Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00594


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 16. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Brunner

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, meldete sich im September 2021 wegen eines posturalen Tachykardiesyndroms (POTS) nach einer Covid-19-Impfung am 25. April 2021 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Ur. 7/18 und 7/26/1). Diese klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 7/32-33, 7/35-36, 7/38, 7/41 und 7/43-44) und gab einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag, der am 16. November 2022 erstattet wurde (Urk. 7/54). Mit Verfügung vom 18. April 2023 sprach sie der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2022 zu (Urk. 7/74; Verfügungsteil 2 Urk. 7/62).

    Bereits im März 2023 hatte die Versicherte zusätzlich eine Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung eingereicht (Urk. 7/64). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 7. August 2023 (Urk. 7/78) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. August 2023 die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/79). Dagegen liess die Versicherte am 1. September 2023 Einwand erheben (Urk. 7/87). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023, eingegangen bei der IV-Stelle am Folgetage (vgl. Aktenverzeichnis), informierte sie zudem über eine gesundheitliche Verschlechterung und ersuchte um die Prüfung eines zusätzlichen Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag oder eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 7/89). Nach Vorliegen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/90) verfügte die IV-Stelle am 17. Oktober 2023 wie angekündigt (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Brunner, mit Eingabe vom 9. November 2023 Beschwerde (Urk. 1; Beilage Urk. 3). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Nach Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).

1.2    Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit (a.) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, (b.) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder (c.) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist; nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Art. 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV).

1.3    Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. Die bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe darf jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4).

1.4    Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und/oder Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 4.1).

    Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird
(BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen).

1.5    Schliesslich ist die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Rz. 8050-8052 des KSIH vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.2).


2.    Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die an einem POTS leidende (zu den Auswirkungen etwa Urk. 7/44/2, Urk. 7/43/25 oder Urk. 3) Beschwerdeführerin in anspruchsrelevantem Ausmass lebenspraktische Begleitung benötigt.

    Die Beschwerdegegnerin erwog dazu im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) bzw. im Abklärungsbericht vom 7. August 2023 (Urk. 7/78), die Beschwerdeführerin sei im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, nicht aber in den anderen alltäglichen Lebensverrichtungen. Werde Dritthilfe aufgrund körperlicher Gründe benötigt – was vorliegend für sämtliche ausserhäuslichen Verrichtungen gelte, wie der RAD bestätigt habe –, so sei diese Dritthilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen. Die Einschränkungen bei der Wohnungspflege (45 Min./Woche), der Wäsche (30 Min./Woche), der Ernährung (15 Min./Woche) und teilweise der administrativen Arbeiten (5 Min./Woche) seien nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen. Persönliche Gegebenheiten wie Wohnungsgrösse und Tierhaltung könnten dabei nicht berücksichtigt werden.

    Die Beschwerdeführerin monierte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da ihr die angewendeten Erfahrungswerte nicht herausgegeben worden seien. Die Rechtsmässigkeit der angerechneten Zeiten könne somit nicht überprüft werden. Es sei zudem fraglich, ob es sich rechtfertige, auf einen Einpersonenhaushalt abzustellen (Urk. 1 Rz 9-12). Des Weiteren sei der komplette Hilfsbedarf, einschliesslich der Dritthilfe bei den ausserhäuslichen Verrichtungen, bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen (Urk. 1 Ziff. 13-22).


3.

3.1    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020
E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

3.2    Es ist zu betonen, dass nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 1.4), abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim, grundsätzlich unerheblich ist, in welcher Umgebung sich eine versicherte Person aufhält. Es ist die Hilfe massgebend, welche die Beschwerdeführerin benötigen würde, wenn sie auf sich allein gestellt wäre. Es ist somit nicht von Belang, dass gemäss Abklärungsbericht vom 7. August 2023 etwa die Grundreinigung im Umfang von zwei Stunden wöchentlich von der Spitex übernommen wird oder die Kinder ihre Zimmer selber aufräumen müssen (vgl. Urk. 7/78/5).

    Seitens Abklärungsperson bzw. der Beschwerdegegnerin wurde letztlich nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Angaben nicht mehr in der Lage ist, die Grundreinigung selber zu machen, ihre Kleider zu waschen, beim Kochen auch nur mitzuhelfen oder ausserhäusliche Verrichtungen ohne Begleitung vorzunehmen und insoweit umfassende Hilfe benötigt (vgl. Urk. 7/78/5, insbesondere oben). Ergänzend kann dem Tagesablauf entnommen werden, dass sie ihre Ressourcen bereits im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen wie Essen und Duschen sowie mit körperlichem Training zur Erhaltung des Status quo ausschöpft. An guten Tagen kann sie sich selber einen Kaffee machen, auf den Knien die Katzenkiste reinigen oder 5 Minuten den Boden wischen (vgl. Urk. 7/78/2). Keinen Hilfsbedarf stellte die Abklärungsperson lediglich bezüglich der Organisation und Strukturierung des Alltags fest unter Hinweis darauf, es bestünden keine kognitiven Einschränkungen. Dementsprechend berücksichtigte sie auch im Bereich der Administration einen Hilfsbedarf von nur 5 Minuten pro Woche (vgl. Urk. 7/78/5).

    Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie auf sich allein gestellt, zweifelsohne erhebliche Dritthilfe benötigen würde.

3.3    Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen).

    Dem Abklärungsbericht vom 7. August 2023 lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und drei (inzwischen) volljährigen Kindern zusammenlebt. Der Bericht gibt jedoch keinerlei Aufschluss darüber, inwiefern bzw. in welchem Umfang eine Mithilfe der Familienmitglieder berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/78/4 unten und 7/78/5). Allerdings lässt sich auch so festhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich ein anrechenbarer Zeitaufwand von nur rund 2 Minuten pro Tag für Ernährung rechtfertigt, wenn die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht beim Kochen nicht mithelfen kann und einzelne Funktionen nicht gänzlich auf die Familienangehörigen überwälzt werden dürfen. Zu erwähnen ist zudem das Urteil 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.5.2, worin das Bundesgericht bezüglich der Wohnungspflege einen Wert von 30 Minuten pro Woche bzw. 4,3 Minuten pro Tag als klar ungenügend einstufte, zumal auch unter Anwendung eines strengen Massstabs den hygienischen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen sei. Dabei berief es sich auf Rz. 4025 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB), wonach für einen Hilfebedarf der Stufe 3 (d.h. immerhin eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung der betroffenen Person ist möglich; Rz. 4013 KSAB) im Teilbereich Wohnungspflege (d.h. für den Tages- und Wochenkehr) ein Wert von 20 Minuten pro Tag hinterlegt sei. Nichts anderes kann somit trotz Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen für den der Beschwerdeführerin angerechneten, vergleichbaren Wert von 45 Minuten pro Woche bzw. 6,4 Minuten pro Tag gelten, wenn gemäss Abklärungsperson keine Eigenleistungen zu berücksichtigen sind.

    Ergänzend kann auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. November 2022 verwiesen werden. Dieser zeigt auf, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin mit gewissen Vereinfachungen sämtliche Hausarbeiten von den übrigen Familienmitgliedern zu übernehmen sind. Obwohl keine Eigenleistungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden, resultierte bei der Haushaltsabklärung deshalb eine Einschränkung von letztlich nur rund einem Drittel (vgl. Urk. 7/54/5-8).

3.4    Die unbestritten erforderliche Dritthilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Besonderen führt gemäss Beschwerdegegnerin sodann zur Bejahung der entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtung, während nach Auffassung der Beschwerdeführerin hierfür ein Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen ist. Gemäss Rechtsprechung können grundsätzlich dieselben Tätigkeiten Regelungsgegenstand des einen oder anderen Institutes sein, jedoch letztlich nur einmal angerechnet werden. Eine Unterscheidung danach, ob der Hilfsbedarf auf körperlichen oder psychischen Einschränkungen beruht, lässt sich weder auf den Wortlaut des Gesetzes noch die Rechtsprechung stützen. In seinem Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 5 hielt das Bundesgericht denn auch lediglich fest, dass im konkreten Fall das notwendige Motivieren zum morgendlichen Aufstehen bei sachlich engem Zusammenhang zur übrigen Tagesstrukturierung - insbesondere zum erforderlichen Motivieren für andere Verrichtungen - bei der lebenspraktischen Begleitung und nicht bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» anzurechnen sei.

    Die vorliegende Konstellation ist letztlich mit derjenigen im Urteil 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3 und 3.4 vergleichbar. Darin führte das Bundesgericht aus, die Vorinstanz habe verbindlich festgestellt, dass die versicherte Person wegen ihres invalidisierenden Übergewichts (BMI 57) für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte ausser Haus auf Dritthilfe angewiesen sei. Die Abklärungsperson habe dazu festgehalten, dass die versicherte Person zu allen Terminen gefahren werden müsse; das selbstständige Benützen öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht mehr möglich. Mit Bezug auf den Bereich Fortbewegung sei der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen. Aufgrund dieser Feststellungen sei der Bedarf an Begleitung bei äusserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV ausgewiesen, sei die versicherte Person doch ausserstande, das Haus ohne Begleitung für die erwähnten Besorgungen und Kontakte zu verlassen. Bei der vorinstanzlich festgestellten Notwendigkeit einer Dritthilfe sei nach allgemeiner Lebenserfahrung der Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche für die Besorgung von Einkäufen, die Einhaltung von Arztterminen, Pedicure, Coiffeur, Post- und Bankbesuchen (vgl. dazu auch Rz 2013 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022), zusammengenommen erfüllt.

    Bei einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise besteht vorliegend somit kein Anlass, den Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin bei ausserhäuslichen Verrichtungen aus der lebenspraktischen Begleitung auszuklammern. So ist sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen ansonsten selbständig. Bei der Erledigung der Hausarbeit und den ausserhäuslichen Verrichtungen bestehen letztlich die gleichen Einschränkungen. Soweit Angelegenheiten nicht online erledigt werden können, besteht ein umfassender Hilfsbedarf. Dies gilt etwa für Arztbesuche, gewisse Behördengänge oder Freizeitaktivitäten. Der im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung anzurechnende Zeitbedarf lässt sich dabei anhand der vorhandenen Angaben in den Akten nicht konkret festlegen. Dabei beansprucht die Beschwerdeführerin soweit möglich auch Hausbesuche (Physiotherapie, Coiffeur, vgl. Urk. 7/78/4). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für die ausserhäuslichen Verrichtungen zusammen mit dem bereits anerkannten Hilfsbedarf von 1 Stunde und 35 Minuten pro Woche – der nach dem in E. 3.3 Ausgeführten zudem offensichtlich zu tief ist den geforderten durchschnittlichen Hilfsbedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche zur Begründung eines Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung erfüllt.


4.    Zusammenfassend bildet der Abklärungsbericht die konkrete Situation der Beschwerdeführerin nur bedingt ab. So wird – ohne den umfassenden Hilfsbedarf zeitlich zu konkretisieren und sich mit der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen konkret auseinanderzusetzen – ein Hilfsbedarf «nach Erfahrung» angerechnet (vgl. Urk. 7/78/6 unten). Berichtet werden dabei mitunter Umstände, die nicht gewürdigt werden dürfen. Indessen steht aufgrund des Berichts fest, dass der Beschwerdeführerin so gut wie keine körperlichen Eigenleistungen im Haushalt möglich sind und sie auch bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen umfassende Hilfe benötigt. Dass bei einem umfassenden Hilfsbedarf im häuslichen und ausserhäuslichen Bereich trotz Schadenminderungspflicht (im Sinne der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen und Beanspruchung von online-Diensten) ein Hilfsbedarf von rund 17 Minuten pro Tag bzw. 2 Stunden pro Woche verbleibt, ist offensichtlich. Ansonsten eine Haushaltsgemeinschaft den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung immer von vornherein ausschliessen würde. Von einer nochmaligen Abklärung vor Ort sind insoweit keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    Es besteht daher Anspruch auf eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung bzw. leichte Hilflosigkeit. Hinsichtlich des Anspruchsbeginns ergibt sich aus den Akten eine deutliche Zustandsbesserung nach dem ersten stationären Aufenthalt im Sommer 2021 (etwa Urk. 7/32/26 und 7/35/45). Nach der Hospitalisation im Januar 2022 (Urk. 7/35) konnte indessen keine längerdauernde gesundheitliche Besserung mehr erreicht werden (etwa Urk. 7/43/10 f., Urk. 7/43/25 f., Urk. 7/54/5 und Urk. 3). Damit ist der Anspruchsbeginn im Januar 2023 (vgl. Art. 42 Abs. 4 IVG; auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Anbetracht der wenigen Streitpunkte sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Brunner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti