Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00590


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 19. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1971 geborene X.___, Vater eines 1992 geborenen Kindes und von Beruf Käser (vgl. Urk. 10/76/9), arbeitete nach Lehrabschluss im Verkauf, Verkaufsaussendienst und schliesslich seit 2000 selbständigerwerbend im Bereich Veranstaltungen und Messebau, saisonal auch im Trockenbau. Diese Tätigkeit gab er aus gesundheitlichen Gründen auf und betrieb zuletzt von April 2019 bis Ende 2020 als Inhaber einen Imbissstand (vgl. Urk. 10/62 f., Urk. 10/83). Am 31. Januar 2018 meldete er sich unter Hinweis auf «diverse Gelenke, Bandscheiben, Nacken, Schulter» erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Personalvermittlung sowie eines Computerkurses (vgl. Mitteilungen vom 23. Mai und 21. September 2018, Urk. 10/19, Urk. 10/40). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere führte sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019, Urk. 10/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 10/65, Urk. 10/67) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk. 10/70). Diese Verfügung verblieb unangefochten.

1.2    Am 21. Juli 2022 wurde der Versicherte, welcher seit Dezember 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe bezog (Urk. 3/2), von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, unter Hinweis auf näher bezeichnete, progrediente HWS-Veränderungen, degenerative LWS-Veränderungen, eine depressive Episode, ein Karpaltunnelsyndrom, Status nach Handgelenksoperation im Januar 2022, COPD Gold 1 sowie Pleuraerguss rechts erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet (Urk. 10/73; nachträglich vom Versicherten gezeichnet am 3. August 2022, vgl. Urk. 10/77; vgl. auch Urk. 10/96). Diese lud den Versicherten zu einem persönlichen Standortgespräch ein (Urk. 10/82 f.) und tätigte medizinische Abklärungen. Am 27. Januar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich (Urk. 10/97). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Temporäranstellung drei bis vier Stunden täglich im Z.___ (Bier ausschenken, Pommes machen etc., vgl. Telefonnotiz vom 21. April 2023, Urk. 10/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/112,
Urk. 10/120) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 7. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2023 ab Anspruchsbeginn eine Rente zuzusprechen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie durchzuführen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da auch ein Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht fällt (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG), ist vorliegend die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe vor seiner Erkrankung als Geschäftsführer und Servicemitarbeiter gearbeitet. Seit Januar 2022 habe eine «unregelmässige» Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab diesem Zeitpunkt beginne die einjährige Wartezeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer
– näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und bestehe kein Rentenanspruch. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Bei den Beurteilungen durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) handle es sich um ein reines Aktenkonsilium. Zudem handle es sich bei der beurteilenden RAD-Ärztin um eine Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, weshalb sie die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers fachfremd beurteilt habe. Alsdann seien zusätzliche Abklärungen rechtsprechungsgemäss unabdingbar, wenn Diskrepanzen bestünden zwischen den medizinischen Beurteilungen und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer stets darum bemüht, im Arbeitsleben integriert zu bleiben und ein Einkommen zu erzielen. Gegenüber der Kundenbetreuerin habe er berichtet, dass es ihm überhaupt nicht gut gehe, er aber trotzdem drei bis vier Stunden arbeiten gehe. Nach drei Stunden sei er am Anschlag. Dies sei von der RAD-Ärztin nicht berücksichtigt worden. Bei den vorliegenden Akten seien die funktionellen Einschränkungen nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich zu Unrecht von einem leidensbedingten Abzug abgesehen. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2024) sei ein 10%iger Abzug zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen – wie vorliegend – aufgrund statistischer Werte ermittelt werde. Dieser Neuerung dürfe bereits vorliegend Rechnung getragen werden. Laut den Übergangsbestimmungen sei in sämtlichen Fällen, in denen ein IV-Grad von unter 70 % errechnet worden sei sowie in Fällen, in denen der Leistungsanspruch aufgrund eines zu tiefen
IV-Grades abgewiesen worden sei, innerhalb von zwei Jahren eine Revision durchzuführen. Folglich wäre eine Nichtberücksichtigung der neuen Verordnungsbestimmung unverhältnismässig und prozessökonomisch widersinnig, da ohnehin in den nächsten Jahren mutmasslich eine Rentenrevision erfolgen müsse. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden erheblich eingeschränkt. Das Bundesgericht habe zum Beispiel einen 20%igen Abzug bereits infolge einer COPD als gerechtfertigt anerkannt. Vorliegend sei insgesamt ebenfalls ein 20%iger Abzug vorzunehmen. Daraus resultiere selbst bei Annahme der – bestrittenen - 100%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von zumindest 20 %. Schliesslich sei der Beschwerdeführer – wie bereits einwandweise vorgebracht – weiterhin sehr daran interessiert, seine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu verwerten. Zudem habe er auch bei Ausrichtung einer Teilrente Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da er gesundheitlich bedingt bei der Arbeitssuche behindert und deshalb auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen sei. Damit er überhaupt eine Chance auf einen gewünschten Arbeitsplatz habe, bedürfe es gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber der Erklärung, welche Arbeiten unter welchen Bedingungen machbar seien. Dies insbesondere unter Berücksichtigung seines stark eingeschränkten Belastbarkeitsprofils (Urk. 1).

3.    

3.1    Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2023 betreffend Rente (vgl. Titel, Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 mitgeteilt, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/97). Dagegen erhob der Beschwerdeführer nach Lage der vorliegenden Akten keine Einwände, womit die Mitteilung vom 27. Januar 2023 Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1).

3.2    Alsdann sind seit der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 30. Oktober 2019 (Urk. 10/70) aufgrund der beruflichen Veränderungen (Urk. 10/83/3) und neu diagnostizierten Medianusneuropathie rechts sowie einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (chronic obstructive pulmonary disease = COPD) Gold 1-2 revisionsrelevante Veränderungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu bejahen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

    Strittig und zu prüfen ist, ob nunmehr eine rentenanspruchsbegründende Invalidität besteht.


4.    

4.1    Der seit Januar 2022 behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 (Eingangsdatum) eine COPD, depressive Episoden und ein Karpaltunnelsyndrom rechts (Mai 2022) fest (Urk. 10/92/3). Gegenwärtig arbeite der Beschwerdeführer spontan und teilzeitlich, mehr sei im Moment nicht möglich. Aktuell habe er keine Arbeit erhalten (Urk. 10/92/4).

4.2    PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, hielt im Sprechstundenbericht vom 27. April 2022 folgende Hauptdiagnosen fest (Urk. 10/93/14):

- Chronische belastungsabhängige Zervikalgien und Lumbalgien mit zeitweiliger radikulärer Ausstrahlung mit/bei:

- Osteochondrose und Foraminalstenose C3 bis C7 links betont

- Osteochondrose und leichte foraminale Einengung L5/S1

- Leichte Diskopathie mit dorsomedianer Diskushernie ohne Neurokompression L4/5

    Als Nebendiagnosen notierte er (1) Status nach Four-corner-Fusion Handgelenk rechts (16. Januar 2022), (2) COPD Gold 1, (3) Status nach schwerer Pneumonie 2004, intensivmedizinisch behandelt (vgl. demgegenüber den Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer ca. 2009/2010 eine Lungenentzündung mit anschliessendem Koma erlitten habe, Urk. 10/62/6) sowie (4) Nikotinabusus (2 Pack pro Tag). Der adipöse, dekonditionierte Beschwerdeführer befinde sich in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand. Das Gangbild sei flüssig. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand würden problemlos gelingen. Die Bewegungsprüfung der LWS zeige leichte Schmerzen und die Flexion sei reduziert. Der Fingerbodenabstand betrage 20 cm, ohne Wiederaufrichtungsschmerz. Die chronischen Nacken- und LWS-Beschwerden seien mit den degenerativen Veränderungen hinreichend erklärbar. Der Leidensdruck sei mässig ausgeprägt. Die Behandlung erfolge mittels Tramadol teilweise hochdosiert sowie Trittico. In der Vergangenheit sei auch eine Physiotherapie durchgeführt worden. Infolge der deutlichen Dekonditionierung werde eine medizinische Trainingstherapie verordnet. Die Einstellung des Nikotinabusus sei ebenfalls zu empfehlen. Operative Massnahmen seien derzeit nicht indiziert und weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 10/93/14 f.; vgl. auch MRI-Befunde vom 1. und 8. März 2022, Urk. 10/73/24, Urk. 10/93/17).

4.3    Im neurologischen Konsiliarbericht vom 1. Juni 2022 hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie und leitender Arzt, Klinik C.___, fest, aufgrund der elektrophysiologischen Untersuchung hätten sich im Bereich der
MR-tomographisch ausgewiesenen HWS– und LWS-Veränderungen keine myelären oder radikulären Reizzeichen ergeben, jedoch sei die Sensibilität im Medianusversorgungsgebiet der Finger II-IV vermindert. Der Beschwerdeführer habe Einschlafparästhesien an den Armen rechts mehr als links berichtet mit Taubheit der Finger II-IV rechts, vor allem II seit der Handgelenksoperation vom Januar 2022. Klinisch seien der Faustgriff, die Diadochonkinese und das Fingerspiel rechts leicht verplumpt. Im Übrigen sei die Allgemeinbeweglichkeit normal und seitengleich; ebenso die Muskeltrophik, der Tonus und die Kraft der oberen und unteren Extremitäten. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach bis mittellebhaft; pathologische Fremdreflexe bestünden nicht
(Urk. 10/93/10 ff.).

4.4    Laut Konsiliarbericht von Dr. med. E.___, Oberarzt für Manuelle Medizin, Klinik C.___, vom 2. Juni 2022 hätten die Physiotherapie und das MTT Training keinerlei Linderung erbracht. Das Schmerzsyndrom sei den degenerativen Veränderungen, aber auch der fortschreitenden Dekonditionierung sowie beruflichen Belastungs- sowie Lebenssituation zuzuschreiben. Nebst Weiterführung der konservativen Behandlung würden die Einstellung des Nikotinabusus sowie eine Gewichtsreduktion mit Anpassung der Ernährungsgewohnheiten und Verbesserung der Kondition empfohlen (Urk. 10/93/7 f.).

4.5    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt im Konsiliarbericht vom 26. Oktober 2022 fest, nach eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit einer Intensivbehandlung vor ca. 15 Jahren beidseits an sockenförmig verteilten, symmetrischen Gefühlsstörungen an beiden Beinen. Dieses Phänomen bestehe permanent, initial etwas gebessert. Klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt; die Pallästhesie sei mehr oder weniger altersentsprechend und die Reflexe an den Beinen normalwertig. Auch sei die motorische NLG der drei untersuchten Nerven an den Beinen unauffällig. Die möglicherweise leichte sensorische Polyneuropathie könne zumindest in Anbetracht der zeitlichen Nähe mit der intensivmedizinischen Behandlung im Zusammenhang stehen und werde möglicherweise durch den chronischen Alkoholkonsum unterstützt (Urk. 10/92/7).

4.6    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, hielt im Konsiliarbericht vom 7. März 2022 im Wesentlichen eine COPD Gold 1 (vormals COPD Grad 2, vgl. Konsiliarbericht vom 30. November 2020,
Urk. 10/73/15) sowie einen Pleuraerguss rechts (mit wiederholten Pleurapunktionen 2020 und persistierendem schmalen Pleuraerguss rechts, ohne Hinweis auf progrediente Tumormanifestationen seit 2021), differenzialdiagnostisch Asbest-assoziiert, fest; ferner vermerkte er eine Arthrodese am Handgelenk rechts 2022 (Urk. 10/93/19). Der Beschwerdeführer habe einen stabilen Verlauf berichtet. Die Leistungsfähigkeit im Alltag sei gut. Sportliche Höchstleistungen wie etwas Schlittschuhlaufen führten zu einer vermehrten Dyspnoe. Eine Hustensymptomatik bestehe noch am Morgen und gelegentlich am Abend. Der Beschwerdeführer rauche weiterhin ca. 2 Pack Zigaretten täglich. Die aktuelle Lungenfunktion zeige unverändert eine leichte Obstruktion. Die inhalative Therapie mit Spiriva Respimat 1 x täglich könne unverändert fortgesetzt werden. Sicher wäre das Erreichen eines Rauchstopps das Wichtigste. Jedoch stelle der Beschwerdeführer den Genuss des Zigarettenrauchens über den Nutzen einen Rauchstopps. Der Beschwerdeführer werde zur gegebenen Zeit wieder zur jährlichen Verlaufskontrolle aufgeboten (Urk. 10/93/19).

4.7    Der seit Januar 2022 behandelnde mag. phil. H.___, I.___ GmbH, J.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2023 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10: Z73) zu Beginn der Psychotherapie fest. Seit ca. 2017 bestünden Rücken-, Schulter-, Nacken- und Gelenkschmerzen sowie psychische Depressionen mit Alkoholabusus und zeitweise Drogenkonsum. Mittlerweile bestünden keine Drogenprobleme mehr; sporadisch komme es noch zu Alkoholabstürzen resp. -rückfällen. Aktuell berichte der Beschwerdeführer Schlafstörungen, ein Morgentief, Antriebslosigkeit, gelegentliche Suizidgedanken, Aggressionen gegen sich selber, Dünnhäutigkeit, Empfindlichkeit, Reizbarkeit, Rücken- und Gelenkschmerzen, Verlust- und Existenzängste, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Infektanfälligkeit, Mutlosigkeit, eingeengtes Denken und berufliche Perspektivlosigkeit. Als objektive Befunde bestünden Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit, tiefe Stimmung und Gelenkschmerzen. Der Beschwerdeführer sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei bei Besserung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % möglich. Andernorts ist dem Bericht zu entnehmen, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer à maximal fünf Stunden täglich zuzumuten; hinsichtlich einer – nicht näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden. Gegenwärtig arbeite der Beschwerdeführer 2 mal 4 Stunden pro Woche, temporär und auf Abruf. Er müsse dabei am Bierausschank hektisch Bier zapfen. Die Gespräche fänden gemäss Terminvereinbarung statt und wenn die Beschwerden wieder stark würden (Urk. 10/100/6 ff.).

4.8    Auf Vorhalt der vorliegenden Aktenlage hielt RAD-Ärztin Dr. K.___ am 26. April 2023 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/111/6):

- Chronische belastungsabhängige Lumbalgien und Zervikalgien mit/bei:

- Osteochondrose und Foraminalstenose C3-C7

- Osteochondrose und leichter foraminaler Einengung L5/S1

- leichter Diskopathie mit dorsomedianer Diskushernie ohne Neurokompression

- aktuell Infiltrationstherapie bei Bedarf

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie eine COPD Gold 1 bei Nikotinkonsum (2 Pack pro Tag) und eine rezidivierende Depression (ohne ICD-Klassifikation).

    Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit [als Messebauer] weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne monotone, repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltungen, ohne Schlag- und Stossbewegungen, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten, ohne schweres Lastenheben (>10 kg), ohne dauerhafte Überkopfarbeiten und ohne Einsatz auf unebenem Untergrund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht fehle es an einer fachärztlichen Klassifikation der notierten Depression. Überdies sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss Bericht vom 1. April 2023 nicht nachvollziehbar (Urk. 10/111/7).


5.    

5.1    Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer an chronischen, belastungsabhängigen Lumbalgien und Zervikalgien vor dem Hintergrund ausgewiesener degenerativer Veränderungen. Den damit assoziierten Einschränkungen hat
Dr. K.___ Rechnung getragen, indem sie monotone, repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Schlag- und Stossbewegungen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, schweres Lastenheben (>10 kg), dauerhafte Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf unebenem Untergrund aus dem medizinischen Belastungsprofil ausschloss. Zu erwähnen ist auch, dass Dres.  B.___ und E.___ die Lumbalgien und Zervikalgien übereinstimmend (auch) mit der fortschreitenden Dekonditionierung und psychosozialen Belastung in Verbindung brachten. Selbst wenn unter Würdigung der verminderten Sensibilität der Finger II-IV rechts mit leichten Auffälligkeiten beim Faustgriff, der Diadochokinese und des Fingerspiels darüber hinaus leichte feinmotorische Einschränkungen anzunehmen wären, ist nicht einzusehen, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitsfähig sein sollte. Insbesondere erwiesen sich der Muskeltonus sowie die Muskeltrophik und Kraft der oberen Extremitäten als seitengleich und normal (Urk. 10/93/11). Alsdann liessen sich die nach Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 15 Jahren vorbestehenden Gefühlsstörungen in beiden Beinen weder klinisch noch neurographisch bestätigen. Vielmehr ergaben sich altersentsprechende Reflexe an den Beinen und eine unauffällige Nervenleitgeschwindigkeit. Dres. D.___ und F.___ verneinten übereinstimmend trophische Störungen oder Paresen an den unteren Extremitäten und/oder Auffälligkeiten resp. Einschränkungen beim Gangbild, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand (Urk. 10/92/7 f., Urk. 10/93/11). Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der berichteten Gefühlsstörungen in den Beinen über Jahre hinweg in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Progredienz der Symptomatik wurde zudem weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer behauptet. Alsdann bestand eine (von Stadium II auf Stadium I regrediente) COPD. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit und hielt ausserdem fest, letzterer sei im Alltag unbeeinträchtigt. Entsprechend beschränkte sich die Therapie auf eine einmalige Inhalation von Spiriva Respimat pro Tag. Am Wichtigsten – so Dr. G.___ weiter – sei ein Rauchstopp. Demgegenüber stelle der Beschwerdeführer den Genuss des Zigarettenrauchens [2 Pack pro Tag] über den Nutzen eines Rauchstopps. Soweit also die fortschreitende Dekonditionierung und der anhaltende Nikotinkonsum zur Aufrechterhaltung der Beschwerden und Einschränkungen (mit-)verantwortlich sind, ist es dem Beschwerdeführer in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, seinen Lebensstil eigenverantwortlich anzupassen und aktiv zur Verbesserung seiner Gesundheit beizutragen. Schliesslich lag in psychiatrischer Hinsicht kein – wie auch immer gearteter - fachärztlich diagnostizierter Gesundheitsschaden vor; ein akuter Alkohol- und Drogenabusus wurde ausdrücklich verneint (vgl. 10/100/7). Erwähnenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer
- ungeachtet allfälliger psychischer Leiden - nach eigenen Angaben einen strukturierten Tagesablauf vollzog und über ein intaktes, soziales Netzwerk verfügte (vgl. Urk. 10/83/3). Anzumerken ist auch, dass eine depressive Symptomatik bereits im Rahmen der Erstanmeldung dokumentiert wurde
(vgl. etwa Urk. 10/50); zeitgleich hatte sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines Imbissstandes beruflich neu orientiert (Urk. 10/62/2). Mithin ist ein IV-relevanter, psychischer Gesundheitsschaden nicht glaubhaft dargetan, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden durfte. Daran ändert per se auch nichts, wenn der Beschwerdeführer laut Bericht vom 1. April 2023 infolge einer einmaligen Konsultation bei einer – nicht näher bezeichneten – «Psychiaterin, L.___» Trittico einnahm resp. diese eine Erhöhung der Dosis empfahl (vgl. Urk. 7/100/8). Bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage ist auch nicht zu beanstanden, wenn Dr. K.___ von einer persönlichen Untersuchung absah.

5.2    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der vorliegenden Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___, zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in seiner angestammten Tätigkeit (als selbständiger Messebauer) zu 100 % arbeitsunfähig ist und hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, er sei nach drei Stunden Bier ausschenken und Pommes machen (resp. «hektisches Bierzapfen») am Anschlag (Urk. 1 Ziff. 37,
Urk. 10/105; Bericht von mag. phil. H.___ vom 1. April 2023,
Urk. 10/100/9), bleibt festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine optimal angepasste Verweistätigkeit handelt. Dies hat der Beschwerdeführer andernorts selbst eingeräumt (vgl. Urk. 1 Ziff. 50). Eine leistungsorientierte, berufliche Abklärung zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liegt nicht vor. Die beschwerdeweisen Ausführungen zur Notwendigkeit einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) erweisen sich als unbehelflich.

    Beim vorliegenden Beweisergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

6.2    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1).

    Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als selbständiger Messebauer tätig wäre und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den dabei erzielten Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 10/110, Urk. 1 Ziff. 40). Unter Berücksichtigung der 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 (bis zur gesundheitsbedingt fortschreitenden Reduktion der Tätigkeit) erzielten Einkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 67'240.-- (Urk. 10/110, vgl. auch Abklärungsbericht vom 24. Juli 2019, Urk. 10/62/11), was - indes als Basis 2013 - nicht zu beanstanden ist. Hochgerechnet auf die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallöhne Männer; 2013: 2204; 2022: 2305) bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein Jahreseinkommen in Höhe von rund Fr. 70'321.30.

6.3

6.3.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.3.2    Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen unbestrittenermassen auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'261.-- (LSE 2020, Tabelle TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer (2020: 2298; 2022: 2305; vgl. hievor E. 6.2) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 66'015.60 (Fr. 5’261.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2298 x 2305).

    Die Beschwerdegegnerin sah von einem leidensbedingten Abzug ab. Da sich selbst unter Berücksichtigung des beschwerdeweise verlangten 20%igen Abzugs (Urk. 1 Ziff. 41) kein rentenbegründender IV-Grad von zumindest 40 % ermitteln liesse (vgl. E. 1.4 und nachfolgend E. 6.4), erübrigen sich Weiterungen dazu. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verordnungsänderung, wonach vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 Prozent abgezogen werden (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung), erst am 1. Januar 2024 in Kraft trat und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch aus den einschlägigen Übergangsbestimmungen, wonach für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits
20 Prozent abgezogen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten ist (Abs. 1), nichts zu seinem Vorteil ableiten. Dasselbe gilt für Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, wonach auf eine Neuanmeldung nach erfolgter Leistungsverweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur dann eingetreten wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26bis Abs. 3 neu zu einem Rentenanspruch (oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung) führen kann.

6.4    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Differenz von rund Fr. 4’306.--, entsprechend einem rentenausschliessenden IV-Grad von rund 7 %.

    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


7.

7.1    Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 11).

7.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom 20. Februar 2024, Disp.-Ziffer 3, Urk. 11) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger