Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00598
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 26. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2001, absolvierte seit dem 1. August 2019 eine Lehre als Köchin EFZ bei der Y.___ AG. Am 31. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 11. Juli 2021 erlittenen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Nachdem sie die Lehre als Köchin abgebrochen hatte (Urk. 12/68/2), nahm die Versicherte am 15. August 2022 bei der Z.___ eine Ausbildung zur Bekleidungsgestalterin EFZ auf (Urk. 12/43), welche sie in der Folge während dem ersten Semester wiederum abbrach (Urk. 12/68/4). Ab August 2023 begann sie sodann mit dem Ziel eines anschliessenden Bachelor- und Masterstudiengangs in Art Education ein Propädeutikum an der Hochschule A.___ (Urk. 12/55/4; vgl. auch Urk. 12/68/8 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juni 2023 in Aussicht, den Anspruch auf eine Übernahme der Kosten des Propädeutikums und des Bachelorstudiums in Art Education an der Hochschule A.___ zu verneinen (Urk. 12/50). Nachdem die Versicherte dagegen am 14. Juli 2023 Einwand erhoben hatte (Urk. 12/55), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 einen Anspruch auf eine Kostenübernahme für die genannte Ausbildung wie angekündigt ab (Urk. 12/67 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 9. November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 10. Oktober 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Gewährung einer Kostengutsprache für das Propädeutikum und die Ausbildung in Art Education an der Hochschule A.___ bis zum Masterabschluss) sowie ein IV-Taggeld zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Urk. 1 S. 2). Hierzu und zur Sache äusserte sich die Versicherte mit Eingaben vom 12. Dezember 2023 ergänzend (Urk. 6-10). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Januar 2024 weitere Unterlagen ein (Urk. 14 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer am 1. September 2023 aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prüfen, weshalb die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);
b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4 Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Abs. 3). Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen (Abs. 4). An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind (Abs. 5): die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (lit. a), die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider (lit. b) sowie die Transportkosten (lit. c). Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten (Abs. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin bringe mit dem Sekundarschulabschluss und zwei abgebrochenen Lehren die notwendigen Voraussetzungen für ein Bachelor- und Masterstudium an einer Hochschule nicht mit. Ein abgeschlossenes Propädeutikum gelte nicht als Voraussetzung für ein Fachhochschulstudium (Urk. 2 S. 1). Einen Bachelor- und Masterstudiengang erachte sie zudem den gesundheitlichen Umständen der Beschwerdeführerin als nicht angepasst und nicht als zweckmässig. Die Geeignetheit und die Erfolgsaussichten seien mit den aktuellen Umständen und Voraussetzungen unrealistisch. Nur Personen, welchen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Mehrkosten entstünden, hätten sodann Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten, wobei die Studiengebühren keine behinderungsbedingten Mehrkosten darstellen würden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei aufgrund ihrer körperlichen Symptome wie Ermüdung und Kopfschmerzen nach erlittenem Infarkt und aufgrund der dadurch bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf eine Ausbildung angewiesen, in der eine weniger hohe Präsenzzeit gefordert sei und bei welcher selbständiges Arbeiten mit eigenständiger Einteilung der Belastung möglich sei (Urk. 1 S. 6). Das Propädeutikum und die anschliessende Ausbildung in Art Education erfüllten diese Voraussetzungen und trügen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglich Rechnung. Daher seien die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und der Eingliederungswirksamkeit sehr wohl gegeben (Urk. 1 S. 7 f.).
Aufgrund der hohen Qualität der Werke in ihrer Kunstmappe sei die Aufnahme in das Propädeutikum «sur dossier» und unter Befreiung von zwei Semestern erfolgt. Während diesem Propädeutikum und dem anschliessenden Portfoliokurs könne sie weiter an ihrer Kunstmappe arbeiten, so dass eine Ausbildung in die Ausbildung Art Education «sur dossier» eine hohe Erfolgschance habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin habe sie somit auch ohne ordentliche Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung sehr grosse Chancen auf eine Aufnahme in den Studiengang (Urk. 1 S. 7).
Ferner habe sie nach Abschluss der Ausbildung sehr wohl gute Eingliederungs- und Erwerbsmöglichkeiten, zumal nicht lediglich ein Bachelor-, sondern ein Masterabschluss geplant sei (Urk. 1 S. 8).
Am 12. Dezember 2023 und 29. Januar 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer bisherigen hervorragenden Leistungen im Propädeutikum die Aussichten auf eine Aufnahme ins Studium Art Education äusserst gross seien (Urk. 6 S. 1, Urk. 14 S. 1).
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2021 einen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links erlitten hatte, hielt sie sich nach der vorgängigen Akutbehandlung vom 15. Juli bis am 23. September 2021 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 12/10/1). Im Zeitpunkt des auf Wunsch der Beschwerdeführerin frühzeitig erfolgten Austritts bestanden gemäss Austrittsbericht vom 23. September 2021 noch Konzentrationsstörungen, intermittierende Kopfschmerzen und ein Augenflimmern bei Anstrengung (Urk. 12/10/2). Die behandelnden Ärzte hielten fest, die Funktionsfähigkeit im Alltag dürfte weitgehend gegeben sein. Bei komplexen Tätigkeiten oder länger andauernder kognitiver Belastung dürfte die Leistungsfähigkeit noch eingeschränkt sein (Urk. 12/10/5).
3.2 B.___, praktische Ärztin, hielt in ihrem Bericht vom 4. Januar 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide aktuell noch unter Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen (Urk. 12/18/2). Sie sei bis am 1. Februar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Februar eventuell zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/18/2 f.). Die Prognose sei gut. Die weiteren Fragen zur beruflichen Leistungsfähigkeit beantwortete sie nicht (Urk. 12/18/3 ff.).
3.3 Dr. med. D.___, leitende Ärztin Psychiatrie an der Epilepsie-Klinik E.___, stellte in ihrem Bericht vom 9. Mai 2022 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F32.2), gebessert unter Sertralin, einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS; ICD-10 F98.8) sowie einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (Urk. 12/22/4). Dr. D.___ hielt fest, ausgehend vom Schweregrad der neuropsychologischen Störung, welche als leicht einzustufen sei, sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-30 % auszugehen. Angesichts des aktuellen neuropsychologischen Leistungsprofils mit einer im Vordergrund stehenden verminderten Belastbarkeit, was mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit, Fluktuationen der Konzentration und Abrufschwierigkeiten bei Ermüdung einhergehe, wäre es im Hinblick auf die beruflich angestrebte Tätigkeit (Lehre als Schneiderin) günstig, wenn das Einteilen der Tätigkeiten an das individuelle Belastbarkeitsprofil erfolgen könnte. Nach Möglichkeit sollten so kognitiv anspruchsvolle Aufgaben vorwiegend vormittags erledigt werden können, während nachmittags Routinetätigkeiten ohne erhöhte konzentrative Anforderungen günstig wären. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass im ermüdeten Zustand bei ansonsten sehr guten Gedächtnisleistungen der freie Abruf aus dem Langzeitgedächtnis erschwert sei, was sich beim Absolvieren der Prüfungen für die Beschwerdeführerin sehr nachteilig auswirken könne. Angesichts der reduzierten Belastungsfähigkeit, die mit einer erhöhten Ermüdbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf einhergehe, empfehle sie daher, dass der Beschwerdeführerin von der Berufsschule im Sinne eines Nachteilsausgleiches mehr Zeit für das Absolvieren von Prüfungen gewährt werde (Urk. 12/22/5).
3.4 Nachdem Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), anlässlich der interdisziplinären Fallbesprechung (IFB) vom 29. März 2022 noch der Ansicht gewesen war, die Ausbildung zur Köchin beziehungsweise die Ausübung des Berufs sei der Beschwerdeführerin weiterhin möglich (Urk. 12/20/1), hielt er nach Eingang des Berichts von Dr. D.___ vom 9. Mai 2022 am 16. Juni 2022 anlässlich einer weiteren IFB fest, bei der Tätigkeit als Köchin bestünden eine Einschränkung in den Randzeiten, hoher Stress, ein Suchtpotential sowie körperliche Anstrengung. Sie sei für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Als Schneiderin sei die Beschwerdeführerin ebenfalls beeinträchtigt, sie brauche mehr Zeit, der Antrieb sei reduziert, sie sei vergesslich und es bestehe eine reduzierte kognitive Belastungsfähigkeit. Während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung benötige die Beschwerdeführerin geregelte Strukturen ohne Schichtdienst (Urk. 12/26/1).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 12/26) ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführerin die ursprünglich angestrebte Tätigkeit als Köchin EFZ aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nach dem am 11. Juli 2021 erlittenen ischämischen Schlaganfall gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist und der 2021 im zweiten Lehrjahr erfolgte Abbruch der Lehre zumindest teilweise - neben der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz - auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urk. 12/22/4). Nachdem sich die Beschwerdeführerin selbständig beruflich neu orientiert hatte, wobei sie eine begonnene Lehre als Damenschneiderin im ersten Lehrjahr wiederum abbrach (Urk. 12/68/2), und aktuell seit August 2023 als Vorbereitung auf den Studiengang in Art Education das Propädeutikum an der Hochschule A.___ absolviert, welches sie mittels des entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengangs fortzuführen gedenkt (Urk. 1 S. 7), ist nun strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kostenübernahme für die erwähnte Ausbildung zu Recht verneint hat.
4.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sachleistung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehrkosten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden aufweisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art. 16 IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abzuklären, ob der versicherten Person im Vergleich zur hypothetischen Situation als Gesunde überhaupt invaliditätsbedingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 16 N 2, N 38). Absolviert die versicherte Person eine erstmalige berufliche Ausbildung, die aufgrund einer drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität abgebrochen werden muss, so fällt die neue Ausbildung grundsätzlich unter Art. 16 IVG und als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten diejenigen Kosten, die höher sind als die Summe der Kosten, die in der abgebrochenen Ausbildung angefallen wären (vgl. Rz. 1322 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023).
4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Propädeutikum und den anschliessenden Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ zu übernehmen, ohne genauer zu spezifizieren, welche Kosten ihr dabei tatsächlich anfallen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einzig Kosten anrechenbar sind, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Wählt die versicherte Person, die die zunächst begonnene Berufsausbildung gesundheitsbedingt nicht weiterführen kann, einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selber zu tragen (Rz. 1319 KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023). Eine Übernahme der für die gewählte Ausbildung anfallenden ordentlichen Studiengebühren durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht, hat doch eine gesunde Person, welche denselben Studiengang absolviert, ebenfalls dafür aufzukommen und stellen diese daher keinen behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne von Art. 5bis Abs. 3 IVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2016 vom 19. September 2017 E 2.3).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits eine Lehre als Köchin EFZ aufgenommen hatte, welche sie in der Folge abbrach. Zwar bilden gemäss Art. 5bis Abs. 2 IVV die Kosten der bereits vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten; diese Bestimmung stellt jedoch die mutmasslichen Aufwendungen des Invaliden jenen Kosten gegenüber, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer aus invaliditätsbedingten Gründen gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung, die im Vergleich zu einer ohne Invalidität ergriffenen anderen Ausbildung höher ausfallen, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten (AHI-Praxis 1997 157). Zudem ist der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeit als Köchin zwar gesundheitsbedingt nicht mehr möglich, ein Wechsel der Ausbildungssituation war indessen bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz geplant (Urk. 12/22/4) - mithin aus invaliditätsfremden Gründen - weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte und die aktuelle Ausbildung aus (rein) invaliditätsbedingten Gründen gewählt wurde. Dafür, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nur noch die Ausübung eines Berufes möglich wäre, der ein Studium an einer Hochschule voraussetzt und somit die Wahl dieses Ausbildungsweges invaliditätsbedingt notwendig wäre (vgl. BGE 106 V 165 E. 2), bestehen schliesslich aufgrund der medizinischen Akten keine Hinweise (vgl. Urk. 12/10, Urk. 12/22, Urk. 12/26). Alleine aus dem Umstand, dass die ordentlichen Gebühren für das Studium in Art Education allein schon mit Blick auf die längere Dauer der Ausbildung höher ausfallen, als die Kosten der Ausbildung zur Köchin EFZ, kann die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf eine Übernahme dieser Kosten durch die Beschwerdegegnerin ableiten. Weitere, im Vergleich zu einer gesunden Person, welche dieselbe Ausbildung absolviert, zusätzlich anfallende Kosten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des bereits begonnenen Propädeutikums im Hinblick auf den Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ bislang sehr gute Noten erhalten hat (Urk. 7/1-2, Urk. 15), ist zwar anzuerkennen, bleibt jedoch für die Frage der behinderungsbedingten Mehrkosten ohne entscheidende Bedeutung.
4.4 Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld, ist auszuführen, dass es sich dabei um eine akzessorische Leistung zur Eingliederungsmassnahme handelt. Es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2011 vom 14. September 2011 E 3.3). Da wie dargelegt, keine wesentlichen Mehrkosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ausgewiesen sind, entfällt - mangels eines taggeldbegründenden Tatbestands - auch ein Anspruch auf Taggeld. Ohnehin haben Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (lit. a) oder ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert (lit. b). Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld auch deshalb zu verneinen ist.
4.5 Mangels behinderungsbedingter Mehrkosten für die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Ausbildung ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Propädeutikums sowie des Bachelor- und Masterstudienganges in Art Education an der Hochschule A.___ zu verneinen. Ob die Beschwerdeführerin die erforderlichen Fähigkeiten zur Absolvierung der Ausbildung besitzt beziehungsweise ob die Ausbildung dem Gesundheitszustand angepasst ist, braucht daher nicht abschliessend entschieden werden .
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2023 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Propädeutikum sowie den Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 8, Urk. 9/1-5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die Beschwerdeführerin als juristische Laiin einer anwaltlichen Vertretung bedarf (Art. 61 lit. f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Petra Kern zu gewähren.
5.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Rechtsanwältin Petra Kern machte mit der am 14. Dezember 2023 beim Gericht eingegangenen Honorarnote einen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % geltend (Urk. 10). Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint insbesondere der Aufwand von 3.5 Stunden für Besprechungen beziehungsweise E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdeführerin als deutlich überhöht und ist auf eine Stunde zu kürzen. Ferner übersteigen auch die geltend gemachten 6 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Aktenstudium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Petra Kern die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat, so dass sie bereits Kenntnis der Verfahrensakten hatte, und die Beschwerdeschrift teilweise wortwörtlich dem Einwandschreiben vom 14. Juli 2023 (Urk. 12/55) entspricht. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist daher um eine Stunde auf fünf Stunden zu kürzen. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von total 8 Stunden als angemessen, was unter Berücksichtigung des für bei Institutionen angestellten Rechtsanwälten gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.--, ein Honorar von Fr. 1'480.-- (8 h x Fr. 185.--) ergibt. Rechtsanwältin Petra Kern ist folglich mit Fr. 1’642.-- (Fr. 1’480.-- plus 3 % Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % für den praktisch ausschliesslich im Jahr 2023 angefallenen Aufwand) durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. November 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Kern, wird mit Fr. 1’642.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Kern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser