Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00601


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 26. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist gelernte Physiotherapeutin (Urk. 11/1/1) und arbeitete in einem Teilzeitpensum in ihrem Beruf an der Schule Y.___ (Urk. 11/2/3, Urk. 11/3/4-8). Am 16. Juli 2008 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Erschöpfung, Verdauungsbeschwerden und psychischen Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erbwerblichen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2009 ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 11/27, Urk. 11/38). Diese wurde in den folgenden Rentenrevisionsverfahren jeweils bestätigt (Mitteilungen vom 4. September 2009, 25. April 2013 und 15. April 2016; Urk. 11/48, Urk. 11/80, Urk. 11/98).

    Nachdem die Pensionskasse der Versicherten, die BVK, mit Schreiben vom 17. November 2022 auf ein angeblich seit längerem erzieltes Jahreseinkommen der Versicherten von über Fr. 30'000.-- hingewiesen hatte (Urk. 11/108), eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/110) und zog von der Ausgleichskasse der SVA Zürich einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (fortan: IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 11/109). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von
Fr. 32'143.--, womit ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 75'585.40 ein Invaliditätsgrad von 57 % resultierte (Urk. 11/114); dementsprechend verfügte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 22. Mai 2023, Urk. 11/116, Einwand vom 20. Juni 2023, Urk. 11/123) - am 13. Oktober 2023 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 11/128-129 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Verfügung vom 13. Oktober 2023 zu ändern und es sei ihr auch ab Dezember 2023 eine höhere als die verfügte Invalidenrente ausgehend von einem 57 % übersteigenden Invaliditätsgrad zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen mit offenem Ausgang hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben (Urk. 12 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 11. Juli 2024 an ihren Anträgen fest (Urk. 16 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210  E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Demgemäss sieht Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; gültig ab 1. Januar 2022) für Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.2).

    Zwar erging die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2023 (Urk. 2) erst nach dem 1. Januar 2022. Der vorliegende Streit betrifft indes ein Rentenrevisionsverfahren, das aufgrund einer vor dem 1. Januar 2022 eingetretenen Änderung (höheres erwirtschaftetes Einkommen; vgl. unten E. 4.1) eingeleitet wurde. Demzufolge sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 f.), die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa).

2.2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

2.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.3.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem IK-Auszug vom 12. Dezember 2022 (Urk. 11/109) seit Jahren deutlich mehr erwirtschaftet, als ihr angerechnet worden sei. Im Jahr 2021 habe sie ein Jahreseinkommen von Fr. 32'143.-- erwirtschaftet. In der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin würde sie gestützt auf die statistischen Löhne bei guter Gesundheit ein Jahreseinkommen von Fr. 75'585.42 erzielen können. Die Tätigkeit als Schwimmlehrperson habe sie vor der Erkrankung nicht ausgeübt und sei daher nicht massgeblich für die Berechnung des Einkommens ohne Invalidität. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 %, was für die Zukunft eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 3).

    In der Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin zusätzlich geltend, bei vorliegend ausgewiesenem Revisionsgrund sei der Leistungsanspruch umfassend neu zu prüfen. Die medizinische Sachlage sei indes seit dem Jahr 2013 nicht mehr aktualisiert worden. Dies bedinge nebst der Abklärung der erwerblichen Situation auch Abklärungen bezüglich der medizinischen Sachlage (Urk. 10).

3.2Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das der Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegte statistische hypothetische Einkommen einer Physiotherapeutin in einer Tätigkeit in einer Praxis oder einem Spital werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Als Gesunde wäre sie aufgrund ihrer jahrelangen Spezialisierung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht in einer Regelklasse, sondern weiterhin im besser entlöhnten Sonderschulbereich tätig. Sie habe sich auf eine Tätigkeit im Sonderschulbereich und mehr und mehr auch auf das Erteilen von Schwimmunterricht an behinderte Kinder spezialisiert. Sie habe insbesondere die Hallwick-Ausbildung absolviert, eine Schwimmmethode für behinderte Kinder mit Schwerst- und/oder Mehrfachbehinderung. Sie sei aufgrund ihres beruflichen Werdegangs faktisch stets als Lehrperson tätig gewesen und sie sei schon von der Gemeinde unter dem Titel «Therapeutin mit besonderen Aufgaben» besser als eine «normale», in einer Praxis oder in einem Spital tätige Physiotherapeutin entlöhnt worden. Ausserdem habe der neue Lehrplan 21 dazu geführt, dass sämtliche Kinder unabhängig von der Wohngemeinde Anspruch auf mehrjährigen Schwimmunterricht bei einer Fachlehrperson hätten. Dies sei bereits vor ihrer Erkrankung bekannt gewesen und es sei schulintern geplant gewesen, dass sie nach ihrer Genesung diesen Unterricht in allen Klassen erteile. Sie hätte zudem von den massiven Lohnerhöhungen im Zusammenhang mit der Kantonalisierung und Anerkennung als Fachlehrperson profitiert, welche die gesetzliche Änderung im Jahr 2015, wonach Personen, die Schwimmunterricht in öffentlichen Schulen erteilen würden, nicht mehr von den Gemeinden, sondern vom Kanton angestellt und entlöhnt würden, mit sich gebracht habe. Aufgrund der seit Jahren absolvierten Ausbildungen als Schwimmlehrerin für behinderte Kinder und ihrer Berufserfahrung habe das Volksschulamt ihr im Jahr 2018 nach erfüllten geringen Auflagen die Anerkennung als «Fachlehrperson für das Fach Schwimmen» auf Primarschulstufe ausgestellt. Es sei zu einer erheblichen Lohnerhöhung bei gleichbleibend tiefem Pensum gekommen. Für kantonal angestellte Fachlehrpersonen für Schwimmen gelte das Lohnreglement 10 01. Sie sei aktuell in der Lohnstufe 13 mit einem Jahreslohn bei 100% von Fr. 133'273.--. Selbst ausgehend vom Lohn im Gesundheitsfall im Regelklassenbereich sei offensichtlich, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Das hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall hätte sich entsprechend in den letzten Jahren überwiegend wahrscheinlich mehrfach deutlich erhöht (Urk. 1
S. 2 ff.).

    In der Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es bestehe keinerlei Hinweis auf eine Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. Die Lohnerhöhung sei im Rahmen von geänderten rechtlichen Grundlagen erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf die vor der Rentenzusprache und in den Revisionsverfahren eingeholten Gutachten auf einen seit Jugendjahren bestehenden und seit Jahren verfestigten medizinischen Sachverhalt geschlossen. Auch habe sie im Jahr 2020 bewusst auf eine Revision verzichtet und eine erneute Revision erst auf Anfang 2030 vorgesehen. Die aktuelle Revision sei ferner nach Hinweisen der Pensionskasse zum geänderten Einkommen erfolgt und die Beschwerdegegnerin habe medizinische Abklärungen auch bei dieser Gelegenheit als nicht angezeigt erachtet. Es erscheine daher fragwürdig, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Rückweisungsantrag zu ergänzenden medizinischen Abklärungen reagiere, nachdem beschwerdeweise Ausführungen zum hypothetischen Valideneinkommen gemacht worden seien. Es fehle denn auch an einer einlässlichen Begründung des Antrages und dieser widerspreche den Ausführungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in den Revisionsverfahren. Im Falle eines Rückweisungsentscheides sei über das hypothetische Valideneinkommen wie beantragt zu befinden, damit im Anschluss an die medizinischen Abklärungen kein erneutes Gerichtsverfahren dazu notwendig werde (Urk. 16 S. 2).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige ganze Rente per 1. Dezember 2023 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) auf eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt hat.


4.

4.1    Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung - voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.1).

    Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gegeben ist. Vergleichsbasis bildet dabei die letzte Bestätigung der bisherigen ganzen Rente (Invaliditätsgrad 100 %) mit Mitteilung vom 15. April 2016 (Urk. 11/98).
Mit dieser wurde gemäss dem Feststellungsblatt gleichen Datums von unveränderten Verhältnissen bezüglich der Teilzeittätigkeit als Schwimmtrainerin und ebenso von unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. Urk. 11/97). Zur vorherigen Mitteilung vom 25. April 2013 (Urk. 11/80) war ein Einkommensvergleich mit einem Invalideneinkommen per 2013 von Fr. 7'458.85 (per 2012 Fr. 7'385.--, Urk. 11/76, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2013) durchgeführt und damit ein Invaliditätsgrad von 90 % ermittelt worden (vgl. Einkommensvergleich vom 24. April 2013, Urk. 11/77, Urk. 11/78/5). Gemäss dem IK-Auszug vom 1. Juni 2023 (Urk. 11/119) stieg das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erwirtschaftete Einkommen bis im Jahr 2022 sukzessive an. Im Jahr 2016 betrug es Fr. 21'826.-- (zuzüglich Entschädigung Erwerbsersatzordnung [EO] von Fr. 139.--) und lag insbesondere in den Jahren 2020 bis 2022 mit durchschnittlich Fr. 33'341.65 pro Jahr ([Fr. 32'386.-- + Fr. 32'143.-- + Fr. 35’496.-- = Fr. 100'025.--] : 3) deutlich über dem Betrag, der bis anhin nebst einem Valideneinkommen von Fr. 74'235.45 (Urk. 11/77, Urk. 11/97/1) bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades berücksichtigt worden war.

    Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Neubeurteilung des Rentenan-spruchs.

4.2

4.2.1    Liegt somit ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche umfassende Prüfung des Rentenanspruchs stützt sich auf eine entsprechende, durch Abklärungen des anspruchsrelevanten Sachverhaltes in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ermittelte Grundlage (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat nach Eröffnung des Revisionsverfahrens von Amtes wegen Ende 2022 (Urk. 11/108-109, Urk. 11/115/1) jedoch allein den IK-Auszug vom 12. Dezember 2022 eingeholt (Urk. 11/109). Medizinische Abklärungen
zum aktuellen Gesundheitszustand und zur aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgten keine. Auch im Vorbescheidverfahren (Urk. 11/116-126) wurden keine medizinischen Unterlagen eingeholt. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls allein Belege zu ihrer Erwerbstätigkeit, nicht aber zu ihrem Gesundheitszustand und oder ihrer Arbeitsfähigkeit vorgelegt (Urk. 11/121-122, Urk. 3/3-8, Urk. 3/10-11). Dies obschon letztmals im Frühjahr 2016 ärztliche Berichte eingeholt worden waren, welche überdies allein über die psychischen Beschwerden Auskunft gaben (Urk. 11/93/5-8, Urk. 11/96). Eine umfassende Abklärung der psychischen und somatischen Beschwerden sodann war letztmals im Jahr 2013 erfolgt, und zwar mittels der polydisziplinären Begutachtung durch die Medizinische Begutachtungsstelle des Zentrums Z.___ (Gutachten vom 18. Februar 2013, Urk. 11/75) sowie der Stellungnahme des RAD-Arztes dipl. med. A.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2013; dieser empfahl eine erneute medizinische Beurteilung in zwei bis drei Jahren (Urk. 11/78/4). Auf diese Stellungnahme verwies die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren des Jahres 2016, ohne indes eine neue RAD-Stellungnahme einzuholen (Urk. 11/97/3).

4.2.2    Vor diesem Hintergrund und bei gegebener Aktenlage kann nicht abschliessend über den Rentenanspruch entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht geltend gemacht, dass zur neuen umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nebst der Abklärung der erwerblichen Situation auch Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt nötig seien (Urk. 10 S. 2). Daran vermag entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 16 S. 2 f.) nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in den vorausgehenden Revisionsverfahren von einer anspruchsrelevanten, gesundheitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen war (Urk. 11/48, Urk. 11/80, Urk. 11/98) und das aktuelle Rentenrevisionsverfahren zunächst aufgrund neuer Erkenntnisse zu den erwerblichen Verhältnissen eröffnet wurde (Urk. 11/108, Urk. 11/115).

    Auch kann nicht allein wegen der veränderten Regelungen zur Anstellung und Entlöhnung von Schwimmlehrpersonen im Kanton Zürich per August 2015 (Urk. 3/6/1-4) ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass trotz der erhöhten Einkommen in den letzten Jahren keine Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Denn zur Bestimmung des Einkommens mit Invalidität muss beurteilt werden können, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft wird (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2). Hierzu fehlt es aber nicht nur an den medizinischen Grundlagen zur Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit (Art. 6 ATSG), sondern es ist ausserdem nicht bekannt, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin gearbeitet hat respektive in welchem Pensum sie durchschnittlich pro Woche in den Jahren 2020 bis 2022 erwerbstätig war. In den Akten befinden sich nur einzelne Lohnabrechnungen des Personalamtes des Kantons Zürich zu den Monaten Juli 2020, Juli 2021, Januar 2022 und Januar 2023, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Lehrperson ohne eigene Klasse an der Primarschule B.___ in diesen Monaten mit 15 % des Grundlohnes von Lehrpersonen zuzüglich Verpflegungszulage entlöhnt wurde (Urk. 11/9-12). Aus dem IK-Auszug geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2022 für vier verschiedene Arbeitgeber tätig war, und zwar für die Schulgemeinde C.___, den Kanton Zürich, den D.___ und die Stiftung E.___, mithin nicht nur im Kanton Zürich; bei diesen erzielte sie in jedem Jahr unterschiedlich hohe Einkommen (Urk. 11/119/3). Unterlagen, etwa Arbeitsverträge respektive Anstellungsverfügungen, Lohnausweise, Lohnabrechnungen und dergleichen, woraus sich der zeitliche Umfang der vier verschiedenen Tätigkeiten in den letzten drei Jahren vor der Rentenanpassung ergeben, liegen nicht vor. Dass zudem keine Hinweise auf eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit bestehen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 16 S. 2), ändert nichts an der Notwendigkeit einer allseitigen Prüfung, zumal Aussagen zur Leistungsfähigkeit ohne jegliche medizinischen Grundlagen von vorneherein ausgeschlossen sind.

4.3

4.3.1    Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Namentlich hat sie mit Bezug auf das Invalideneinkommen zunächst die von der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor einer allfälligen Rentenanpassung tatsächlich geleisteten Arbeitspensen und/oder geleisteten Stunden bei allen vier Arbeitgebern (je durchschnittlich pro Woche und Jahr) zu ermitteln, so etwa Mithilfe von in den betreffenden Jahren aktuellen Arbeitsverträgen, Anstellungsverfügungen, Lohnausweisen, Lohnabrechnungen und dergleichen, (vgl. dazu E. 4.2.2). Hernach sind die üblichen Berichte allfälliger behandelnder Ärzte einzuholen. Schliesslich gilt es die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher somatischen und psychischen Beschwerden aus fachärztlicher Sicht im Sinne einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung (mit Stellungnahme zu den Standardindikatoren aus psychiatrischer Sicht; BGE 141 V 281, 143 V 409, 418) abzuklären, wobei den Experten auch die Ergebnisse zu den erwerblichen Abklärungen (insbesondere betreffend geleistetes durchschnittliches Arbeitspensum) vorzulegen sind.

4.3.2    Das Valideneinkommen ist hier noch nicht, sondern erst nach Feststehen der abzuklärenden Sachverhalte (Arbeitsfähigkeit, tatsächlicher Arbeitsumfang der letzten Jahre) zu gegebener Zeit festzulegen. Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin hierzu (Urk. 16 S. 3) ist somit nicht zu folgen, zumal derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass allfällige neue Erkenntnisse zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auch Rückschlüsse auf das Valideneinkommen nahelegen. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin noch nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen und eingereichten Belegen der Beschwerdeführerin geäussert.

4.3.3    Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie - im Rahmen des Ende 2022 eröffneten Revisionsverfahrens - zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'900.-- festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann