Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00592


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 18. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser

c/o Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1998, wurde am 2. September 2005 (Urk. 8/1) unter Hinweis auf Konzentrationsschwierigkeiten, eine emotionale Instabilität, diverse Teilleistungsschwächen und ein Psychoorganisches Syndrom (POS) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Dr. med. Y.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/5/7-10) als Diagnosen eine hyperkinetische Störung (einfache Störung von Aufmerksamkeit und Aktivität; ICD-10 F90.0) und eine nicht näher bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit; ICD-10 F98.9) und attestierte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 (infantile POS; S. 1). Die IV-Stelle sprach der Versicherten wiederholt medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 zu (Urk. 8/10, Urk. 8/20 und Urk. 8/41), insbesondere ambulante Psychotherapie bis zum 30. April 2018 (Vollendung des 20. Altersjahres; Urk. 8/11, Urk. 8/15, Urk. 8/19, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/42, Urk. 8/45 und Urk. 8/58).

1.2    Im Juli 2017 erlangte die Versicherte die Matura (Urk. 8/60, 8/62/5) und arbeitete ab August 2018 als Praktikantin in der Z.___ in A.___ (Urk. 8/61). Am 1. August 2019 nahm die Versicherte ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität B.___ auf. Bis am 31. Januar 2020 studierte sie Ethnologie und Filmwissenschaften, danach bis zum 31. Juli 2020 noch Filmwissenschaften. Daneben war sie vom 1. September 2019 bis 31. Oktober 2020 im Stundenlohn als Verkäuferin bei der Genossenschaft C.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 13. Juli 2020 war. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (vgl. Urk. 8/62 S. 5 f. und Urk. 8/75 S. 2). Vom 15. Juli bis 7. Oktober 2020 wurde die Versicherte in der integrierten Psychiatrie D.___ stationär behandelt (vgl. Urk. 8/71). Im Dezember 2020 brach sie ihr Studium definitiv ab (Urk. 8/66/2).

    Unter Hinweis auf eine ADHS meldete sich die Versicherte am 8. September 2020 (Urk. 8/62) bei der Invalidenversicherung als Erwachsene zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Die Versicherte absolvierte vom 3. Mai bis 2. August 2021 bei der E.___ ein Belastbarkeitstraining und im Anschluss bis zum 2. Februar 2022 ein Aufbautraining (vgl. Kostengutsprachen der IV-Stelle vom 27. April 2021 [Urk. 8/77; Belastbarkeitstraining] und vom 20. Juli 2021 [Urk. 8/85; Aufbautraining] sowie die Berichte der E.___ [Urk. 8/89, Urk. 8/91]). Die IV-Stelle richtete der Versicherten für diese Zeit ein Taggeld aus (vgl. Urk. 8/78, Urk. 8/83 und Urk. 8/86-87). Am 23. Februar 2022 (Urk. 8/93) teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen und die Prüfung eines Rentenanspruches mit. Im Nachgang war die Versicherte in geringem Umfang im Stundenlohn als pädagogische Mitarbeiterin an der F.___ tätig (vgl. Urk. 8/108 S. 21 f.). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. November 2022 (Urk. 8/108) erstattet wurde. Am 26. Januar 2023 (Urk. 8/112) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen fachärztlich-psychiatrischen Weiterbehandlung und einer Abstinenz von Cannabis. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass bei Unterlassung der auferlegten Massnahmen, bei einer zukünftigen Anmeldung, der Gesundheitszustand so beurteilt werden könnte, als ob die Massnahme durchgeführt worden sei.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/113, Urk. 8/122, Urk. 8/131) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr eine dem Invaliditätsgrad entsprechende IV-Rente sowie im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit berufliche Massnahmen zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

    Invaliditätsgrad    prozentualer Anteil

    49 Prozent        47.5    Prozent

    48 Prozent        45    Prozent

    47 Prozent        42.5    Prozent

    46 Prozent        40    Prozent

    45 Prozent        37.5    Prozent

    44 Prozent        35    Prozent

    43 Prozent        32.5    Prozent

    42 Prozent        30    Prozent

    41 Prozent        27.5    Prozent

    40 Prozent        25    Prozent

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 30. November 2022 (Urk. 8/108) damit, dass in der Tätigkeit im Detailhandel eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Tätigkeit ohne hohen Leistungs- und Umsatzdruck und ohne sehr hohe Anforderung an Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar. Bei der Gegenüberstellung der Einkommen ohne und mit Invalidität gestützt auf die LSE resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 %. Dabei sei für die Berechnung des Valideneinkommens von einer Tätigkeit im Detailhandel auszugehen, da die Beschwerdeführerin das Studium nicht abgeschlossen habe (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin bemängelte das Gutachten von Dr. G.___ in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 (Urk. 1) aus näher dargelegten Gründen (Ziff. 6 S. 6-9) und stellte sich auf den Standpunkt, dass lediglich von einer 20%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens zu Unrecht ihre Aushilfstätigkeit im Detailhandel statt ein Einkommen nach Abschluss eines Universitätsstudiums zu Grunde gelegt (Ziff. 7 S. 9-11). Auch entspreche das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen nicht einem realisierbaren Einkommen (Ziff. 8 S. 11). Schliesslich verfüge sie über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Ihr seien im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % deshalb berufliche Massnahmen zuzusprechen (Ziff. 9 S. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9Oktober 2023 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

    Bei am 8. September 2020 erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug und bis am 2. Februar 2022 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen mit Auszahlung von Taggeldern (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) konnte ein Rentenanspruch frühestens am 3Februar 2022 entstehen (vgl. E. 1.3 und Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG).


3.    Dr. G.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30November 2022 (Urk. 8/108) folgende Diagnosen (S. 39):

- ADHS (ICD-10 F90.0)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- Essstörung, aktuell bulimisch (ICD-10 F50.9)

- Verdacht auf Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F13.2)

    Der Gutachter führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in einem Bioladen könne die Beschwerdeführerin derzeit sechs Stunden, entsprechend einer hälftigen Tätigkeit, am Tag anwesend sein. Aufgrund des ADHS sei das Rendement vermindert wegen der mit der ADHS verbundenen Störung im Bereich Durchhaltevermögen, Konzentration, der erhöhten Ablenkbarkeit und einem verminderten psycho-physischen Restleistungsvermögen. Durch die Depression seien das psychophysische Restleistungsvermögen, die Stressbelastbarkeit, das Durchhaltevermögen sowie die Flexibilität und Umstellfähigkeit vermindert. Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung seien die Stresstoleranz, die emotionale Kontrolle sowie die soziale Kompetenz vermindert. In der Summe schätze er das Rendement in der angestammten Tätigkeit auf 80 %. Unter Berücksichtigung des verminderten Rendements ergebe sich somit eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von circa 60 % bezogen auf ein 100%-Pensum, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Vom zeitlichen Verlauf her sei diese Arbeitsfähigkeit von 60 % seit dem Zeitpunkt der Untersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Nach rückwärts betrachtet sei das Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit deutlich niedriger und sei seit Herbst 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchschnittlich auf eine Arbeitsfähigkeit von 0 % entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu schätzen. Dies abgestützt auf die Berichte der Integrationsmassnahmen und der ambulant behandelnden Psychiaterin. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 60 % zu schätzen (S. 42 f.).

    Weiter hielt Dr. G.___ fest, eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse eine Tätigkeit sein ohne hohen Leistungsdruck, ohne hohen Leistungserfolg und Umsatzdruck, ohne schwierigen oder konfrontativen Kundenverkehr und ohne sehr hohe Anforderung an Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, das heisse eine wohlwollende Arbeitsumgebung, in der auch zumindest kleinere Verspätungen toleriert werden könnten. Auch in einer solchen optimal angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der Funktions- und Fähigkeitsstörung ein vermindertes Rendement von 80 %. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen optimal angepassten Tätigkeit schätze er auf 80 % bezogen auf ein 100 %-Pensum, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bezogen auf ein 50 %-Pensum (richtig wohl: 100 %-Pensum). Vom zeitlichen Verlauf her sei diese Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit seit dem Untersuchungsdatum anzunehmen. Ab Herbst 2020 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für eine optimal angepasste Tätigkeit bestanden. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auf 80 % bezogen auf ein 100% Pensum zu schätzen (S. 44 f.).

    Der Gutachter notierte zudem, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, dass sie derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung sei, weil sie sich mit der Psychiaterin nicht verstehe. Sie sei jetzt auf der Suche. Aus gutachtlicher Sicht sei eine regelmässige fachärztlich-psychiatrische ambulante Weiterbehandlung dringend indiziert und sollte auf jeden Fall wiederaufgenommen werden, da andernfalls eine deutliche Gesundheitsverschlechterung möglich sei. Medizinische Gründe, die gegen die indizierte psychiatrische Behandlung sprächen, gebe es nicht. Sodann bestehe noch die Möglichkeit der weiteren Optimierung der psychiatrischen Medikation. Bei optimalem Verlauf sei es medizinisch-theoretisch möglich, dass in der angestammten Tätigkeit innerhalb eines Jahres eine
70-80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werde. Des Weiteren sei eine vollständige Cannabisabstinenz anzustreben. Der Cannabiskonsum konterkariere die psychopharmakologische Behandlung, wirke sich negativ auf alle psychiatrischen Komorbiditäten aus und verschlechtere die psychiatrische ebenso wie die berufliche Prognose sehr deutlich (S. 45 f.).


4.    

4.1    Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 30. November 2022 (E. 3) beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen und einem eigens eingeholten Labor (Urk. 8/108 S. 15-31). Es entspricht mit Anamneseerhebung (S. 5-27), Symptomerfassung (S. 29 f.) und Verhaltensbeobachtung (S. 27-29) bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Voraktenso auch den Berichten des D.___ vom 9. Dezember 2020 (Urk. 8/71) über den stationären Aufenthalt 15. Juli bis 7. Oktober 2020, der H.___ GmbH vom 9. Februar 2022 (Urk. 8/92) sowie den Eingliederungsberichten der E.___ vom 23. Juli 2021 und vom 8. Februar 2022 (Urk. 8/89 und Urk. 8/91), welche die Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 S. 6-9) erstattet (Urk. 8/108 S. 5-15, S. 35-38, S. 39-42). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S. 15-18, S. 27-30).

    Dr. G.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Er zeigte im Lichte der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 361 E. 4.3, 148 V 49 E. 6.2.1) gestützt auf den von ihm erhobenen Befund (S. 29 f. und S. 41) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität (S. 33 f.), unter Würdigung des bisherigen Therapieverlaufs (S. 39 f.) sowie der Belastungsfaktoren und Ressourcen (S. 40-42) plausibel auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden (ADHS, depressive Störung, Persönlichkeitsstörung) als Verkäuferin in einem Bioladen ab Begutachtungszeitpunkt zu 60 % und in einer Tätigkeit unter Beachtung des von ihm formulierten Belastungsprofils (Tätigkeit ohne hohen Leistungsdruck, ohne hohen Leistungserfolg und Umsatzdruck, ohne schwierigen oder konfrontativen Kundenverkehr und ohne sehr hohe Anforderung an Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit) zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3; vgl. zur Herleitung und Begründung der Diagnosen Urk. 8/108 S. 34-39 und zur versicherungsmedizinischen Beurteilung S. 39-42). Gestützt auf und in Übereinstimmung mit den Berichten der Behandler sowie der E.___ hielt Dr. G.___ die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Herbst 2020 (stationärer Aufenthalt in der D.___ ab 15. Juli 2020) bis zu seiner Begutachtung in jeder Tätigkeit als arbeitsunfähig (E. 3) respektive konnte er die zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierung mit verbesserter Ressourcenlage und aktuell nur leichtgradig ausgeprägter Symptomatik der affektiven Störung wie auch leichter Ausprägung der Symptome der Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu: Urk. 8/108
S. 32 und S. 38) erst ab Begutachtungszeitpunkt bestätigen und auch erst ab diesem Zeitpunkt die von ihm attestierten Arbeitsfähigkeiten von 60 % als Verkäuferin und 80 % in angepasster Tätigkeit festlegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 Mitte) steht die Beurteilung des Gutachters damit nicht quer in der Landschaft. Vielmehr stellte Dr. G.___ gerade auf die besagten Berichte bei seiner rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab, erachtete die darin gestellten Diagnosen für nachvollziehbar und folgte der darin attestierten Arbeitsunfähigkeit (E. 3 und Urk. 10/108 S. 35-38).

4.2    Mit Verweis auf die Stellungnahme der behandelnden Psychologin I.___ vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/120) bemängelte die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten. Die Beschwerdeführerin stellte sich - der Argumentation von Psychologin I.___ folgend - auf den Standpunkt, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es vor dem Hintergrund der Aktenlage widersprüchlich sei. So hätten der Cannabis-Konsum sowie der psychopathologische Befund im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung einen nicht nachvollziehbaren hohen Stellenwert hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhalten. Eine mit der Cannabisabstinenz einhergehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zudem fraglich. Der Konsum diene ihr als Bewältigungsstrategie, welche bei einer Abstinenzpflicht untersagt wäre und das Risiko einer Dekompensation erhöhen würde. Schliesslich sei der Konsum Folge ihrer Erkrankung und nicht umgekehrt (Urk. 1 S. 6-9).

    Mit der ihrer Kritik zu Grunde gelegten Stellungnahme der Psychologin I.___ brachte die Beschwerdeführerin keine dem Gutachter unbekannten oder nicht berücksichtigen Tatsachen vor. Dr. G.___s Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit dem Schluss auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise eine 80%ige Arbeitsfähigkeit unter Beachtung des von ihm formulierten Belastungsprofils erfolgte unter Berücksichtigung aller Befunde und Diagnosen und des bestehenden Cannabiskonsums. Dr. G.___ legte detailliert dar, aufgrund welcher psychischer Erkrankungen welche Einschränkungen in welchem Umfang bestehen. So zeigte er nachvollziehbar auf, welche Einschränkungen aufgrund der ADHS, der Depression und der Persönlichkeitsstörung vorliegen (Urk. 8/108 S. 43). Konkrete Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit aufgrund des Cannabiskonsums führte er dagegen keine an, mass demselben somit keineswegs die Bedeutung einer Grundproblematik bei (vgl. dazu: Urk. 1 S. 8), was sich denn auch darin zeigt, dass er lediglich auf einen Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit schloss, ein krankheitswertiges Suchtgeschehen somit nicht bestätigte.

    Hinzukommt, dass die Argumentation der Psychologin I.___ in Bezug auf die angebliche Notwendigkeit des Cannabiskonsums als Bewältigungsstrategie und zur Vermeidung einer Dekompensation in Widerspruch zu ihrem zuvor postulierten Behandlungsansatz steht. So gab sie mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 gegenüber Dr. G.___ an, an einem Abstinenzziel zu arbeiten (Urk. 8/108 S. 29 oben). Dies nachdem sie die Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 in delegierter Psychotherapie und damit rund zwei Jahre behandelt hatte (S. 25 unten), um dann nur gut vier Monate später die Meinung zu vertreten, eine Abstinenz sei weder zweckmässig noch zumutbar (Urk. 8/120/2). Dass dem nicht so ist, zeigte bereits der stationäre Aufenthalt in der D.___ vom 15. Juli bis 7. Oktober 2020, war doch eine Abstinenz nicht nur möglich, sondern führte zu einer deutlichen gesundheitlichen Verbesserung. Neben dem Umstand, dass die depressive Symptomatik abnahm, führte die Cannabisabstinenz zu einer Verbesserung der Eigenmotivation, des Antriebes, der Verbesserung der Gedächtnisleistung und zu einer Reduktion der Gleichgültigkeit (vgl. Bericht der D.___ vom 9. Dezember 2020 [Urk. 8/71 Ziff. 3.4 in fine]). Dass Dr. G.___ den Cannabiskonsum sowohl im Zusammenhang mit der psychopharmakologischen Behandlung als auch in Bezug auf die psychiatrischen Komorbiditäten und deren Prognose als problematisch erachtete und eine vollständige Abstinenz empfahl (Urk. 8/108 S. 46), überzeugt im Lichte dessen ohne Weiteres. Auch bieten die Akten keinen genügenden Anhalt, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht nicht möglich (gewesen) sein soll, von sich aus auf den Cannabiskonsum zu verzichten (vgl. dazu: BGE 148 V 397). In welchem ursächlichen Zusammenhang der Cannabiskonsum zu den psychischen Störungen der Beschwerdeführerin steht, ist dabei nicht von Belang.

    Was die von Dr. G.___ prognostizierte Verbesserung in der Tätigkeit im Verkauf auf 70 bis 80 % bei Optimierung der psychiatrischen Medikation und optimalem Verlauf (Urk. 8/108 S. 45) anbelangt, erübrigen sich Weiterungen zur diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9), ist doch die frühere Tätigkeit im Verkauf für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes – wie nachfolgend dargelegt (E. 5.2.2) – nicht massgeblich.

    Nach dem Gesagten vermag die an der gutachterlichen Beurteilung angebrachte Kritik nicht zu überzeugen und keine Zweifel am Gutachten zu wecken.

4.3    Das Gutachten erfüllt damit die formalen Voraussetzungen an eine beweiskräftige psychiatrische Beurteilung (E. 1.5 und E. 4.1) und wird durch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik nicht in Frage gestellt (E. 4.2). Es ist darauf abzustellen.

    Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch bestehen aufgrund der Akten hinreichende Hinweise auf eine solche (vgl. den Bericht der rheumatologischen Abteilung des Universitätsspitals J.___ vom 17.  Juli 2023 [Urk. 8/133], den Bericht von Dr. med. univ. K.___, Oberarzt Gynäkologie vom J.___ mit letzter vorgängiger Kontrolle am 5. April 2023 [Urk. 8/126/4-8]), den Bericht von der L.___ AG vom 7. August 2023 [Urk. 8/136] und die Stellungnahme von Dr. med. M.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, vom regionalen ärztlichen Dienst vom 2. Oktober 2023 [Urk. 8/138 S. 8]).

    Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen - wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 2) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15. Juli 2020 bis 28. September 2022 (Begutachtungszeitpunkt) und danach von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin sowie einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (E. 3).


5.

5.1    Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der Zeit ab frühestmöglichem Rentenbeginn am 3. Februar 2022 (Tag nach Einstellung der Taggelder; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 und E. 3) bis zur festgestellten gesundheitlichen Verbesserung am 28. September 2022 (Begutachtung; vgl. Urk. 8/108 S. 2) ist von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt.

5.2

5.2.1    Was die Zeit ab dem 28. September 2022 angeht, gilt Folgendes:

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen aufgrund der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Genossenschaft C.___ vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2020 auf den statistischen Wert der LSE für eine Tätigkeit im Detailhandel von Fr. 55’106.55 (2022) ab (Urk. 8/110). Sie begründete dies mit dem Studienabbruch der Beschwerdegegnerin (E. 2.1).

    Dieser Ansicht kann - wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (E. 2.2) - aufgrund der vorliegenden Umstände nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei auf das Einkommen abzustellen, welches sie nach Abschluss ihres/eines Studiums, welches sie aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen, erzielt hätte (Urk. 1 S. 10 f.). Sie beruft sich damit sinngemäss auf Art. 26 Abs. 5 IVV. Gemäss dieser Bestimmung gilt Folgendes:

    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der LSE bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte, wobei altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden sind (Art. 26 Abs. 5 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Die Beschwerdeführerin ging der Arbeit bei der Genossenschaft C.___ nur als Nebentätigkeit zu ihrem Filmwissenschaftsstudium nach. Nach der Matura an der Kantonsschule N.___ (vgl. Urk. 8/60, Urk. 8/62 S. 5) und einem Praktikum an der Z.___ vom 14. August 2018 bis 12. Juli 2019 vgl. Urk. 8/61-62) nahm sie am 1. August 2019 ein Studium an der B.___ in den Fächern Ethnologie und Filmwissenschaft auf. Ab dem 1. Februar 2020 studierte sie einzig noch Filmwissenschaften bis zur gesundheitlichen Verschlechterung im Juli 2020, welche einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der D.___ vom 15. Juli bis 7. Oktober 2020 zur Folge hatte und wonach die Beschwerdeführer für längere Zeit (bis im Herbst 2022) vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 und das Gutachten von Dr. G.___ [E. 3]). Nachdem die Beschwerdeführerin bis zu ihrer gesundheitlichen Verschlechterung bereits zwei Semester dem Studium der Filmwissenschaft nachgegangen war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dieses im Gesundheitsfall weiterverfolgt und erfolgreich absolviert hätte.

    Wenn auch des Weiteren davon auszugehen ist, dass der Abbruch des Studiums mit den seit der Kindheit und Jugendzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Zusammenhang steht, was auf eine Frühinvalidität schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 2 und
E. 3.1), drängt sich im Falle der Beschwerdeführerin der Rückgriff auf Art. 26 Abs. 6 IVV nicht auf. So sind Geburts- und Frühinvalide gemäss der Definition in Rz. 3329 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Januar 2024) versicherte Personen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Berufswahl/bei Antritt der beruflichen Ausbildung im Sinne von Rz. 3226 Bst. a und b eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweisen. Versicherte, welche sich in der Lage zeigen, eine Ausbildung auf Tertiärstufe (höhere Berufsbildung oder Hochschulen) im Sinne von Rz. 3326 Bst. c KSIR zumindest zu beginnen, werden gemäss der Verwaltungsweisung demgemäss nicht als Frühinvalide erfasst. Im Falle der Beschwerdeführerin, welcher es trotz der Einschränkungen gelungen ist, erfolgreich eine Matura zu absolvieren und bis zur psychischen Dekompensation im Sommer 2020 neben den zwei Semestern Studium gar einen Nebenjob zu verrichten, erweist sich dies als sachgerecht und ist die Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV vorzunehmen.

    Demnach ist für das Valideneinkommen auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level abzustellen. Konkret ist vom Zentralwert Frauen gemäss Ziff. 90-93 (Kunst, Unterhaltung und Erholung) mit Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) auszugehen. Nicht sachgerecht erschiene vorliegend die Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf ein durchschnittliches Einkommen von Absolventinnen universitärer Hochschulen gemäss der Tabelle 11 der LSE (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.4; Rz. 3328 KSIR), dies mit Blick auf die relativ bescheidenen Verdienstmöglichkeiten im Bereich der Kunst, Unterhaltung und Erholung, welche deutlich unter denjenigen eines durchschnittlichen Einkommens von Hochschulabsolventinnen ohne Kaderfunktion von Fr. 7'588.-- im Jahr 2020 liegen (LSE 2020 TA11). Damit resultiert abstellend auf einen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 5'725.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 90-93, Frauen, Kompetenzniveau 3) angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle TA03.02.03.01.04.01, Ziff. 90-93) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.20, Frauen Ziff. 90-96) für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 67'322.55 (Fr. 5'725.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 [Index 2020] x 94 [Index 2022]).

5.2.3    Die Beschwerdeführerin ging - abgesehen von der vernachlässigbaren Beschäftigung als Mitarbeiterin an der F.___ von wenigen Wochenstunden, welche aufgrund des zweifellos anspruchsvollen Umgangs mit kognitiv eingeschränkten Kindern nicht eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit darstellt (keine Arbeit mit schwierigem oder konfrontativem Verkehr; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2, E. 3 vorstehend und Urk. 8/108 S. 22) - keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Dies ist denn auch unumstritten (vgl. E. 2.1-2, Urk. 1, Urk. 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, «Total Privater Sektor», anzuwenden. Es ist daher für das Invalideneinkommen auf die LSE-Tabelle TA1 abzustellen. Was die Festlegung des Kompetenzniveaus angeht, ist zu bemerken, dass sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann rechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete etwa im Fall eines ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt seines invalidisierenden Unfalls erst 30-jährig gewesen war, die Voraussetzungen für die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (aktuelles Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4). Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Beschwerdeführerin schloss erfolgreich die Matura ab. Zudem erwarb sie praktische Erfahrung in dem beinahe elfmonatigen Praktikum an der Z.___ vom 14. August 2018 bis 12. Juli 2019 (vgl. E. 5.2.2 vorstehend). Damit verfügt die Beschwerdeführerin über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse, die zweifellos auch ausserhalb der ursprünglich anvisierten Tätigkeit (Filmwissenschaften) nutzbar sind. Aufgrund ihres Bildungsniveaus und des relativ jungen Alters wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, sich innert nützlicher Frist die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen. Dies rechtfertigt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2.

    Damit resultiert ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 5'046.-- (LSE 2020 TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 2) angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.2.20, Frauen Total) im noch zumutbaren Rendement von 80 % (E. 3) für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 51'207.35 (Fr. 5'046.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 [Index 2020] x 101.4 [Index 2022] x 0.8).

    Ein Abzug vom Tabellenlohn ist mit Blick auf das noch zumutbare Pensum von 80 % und Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht vorzunehmen. Sodann kann eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters betrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

5.2.4    Bei der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2022 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'115.20 (Fr. 67'322.55 - Fr. 51'207.35), was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 24 % zur Folge hat (vgl. E. 1.3). Für die Zeit ab 28. September 2022 resultiert demnach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

5.2.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat demnach vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 (gesundheitliche Verbesserung spätestens im Gutachtenszeitpunkt am 28. September 2022; E. 3; Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerde ist bezüglich eines Rentenanspruches insoweit teilweise gutzuheissen.

6.    Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Zusprache beruflicher Massnahmen im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 2). Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat («Kein Anspruch auf eine Invalidenrente», «Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft», «Der errechnete IV-Grad aufgrund des Einkommensvergleichs liegt bei 21 Prozent, was zu keinem Rentenanspruch führt»; Urk. 2 S. 1 f.). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen kann somit auch nicht Streitgegenstand bilden, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

    Indes erscheint die möglichst zeitnahe Anhandnahme weiterer beruflicher Massnahmen im Falle der Beschwerdeführerin als deutlich angezeigt, weshalb die Sache angesichts des Beschwerdeantrags Ziff. 3 (Urk. 1 S. 2) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids als neuerliche Anmeldung für berufliche Massnahmen und Prüfung derselben an die Beschwerdegegnerin zu überweisen ist.


7.    

7.1    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang - angesichts der von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine behauptete Restarbeitsfähigkeit von 20 % beantragten unbefristeten Invalidenrente und der erfolgten Zusprache einer weniger als ein Jahr befristeten ganzen Rente sowie der beantragten Zusprache beruflicher Massnahmen und des diesbezüglichen Nichteintretens - der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

7.2    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller