langen Zeitraum ausgewiesen. Zudem sei sie zeitweise verheiratet gewesen und habe damit, auch in finanzieller Hinsicht, in einer anderen Situation gelebt. Auch dürfe die Aussage der ersten Stunde nicht isoliert berücksichtigt werden und alle anderen dieser widersprechenden Fakten ausgeblendet werden. Bei umfassender Betrachtung zeige sich, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die hypothetische Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedriglohnsegment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfassen und klar zu beantworten. Es sei gut vorstellbar, dass sie sich ihrer finanziellen Situation im Zeitpunkt dieser sehr hypothetischen Frage nicht voll bewusst gewesen sei. Immerhin erfahre sie die Unterstützung durch die Sozialen Dienste und von der Finanzierung der fremdplatzierten Zwillinge nehme sie im Alltag nichts wahr. Ausgehend von der korrekten Qualifikation einer vollzeitig Erwerbstätigen ergebe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb sie Anspruch auf eine Rente - zufolge der verspäteten Anmeldung im Februar 2021 - ab dem 1. August 2021 habe. Ab dem 1. Januar 2024 sei das tabellarische Invalideneinkommen sodann gemäss dem neu eingeführten Pauschalabzug um 10 % zu kürzen (Urk 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.

    Ein solcher allfälliger Rentenanspruch könnte nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin sechs Monate nach der Anmeldung mit Eingang am 12. Februar 2021 (Urk. 9/14), im August 2021 entstanden sein. Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die am 5. Oktober 2023 erlassene angefochtene Verfügung (BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht ist unstrittig und mit dem bidisziplinären, psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 18. und 31. Oktober 2022 (Urk. 9/52/1-44) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig ist, dies seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung am 14. Mai 2018; zumutbar ist ihr dabei noch eine körperlich leichte bis mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit mit einer Präsenzzeit von maximal fünf Stunden pro Tag ohne repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne langandauernde oder repetitiv reklinierte oder vornüber geneigte Arbeitshaltungen (Urk. 9/52/19-20, Urk. 9/52/25-26, Urk. 9/52/42). Dieser Einschätzung liegen die folgenden Beschwerdebilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugrunde: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10 F60.31) und rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14-1), chronische unspezifische Kreuzschmerzen bei radiologisch nur initialen degenerativen Veränderungen (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 12. August 2022), beginnender Hallux valgus beidseits, Spreizfüsse (Urk. 9/52/15, Urk. 9/52/25, Urk. 9/52/39-40).

    Hiervon ist auszugehen.

3.2

3.2.1    Strittig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 31. März 2023 (Urk. 9/54) vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Erwerbsbereich zu 80 % tätigen Person (Urk. 2 S. 1 f.).

3.2.2    Im Abklärungsbericht vom 31. März 2023 zur Erhebung vom 28. März 2023 wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die ältesten beiden Söhne (geboren 2000 und 2003, Urk. 9/14/3) würden in der Dominikanischen Republik leben. Die beiden jüngeren Söhne (Zwillinge, geboren 2010, Urk. 9/14/3) seien seit deren Geburt bei Pflegefamilien untergebracht. Ihre Tochter, geboren 2006, sei seit August 2022 in einer Ausbildung in D.___ und unter der Woche dort untergebracht; nur das Wochenende verbringe sie bei ihr zuhause. Bis im Sommer 2022 habe diese bei ihr gewohnt und (unter der Woche) fünf Mal pro Woche im Hort gegessen, in den letzten beiden Schuljahren noch drei Mal pro Woche. Im Grossen und Ganzen erledige sie, die Beschwerdeführerin, den Haushalt. Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe früher immer Stellen gesucht, jedoch erfolglos. Teilweise habe sie über Freunde Stellen gefunden, oder auch über Temporärbüros. Es sei für sie schwierig gewesen, alles unter einen Hut zu bringen, als ihre Tochter noch klein gewesen sei. Sie habe keine Vollzeitstellen gefunden, 100 % wäre auch zu viel gewesen. Sie wäre sicher seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig aus finanziellen Gründen. Daneben hätte sie noch Zeit für den Haushalt und für sich. Ihre Tochter verweile unter der Woche im E.___ in D.___; eine Betreuungsaufgabe an sich habe sie nicht mehr. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2021 bis 16. Dezember 2022 Unterstützung von der Familienbegleitung hatte. Die Abklärungsperson schloss auf eine Qualifikation 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt und führte zur Begründung aus, eine Erwerbstätigkeit von 80 % bei guter Gesundheit könne aus finanziellen Gründen nachvollzogen werden. Die Tochter sei nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen und die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 20 Jahren vom Sozialzentrum abhängig. Sie habe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % seit 2018, welche sie im Z.___ auch verwertet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge bei guter Gesundheit bei ihr leben würden, weshalb eine 100%ige Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft sei (Urk. 9/54/2-4).

3.2.3    Die Abklärungsperson ist in ihrem Bericht vom 31. März 2023 bei der Prüfung der Statusfrage zutreffend zunächst von der Angabe der Beschwerdeführerin ausgegangen, wonach diese im Gesundheitsfall sicher seit mindestens 2019 aus finanziellen Gründen eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 9/54/3). Dabei fällt ins Gewicht, dass auf eine solche «Aussage der ersten Stunde» im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abzustellen ist. Denn sie ist unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 und 9C_820/2014 vom 9. Juni 2015 E. 5.2).

3.2.4    Die Abklärungsperson hat - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - diese Angabe einer 80%igen Erwerbstätigkeit zudem nicht isoliert betrachtet und ohne Weiteres übernommen, sondern sie auf ihre Plausibilität hin nachvollziehbar überprüft, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Situation, der voll verwerteten Restarbeitsfähigkeit und der Betreuungsaufgaben bezüglich der drei Kinder (Urk. 9/54/4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie anlässlich der Abklärung nicht in der Lage gewesen sei, die hypothetische Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedriglohnsegment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfassen und klar zu beantworten, kann nicht gefolgt werden. Denn die Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vor Ort am 28. März 2023 lässt darauf schliessen, dass diese dabei die finanziellen und persönlichen Umstände gegeneinander differenziert abgewogen hat, indem sie erklärte, dass sie aus finanziellen Gründen zu 80 % erwerbstätig wäre und so noch Zeit für den Haushalt und für sich hätte, wobei sie an sich keine Betreuungsaufgabe mehr habe (Urk. 9/54/3).

    Die Abklärungsperson hat zudem zu Recht zusätzlich in die Beurteilung einbezogen, dass die im Jahr 2010 geborenen Zwillinge im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich bei ihr wohnen würden. Damit ist eine 80%ige Erwerbstätigkeit - zusätzlich zu den Überlegungen und der Angabe der Beschwerdeführerin selbst - noch wahrscheinlicher, waren die jüngsten beiden Kinder im August 2021 (frühest möglicher Rentenbeginn) erst 11 Jahre alt und bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2) 13 Jahre. Es hätte in diesem Zeitraum daher ein noch beachtlicher Betreuungsaufwand für beide Kinder bestanden, welcher mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nur vereinbar gewesen wäre, wenn ein entsprechendes Betreuungsangebot bestanden hätte. Ein allfälliges Betreuungsangebot der öffentlichen Hand oder einer privaten Betreuungsperson wäre somit Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang gewesen und spricht jedenfalls nicht gegen die Wahrscheinlichkeit der «Aussage der ersten Stunde» (oben E. 3.2.3). Selbst wenn beide Kinder in diesem Alter eine Ganztagesschule besucht hätten, ist die Angabe der Beschwerdeführerin einer 80%ige Erwerbstätigkeit als alleinerziehende Mutter dreier Kinder glaubhaft, zumal durch die beiden jüngsten Kinder auch im Haushalt mehr Arbeit angefallen wäre. Zudem war die Tochter damals, im August 2021, noch nicht ganz 15 Jahre alt und wohnte bis im August 2022 auch unter der Woche noch zu Hause. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Begutachtung denn auch, in der Zeit nach ihrer Kündigung per Ende (Oktober) 2020 bei der Z.___ (Urk. 9/32/1) sei sie eine Zeit lang - bis vier Monate vor der Begutachtung am 22. September 2022 (Urk. 9/52/4), mithin zirka bis Mai 2022 - ohne Arbeit gewesen, sie habe auf ihre Tochter aufpassen müssen (Urk. 9/52/10). Wenn auch in Bezug auf die Tochter deutlich weniger Betreuungsaufgaben anfielen als für die Zwillinge und diese im August 2022 eine externe Ausbildung (im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Massnahme der IV-Stelle, Urk. 9/55/1) begonnen hatte, bestand (im Zeitraum bis zum Verfügungserlass im Oktober 2023) entsprechend ihrem Alter und Ausbildungsstand zumindest noch ein gewisser zu berücksichtigender Aufwand für die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich.

    Dies spricht insgesamt gegen die Annahme eines Erwerbspensums im Gesundheitsfall von 100 % im hier zu beurteilenden Zeitrahmen bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2).

3.2.5    In beruflicher Hinsicht füllte die Beschwerdeführerin, welche ausser der siebenjährigen Schulbildung keine Ausbildung hat (Urk. 9/11/2, Urk. 9/14/5), seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 (Urk. 9/14/3) kaum je eine längerdauernde Anstellung mit einem höheren Pensum auf dem freien Arbeitsmarkt aus, wie sich dem Auszug aus dem individuellen Konto anhand der Eintragsdauer und Lohnhöhe (IK-Auszug, Urk. 9/4, Urk. 9/21) sowie ihrem Lebenslauf (Urk. 9/11/1-2) entnehmen lässt (vgl. auch Urk. 9/52/9-11). Dies, obschon sie im Jahr 1996 von ihrem ersten Ehemann und im Jahr 2005 von ihrem zweiten Ehemann je ohne Anspruch auf Unterhaltsleistungen geschieden wurde (Urk. 9/5, Urk. 9/6), ein finanzieller Bedarf somit bestand, und obschon die beiden ältesten und die beiden jüngsten Söhne nicht bei ihr wohnten (Urk. 9/27/3, Urk. 9/52/10-11) und obwohl mit dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit, und zwar von 40 %, erst ab Mai 2018 (Urk. 9/52/19-20 i.V.m. Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42) ausgewiesen ist. Gemäss dem Bericht vom 19. März 2021 attestierte denn auch ihr Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1996 behandelt, lediglich Arbeitsunfähigkeiten von jeweils ein paar Tagen (Urk. 9/10, Urk. 9/23/2). Es ist somit in jener Zeit insbesondere bis 2017, weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, welche eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit verhindert hätte.

    Dennoch war die Beschwerdeführerin insbesondere in den Jahren 2000 bis 2017 mit Ausnahme von wenigen Monaten nicht erwerbstätig und hauptsächlich als Hausfrau sowie Mutter tätig (Urk. 9/4, Urk. 9/21, Urk. 9/11/1-2). Auch dies lässt darauf schliessen, dass die für den Gesundheitsfall angegebene 80%ige Erwerbstätigkeit wahrscheinlicher ist als eine 100%ige.

3.2.6    Vor diesem Hintergrund lassen auch die ökonomische Situation und die Berücksichtigung der fehlenden beruflichen Ausbildung keinen anderen Schluss zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    Aufgrund der fehlenden Ausbildung kommen für die Beschwerdeführerin nur Hilfstätigkeiten in Frage. Im Gesundheitsfall bestünden diesbezüglich bezogen auf ein 80%iges Pensum keine Einschränkungen. Gemäss den statistischen Lohndaten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, würde sie hochgerechnet auf das Jahr 2021 mit einem 80%igen Pensum in einer Hilfstätigkeit ein Einkommen von Fr. 43'050.95 (Fr. 53‘813.70 x 0.8) erzielen können (vgl. zum Valideneinkommen unten E. 3.3.3), was einem Monatslohn von brutto Fr. 3'587.60 respektive von netto zirka Fr. 3358.-- entspricht (bei Abzügen für die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV von 6.4 % [Fr. 229.60]; vgl. www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.html). Zusammen mit den Kinderzulagen von Fr. 750.-- stünden ihr maximal
Fr. 4’108.-- zur Verfügung, ab August 2022 zuzüglich des Taggeldes der Invalidenversicherung für die Tochter von Fr. 299.-- (Urk. 9/54/3, während der beruflichen Massnahme, vgl. Urk. 9/55/1) der Betrag von Fr. 4'407.--, je nach Abzug für die berufliche Vorsorge entsprechend weniger. Dies würde knapp zur Deckung des grundlegendsten (Not-)Bedarfs (ohne Steuern) genügen, der für die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder im Jahr 2022 bei zirka Fr. 4'201.30 lag (entsprechend den Angaben im Abklärungsbericht [Urk. 9/54/3] von Fr. 5'333.30 abzüglich Integrationszuschlag [IZU] Fr. 150.--, Einkommensfreibetrag [EFB] Fr. 180.--, Grundbedarf Lebenshaltungskosten [GBL] Fr. 802.-- [anstatt Fr. 2'955.-- {Fr. 1'006.-- + Fr. 449.-- Fr. 750.-- + Fr. 750.--} Fr. 2’153.-- {Grundbedarf 2022 für vier Personenhaushalt, SKOS-Empfehlung; vgl. https://skos.ch/skos-richtlinien/grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt}]). Auch im Hinblick auf die finanzielle Situation ist die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort einer 80%igen Erwerbstätigkeit somit nicht auszuschliessen.

3.2.7    Sofern ein für die Familie der Beschwerdeführerin darüber hinaus anfallender Bedarf gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu übernehmen wäre, was hier nicht zu prüfen ist, fällt dies hier nicht ins Gewicht. Die Beschwerdegegnerin weist bezüglich der Bedeutung der Sozialhilfe für die Statusfrage in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 hin. Dort wurde festgehalten, dass die dortige, im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebehörde in Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen (zitiert in E. 5.4.1) angehalten werden könnte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andernfalls die Leistungen gekürzt würden. Daraus könne indessen nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein höheres Arbeitspensum ausüben als die gegenüber der Abklärungsperson «Beruf und Haushalt» angegebenen 60-80 %, sodass überhaupt keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestünde. Daran ändere das in der vorinstanzlichen Beschwerde erwähnte umfassende Kinderbetreuungs- und Wiedereingliederungsangebot für (arbeitslose) Sozialhilfe-Ansprecher am Wohnort der Versicherten nichts. Vielmehr sei, ganz allgemein, für die Annahme eines im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensums der Nachweis einer konsequent gehandhabten Praxis erforderlich, wonach die betreffenden Personen effektiv zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zur Erweiterung der bestehenden angehalten werden, bei Androhung einer und gegebenenfalls verhängten Leistungskürzung im Unterlassungsfalle. Unter Umständen könne auch genügen, dass die am Recht stehende versicherte Person konkret aufgefordert worden sei, soweit zumutbar, die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten und sie entsprechende Bemühungen um eine Anstellung nachweisen könne. Die Sozialen Dienste der Stadt B., welche die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hätten, habe sich nie in dem Sinne geäussert und entsprechende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirtschaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne bestehe. Aufgrund der Akten habe sodann die Beschwerdeführerin bereits Sozialhilfeleistungen bezogen, bevor sie sich im Dezember 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldet habe. Sie mache auch in diesem Verfahren nicht geltend und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung gesucht hätte. Dabei stehe fest, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sei und eine erwerbliche Tätigkeit in diesem Umfang neben der Betreuung des Sohnes grundsätzlich zumutbar wäre. Unter diesen Umständen verletze die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % kein Bundesrecht (E. 5.4.2).

    Die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 2) durchaus vergleichbar. Auch sie wohnt im Kanton Zürich und hätte nach Vorgabe der gesetzlichen Bestimmungen in § 21 und § 24 lit. a Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) und § 23 lit. d und § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebehörde angehalten werden können, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bestehende zu erweitern, andernfalls die Leistungen gekürzt würden. Auch hier gilt, dass daraus nicht ohne Weiteres - entgegen ihrer Angabe gegenüber der Abklärungsperson - auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden kann. Auch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, welche die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertritt und ebenso schon im Verwaltungsverfahren vertrat (Urk. 9/67, Urk. 9/72), hat sich nie in dem Sinne geäussert und entsprechende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirtschaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne besteht. Sodann hatte auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung im Februar 2021 (Urk. 9/14) bereits (seit vielen Jahren) Sozialhilfeleistungen bezogen (Urk. 9/1-2, Urk. 9/15, Urk. 9/24/4, Urk. 9/52/36). Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit (nachweislicher) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2018 von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung von mehr als 80 % gesucht hätte, ist auch hier nicht auszumachen. Zwar nahm die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Sozialamtes in den Jahren 2009 und 2010 sowie ab 2017 im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen an Teillohnprojekten des Z.___ teil (Urk. 9/52/35, Urk. 9/27/5). Eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nahm sie indes bis 2017 und auch danach trotz der grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit, welche ab Mai 2018 nachweislich zu 60 % (Urk. 9/27/5, Urk. 9/52/19-20 i.V.m. Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42) und davor - ohne Vorliegen eines Nachweises für eine längerfristige Einschränkung - wahrscheinlich zu mehr als 60 % bestand, kaum je auf und wenn überhaupt nur in geringem Umfang und für kurze Zeit (dazu vgl. oben E. 3.2.5). Eine entsprechende Weisung der Sozialhilfebehörde zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht dargelegt.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid verwerte sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig (Urk. 12 S. 2), trifft nicht gänzlich zu. Denn sie arbeitete lediglich im Rahmen eines Teillohnprojekts zu 60 % und dies nur bis zu ihrer Kündigung im Oktober 2020 (Urk. 9/22/1-2, Urk. 9/22/11). Nach ihren Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter trat sie erst wieder zirka im Mai 2022 eine neue Stelle an (Urk. 9/52/10); das damalige Pensum ist nicht bekannt.

    Gemäss dem Abklärungsbericht war sie zumindest zurzeit der Erhebung im März 2023 zu 60 % im G.___, mithin wohl wiederum im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms des Z.___, tätig (Urk. 9/54/3). Dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Beschwerdeführerin vor ihrer IV-Anmeldung im Februar 2021 (Urk. 9/14) oder in der Zeit von November 2020 bis Mai 2022 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im jeweils zumutbaren Umfang angewiesen haben oder die Beschwerdeführerin von sich aus entsprechende Arbeitsbemühungen unternahm, etwa durch Anmeldung bei der Arbeitslosenvermittlung, wurde weder behauptet, noch liegen Hinweise dafür vor.

    Somit steht auch im vorliegenden Fall eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit der Qualifikation einer 80%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen.

3.2.8    Dem Abklärungsbericht vom 31. März 2023 (Urk. 9/54) kommt sodann auch im Übrigen Beweiswert zu, da er die erforderlichen Beweiswürdigungskriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3) erfüllt. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatte. Die Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhältnisse vor Ort wurden berücksichtigt. Der Berichtstext ist bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert und nachvollziehbar begründet. Die damit ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich von 6.1 % (Urk. 9/54/7-8) wurde denn auch nicht bestritten.

3.2.9    Auf das Ergebnis des Abklärungsberichts kann folglich sowohl in Bezug auf die Statusfrage als auch in Bezug auf das Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vorgenommene Qualifikation erweist sich als korrekt.

    Ausgehend von einer Qualifikation mit der Aufteilung des zeitlichen Pensums von 20 % im Aufgaben- und 80 % im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad somit nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV zu ermitteln.

3.3

3.3.1    Nach dem Gesagten ist im hier zu beurteilenden Zeitraum bis am 5. Oktober 2023 (Urk. 2) somit entsprechend der Feststellung im Abklärungsbericht vom 31. März 2023 (Urk. 9/54) im Gesundheitsfall von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und im restlichen 20%igen Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 6.1 %, was diesbezüglich einen Invaliditätsgrad von 1.22 % ergibt (0.2 x 60; Urk. 9/54/8).

3.3.2    Im Erwerbsbereich besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 14. Mai 2018 (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, welches sich auch im Aufgabenbereich grundsätzlich nach den medizinischen Einschätzung beurteilt (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3), war somit im Mai 2019 erfüllt. Im Anschluss daran muss zur Begründung eines Anspruchs auf eine Rente ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben sein (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), was sich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) bemisst, wobei hier der frühest mögliche Rentenbeginn auf den August 2021 fällt (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG; vgl. oben E. 2.3).

3.3.3    Zur Bestimmung der Einschränkung respektive des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich kann dabei jedoch entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht ohne Weiteres vom Umfang der Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werden. Sondern es ist ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. August 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 mit Hinweisen) durchzuführen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 3 IVV), wobei dies hier letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt, wie dem Folgenden zu entnehmen ist.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdeführerin arbeitete vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2018 (Urk. 9/52/19) gemäss dem Zwischenzeugnis der A.___ vom 12. März 2016 (Urk. 9/11/4), dem Bericht der Sozialarbeiterin des H.___ vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/15) sowie dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 9/11/1) von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und

    Küchenmitarbeiterin im A.___, einem Betrieb der Arbeitsintegration der Stadt Zürich, in einem 80%igen Pensum, was einer Arbeit im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms entspricht. Darauf kann als Valideneinkommen daher nicht abgestellt werde, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch im August 2021 noch dort gearbeitet hätte. Anschliessend, von Juni bis September 2018, arbeitete sie als Flugzeugreinigerin, wobei allein letzteres eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt darstellte (Urk. 9/15); von dieser kurzfristigen Anstellung sind indes weder das Pensum noch das erzielte Einkommen bekannt. Von Abklärungen dazu kann abgesehen werden, da auch diesbezüglich nicht von einer längerfristigen Anstellung auszugehen ist und sie nach Mai 2018 erfolgte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen anhand der statistischen Lohndaten gemäss LSE des BFS zu bestimmen. Dabei ist eine Vollerwerbstätigkeit respektive 100%ige Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Eine spezifische Branche ist nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin über frühere Arbeitserfahrung in der Fabrik, in der Gastronomie, in der Unterhaltungsbranche, in der Reinigung und in der Kinderbetreuung verfügt (Urk. 9/11, Urk. 9/21, Urk. 9/24/4, Urk. 9/27/3, Urk. 9/52/10). Es ist daher auf keine spezifische Branche abzustellen, sondern vom durchschnittlichen Lohn der Hilfstätigkeiten gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level von Fr. 4'276.-- pro Monat respektive Fr. 51'312.-- im Jahr 2020 auszugehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht [2020 = 100], Nominallohnindex, Frauen 2021-2022 [T1.2.20], Total, 2020: 100; 2021: 100.6) hätte das Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) im Jahr 2021 bei Vollerwerbstätigkeit Fr. 53‘813.70 betragen (Fr. 51'312.-- : 40 x 41.7 : 100 x 100.6).

3.3.4    Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen, da sie nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübte, bei welcher besonders stabile Arbeitsverhältnisse und kein Soziallohn gegeben waren (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3). Insbesondere ging die Beschwerdeführerin im August 2021 keiner Erwerbstätigkeit nach, nachdem sie ihre letzte Teillohnanstellung im Ramen des Arbeitsintegrationsprogramms der Stadt Zürich für die Z.___ per Ende Oktober 2020 gekündigt hatte (Urk. 9/22/1, Urk. 9/32/1) und gemäss ihren Angaben erst wieder zirka im Mai 2022 eine neue Anstellung antrat (Urk. 9/52/10; gemäss dem Abklärungsbericht aus gesundheitlichen Gründen zurzeit der Erhebung im März 2023 zu 60 % im G.___, Urk. 9/54/3). Somit ist ebenfalls vom durchschnittlichen, wie oben (E. 3.3.3) bestimmten Einkommen nach LSE 2020, hochgerechnet auf das Jahr 2021, von Fr. 53‘813.70 auszugehen, was unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % ein Einkommen von Fr. 32'288.20 ergibt (0.6 x Fr. 53‘813.70). Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Hier rechtfertigt sich kein Abzug, da keines der persönlichen und beruflichen Merkmale in Bezug auf eine 60%ige Hilfstätigkeit bei Frauen im Alter unter 50 Jahren (die Beschwerdeführerin war im August 2021 48, fast 49 Jahre alt) negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe annehmen lässt. In Bezug auf das Arbeitspensum von 60 % ist im Verhältnis zu einer Vollbeschäftigung bei Frauen ohne Kaderfunktion sogar ein höherer Lohn zu erwarten (vgl. Tabelle T18, «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht», Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen, Schweiz 2020). Der vom Verordnungsgeber neu eingeführte pauschale Abzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2024) ist im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum bis am 5. Oktober 2023 (Urk. 2) nicht anwendbar, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) nicht zu hören ist. Somit bleibt es bei einem Invalideneinkommen per August 2021 von Fr. 32'288.20.

    Der Einkommensvergleich ergibt eine Differenz von Fr. 21'525.50 (Fr. 53‘813.70 - Fr. 32'288.20), was letztlich der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Erwerbseinbusse im Erwerbsbereich von 40 % entspricht.

3.3.5    Bezogen auf den Anteil der 80%igen Erwerbstätigkeit (Art. 27bis Art. 3 lit. b IVV) ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 32 % (0.8 x 40).

3.4    Insgesamt resultiert letztlich der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2023 ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Urk. 2 S. 2; 32 % + 1.22 %), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 S. 2) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann