Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00585
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 19. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene X.___, welche über keine Ausbildung verfügt (Urk. 7/29), seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 (Urk. 7/1/1) als Reinigungskraft tätig war und Mutter von 4 Kindern ist (Jahrgänge 1999, 2001, 2010 und 2019), meldete sich am 16. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Angabe von Rückenproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, in deren Rahmen sie am 17. Mai 2022 eine Haushaltsabklärung durchführte (Urk. 7/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 eine vom 1. Januar 2021 bis am 31. August 2022 befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend jedoch die Höhe eines bereits vor dem 1. Januar 2022 entstandenen Rentenanspruchs strittig ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV geregelten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. September 2019 gesundheitlich eingeschränkt. Nach Ablauf der Wartefrist habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Gemäss ihren Abklärungen wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig, während die restliche Zeit dem Haushalt obliege. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 21,2 %. Es ergebe sich so insgesamt ein Invaliditätsgrad von 68 %. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juli 2020 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie ab Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Die Einschränkung im Haushalt habe ab März 2022 noch 8,3 % betragen. Ab Juni 2022 sei der Beschwerdeführerin eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wieder voll zumutbar gewesen, womit sich ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von insgesamt 3 % ergeben habe. Die Rente sei deshalb per 31. August 2022 aufzuheben.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), sie sei alleinerziehend und habe 4 Kinder, wobei die älteren drei Kinder in Portugal lebten und das Kind, welches bei ihr lebe, an 5 Tagen die Woche die Kita besuchen könne. Sie habe somit keine Betreuungspflichten, welche gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit sprächen bzw. die Kinderbetreuung könne organisiert werden. Seit Jahren sei sie von der Sozialhilfe abhängig. Aufgrund dessen stehe es nicht in ihrem freien Belieben, ob sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen möchte oder nicht. Eine Ausbildung habe sie nicht. Somit würde sie ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen, welches auch bei einem 100%-Pensum nur knapp zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen würde. Aus diesem Gründen sei es unabdingbar, dass sie als Gesunde einer vollzeitlichen (100%igen) Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Somit müsse bei ihr die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommen.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk. 6), anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei in die Schweiz eingereist, um durch einen besseren Verdienst den älteren drei Kindern, die in Portugal lebten, eine gute Ausbildung zu finanzieren. Nach der Geburt ihres 4. Kindes im Januar 2019 habe sie im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub zu 60 % gearbeitet, bis sie erkrankt sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit sicherlich zu 90 % erwerbstätig wäre. Ab welchem Zeitpunkt sie das Pensum erhöht hätte, habe sie nicht sagen können, spätestens aber ab der Einschulung des Sohnes im August 2023.
Aufgrund der Beweggründe für die Einreise in die Schweiz sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich ein höheres Arbeitspensum habe ausüben wollen. Wie sie aber anlässlich der Befragung vor Ort selber zu Protokoll gegeben habe, hätte sie auch im Gesundheitsfall frühestens ab August 2023 ein höheres Pensum aufgenommen. Im entscheidrelevanten Zeitpunkt sei ein Arbeitspensum von mehr als 60 % nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin lebe nicht mehr mit dem Kindsvater zusammen, der Vater sehe das Kind alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag. Von einer gemeinsamen Kinderbetreuung sei demnach nicht auszugehen. Um das geltend gemachte Pensum zu realisieren, müsste die Beschwerdeführerin ihren Sohn an 4,5 Tagen extern betreuen lassen und die Betreuungskosten aus eigenen Mitteln finanzieren. Dies erscheine aufgrund der erwerblichen Biographie eher unwahrscheinlich. Es sei wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtumstände im entscheidrelevanten Zeitpunkt auch im Gesundheitsfall nur ein 60%-Pensum ausgeübt hätte. Habe sie doch selber angegeben, dass dieses Pensum zusammen mit den Alimenten ausgereicht hätte, um über die Runden zu kommen.
3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 27. September 2019 in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und dass nach Ablauf des Wartejahres bzw. sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und im Haushalt eine Einschränkung von 21,2 % bestand. Dies erweist sich als rechtens und steht in Übereinstimmung mit den Akten (Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/26/
3-11, Urk. 7/35, Urk. 7/55, Urk. 7/57-59, Urk. 7/62, Urk. 7/67). Ebenfalls unumstritten ist in Übereinstimmung mit den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2023 keinen Leistungsanspruch mehr hat (Urk. 7/70, Urk. 7/71/
5-10). Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wie von der Beschwerdegegnerin angenommen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre oder ob sie im Gesundheitsfall zu 90 bzw. 100 % erwerbstätig wäre.
4.
4.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.3 Dem Bericht zur Haushaltsabklärung vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/67), welcher die Voraussetzungen eines beweiskräftigen Abklärungsberichts erfüllt, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2021 vom Vater ihres jüngsten Kindes getrennt lebt. Der Vater sehe den gemeinsamen Sohn jeweils alle zwei Wochen am Samstag oder am Sonntag tagsüber. Der Sohn gehe in die Kita. Ab seiner 16. Lebenswoche sei er dort dreimal pro Woche hingegangen, an diesen Tagen habe die Beschwerdeführerin gearbeitet. Als die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Z.___ gewesen sei (ab November 2019), sei der Sohn an fünf Tagen pro Woche in die Kita gegangen. Dies sei weiterhin der Fall, weil sie fünf Tage pro Woche in einen Deutschkurs gehe. Die drei älteren Kinder lebten in Portugal bei der Mutter der Beschwerdeführerin.
Gemäss Abklärungsbericht hat die Beschwerdeführerin zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, erklärt, sie sei in die Schweiz eingereist, um ihren älteren Kindern in Portugal eine gute Ausbildung zu finanzieren. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie nach dem Mutterschaftsurlaub zu 60 % gearbeitet. Zu dem Zeitpunkt sei ihr Ex-Partner noch zu Hause gewesen und die Betreuung habe nebst der Kita zwischen ihnen aufgeteilt werden können. Die Trennung sei erfolgt, nachdem sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Sie vermute, dass sie sich bei guter Gesundheit wohl nicht getrennt hätten. Sie könnte in diesem Fall auch in einem höheren Pensum erwerbstätig sein. Heutzutage wäre sie bei guter Gesundheit sicherlich zu 90 % erwerbstätig. Nicht zuletzt, weil sie auch genau aus diesem Grund in die Schweiz eingereist sei. Ab welchem Zeitpunkt sie ihr Pensum erhöhen würde, sei schwierig anzugeben – spätestens aber ab Zeitpunkt der Einschulung in den Kindergarten würde sie ihr Pensum erhöhen – also per August 2023. Sie habe sich auch vorgenommen, eine Stelle zu suchen, sobald sie nicht mehr so viele Therapien habe bzw. spätestens per nächstes Jahr wolle sie wieder arbeiten.
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Sie erklärte dazu: Die Beschwerdeführerin habe vor der Geburt ihres jüngsten Sohnes rund 80 % gearbeitet. Nach dem Mutterschaftsurlaub sei sie zu 60 % erwerbstätig gewesen. Sie beziehe derzeit von ihrem Ex-Partner Alimente von Fr. 1’063.--. Ob sie im Gesundheitsfall noch zusammen wären, bleibe spekulativ. Ausgehend von der Ist-Situation lebe sie von ihm getrennt. Mit der 60%-Stelle und den Alimenten wäre es ihr möglich, über die Runden zu kommen. Angesichts des Alters des Sohnes könne ein höheres Pensum nicht nachvollzogen werden, da die Beschwerdeführerin die höheren Kosten für die Kita in dem Fall selbst zu tragen hätte und keine Unterstützung durch die sozialen Dienste beziehen würde.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Mutterschaftsurlaub einer 60%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Es erweist sich als schlüssig, dass die Abklärungsperson bzw. die Beschwerdegegnerin davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns, das heisst im Januar 2021 in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis Januar 2021 ihr Arbeitspensum erhöht hätte, zeigte sich der hypothetische Sachverhalt im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Ende des Mutterschaftsurlaubes doch grundsätzlich unverändert. Insbesondere lebte die Beschwerdeführerin im Januar 2021 auch noch mit dem Vater ihres Sohnes zusammen, zog dieser doch erst im April 2021 aus (Urk. 7/67/3).
Mit dem Auszug des Vaters ihres Sohnes im April 2021 änderten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Es kann nicht beurteilt werden, ob es auch im Gesundheitsfall zu Trennung gekommen wäre. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz nie vollzeitlich erwerbstätig war. So erzielte sie im Jahr 2018, das heisst dem Jahr vor der Geburt ihres Sohnes und der Erkrankung, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/64; vgl. auch Art. 34d Abs. 2 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) ein Einkommen von Fr. 23'167. (Fr. 3'245.-- + Fr. 1'019.-- + Fr. 11'051.-- + Fr. 7'464.-- +
Fr. 388.--). Bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Stundenlohn von Fr. 25. (Urk. 7/8/6; Urk. 7/20/2) würde dies nicht einmal einem 50%-Pensum und somit nicht dem von der Beschwerdeführerin angegeben (Urk. 7/8/6; Urk. 7/20/2) 90%-Pensum entsprechen. Es scheint daher wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Partner trotz der Betreuung des bei ihr wohnenden 2- bzw. 3-jährigen Sohnes in einem höheren als in einem 60%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Hieran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell Sozialhilfe bezieht, scheint es doch plausibel, dass sie mit einem Pensum von 60 % zuzüglich Alimente den Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialhilfe bestreiten könnte.
4.5 Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifizierte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Da vorliegend jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 1 S. 2, Urk. 3), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. November 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler