Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00591
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 24. Mai 2022 unter Hinweis auf Schmerzen an der Lenden- sowie an der Halswirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Am 24. September 2022 zog sich die Versicherte sodann einen Mehrfachbruch an der unteren Extremität rechts zu (Urk. 11/17/104, Urk. 11/18, Urk. 11/20/14, Urk. 1 S. 3). Infolgedessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 17. Oktober 2022 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs geprüft werde (Urk. 11/19).
Nach einer Aktualisierung der medizinischen Aktenlage legte die IV-Stelle das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie, am 14. März 2023 Stellung nahm (Urk. 11/45/4-7). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/46). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juni 2023 Einwand (Urk. 11/52), welchen sie am 10. August 2023 unter Beilage eines medizinischen Berichts vom 20. Juni 2023 ergänzte (Urk. 11/59-60). Mit Eingabe vom 31. August 2023, welcher ein weiterer medizinischer Bericht vom 23. August 2023 beigelegt wurde (Urk. 11/57, vgl. auch Urk. 11/61), ersuchte sie zudem um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/58). Am 3. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/64 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2023 unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Arbeitsvermittlung beziehungsweise berufliche Massnahmen zu gewähren. Im Anschluss an die Arbeitsvermittlung / beruflichen Massnahmen sei über ihren Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Am 1. Februar 2024 reichte sie einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 7-8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Sie führte aus, gemäss RAD-Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 (Urk. 10) könne die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der nunmehr vorliegenden Berichte nicht eingeschätzt werden. So seien sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig. Da sich die Arztberichte zum Zeitraum vor Verfügungserlass äusserten, sei davon auszugehen, dass sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weshalb eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen zu erfolgen habe (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Stellungnahme vom 21. Februar 2024 mit dem Antrag auf Rückweisung einverstanden (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin anhand der im Verfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und neuer Anspruchsprüfung, womit sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 einverstanden erklärt (Urk. 9 und Urk. 14). Damit liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Dementsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin nach § 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Rechtsanwältin Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 21. Februar 2024 (Urk. 15) einen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten beziehungsweise 9.17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 60.50 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14-15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer