Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00584
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 15. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Schaub Hochl Rechtsanwälte AG
Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene und als Servicemitarbeiterin tätig gewesene X.___ ist Mutter von drei Kindern (geboren 1988, 1989 und 2005) und wurde am 9. November 2009 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Depression, Rückenschmerzen; Urk. 10/6); am 24. November 2009 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/11). Mit Verfügung vom 10. September 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von insgesamt 78 % (Erwerbstätigkeit 70 %, Haushalt 7.98 %) rückwirkend ab 1. August 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 10/123-124). Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle revisionsweise am 24. April 2014 (Urk. 10/132).
1.2 Im Juli 2015 (Urk. 10/135 ff.) leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und veranlasste in diesem Zusammenhang insbesondere die interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Y.___-Gutachten vom 19. Dezember 2016; Urk. 10/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/169, Urk. 10/179) hob die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf das genannte Gutachten mit Verfügung vom 5. September 2017 auf (Urk. 10/183). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Juli 2019 ab (Prozess Nr. IV.2017.01071; Urk. 10/203). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 in der Sache bestätigt (Urk. 10/205).
1.3 Am 11. März 2020 (richtig: 2022) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf «Depressionen, Schleudertrauma und Rücken» erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/221, vgl. auch Urk. 10/222). Nach Würdigung der den Akten beiliegenden Berichte der behandelnden Fachärzte stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. April 2023 unter Hinweis auf eine unveränderte gesundheitliche Situation die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/247) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 6. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 7. November 2023 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht des behandelnden psychiatrischen Facharztes ein (Urk. 6 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen und Arztberichte ein (Urk. 14-17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2022 (vgl. Urk. 10/221-222) anhängig gemachten IVAnmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit 2017 nicht verändert habe. Eine veränderte diagnostische Einschätzung spiele dabei keine Rolle, solange die Befunde gleichgeblieben seien. Weiter wäre eine Persönlichkeitsstörung im frühen Erwachsenenalter entstanden und damit bereits 2017 vorhanden gewesen; zudem sei die erwähnte Diagnose nicht nachvollziehbar. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass neu von einem chronisch paranoiden Zustandsbild mit wahnhafter Störung auszugehen sei, was fachärztlich, durch die Erfahrungen der psychiatrischen Spitex sowie der Stadt Z.___ (Eingliederung) bestätigt werde (Urk. 1 S. 3 f.). Daneben sei auch erneut eine gegenwärtig mittelgradige depressive Störung aufgetreten. Die Beschwerdeführerin stehe regelmässig in psychiatrischer Therapie und werde von der psychiatrischen Spitex unterstützt (S. 6).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 5. September 2017, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___-Gutachten vom 19. Dezember 2016 (Urk. 10/166) stützte.
Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte stellten dannzumal aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 75 f.):
1.Chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
-Status nach wiederholten Lendenwirbelsäulen-Kontusionen
-Status nach mikrochirurgischer Sequestro- und Nukleotomie einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 rechts am 23. März 2011
-Status nach mikrochirurgischer Re-Sequestrektomie L5/S1 rechts wegen Rezidiv-Diskushernie am 17. November 2011
-Status nach Spondylodese mit posterolateraler interkorporeller Fusion L5/S1 am 5. März 2013, aktuell ohne Lockerungs-/Lysezeichen
-Kranial betonter, generalisierter Facettengelenksarthrose
-Ohne Radikulopathie
2.Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei:
-Status nach wiederholten Halswirbelsäulen-Distorsionen
-Diskreten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
-Ohne Radikulopathie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
1.Beginnende medial betonte Gonarthrose beidseits mit einer Chondropathie Grad I nach Kellgren
2.Aktenkundige, beginnende Coxarthrose beidseits, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung
3.Diskreter Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung
4.Verdacht auf Anteile eines ADHS (ICD-10 F90.0)
5.Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben; persönlich angsterregende Erlebnisse in der Kindheit; Probleme mit Bezug auf vermutete körperliche Misshandlungen durch Familienmitglieder; Verlust einer nahen Bezugsperson (Tod des Vaters) in der Kindheit
6.Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63), Familienzerrüttung durch Scheidung; Probleme in der Beziehung zum jeweiligen Ehepartner
7.Psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81), ADHS bei beiden Söhnen, unter anderem Drogenabhängigkeit des einen Sohnes
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vermindert belastbaren Hals- und Lendenwirbelsäule nur noch aus orthopädischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt sei; eine depressive Störung sei aktuell zu verneinen und es könne weder die Diagnose eines PTSD gestellt werden noch sei eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung vorliegend (S. 75). In der körperlich mittelschweren Tätigkeit als Serviceangestellte mit dem zeitweiligen Einnehmen von Zwangshaltungen sei sie durchgehend nicht mehr arbeitsfähig. Unter Wahrung qualitativer Schonkriterien für die Halswirbel- und die Lendenwirbelsäule sei hingegen in einer optimal angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 82 f.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 5. August 2022 die folgenden Diagnosen:
- Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0/22.9)
- Differentialdiagnostisch: Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit feindlich misstrauischer Haltung, sozialem Rückzug, Bedrohung und Entfremdung (ICD-10 F62.0)
- Akzentuiert durch vorbestehende Diagnosen (mittelschwer depressiv, posttraumatische Belastungsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung)
Im Zusammenhang mit einer Beziehung mit Trennung im September 2020 sei es bei der Beschwerdeführerin zu ausgedehnten paranoiden Zuständen gekommen. Das Pensum von 20 % im geschützten Rahmen ab April 2021 habe in der Folge nicht gesteigert werden können. Zur Stabilisierung sei eine regelmässige psychiatrische Spitex eingerichtet worden, wobei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht habe aufgehalten werden können. Seit März 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die paranoiden Zustände auch von der psychiatrischen Spitex beschrieben würden (Urk. 10/233 S. 6-8, vgl. auch Urk. 3/4a und Urk. 3/4b).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 8./9. August 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) bei Status nach zwei Suizidversuchen im 2009
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
Von psychischer Seite her würden Verfolgungsideen, die depressive Störung sowie paranormale Erlebnisse dominieren, welche neben den chronisch rezidivierenden Rückenbeschwerden schon seit Jahren zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Bei schlechter Prognose sei auch künftig nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/234/1-4).
3.3 Die für den Bericht des medizinischen Zentrums C.___ vom 22. Juli 2022 (tagesklinische Behandlung vom 9. Mai bis 1. Juli 2022) verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- Lumbospondylogenes Syndrom rechts betont
- Status nach HWS-Distorsion 2003
- Status nach zwei Suizidversuchen 2009
Es habe sich im Verlauf der Behandlung keine Veränderung der Symptome auf der Paranoid- wie auch auf der Depressivitätsskala ergeben. Prognostisch ungünstig würde sich zudem der langjährige Krankheitsverlauf auswirken. Sie hätten die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 in leicht gebessertem Zustand aus ihrer Behandlung entlassen, bei nach wie vor bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/234/5-8; vgl. zum Ganzen auch aktueller Bericht vom 2. November 2023, Urk. 7).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. März 2023 aus, es scheine, dass die akut-paranoide Symptomatik abgeklungen sei. Es sei davon auszugehen, dass gegenüber 2017 aus psychiatrischer Sicht ein weitgehend unverändertes Zustandsbild bestehe. Überwiegend wahrscheinlich werde die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der Chronifizierung des Zustandsbildes im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre weiterhin wünschenswert (Urk. 10/246 S. 5).
4.
4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Einschätzung der Sachlage - insbesondere, dass aus psychiatrischer Sicht seit 2017 von einem weitgehend unveränderten Zustand auszugehen sei – auf die RAD-Stellungnahme vom 11. März 2023.
Die RAD-Ärztin bestätigte indes eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine Chronifizierung des Zustandsbildes. Damit liegt aber keine unveränderte Situation seit 2017 vor. Sodann ist den Akten nicht zu entnehmen, dass bereits 2017 eine wahnhafte Störung vorlag, solches ist nicht dokumentiert. Dass diese mittlerweile abgeklungen ist und der identische Zustand wie 2017 vorliegt, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Eine solche wird im Gegenteil von allen behandelnden und betreuenden Fachpersonen erwähnt, so auch im neusten vorliegenden ärztlichen Bericht vom 2. November 2023 (Urk. 7) sowie in der Stellungnahme der Fachperson der psychiatrischen Spitex vom 31. Oktober 2023 (Urk. 3/4b). Wie es sich damit verhält, bleibt unklar, namentlich im Hinblick auf das plötzliche und von den Fachärzten nicht hergeleitete respektive nicht näher begründete Auftreten der paranoiden Symptomatik sowie im Hinblick auf eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Weiter vermag die RAD-Stellungnahme auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So wird neu bei seit 2017 unverändertem Gesundheitszustand von einer – zumindest auf dem ersten Arbeitsmarkt – vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, während die Y.___-Gutachter in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachteten. Wollte man dies allein mit der eingetretenen Chronifizierung erklären, müsste diese gravierend sein, sodass streng genommen nicht mehr von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden könnte. Auch in dieser Hinsicht erscheint die RAD-Einschätzung respektive die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar; zumindest verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung.
4.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist demgegenüber auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Bei allen eingeholten und von der Beschwerdeführerin aufgelegten ärztlichen Berichten handelt es sich um solche von behandelnden Fachpersonen, bei welchen rechtsprechungsgemäss - insbesondere was ein Abstellen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft - Zurückhaltung geboten ist. Weiter ist in revisionsrechtlicher Hinsicht insbesondere eine Veränderung gegenüber dem Zustand gemäss Y.___-Gutachten von Interesse. Dieser zeitliche Verlauf der Beschwerden wird aber allein von Dr. A.___ beschrieben, bei welcher die Beschwerdeführerin allerdings nur bis zum 3. Mai 2022 in Behandlung gestanden hat (Urk. 10/233 S. 8), sodass bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine verlässlichen Angaben mehr bestehen. Demgegenüber gehen sowohl Dr. B.___ als auch die Fachärzte des medizinischen Zentrums C.___ davon aus, dass ohnehin schon seit Jahren von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; das Augenmerk liegt dabei nicht auf einer Veränderung der Beschwerden seit dem Y.___-Gutachten.
4.4 Insgesamt lassen die medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der revisionsrechtlichen Fragen nicht zu. Vielmehr sind diese im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens zu klären, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist demgegenüber in somatischer Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands nicht ausgewiesen (vgl. etwa MRI LWS vom 17. August 2021, Urk. 10/234/17), sodass sich diesbezüglich vorerst keine weiteren Abklärungen aufdrängen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnoten vom 18. Dezember 2023 (Urk. 13) und 11. Setpember 2024 (Urk. 18) auf Fr. 3'201.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'201.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty