Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00586
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 18. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, hat eine Lehre zur kaufmännischen Angestellten sowie eine Ausbildung zur Direktionsassistentin absolviert. Vom 1. April 2009 bis 30. April 2019 war sie bei der Y.___ Co., Z.___, als Assistentin Anlageberatung ab 1. Januar 2014 als Prokuristin angestellt (Urk. 6/1, 6/3, 6/6 und 6/12). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sie sich am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung ersuchte (Urk. 6/2 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen ein (Urk. 6/11) und erteilte Kostengutsprachen für ein Belastungs- und Aufbautraining (Urk. 6/16, 6/21 und 6/28) sowie für einen Arbeitsversuch mit Job-Coaching (Urk. 6/33). Für die Dauer der beruflichen Massnahmen richtete sie der Versicherten zudem Taggelder aus (Urk. 6/18, 6/24, 6/30 und 6/35).
Nachdem die Versicherte ein vom 17. Februar 2021 bis 16. Februar 2022 befristetes Arbeitsverhältnis als Administrationsmitarbeiterin in einem 50%-Pensum beim A.___ eingegangen war (Urk. 6/42), schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 19. März 2021 ab und nahm die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/44). Ab 17. Februar 2022 war die Versicherte unbefristet beim A.___ angestellt, wobei zunächst ein 60%-Pensum und ab 1. Januar 2023 wieder ein 50%-Pensum vereinbart wurde (Urk. 6/61, 6/87/12-13). Nach Eingang ärztlicher Unterlagen (Urk. 6/46, 6/59 f. und 6/67) und Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 21. September 2022, Urk. 6/77/6-8) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2022 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2021 und einer Rente von 68 % einer ganzen Rente ab Februar 2022 an (Urk. 6/79). Dagegen opponierte die Versicherte (Urk. 6/81, 6/88), worauf die IV-Stelle nach Eingang von weiteren medizinischen und erwerblichen Unterlagen mit neuem Vorbescheid vom
15. März 2023 erneut die Zusprechung einer Invalidenrente in genannter Höhe vorsah (Urk. 6/99). Nachdem die Versicherte auch dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/109), verfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2023 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/115, 6/118 f.).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. November 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente ab Februar 2022 (gemeint wohl: 2021 [vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 30]), eine Dreiviertelsrente ab Februar 2022 und eine ganze Rente ab Januar 2023 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der im Juli 2019 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/2 f.) und der per 16. Februar 2021 beendeten beruflichen Eingliederungsmassnahmen samt Taggeldbezug (Urk. 6/44) bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b sowie Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), sind insoweit die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch soweit nichts anderes vermerkt wird in dieser Fassung zitiert werden. Eine massgebende Änderung im Sinne eines Revisionsgrundes steht unbestrittenermassen frühestens ab Februar 2022 zur Diskussion, weshalb in diesem Zusammenhang die nach dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen Anwendung finden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom
30. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2018 in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen im Februar 2021 sei die Rentenprüfung eingeleitet worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig; für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe seit dem 17. Februar 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für das Valideneinkommen sei das Einkommen des Jahres 2017 gemäss IK-Auszug herangezogen und entsprechend der Lohnentwicklung angepasst worden. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die effektiv erzielten Einkommen ermittelt worden (Urk. 2 S. 7).
Für die Periode Februar 2021 bis 31. Januar 2022 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und folglich ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum gearbeitet und dementsprechend ein Einkommen erzielt. Obwohl die Leistungsfähigkeit nur 50 % betragen habe, sei auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abzustellen. Für den Zeitraum von Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 %. Da die Veränderung mehr als fünf Prozentpunkte betrage, gelange das neue Recht zur Anwendung und die ganze Invalidenrente sei auf eine 68%-Rente einer ganzen Rente herabzusetzen. Ab 1. Januar 2023 sei der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin wieder auf ein 50%-Pensum angepasst worden, was unter Berücksichtigung des im Jahr 2023 erzielten Lohns einen Invaliditätsgrad von 72 % ergebe. Da die Voraussetzung einer Veränderung um mindestens fünf Prozentpunkte nicht erfüllt sei, bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente von 68 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 2 S. 8).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 6. November 2023 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, für die Berechnung des Valideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Einkommen aus dem Jahr 2017 ausgegangen und habe dies der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 angepasst (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19). Das für den Zeitraum von Februar 2021 bis
31. Januar 2022 auf Fr. 30'950.20 festgelegte Invalideneinkommen sei allerdings nicht korrekt, da der im Arbeitsvertrag unmissverständlich vereinbarte
13. Monatslohn nicht angerechnet worden sei. Das Invalideneinkommen für die genannte Periode belaufe sich daher auf Fr. 33'429.40, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 113'609.40 zu einem Invaliditätsgrad von 71 % führe. Im Vergleich zu den von der Beschwerdegegnerin für die Periode Februar bis Dezember 2022 und diejenige ab Januar 2023 ermittelten Invaliditätsgraden von 68 % bzw. 72 % zeige sich somit eine Veränderung um 3 bzw. 4 %, womit es nicht zu einer Überführung ins neue stufenlose Rentensystem im Sinne der Übergangsbestimmungen komme. Es bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente ab Februar 2021, eine Dreiviertelsrente ab Februar 2022 und wiederum eine ganze Rente ab Januar 2023 (Urk. 1 S. 8-10).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Beurteilung des RAD-Arztes B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2022 (Urk. 6/77/6-8). Dieser ging von folgenden Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/77/7):
- wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
- Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2).
Es lägen verschiedene Berichte vor, wobei diejenigen von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, plausibel seien. Symptome und Beschwerden seien darin nachvollziehbar beschrieben und diagnostisch eingeordnet worden. Im Verlauf sei eine ausgeprägt wahnhafte Symptomatik begleitet von einer depressiven Stimmungslage im Vordergrund gestanden. Die von Misstrauen geprägten Interventionen der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Arztpersonen und der Beschwerdegegnerin seien entsprechend einzuordnen. Dr. D.___ beschreibe weiterhin ein misstrauisches Verhalten mit wahnhaften Anteilen, wobei die Zwangserkrankung im Laufe der Behandlung stärker in den Vordergrund getreten sei (Urk. 6/77/8). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Direktionsassistentin habe dies folgende Einschränkungen zur Folge: Beeinträchtigung von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration, erhöhte Ermüdbarkeit, Unsicherheit, Entscheidungsschwäche, Zweifel, Beeinträchtigung durch Zwangsgedanken und -handlungen, geringe emotionale Belastbarkeit. Dem Belastungsprofil entsprächen Tätigkeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit Fremdkontrolle bei Entscheidungen, ohne Leistungsdruck und Multitasking. Für die bisherige Tätigkeit bestehe seit dem 1. Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese habe ab genanntem Datum auch für angepasste Tätigkeiten vorgelegen; seit dem 17. Februar 2021 bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Überwiegend wahrscheinlich werde sich der Gesundheitszustand nicht mehr wesentlich ändern. Eine dauerhafte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum sei wünschenswert und als guter Verlauf zu beurteilen (Urk. 6/77/7-8).
3.2 Diese versicherungsinternen fachärztlichen Feststellungen erweisen sich mit Blick auf die übrige Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurden denn auch weder von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen, noch sind anderslautende fachärztliche Einschätzungen dokumentiert. Es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Assistentin Anlageberatung bzw. Prokuristin angesichts der mit den psychischen Erkrankungen einhergehenden und vom RAD umschriebenen funktionellen Einschränkungen nicht mehr zumutbar ist, namentlich da sie stellvertretend auch leitende Aufgaben ihres Vorgesetzten übernahm (Urk. 6/6/2, 6/12/5-6). Die für leidensadaptierte Tätigkeiten ab dem 17. Februar 2021 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % steht einerseits im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ (Urk. 6/59/2, 6/60/2, 6/67/1 und 6/83); andererseits korrespondiert sie mit der über mehrere Jahre im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und schliesslich im ersten Arbeitsmarkt beim A.___ erprobten Leistungsfähigkeit. Dabei wurde von Arbeitgeberseite insbesondere bestätigt, dass das Pensum der Beschwerdeführerin zwar ab dem 17. Februar 2022 für ein Jahr auf 60 % erhöht worden (vgl. Urk. 6/87/13), die gezeigten Leistungen jedoch nie über 50 % hinausgegangen seien (Urk. 6/87/12).
Insgesamt ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit dauerhaft vollständig arbeitsunfähig ist. Demgegenüber besteht für Tätigkeiten, die dem vom RAD statuierten Belastungsprofil entsprechen (wie diejenige beim A.___), seit dem 17. Februar 2021 medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit unter anderem dort vom grundsätzlich für alle psychischen Leiden vorgesehenen strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281) abgesehen werden kann, wo es nicht nötig ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1). In Anbetracht der im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktionellen Auswirkungen sowie der fehlenden Anhaltspunkte für Inkonsistenzen rechtfertigt sich im konkreten Fall der Verzicht auf ein strukturiertes Beweisverfahren.
4.
4.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Unbestrittenermassen bildet der Februar 2021 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Zum einen hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2019 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2 f.) und zum anderen bestand gemäss fachärztlicher Feststellung seit dem 1. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Dementsprechend waren im Februar 2021 sowohl das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als auch die sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) abgelaufen. Da der Beschwerdeführerin im Zuge der gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6/18, 6/24, 6/30 und 6/35), fiel die Rentenzusprechung jedoch erst nach Abschluss ebendieser Massnahmen im Februar 2021 in Betracht (Urk. 6/44; vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein-lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen für das Jahr 2021 zuletzt auf Fr. 113'609.40 fest (Urk. 2 S. 8, Urk. 6/112/1), was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete (Urk. 1 S. 9 Ziff. 27) und auch seitens des Gerichts nicht zu bemängeln ist. Dieser Betrag entspricht dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst (Urk. 6/1; Fr. 110'265.--) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2021. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre während rund eines Jahrzehntes bei der Y.___ Co. ausgeübte Tätigkeit als Assistentin Anlageberatung bzw. Prokuristin im Gesundheitsfall nicht fortgesetzt hätte.
4.2.3 Strittig ist demgegenüber die Ermittlung des Invalideneinkommens, wofür nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Die Parteien stimmen grundsätzlich dahingehend überein, dass das Invalideneinkommen für das Jahr 2021 anhand des damals tatsächlich von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Erwerbseinkommens festzulegen ist (vgl. Urk. 1 S. 7 f., Urk. 2 S. 7 f.). Dem kann beigepflichtet werden, obwohl sie ab dem 17. Februar 2021 bloss in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis als Administrationsmitarbeiterin beim A.___ stand (Urk. 6/42). So schöpfte sie damit die ihr medizinisch-theoretisch verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit voll aus und erzielte nicht nur einen Soziallohn. Zudem wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 17. Februar 2022 in eine unbefristete Anstellung überführt (Urk. 6/61, 6/87/13), weshalb auch von stabilen erwerblichen Verhältnissen ausgegangen werden kann.
Während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zuletzt mit Fr. 30'950.20 bezifferte (Urk. 6/112/1), machte die Beschwerdeführerin ein solches von Fr. 33'429.40 geltend (Urk. 1 S. 8). Dabei zogen beide Parteien den IK-Eintrag des Jahres 2021 (Februar bis Dezember) im Betrag von Fr. 27'271.-- als Basis heran (Urk. 6/96) und rechneten diesen Wert auf ein volles Jahr hoch, wobei die Beschwerdeführerin den 13. Monatslohn zusätzlich anrechnete. Sodann addierten sie die im Dezember 2021 vom Arbeitgeber ausgerichtete Leistungsprämie von Fr. 1'200.-- (Urk. 6/108). Mit beiden Berechnungsweisen wird übersehen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 17. Februar 2021 begann und der im IK eingetragene Verdienst folglich nicht dem Lohn für volle elf Monate entspricht. Es erweist sich zudem nicht als erforderlich, den im IK-Auszug vermerkten Lohn hochzurechnen. Dem am 18. Januar 2021 unterzeichneten Arbeitsvertrag kann klar entnommen werden, dass sich das Jahresbruttogehalt in einem 50%-Pensum inklusive des 13. Monatslohns auf Fr. 30'000.-- beläuft
(Fr. 2'307.70 x 13; Urk. 6/42). Hinzu kommt wie die Parteien zutreffend erkannt haben die zusätzlich ausbezahlte Leistungsprämie von Fr. 1'200.--, zumal diese einen Bestandteil des massgebenden Lohns darstellt (vgl. Art. 7 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Das Invalideneinkommen für das Jahr 2021 beträgt demnach Fr. 31'200.--.
4.2.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 113‘609.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘200.-- resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 82‘409.40 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 73 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7). Im Ergebnis bleibt es in Bezug auf die erstmalige Rentenzusprechung im Jahr 2021 folglich beim angefochtenen Entscheid.
4.3 Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ab dem 17. Februar 2022 in einem 60%-Pensum beim A.___ angestellt (Urk. 6/61) und erzielte ein dementsprechend höheres Einkommen als im Vorjahr. Es betrug gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 welchen beide Parteien zu Recht als massgebend erachten Fr. 36'118.-- (Urk. 6/94). Aufgrund dieser erwerblichen Veränderung ist ein Revisionsgrund ohne Weiteres gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen), woran auch nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen ihres Vorgesetzten in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2022 (Urk. 6/87/12) und der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 23. Dezember 2022 (Urk. 6/85/1-2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Leistungsfähigkeit nicht auf über 50 % zu steigern vermochte. Eine weitere erwerbliche Veränderung trat sodann am 1. Januar 2023 ein, als das Arbeitspensum wieder auf 50 % reduziert und ein jährlicher Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 32'129.50 vereinbart wurde (Urk. 6/87/13).
Die genannten effektiven Erwerbseinkommen sind als Invalideneinkommen heranzuziehen; das Valideneinkommen bestimmt sich wiederum auf der Grundlage des vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens von der Beschwerdeführerin erzielten Verdienstes unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 bzw. 2023. Es kann in diesem Zusammenhang auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleiche verwiesen werden (Urk. 2 S. 8, Urk. 6/112/2), die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 27). Der Invaliditätsgrad beläuft sich demnach für die Zeit ab Februar 2022 auf 68 % und für die Zeit ab Januar 2023 auf 72 %.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1). Die Beschwerdegegnerin hat korrekt erkannt, dass im Februar 2022 eine Änderung des Invaliditätsgrades von 73 auf 68 % und somit von fünf Prozentpunkten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a nATSG eingetreten ist, weshalb die bisherige ganze Rente der zu diesem Zeitpunkt noch nicht 55-jährigen Beschwerdeführerin in Anwendung des ab 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Rechts auf eine 68%-Rente einer ganzen Rente herabzusetzen ist (vgl. Art. 28b Abs. 2 nIVG). Zutreffend ist sodann das Absehen von einer Rentenerhöhung im Jahr 2023, da sich der Invaliditätsgrad von 68 auf 72 % und somit nicht um mindestens fünf Prozentpunkte verändert hat.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und diese mit Überführung in das neue stufenlose Rentensystem per 1. Februar 2022 auf eine 68%-Rente einer ganzen Rente herabgesetzt.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2023 ist somit nicht zu beanstanden, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, C.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch