Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00600


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 31. August 2017 unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Diese tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und teilte mit Schreiben vom 22. Januar 2018 mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 7/19). Nachdem die Versicherte am 19. Mai 2018 um Unterstützung bei der Durchführung von Integrationsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 7/31), teilte die IV-Stelle am 3. Januar 2019 mit, sie würde die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 7. Januar bis 6. April 2019 übernehmen (Urk. 7/49). Dieses wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2019 durch die IV-Stelle per 8. März 2019 vorzeitig beendet (Urk. 7/58). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Y.___, welches am 10. April 2021 erstattet wurde (Urk. 7/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 per 1. März 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/162 und 169).

    Bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2021, zeitgleich mit Zustellung des Vorbescheids, hatte die IV-Stelle der Versicherten die Durchführung medizinischer Massnahmen in Form einer stationären fachpsychiatrischen Behandlung mit einer ausreichenden und angemessenen antidepressiven Medikamentenbehandlung, monatliche Blutspiegelkontrollen, wobei die Laborergebnisse der IV-Stelle jeweils regelmässig zugestellt werden sollten, die Aufnahme einer antikonvulsiven Therapie, worunter eine Medikamentenbehandlung zur Verhinderung von epileptischen Anfällen gemeint sei, sowie im Anschluss an die stationäre Behandlung eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung mit wöchentlichen Konsultationen auferlegt (Urk. 7/137, 7/140). Mit Schreiben vom 19. August 2021 teilte die behandelnde Ärztin mit, sie erachte es weder als sinnvoll noch als notwendig, eine stationäre Behandlung durchzuführen (Urk. 7/156). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 an der Durchführung der im Schreiben vom 21. Mai 2021 genannten medizinischen Massnahmen fest (Urk. 7/162).

1.2    Im Mai 2022 wurde ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/172), in dessen Rahmen medizinische Berichte eingeholt wurden (Urk. 7/176, 7/182, 7/194). Die Versicherte legte erstmals Laborwerte betreffend die von der IV-Stelle verlangten Blutspiegelkontrollen auf (Urk. 7/192, 7/198). Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 forderte die IV-Stelle die Versicherte dazu auf, an Eingliederungsmassnahmen mit einem Pensum von 60 % teilzunehmen (Urk. 7/202), was diese ablehnte (Urk. 7/205). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 per 1. Dezember 2023 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2 [= 7/225]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).



2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund von psychiatrisch-neurologischen Einschränkungen beziehe die Versicherte seit März 2019 eine ganze Invalidenrente. Mit der Zusprache der Rente seien ihr medizinische Massnahmen auferlegt worden, deren Durchführung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % hätten erwarten lassen. Um die Umsetzung dieser Auflage zu prüfen sei ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die auferlegte medizinische Massnahme nicht umgesetzt worden sei, weshalb der Gesundheitszustand so beurteilt werde, als wäre die Massnahme durchgeführt worden. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sei auf 60 % festzulegen, weshalb die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).

2.2    Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ihren Schadenminderungspflichten nachgekommen, soweit diese indiziert gewesen seien. Sie habe alles unternommen, was von der IV-Stelle verlangt und von ihren behandelnden Ärzten unterstützt worden sei. Trotzdem habe sich ihr Gesundheitszustand nicht so stark verbessert, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt vorliegen würde. Sie arbeite tiefprozentig im geschützten Rahmen. Sie leide unter einer Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Die IV-Stelle habe diesbezüglich zu Unrecht keine weiteren Abklärungen getätigt. Auch wäre sie gehalten gewesen, Berichte ihres Arbeitgebers einzuholen. Damit, dass sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1).


3.    

3.1    Die IV-Stelle stützte sich bei Zusprache der IV-Rente auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 2. Februar 2021 (Urk. 7/135). In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/135 S. 8):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Epilepsie mit fokalen Anfällen (komplex-partielle Anfälle) mit Verdacht auf seltene sekundär generalisierte Anfälle (ICD-10 G40.8)

- Verdacht auf epileptische Wesensänderung (ICD-10 F07.8)

- mögliche zusätzliche funktionelle Anfälle (ICD-10 F44.5)

    

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (Urk. 7/135 S. 8):

- intermittierendes, unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)

- intermittierende Periarthropathia coxae rechts (ICD-10 M24.8)

- Adipositas mit BMI von 30 kg/m2 (ICD-10 E66.00)

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

3.2    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage darüber, kaum noch etwas wie früher machen zu können. Sie sei in ihrer ganzen Lebensgestaltung sehr eingeschränkt. Morgens nach dem Erwachen spüre sie eine Verkrampfung, welche sich löse, wenn sie weine. In der Nacht habe sie Albträume. Sie versuche, ihre Termine auf die Nachmittage zu legen, da sie morgens nur sehr schwer in Gang komme (Urk. 7/135 S. 26-27).

    Die Explorandin sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Gedächtnis und Auffassungsgabe würden unbeeinträchtigt erscheinen. Die Stimmungslage zeige sich in einer deutlich herabgesetzten Weise bei ausgeprägtem Morgentief mit einer Verbesserung der Stimmungslage und des Antriebs in der zweiten Tageshälfte (Urk. 7/135 S. 30).

    Im aktuellen psychopathologischen Befund zeige sich ein deutlich depressiver Affekt mit einem für schwere Depressionserkrankungen typischen Morgentief, einer deutlichen Verminderung des Antriebs und einer nur schlechten affektiven Modulationsfähigkeit. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven, gegenwärtig schweren Episode, auszugehen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung lägen hingegen nicht vor. Die Explorandin sei verheiratet gewesen, habe mehrere Kinder bekommen und befinde sich erneut in einer langjährigen, harmonischen Beziehung. Es bestünden depressionsbedingte Einschränkungen des psychosozialen und beruflichen Funktionsniveaus, welche jedoch nicht auf eine persönlichkeitsstrukturelle Problematik zurückzuführen seien (Urk. 7/135 S. 31).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte seit Abschluss der Integrationsmassnahmen im März 2019 zu 30 % arbeitsfähig. Aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik sei derzeit keine andere Tätigkeit zu benennen, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte (Urk. 7/135 S. 33).

    Zum Verlauf sei zu erwähnen, dass sich die Versicherte zwar mehrfach stationär habe behandeln lassen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb es zu Wechseln in der Medikation gekommen sei. Insbesondere erschliesse sich dem Gutachter nicht, weshalb sie nicht mit einem Phasenprophylaktikum behandelt werde. Zu erwähnen sei auch, dass sie ihre Medikamente nicht wie verordnet einnehme (Urk. 7/135 S. 32). Es sollte eine erneute stationäre fachpsychiatrische Behandlung stattfinden, welche der Versicherten zumutbar sei. Im Rahmen dieser Behandlung sollte unbedingt eine suffiziente medikamentöse Behandlung erfolgen. Aufgrund der laborchemischen Befunde lägen deutliche Hinweise auf eine nur eingeschränkte Compliance bei der Medikamenteneinnahme vor, weshalb regelmässige Blutspiegelkontrollen durchgeführt werden sollten. Mit diesen Massnahmen sei davon auszugehen, dass innerhalb von 6 Monaten eine hochprozentuale Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte (Urk. 7/135 S. 34).

3.3    Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage über intermittierende Störungen beim Sprechen. Sie wisse plötzlich nicht mehr, was sie sagen solle. Nach einer Weile gehe es dann wieder. Solche Situationen würden auch beim Kartenspielen auftreten. Sie lasse auch Dinge aus den Händen fallen. Vor zwei Wochen sei sie zudem beim Treppensteigen gestürzt. Unter diesen «Stockungen» würde sie seit rund einem Jahr leiden (Urk. 7/135 S. 43).

    Bei der Explorandin stünden intermittierende Sprach- und Sprechstörungen sowie eine Depression im Vordergrund. Die Störungen seien am ehesten als fokale epileptische Anfälle im Rahmen einer sich erstmalig 1987 manifestierenden Epilepsie zu sehen. Eine weitere differentialdiagnostisch genannte Ätiologie werde als funktionelle Komponente bei rezidivierenden depressiven Störungen bezeichnet. Die aktuelle, recht zähflüssig zu erhebende Anamnese mit auch gelegentlichen Bewusstseinsverlusten und früheren Zungenbissen weise primär auf die Epilepsie hin, zumal sowohl im Jahr 2020 wie auch zuletzt im Januar 2021 anfallsverdächtige Veränderungen im EEG beschrieben worden seien. Hingegen habe in der Bildgebung abgesehen von einer grössenstationären Pinealiszyste keine Besonderheit festgestellt werden können, wie dies auch im Bericht des behandelnden Neurologen im Jahr 1992 der Fall gewesen sei. Dieser habe bereits damals von einer zusätzlichen psychischen Komorbidität und fraglichen weiteren funktionellen Zuständen berichtet. Gegenwärtig erfolge eine Medikamentenumstellung. Es sei möglich, dass sich hierunter eine Besserung zeige (Urk. 7/135 S. 46).

    Die motorischen und sensorischen Fähigkeiten seien weitestgehend erhalten, die kognitiven partiell. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund erhöhter Langsamkeit und vermehrten Pausenbedarfs zu 30-40 % arbeitsfähig, dies seit Januar 2020. In einer angepassten Tätigkeit (kein Schichtdienst, keine wechselnden Arbeitszeiten, keine kognitiven Anforderungen, keine Tätigkeiten mit Kontroll- oder Überwachungstätigkeit) liege eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/135 S. 47).

3.4    Im interdisziplinären Konsens wurde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da sich die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht teilweise addieren würden.

    Aus psychiatrischer Sicht sollte eine suffiziente medikamentöse Behandlung mit regelmässigen Blutspiegelkontrollen erfolgen, wobei innerhalb von 6 Monaten mit einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Aus neurologischer Sicht sollte eine antikonvulsive Therapie durchgeführt werden. Eine weitere Besserung sei unter der bereits eingeleiteten Medikation nicht ausgeschlossen.

    Nach durchgeführten Massnahmen sei in ein bis zwei Jahren eine Reevaluation zu empfehlen (Urk. 7/135 S. 10).

3.5    Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die mit Schreiben vom 21. Mai 2021 auferlegte Pflicht zur Durchführung der von den Gutachtern empfohlenen Massnahmen weiterhin Gültigkeit habe und erwartet werde, dass die Arbeitsfähigkeit erheblich gesteigert werden könne (Urk. 7/162 und 169).


4.    

4.1    Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurde ein Bericht der Z.___ vom 10. Januar 2022 über eine ambulante Behandlung vom 17. September bis 12. Dezember 2021 aufgelegt (Urk. 7/182). Als Diagnosen nannten die behandelnden Fachpersonen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61).

    Die Patientin sei im Kontakt freundlich und auskunftsbereit, leidend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration und Gedächtnis würden unauffällig erscheinen. Formalgedanklich sei sie geordnet und kohärent, leicht eingeengt auf die aktuelle Situation. Befürchtungen und Zwänge würden keine geschildert. Affektiv sei sie zum negativen Pol verschoben, jedoch auslenkbar, die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei weitgehend erhalten, bis auf den Morgen, die Energie sei ebenfalls erhalten (Urk. 7/182 S. 2).

    Bei Austritt habe sich die Patientin in stabilisiertem Zustand präsentiert. Nach wie vor bestehe jedoch eine erhebliche Symptombelastung, einerseits aufgrund der persistierenden depressiven Symptomatik, andererseits aufgrund der Schwierigkeiten in der Regulation von Selbstwert und Emotionen (Urk. 7/182 S. 4).

4.2    Die behandelnde Psychiaterin berichtete am 25. Mai 2022 über einen stationären Gesundheitszustand. Die Patientin arbeite seit knapp drei Monaten im geschützten Rahmen jeweils drei halbe Tage in der Woche. Gemäss Aussagen des Betreuers sei ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Insgesamt sei aufgrund des langen Krankheitsverlaufes, den bereits erfolgten therapeutischen Interventionen und des chronischen Verlaufs in Kombination mit der somatischen Situation von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen (Urk. 7/187 S. 6).

4.3    Die behandelnde Neurologin führte mit Bericht vom 23. Mai 2022 aus, die Patientin habe dank der regelmässig eingenommenen antikonvulsiven Medikamente über ein Sistieren der rezidivierenden Episoden mit Blockierung der Motorik sowie des Sprechens berichtet. Einzig wenn sie beim Sprechen bereits den nächsten Gedanken im Kopf habe, gerate sie manchmal noch ins Stocken. Der Schwindel sei ebenfalls komplett regredient (Urk. 7/195 S. 2).

4.4    Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 berichtete die behandelnde Neurologin, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich verbessert. Zum Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit könne sie sich nicht äussern. Durch eine optimale Einstellung der Epilepsie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Aus rein neurologischer Sicht sei die Patientin für Massnahmen zur Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden täglich belastbar (Urk. 7/194).


5.    Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2021 sowohl in psychiatrischer als auch in neurologischer Hinsicht verbessert hat, was von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 1 S. 8). Strittig ist indes die Höhe der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, unter Durchführung der von ihr auferlegten medizinischen Massnahmen hätte sich die Arbeitsfähigkeit auf 60 % steigern lassen, währenddem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen um ihren Gesundheitszustand zu verbessern, sei aber nach wie vor nicht arbeitsfähig (Urk. 1).

    Wie dem Y.___-Gutachten vom 2. Februar 2021 entnommen werden kann, erachteten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl aus neurologischer als auch aus psychiatrischer Sicht als stark eingeschränkt. Im interdisziplinären Konsens kamen sie zum Schluss, die Einschränkungen müssten addiert werden, weshalb eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 80 % resultiere. Die Gutachter beider Fachrichtungen gingen davon aus, dass sich unter Inanspruchnahme einer fachgerechten Therapie eine Besserung einstellen würde und empfahlen daher eine baldige Reevaluation (Urk. 7/135 S. 10).

    Den Berichten der behandelnden Neurologin vom Mai sowie Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass mit Einnahme der verordneten Medikamente eine Besserung der Epilepsie eingetreten ist. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich die Neurologin jedoch nicht. Sie hielt dazu lediglich fest, die Frage nach dem zeitlichen Umfang einer Arbeitstätigkeit könne sie nicht beantworten (Urk. 7/194 S. 2). Da auch der neurologische Gutachter keine konkrete Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit abgab, sondern nur darauf hinwies, aufgrund er zu erwartenden Besserung sei die Situation zu reevaluieren, ist unklar, wie hoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht ist. Diesbezüglich erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen tätige.

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die IV-Stelle in psychiatrischer Hinsicht zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgegangen ist. Zumindest sei darauf hingewiesen, dass die Laborwerte (Urk. 7/192, 7/198) fraglich erscheinen lassen, ob die von der behandelnden Psychiaterin verordneten antidepressiven Medikamente regelmässig eingenommen werden, was nicht nur gegen die Einhaltung der Schadenminderungspflicht, sondern auch gegen einen relevanten Leidensdruck sprechen würde.


6.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro