Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00587


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 27. Dezember 2024

in Sachen

X.___

in Whg von Y.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1990 geborene X.___ meldete sich am 10. November 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf wiederkehrendes Fieber und hohe Entzündungswerte sowie Bauch- und Menstruationsbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juni 2023 [Urk. 7/108]; Einwand vom 12. Juli 2023 [Urk. 7/112] mit ergänzender Begründung vom 14. September 2023 [Urk. 7/115]) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 ab (Urk. 7/117 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2023 aufzuheben und berufliche Massnahmen durchzuführen seien. Eventualiter sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Subeventualiter sei ein Gutachten zu ihrer Arbeits- und Integrationsfähigkeit durchzuführen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in angestammter sowie angepasster Tätigkeit insgesamt von keiner gesundheitsbedingten, längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in rententangierendem Ausmass auszugehen sei. Aus somatischer Sicht bestehe lediglich eine Verdachtsdiagnose und die Beschwerdeführerin habe keine leitliniengerechte Therapie umgesetzt. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor und es erfolge auch keine Psychopharmakotherapie. Für einen allfälligen Umschulungsanspruch fehle es sodann an der erforderlichen Notwendigkeit (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Therapien seien nicht zumutbar. Und falls dennoch gestützt auf die Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, wäre zumindest ein Umschulungsanspruch zu prüfen (Urk. 1).


3.

3.1    Lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, berichtete am 21. September 2021 (Urk. 7/53), dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. März 2021 in seiner Behandlung stehe. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer Essstörung (Binge eating). Hinsichtlich der Affektivität präsentiere sie sich ratlos mit einer gedrückten Stimmung. Sie sei gereizt, ambivalent, hoffnungslos, mutlos, niedergeschlagen und verzweifelt. Es zeige sich ein eher umständliches Denkmuster mit Grübeltendenz. In der Aufmerksamkeit sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Konzentrations-, Gedächtnis- sowie Merkfähigkeitsstörungen. Es bestünden eine höhergradige Antriebsarmut und ein starker sozialer Rückzug. Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht möglich. Die psychischen Störungen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin im Alltag überfordert sei. Eine angemessene Haushaltsführung und Planung/Organisation der alltäglichen Dinge gelängen der Beschwerdeführerin nicht. Die Zeiteinteilung und das Einhalten der Termin sei für sie schwierig. Aufgrund seines Praxiswechsels habe lic. phil. A.___ die Psychotherapie abgeschlossen. Er empfehle eine stationäre Behandlung.

    

    Im Bericht der B.___klinik vom 16. Dezember 2021 (Urk. 7/65) wurde ausgeführt, dass die dringlichsten existenzsichernden administrativen Pendenzen erledigt und ein ausgebautes ambulantes Helfernetz hätten aufgebaut werden können. Dies habe zunehmend zu einer Verbesserung der psychopathologischen Befunde geführt und die Beschwerdeführerin in der Eigenkompetenz gestärkt. Es bestünde aus psychiatrischer Sicht ein stabiles Zustandsbild, so dass aktuell eine stationäre Massnahme nicht indiziert sei.

    Med. pract. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihren Berichten vom 1. Juni und 29. September 2022 (Urk. 7/74, 7/81) aus, dass sich die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2018 und aktuell seit Januar 2022 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden habe. Während der ersten Behandlungsphase habe eine rezidivierende depressive Störung, mit leichter bis mittelgradiger Episode, bestanden, vergesellschaftet mit einem somatischem Syndrom, ferner eine Hashimoto Thyreoditis. Trotz der psychischen Erkrankung sei es ihr gelungen, eine gewisse Stabilität zu erreichen und eine Anpassung an Lebenssituationen und -anforderungen, wie Berufsausbildung und kurzfristige Berufsausübung, zu bewerkstelligen. Die erneute Therapieaufnahme im Januar 2022 sei mit dem Ziel erfolgt, ihre traumatischen Erlebnisse im Sinne von unmittelbarer Erfahrung und als Zeugin von wiederholter, schwerer, interpersoneller Gewalt in der Ursprungsfamilie aufzuarbeiten. Aktuell bestehe nach wie vor (oder wieder) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leicht- bis mittelgradige Episode. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch den sozialen Rückzug, Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Traurigkeitsgefühle und Übergewicht. Zudem bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Selbstregulierung. Medikamente würden keine eingesetzt. Die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie werde durch den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden Fieberschübe bei Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom beeinflusst. Aus diesem Grund könne die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden.

3.2    Mit Bericht vom 30. November 2022 (Urk. 7/93/9 ff.) sowie einem undatierten Bericht (Urk. 7/93/5 ff.) führten die Ärzte des D.___sspitals (D.___), Adipositas Zentrum, aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Februar 2021 initial eine Adipositas WHO Grad III vorgelegen habe. In der Folge habe mit konservativen Massnahmen eine Gewichtsabnahme erzielt werden können. In Bezug auf die endokrinologischen Diagnosen seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

3.3    Mit Bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2023 (Urk. 7/95) wurden folgende Diagnosen festgehalten:

- V.a. autoinflammatorisches Syndrom

- a.e. Hyper lgD Syndrom, DD Adulter M. Still, FMF

- Klinik: rezidivierende Fieberschübe, konstant erhöhte Entzündungsparameter, Rötung des Gesichts, Urtikaria

- Diagnostik:

- Chemie Blut seit 2016: repetitiv erhöhte Entzündungswerte (CRP und Serumsamyloid A)

- Immunserologie D.___ 2020/2021: ANA 1:640, nukleär dicht feingesprenkelt, anti-dsf 70 110, anti PR3 6 U/ml, Komplementfaktoren C3 1.69g/l (0.8-1.6); C4 0.27g/l (0.1-0.4); anti-ds-DNA, anti-SS-A/B, RF, anti-CCP, anti-MPO alle normal, Immunfixation unauffällig; Immunglobuline IgG, IgA, IgM; IgD alle unauffällig; Zytokine: IL6 6.8 pg/ml (Norm < 3.1), IL1 und TNF alpha normwertig

- Genetik (medizinische Genetik E.___) 07/2021: heterozygote pathogene Variante im MVK-Gen: c.1129G>p. (Val377lle) heterozygot. Ansonsten keine Mutation in den getesteten autoinflammatorischen Genen (MEFV, TNFRSF1A, NLRP und NLRP12)

- Immunserologie 16.09.2021/15.10.2021: Normwertige Immunglo-buline inklusive IgD

- Urinanalyse 16.09.2021/15.10.2021: Keine Hinweise auf erhöhte Konzentrationen von Mevalonsäure im Urin nachweisbar

- Erregerdiagnostik bei Lymphadenopathie 15.10.2021: Unauffällig r HIV, CMV, EBV, HSV, Toxoplasmose, Bartonella henselae, Brucella, Borrelia burgdorferi, Treponema pallidum und Francisella tularensis

- Therapie:

- Unverträglichkeit auf Colchicin

- Glukokortikosteroide ohne guten Effekt

- Vitiligo

- Adipositas WHO Grad III

- Chronisch rezidivierende Angina tonsillaris

- V.a. Rosacea papulopustulosa

- Migräne ohne Aura

- Hashimoto Thyreoiditis, substituiert

    Die Fachärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin ein unverändertes Beschwerdebild beklage und berichte, dass ein Schub jeweils beim Eisprung (1-2 Tage) sowie vor und mit der Menstruation (3-5 Tage Dauer) komme, mit Fieberanstieg, brennendem Gefühl im Körper, kalten Füssen und multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen. Intermittierend würden die Beschwerden vom Eisprung bis zur Menstruation anhalten. Dazu komme eine Migräne (Kopfmitte/Schläfe/Nacken) einmal monatlich mit teils Erbrechen bei Lichtempfindlichkeit, eher gleichzeitig mit dem Fieber während der Menstruation auftretend. Hervorgetreten seien in letzter Zeit wiederkehrende Schwellungsgefühle im Bereich der rechten Schulter und im rechten Knie. Das Gewicht sei wieder auf 100 kg angestiegen. Nach ärztlicher Beurteilung bestehe unverändert der Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom, bezüglich welchem weiterhin die Therapie mit einem IL-1 Blocker empfohlen werde und wofür von den Kollegen der Immunologie bereits eine Therapie mit Anakinra mit Gratisware angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin stehe dieser Medikation weiterhin sehr zurückhaltend gegenüber und möchte die alternativmedizinischen Möglichkeiten nutzen. Auch sei eine Umschulung geplant bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit.

3.4    Die behandelnde Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte im aktenkundig neuesten Bericht vom 1. Mai 2023 (Urk. 7/105) folgende Diagnosen auf:

- V.a. Autoinflammatorisches Syndrom

- Migräne ohne Aura seit dem 13. Lebensjahr

- Hypothyreose bei Hashimoto, substituiert

- Vitiligo

- V.a. Rosacea Pustulosa

- Adipositas Grad I (162 cm, 100 kg, BMI 37.6)

    Sie führte aus, dass sich die Autoimmunerkrankung mit monatlichen Schüben, Fieber, einer Reduktion des Allgemeinzustandes und Abdominal-Schmerzen äussere. Die Schübe seien chronisch und kämen unverändert vor. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf als Kindergärtnerin (richtig: Fachfrau Kinderbetreuung) aufgrund der häufigen Fieberschübe mit Abdominalschmerzen nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit könnte eine 20 bis 30%ige Arbeitstätigkeit bei zeitlicher Flexibilität versucht werden.

3.5    RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2023 (Urk. 7/107/12 f.) fest, dass die genaue Ursache der rezidivierenden Fieberzustände mit begleitenden Schmerzen trotz ausgedehnten Abklärungen nicht abschliessend habe geklärt werden können. Gemäss fachärztlich rheumatologischer Beurteilung handle es sich am ehesten um ein Hyper-lgD Syndrom mit insgesamt guter Prognose. Die Episoden würden im Verlauf stabil bis rückläufig erscheinen und verursachten ein Unwohlsein an 4 bis 7 Tagen pro Monat. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin durch eine ausgeprägte Adipositas eingeschränkt. Die hausärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit

    könne nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der Beschwerden bestehe aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht maximal eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit mit möglichem Arbeitsausfall während der erwähnten Episoden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die leitliniengerechte Therapie nicht umgesetzt, weshalb insgesamt von einem tiefen Leidensdruck auszugehen sei. Sie könnte von einer Intensivierung der Adipositas-Behandlung profitieren. Zusammenfassend sei nicht von einer gesundheitsbedingten, längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass (mehr als 40 %) auszugehen.

    Am 20. September 2023 (Urk. 7/116/3 f.) ergänzte Dr. G.___ in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand, dass gemäss den früheren Berichten der Psychiaterin die somatische Erkrankung, insbesondere die Fieberschübe und das Übergewicht, bisher im Vordergrund gestanden habe. Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe damals nicht vorgelegen. Bis anhin sei zudem keine Psychopharmakotherapie erfolgt. In sämtlichen aktuellen somatischen Berichten sei keine relevante psychiatrische Erkrankung oder Symptomatik erwähnt. Damit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychiatrischen Zustandsbildes vor. Die von der Psychiaterin beschriebene Stabilisierung erscheine nachhaltig.


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich auf die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärztin Dr. G.___ und verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2).

4.2    In Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin geltend, an einer leichten bis mittelgradigen Depression zu leiden, weshalb eine Standardindikatorenprüfung durchzuführen sei, was bisher jedoch nicht erfolgt sei (Urk. 1 S. 8 f.). Dr. G.___ mass den psychischen Beschwerden neben den somatischen demgegenüber keine massgebliche Bedeutung zu und verneinte eine relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, psychiatrische Komorbidität (vgl. E. 3.5; Stellungnahmen vom 28. Oktober 2022 und 20. September 2023 [Urk. 7/107/9, 7/116/3 f.]).

    Gestützt auf die aktenkundigen psychologischen und medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin indes nicht ohne weiteres auszuschliessen. So berichtete nicht nur der Fachpsychologe lic. phil. A.___, der die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 betreut hatte, unter Erhebung verschiedener Befunde von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Vielmehr diagnostizierte auch die aktuelle Psychiaterin med. pract. C.___, welche die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2012 bis 2018 begleitet hatte und dann wieder seit Januar 2022 betreute, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode. Im Gegensatz zu lic. phil. A.___, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt feststellte, äusserte sich med. pract. C.___ nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit. Sie führte aber aus, dass die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie durch den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin beeinflusst werde, weshalb auch die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden könne. Daraus lässt sich schliessen, dass med. pract. C.___ zumindest von einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging.

    Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in engmaschiger psychologischer oder psychiatrischer Begleitung befindet, kann auch ein Leidensdruck – trotz der fehlenden Einnahme von Psychopharmaka und der offenbar teilweise eingetretenen Stabilisierung – nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Dies insbesondere auch angesichts möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Beschwerden. Zur Abgrenzung zwischen allfälligen psychiatrischen Diagnosen und den somatischen Beschwerden äusserte sich die RAD-Ärztin lediglich in dem Sinne, dass die somatischen Beschwerden im Vordergrund stehen würden; eine weitergehende Gewichtung der psychischen und physischen Beschwerden nahm sie hingegen nicht vor. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden, welcher einen massgeblichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeitigen vermag, gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen. Hinsichtlich der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode oder Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden in der bisherigen Aktenlage nicht aufgezeigt. Insbesondere ist es gestützt auf den Bericht der untersuchenden Psychiaterin nicht möglich, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen

    Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4.2, BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.

4.3    Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so legten die Fachärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin nach ausgedehnten Abklärungen in verschiedenen medizinischen Fachgebieten – der Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom besteht und sie während mehreren Tagen pro Monat unter Fieberanstieg, brennendem Gefühl im Körper, multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen leidet. Dazu kommt einmal monatlich eine Migräne mit teilweisem Erbrechen bei Lichtempfindlichkeit (vgl. E. 3.3). Die Endokrinologie des D.___ berichtete ferner von einer initial bestehenden Adipositas WHO Grad III (vgl. E. 3.2). In der Folge konnte das Gewicht zwar reduziert werden, erhöhte sich gemäss den aktuelleren Berichten der Rheumatologie sowie der Hausärztin bis ins Jahr 2023 aber wieder auf 100 kg (vgl. E. 3.3 und 3.4).

    Die Rheumatologin des D.___ äusserte sich im aktuellsten Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die Bemerkung, wonach bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine Umschulung geplant sei, scheint sich vielmehr auf eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin zu beziehen. Am 16. Mai 2021 (Urk. 7/77/21 f.) hatte die Rheumatologin demgegenüber noch festgehalten, dass seit dem 29. Februar 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und sie aufgrund des anhaltenden Entzündungszustandes eine berufliche Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem Kinderhort nicht als umsetzbar beurteile. Allerdings liegt diese Einschätzung bereits einige Jahre zurück. Von der Abteilung für Endokrinologie des D.___ wurde sodann im Gegensatz dazu festgehalten, dass durch die endokrinologischen Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.

    Unter Berücksichtigung der Aktenlage scheint es damit zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In welcher Höhe eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist und ob sich diese in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit gleichermassen auswirkt, bleibt allerdings unklar. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit, wie sie von Dr. F.___ (allerdings fälschlicherweise in Bezug auf eine Tätigkeit als Kindergärtnerin

    und nicht als Krippenmitarbeiterin) festgestellt wurde, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen. Zudem stellt sich sowohl in Bezug auf die Fieberschübe als auch die Adipositas die Frage, welche medikamentösen, diätetischen und/oder Verhaltens-Therapien sowie Bewegungsprogramme möglich, erfolgversprechend und der Beschwerdeführerin zumutbar sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024). Folglich kann auch aus somatischer Sicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteilt werden und es drängen sich weitere Abklärungen auf.

4.4    Namentlich fehlt es vorliegend an einer gesamtheitlichen Beurteilung der verschiedenen gesundheitlichen, sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden, unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen. Insbesondere unterliess es auch die RAD-Ärztin Dr. G.___, sich fundiert mit den einzelnen Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen und sie in einen gesamtheitlichen Kontext zu setzen. Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. G.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und ihre Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf ihre Aktenbeurteilung abzustellen.

4.5    Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer – vorzugsweise polydisziplinärer - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling