Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00589
damit vereinigt
IV.2023.00680
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 27. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, hat eine Ausbildung zum Forstwart absolviert und war ab dem 1. Mai 2016 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Sicherheitsangestellter respektive Verkehrsdienstmitarbeiter im Stundenlohn auf Abruf angestellt (Urk. 8/12/5-6, 8/18/6, 8/19 und 8/40). Unter Hinweis auf eine Hirnblutung und seither bestehende Konzentrationsstörungen meldete er sich am 2. Januar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/19) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Generali Versicherungen; Urk. 8/33) sowie medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/27, 8/30, 8/43 und 8/54-57). Mit Vorbescheid vom 25. September 2020 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/60), wogegen dieser unter Geltendmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes infolge eines zwischenzeitlich aufgetretenen Hodgkin-Lymphoms Einwand erhob (Urk. 8/61, 8/72 f.).
Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt daraufhin weiter ab, wobei sie wiederum die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/102) und Berichte der behandelnden Arztpersonen einholte (Urk. 8/74 f., 8/83-87, 8/106/
4-15 und 8/108). Darüber hinaus nahm sie zwecks Beantwortung der Statusfrage sowohl mit dem Versicherten als auch mit dessen Arbeitgeberin telefonisch Kontakt auf (Urk. 8/110, 8/116). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 8. Juli 2022, Urk. 8/118/7-9) stellte sie dem Versicherten sodann mit neuem Vorbescheid vom 15. Februar 2023 die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. August 2021 und einer Viertelsrente ab 1. Juni 2022 in Aussicht (Urk. 8/120), wogegen dieser am 20. März 2023 Einwand erhob (Urk. 8/136). Am 6. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt über den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2023 (Urk. 2 = Urk. 8/152 [Begründung] und 8/160) und am 13. November 2023 über den rückwirkenden Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022 und auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2022 (Urk. 9/2 = Urk. 8/164).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2023 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 7. November 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. September 2019 eine ganze und ab dem 1. Juni 2022 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2; angelegt im vorliegenden Verfahren IV.2023.00589). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen bezüglich Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (Urk. 7).
2.2 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 erhob X.___ ausserdem Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023, wobei er wiederum deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2019 und mindestens einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2022 beantragte. Ferner ersuchte er auch für dieses Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darüber hinaus um Vereinigung mit dem hängigen Beschwerdeverfahren IV.2023.00589 (Urk. 9/1 S. 2; angelegt als Verfahren IV.2023.00680). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin wiederum die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen bezüglich Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (Urk. 9/6).
2.3 Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 vereinigte das Gericht die Verfahren IV.2023.00589 und IV.2023.00680, wobei es Letzteres als dadurch erledigt abschrieb. Zudem ordnete es einen zweiten Schriftenwechsel an, bewilligte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 10). Mit Replik vom 12. März 2024 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arbeitsvertrages (Urk. 14) an seinen Rechtsbegehren fest, worauf die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. April 2024 mitteilte, dass sich die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen angesichts des eingereichten Arbeitsvertrages nun erübrige (Urk. 16). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c).
Die Beschwerdegegnerin hat dem 1963 geborenen Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2021 eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/2). Am 1. Januar 2022 hatte er sein 55. Altersjahr bereits vollendet, womit die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 6. Oktober 2023 und 13. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei ab August 2018 aus gesundheitlichen Gründen in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkehrsdienstmitarbeiter eingeschränkt gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich sein Gesundheitszustand gebessert und er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Davon ausgehend, dass keine relevanten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätten, sei der Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 25. September 2020 abgewiesen worden. Weitere im Einwandverfahren vorgenommene Abklärungen hätten indes ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation bereits im August 2020 verschlechtert und ab dem 7. August 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dieses Datum bilde den Beginn des gesetzlichen Wartejahres für einen Rentenanspruch. Nach dessen Ablauf im August 2021 habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit März 2022 sei die bisherige Tätigkeit infolge einer gesundheitlichen Besserung wieder zu 40 % zumutbar. Da der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum arbeiten würde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 48 %. Es bestehe demnach Anspruch ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente, welche per 1. Juni 2022 auf eine Viertelsrente herabzusetzen sei (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 In seinen Beschwerdeschriften vom 7. November 2023 und 13. Dezember 2023 rügte der Beschwerdeführer zum einen, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er seit der Hirnblutung im Jahr 2018 durchgehend zu mindestens durchschnittlich 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Das Wartejahr sei daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spätestens Ende August 2019 erfüllt gewesen, weshalb der Rentenanspruch bereits per 1. September 2019 entstanden sei (Urk. 1 S. 8, Urk. 9/1 S. 8 Ziff. 26). Zum anderen werde die vorgenommene Statusqualifikation beanstandet. Aufgrund der Erwerbsbiographie sei klar ersichtlich, dass er die längste Zeit voll erwerbstätig gewesen sei. Nach der Scheidung sei er in eine Krise geraten, ihm sei gekündigt worden und in der Folge habe er die Anstellung im Sicherheits-/Verkehrsdienst bei der Y.___ GmbH gefunden. Dort sei ihm aufgrund der betrieblichen Situation kein 100%-Pensum angeboten worden, was im Umkehrschluss aber nicht bedeute, er habe Teilzeit arbeiten wollen. Letzteres wäre mit Sicherheit auch von den ihn finanziell unterstützenden Sozialbehörden nicht gebilligt worden. Er sei daher als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren (Urk. 1
S. 10 f. Ziff. 34 f.). Unbestritten seien im Übrigen die auch von der Beschwerdegegnerin anerkannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2022 und die 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab März 2022. Allerdings sei es ihm nicht zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit zu verwerten. Beide Vergleichseinkommen seien gestützt auf statistische Werte zu ermitteln, wobei vom Invalideneinkommen ein 10%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 64 %. Insgesamt sei ihm folglich ab September 2019 eine ganze Rente und ab März 2022 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 11-14 Ziff. 36-49).
2.3 Mit Beschwerdeantworten vom 29. Januar und 1. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklä-rungen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Es sei nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer weiterhin bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt und in der Lage sei, sich im Rahmen seines zumutbaren Pensums wieder selbst in das Erwerbsleben zu integrieren (Urk. 7, Urk. 9/6).
2.4 Mit Replik vom 12. März 2024 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arbeitsvertrages (Urk. 14) fest, dass das Anstellungsverhältnis mit der Y.___ GmbH nach wie vor bestehe, weshalb die von der Beschwerdegegnerin beantragten weiteren Abklärungen nicht notwendig seien (Urk. 13).
2.5 Mit Duplik vom 29. April 2024 schloss sich die Beschwerdegegnerin der Auffassung des Beschwerdeführers an, wonach angesichts des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses keine weiteren Abklärungen bezüglich Selbsteingliederung mehr erforderlich seien und sich die beantragte Rückweisung daher erübrige (Urk. 16).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall einem Arbeitspensum von 80 % nachgehen würde und dementsprechend als Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 2 S. 2).
3.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zur Begründung der Qualifikation ist dem diesbezüglichen Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe effektiv nur ein geringes Pensum ausgeübt. Die Y.___ GmbH sei erst Ende 2015 gegründet worden und habe sich in der Aufbauphase befunden. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2016 angestellt, wobei er sein Pensum über alle Jahre habe steigern können. 2018 habe er einen Hirninfarkt erlitten, infolgedessen er krankheitsbedingt weniger verdient habe. Da die Tätigkeit beim Verkehrsdienst seine absolute Leidenschaft sei, habe er sich beruflich voll auf diese Tätigkeit fokussiert. Er sei für das Unternehmen immer zur Verfügung gestanden, dieses habe für ihn absolute Priorität gehabt. Der Beschwerdeführer werde des Weiteren seit 2017 vom Sozialamt unterstützt, weil die Erwerbseinnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht gereicht hätten. Er sei vom Sozialamt nie gedrängt worden, eine zusätzliche Tätigkeit aufzunehmen. Ohne dessen Unterstützung hätte dieses Konstrukt jedoch nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer habe auch selbst keine Anstrengungen unternommen, eine zusätzliche Stelle zu suchen (abgesehen von der niedrigprozentigen, im
IK-Auszug nicht aufgeführten Tätigkeit bei der A.___). Inwiefern die Scheidung eine Rolle gespielt habe, bleibe unklar. Es falle im IK-Auszug auf, dass der Beschwerdeführer bis zur Scheidung im Jahr 2012 mehrheitlich Vollzeitstellen innegehabt habe, nach der Scheidung allerdings mehrheitlich Teilzeitstellen. Es dürfe aber angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall und ohne die Unterstützung vom Sozialamt gezwungen gewesen wäre, hochprozentig zu arbeiten, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Das von ihm erwähnte 80%-Pensum scheine dabei realistisch zu sein. Die übrigen 20 % entfielen auf Freizeit (Urk. 8/116/5-6).
3.3.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei als voll erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 10 f.).
Es trifft zu, dass er anlässlich der telefonischen Abklärung zu Protokoll gab, im Gesundheitsfall würde er arbeiten, «was die Bude hergeben würde». Des Weiteren teilte er mit, dass er mindestens in einem 80%-Pensum arbeiten müsste, falls er nicht vom Sozialamt unterstützt würde. Früher habe er immer 100%-Stellen ausgeübt (Urk. 8/116/5). Letzteres mag mit Blick auf die bis 2012 gemäss
IK-Auszug (Urk. 8/76) erwirtschafteten Einkommen der Fall gewesen sein. Ab 2015 ging er Tätigkeiten im Sicherheits- und Verkehrsdienst auf Stundenbasis nach, zuletzt seit Mai 2016 bei der Y.___ GmbH (Urk. 8/19, 8/40/1). Seit Oktober 2017 wird er mangels eines existenzsichernden Einkommens zudem von der Stadt B.___ mit Sozialhilfeleistungen unterstützt (Urk. 8/135/1). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass er seit 2012 Anstrengungen im Hinblick auf eine Anstellung im geltend gemachten 100%-Pensum unternommen hätte. Aus dem Abklärungsbericht wird vielmehr deutlich, dass ihm die (saisonale) Tätigkeit im Verkehrsdienst sehr zusagte und er sich beruflich nicht anderweitig zu orientieren gedachte (Urk. 8/116/4-5). Diese Umstände sind stärker zu gewichten, als die beschwerdeweise vorgebrachte wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, als er - ohne Versuche, sein Pensum auszudehnen - schon während mehrerer Jahre von der Sozialhilfe und somit in einer prekären finanziellen Situation lebte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 21. April 2020 E. 4.2.1 und 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3). Überdies ist daran zu erinnern, dass praxisgemäss jener Tätigkeit ein starker Indizwert zukommt, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.1 und 8C_699/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2, je mit Hinweis). Gemäss der unbestritten gebliebenen telefonischen Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2022 habe das Arbeitspensum Schwankungen unterlegen. Der Beschwerdeführer habe immer von Montag bis Freitag gearbeitet und versucht, auf seine Stunden zu kommen. Er habe ein 80%-Pensum ausgeübt (Urk. 8/110/2). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre, als überzeugend und sachgerecht.
4.
4.1 Uneinig sind sich die Parteien des Weiteren bezüglich des Zeitpunkts des frühestmöglichen Rentenbeginns respektive des Ablaufs des gesetzlichen Wartejahres. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ein derartiger wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
4.2
4.2.1 Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin mit dem RAD Rücksprache. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2022 ging Dr. med. C.___ von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/118/8):
- klassisches Hodgkin-Lymphom (Erstdiagnose August 2020), noduläre Sklerose Stadium IVB, advanced stage IPS-Score 6
- Chemotherapie vom 11. August 2020 bis 15. Januar 2021
- metabolisch komplette Revision gemäss Positronen-Emissions-Tomographie (PET) vom 3. Februar 2021; ohne Hinweis auf Rezidiv im Mai 2022.
Demgegenüber verneinte er in Bezug auf folgende Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/118/8-9):
- zerebrovaskulärer ischämischer Insult im Hirnstamm am 27. Oktober 2021 (Lysetherapie)
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus, Hypercholesterinämie
- klinisch bei Entlassung aus dem Universitätsspital D.___ am 4. November 2021 kein fokal-neurologisches Defizit
- Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Basilarisaneurysma (Erstdiag-nose 16. August 2018); endovaskuläre Behandlung mittels Coiling, erneut Stent-gestütztes Coiling am 19. März 2019.
Zum Verlauf hielt Dr. C.___ fest, initial sei es ab August 2020 zu einer sehr schweren, multilokulären Manifestation eines Hodgkin-Lymphoms bis zur Tumorkachexie und intensivmedizinischem Behandlungsbedarf gekommen. Unter Chemotherapie sei der Verlauf sehr gut gewesen mit metabolisch kompletter Remission und keinem Hinweis auf ein Rezidiv bis zur letzten Berichterstattung. Bezüglich der neurologischen Erkrankungen sei von einem guten Verlauf mit Wiedererreichen eines Status ohne fokal-neurologisches Defizit berichtet worden. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und Sicherheitsangestellter bestehe eine Einschränkung in Form eines Zustands nach schwerer, lebensbedrohlicher Tumorerkrankung im 57. Altersjahr mit residueller allgemeiner Leistungsminderung. Ab dem 7. August 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche ab dem 1. März 2022 noch 60 % betragen habe. Längerfristig sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 50-60 % zu rechnen, wobei die Prognose offen sei. Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit, wobei in anderen angepassten Tätigkeiten keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 8/118/9).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin folgte dieser fachärztlichen Beurteilung (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/118/11). Mit der ab dem 7. August 2020 vom RAD-Arzt festgelegten Arbeitsunfähigkeit erklärte sich auch der Beschwerdeführer grundsätzlich einverstanden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 20 und S. 11 Ziff. 36). Dr. C.___ gab seine Beurteilung in umfassender Kenntnis der medizinischen Akten ab (Urk. 8/118/7-8) und schloss sich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit dem behandelnden Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie sowie Oberarzt am Kantonsspital F.___, an. Dieser hatte in seinem Bericht vom 13. Mai 2022 ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im August 2020 infolge des sehr fortgeschrittenen Hodgkin-Lymphoms in einem äusserst schlechten Allgemeinzustand befunden habe. Die kurative Chemotherapie habe unter intensivmedizinischen Bedingungen begonnen werden müssen. Im weiteren Verlauf habe er sich sukzessive erholt und zum Abschluss der Chemotherapie habe eine komplette metabolische Remission festgestellt werden können. Passend zum äusserst prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Diagnosestellung habe sich der Heilungsprozess allerdings stark hingezogen mit prolongiertem stationärem Spitalaufenthalt, ausgeprägtem Muskelschwund und initial ausgeprägten Schwierigkeiten bei der einfachen Mobilisation. Unter intensiver physiotherapeutischer Begleitung hätten sich diese Beschwerden deutlich gebessert; es bestünden noch residuelle Knieschmerzen beidseits und eine gewisse Leistungseinbusse. Bis Ende Februar 2022 sei eine 100%ige und danach vom 1. März bis 30. April 2022 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es solle nun der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben angestrebt werden, wobei längerfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 50-60 % zu rechnen sei (Urk. 8/108/2; vgl. auch Urk. 8/102/27 und 8/146/1).
Von gerichtlicher Seite ergeben sich vor diesem Hintergrund ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer infolge der schweren Krebserkrankung und des prolongierten Therapiebedarfs im fachärztlich festgelegten Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und nach wie vor ist. Er hielt sich denn auch nach Abschluss der Spitalbehandlung bis August 2021 in einer Pflegeinstitution auf (Urk. 8/74/2, 8/75/2), was auf einen langwierigen Heilungsverlauf hindeutet. Für eine weiterhin andauernde Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit spricht schliesslich der Umstand, dass sich im Zuge der Wiedereingliederung bei der Y.___ GmbH eine erhöhte Ermüdbarkeit zeigte und ganztägig geplante Einsätze abgebrochen werden mussten (Urk. 8/110/1, 8/116/3-4).
4.3 Der Beschwerdeführer vertritt allerdings den Standpunkt, bereits seit der Hirnblutung im Jahr 2018 durchgehend zu mindestens durchschnittlich 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Das Wartejahr sei daher spätestens Ende August 2019 erfüllt gewesen, weshalb der Rentenanspruch bereits per 1. September 2019, mithin sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2019, entstanden sei (Urk. 1 S. 8, Urk. 9/1 S. 8 Ziff. 26).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er im August 2020 in einem äusserst prekären Allgemeinzustand ins Spital G.___ eingeliefert worden sei (vgl. Urk. 8/72/2, 8/108/2), mag dies zwar durchaus eine bereits während einiger Zeit davor bestandene gesundheitliche Beeinträchtigung nahelegen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die im August 2018 diagnostizierte Subarachnoidalblutung (Urk. 8/43/2) am 16. August 2018 und 19. März 2019 operativ behandelt wurde (Urk. 8/43/5, 8/43/14-15). Der letzte Eingriff verlief gemäss Austrittsbericht des D.___ vom 21. März 2019 ohne Komplikationen, sodass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und ohne neue neurologische Ausfälle nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 8/27/3). Von ärztlicher Seite wurde bis zum 8. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/27/1, 8/30/2). Krankentaggeldleistungen wurden gemäss Abklärungen beim Taggeldversicherer ebenfalls nur bis zu diesem Datum erbracht (Urk. 8/34). Für den Zeitraum vom 9. April 2019 bis 6. August 2020 sind demgegenüber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aktenkundig, wobei auch weder ersichtlich noch geltend gemacht ist, dass während dieser Zeit eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen worden wäre.
Insgesamt liegen somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine durchgehend seit August 2018 bestandene Arbeitsunfähigkeit vor. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach dem 8. April 2019 ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29ter IVV eintrat. Der Beschwerdeführer blendet denn auch aus, dass er seine Tätigkeit auf Abruf bei der Y.___ GmbH im Jahr 2019 wieder aufnahm, was entsprechende Lohnabrechnungen belegen (vgl. Urk. 8/102/7, 8/102/10, 8/102/13, 8/102/16 und 8/102/19). Es erschliesst sich bei dieser Sachlage im Übrigen nicht, inwiefern vom beantragten medizinischen Gutachten zum typischen Verlauf eines Hodgkin-Lymphoms und der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 8) entscheidrelevante Erkenntnisse insbesondere in Bezug auf die konkrete gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu erwarten wären. Davon ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 7. August 2020 bis 28. Februar 2022 vollständig in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war demnach im August 2021 erfüllt. Seit dem 1. März 2022 liegt sowohl für die angestammte als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor, die angesichts der unsicheren medizinischen Prognose bis auf Weiteres Bestand hat.
5.
5.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für den Zeitraum vom frühestmöglichen Rentenbeginn im August 2021 bis zur gesundheitlichen Besserung im März 2022 einen Invaliditätsgrad von 80 %, wobei sie ihrer Berechnung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in dieser Periode und ein im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübtes Teilerwerbspensum von 80 % zu Grunde legte. Ab März 2022 legte sie den Invaliditätsgrad auf 48 % fest, indem sie von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausging und die Einschränkung im Erwerbsbereich entsprechend dem Arbeitspensum gewichtete (80 % * 0.6; Urk. 2 S. 2).
5.2 Gemäss Arbeitgeberbericht war der Beschwerdeführer ab Mai 2016 als Sicherheitsangestellter respektive Verkehrsdienstmitarbeiter im Stundenlohn auf Abruf bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/19). Dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag von Mai 2023 betreffend eine Vertragsanpassung per 1. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass ein Anstellungsverhältnis bei der Y.___ GmbH als Sicherheitsangestellter auf Abruf mit einem Pensum bis zu 900 Stunden pro Kalenderjahr besteht (Urk. 14). Der vereinbarte Grundlohn pro Stunde blieb bis auf eine vernachlässigbare Erhöhung um 50 Rappen unverändert (vgl. Urk. 8/19/4, 8/102/16 und Urk. 14 S. 2).
Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. 3.3.2), bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Y.___ GmbH ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt bzw. eine berufliche Umorientierung in Aussicht genommen hätte. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers besteht folglich kein Anlass, das Valideneinkommen anhand statistischer Werte zu berechnen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 38; vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1). Diese Herangehensweise ist ebenso wenig für die Ermittlung des Invalideneinkommens erforderlich, zumal primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1) und die 40%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für eine Verweistätigkeit, als auch für die angestammte Tätigkeit gilt.
Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2016 für die Y.___ GmbH tätig. Sein Aufgabenbereich mag zwar invaliditätsbedingt angepasst worden sein (vgl. Urk. 8/103/1, 8/116/3), was indes nichts an der Entlöhnung oder an der Stabilität des Arbeitsverhältnisses geändert hat. Zudem ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass er dabei die ihm medizinisch-theoretisch verbliebene 40%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfen könnte. Mit Blick auf den vereinbarten Stundenlohn kann überdies nicht von einem Soziallohn gesprochen werden. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades eine Gegenüberstellung von Prozentwerten vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2023 vom 29. Februar 2024 E. 6). Da ein Rückgriff auf Tabellenlohnwerte nicht angezeigt ist, entfällt im Übrigen die beantragte Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 11-14) praxisgemäss ohne Weiteres (Urteil des Bundesgerichts 9C_844/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweis).
5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. August 2021 bis zum 30. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und diese in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehende E. 1.4) ab dem 1. Juni 2022 auf eine Viertelsrente herabgesetzt, da unbestrittenermassen im März 2022 ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen war.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (6. bzw. 23. November 2023) bereits über 55 Jahre alt war, weshalb praxisgemäss vor einer Rentenherabsetzung auch wenn wie im konkreten Fall über die Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 148 V 321 E. 7.1.2 und 7.3.2 mit Hinweis auf BGE 145 V 209). Davon durfte die Beschwerdegegnerin angesichts der erfolgreichen Selbsteingliederung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH allerdings absehen. Von dessen Seite wurde denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht (vgl. Urk. 13).
6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10) gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 17 S. 2) keinen Gebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Elms mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch