Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00604
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 19. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
lelex Rechtsanwälte
Allmendstrasse 7, Postfach 1523, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte X.___, geboren 1981, am 14. November 2006, 6. Januar 2010 und am 18. Februar 2013 (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/16) gestützt auf das Gesuch vom 24. August 2006 (Urk. 8/1 Ziff. 7.8) aufgrund einer Trichotillomanie (Urk. 8/5 S. 1 lit. A) Kostengutsprachen für Perücken.
Die Versicherte meldete sich am 31. Januar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 8/23) an. Die IV-Stelle tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 8/26, Urk. 8/28) und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/18) zum Verfahren bei. Am 16. Juni 2022 (Urk. 8/33) erliess sie den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/40) vor und reichte ärztliche Zeugnisse (Urk. 8/35-39) ein. Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 8/43/2-8, Urk. 8/48, Urk. 8/50-52) ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Urk. 8/58 = Urk. 2) verneinte sie einen Leistungsanspruch.
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 13. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, in Aufhebung der Verfügung sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Mit Replik vom 11. Juni 2024 beantragte sie neu, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei ihr ab dem 1. Juli 2022 eine halbe Rente auszurichten. Eventuell sei ein multidisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. August 2024 auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 19. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der Ende Januar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. August 2021 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die gesetzliche Wartezeit habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Folge verbessert und seit dem 28. Oktober 2021 sei ihr eine stetige Steigung des Arbeitspensums möglich gewesen. Per 18. März 2022 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Es sei ihr somit zumutbar, trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden mit einem Pensum von 85 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % könne nicht geltend gemacht werden (S. 1). Es liege kein IV-relevantes Leiden vor (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die von der Beschwerdegegnerin angegebene Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 85 % sei nicht nachvollziehbar. In den Arztzeugnissen werde eine weit höhere Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1). In der Replik führte sie aus, sie leide schon seit ihrer Kindheit an der Krankheit Trichotillomanie. Sie habe zwei Teilzeitstellen innegehabt. Nach der Beendung des befristeten Arbeitsverhältnisses an der Universität Y.___ habe sie aufgrund einer kontinuierlichen Verschlechterung ihrer Schlafstörungen das Arbeitspensum nicht wie vorgesehen auf 100 % steigern können. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme hätten bei der Arbeitgeberin Z.___ stark schwankende Pensen und 2019 gar ein Pensum von 50 % bestanden, welches sie danach wieder kontinuierlich gesteigert habe. Die Pensumssteigerung habe jedoch im August 2021 zu einem Zusammenbruch geführt mit einer anhaltenden Verschlechterung (Urk. 13 S. 4 f. Ziff. 5-9). Sie habe ihre gesundheitlichen Beschwerden zunächst weder gegenüber ihrer Arbeitgeberin noch gegenüber dem Krankentaggeldversicherer offengelegt (S. 7 Ziff. 25).
Sie habe insgesamt mehrheitlich in einem Pensum von gegen 100 % gearbeitet. Dies sei auch dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen. Aufgrund der früher ausgeübten Pensen sei davon auszugehen, dass sie - hätten sich die gesundheitlichen Beschwerden nicht dermassen markant verschlechtert - heute ein 100%-Pensum ausüben würde. Es gelte daher der Status einer Vollerwerbstätigkeit (S. 9 Ziff. 36 und 38). Die Information, dass nur noch eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, basiere einzig auf einem Telefonat zwischen dem Krankentaggeldversicherer und der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022. Das von der Beschwerdeführerin vorlegelegte ärztliche Attest vom 14. März 2022 weise dagegen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bezogen auf ein 100%-Pensum aus. Danach sei es zu einer erneuten Verschlechterung gekommen. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Februar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (S. 9 f. Ziff. 41-43). Damit sei mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % über die Dauer des Wartejahres ausgewiesen (S. 10 Ziff. 45).
Der Konflikt am Arbeitsplatz über die Präsenzzeiten und das aufgrund der Offenlegung ihrer gesundheitlichen Probleme eingesetzte Mobbing durch ihren Vorgesetzten hätten zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch geführt bei einer seit der Jugend sehr instabilen, stark belasteten psychischen Situation (S. 10 Ziff. 48). Aufgrund der eingereichten Unterlagen bestehe offensichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 %. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf der Behauptung beharre, dass es ihr zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 85 % nachzugehen. Selbst der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe festgehalten, dass seit Jahren eine depressive Störung und somit ein Gesundheitsschaden vorliege, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke (S. 11 Ziff. 53-54). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass gemäss ihrem RAD eine Arbeitsfähigkeit bis zu 70 % möglich sei und aus Sicht der Rechtsanwender keine IV-relevante Diagnose vorliege, sei faktenwidrig (S. 11 Ziff. 55). Nachfolgend könne ein Prozentvergleich vorgenommen werde. Dabei sei ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen, so dass Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (S. 12 Ziff. 62).
2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich auch aus der Aktenlage, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 85 % ausging beziehungsweise ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. September 2006 (Urk. 8/5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Trichotillomanie, seit 1997. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie seit 2005 bestehende Schlafstörungen (S. 1 lit. A).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 25. Oktober 2021 (Urk. 8/18/21-25) zuhanden des Krankentaggeldversicherers einen medizinischen Bericht (ärztliches Zeugnis). Sie gab an, seit der Teenagerzeit der Beschwerdeführerin liege eine vorbestehende Einschlafstörung vor. Weiter bestünden eine Trichotillomanie, Panikattacken und rezidivierende Depressionen (Ziff. 2 b).
Die Ärztin nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Mobbing am Arbeitsplatz mit Panikattacken und depressiven Episoden sowie eine vorbestehende Einschlafstörung mit Trichotillomanie (Ziff. 5 a). Als objektive Einschränkungen für die gegenwärtige Tätigkeit bestünden eine emotionale Instabilität und Inkonsistenz, geringe soziale Ressourcen und eine schwere Schlafstörung (Ziff. 5 c). Die Schlafstörung dauere bis in die Morgenstunden, so dass die Patientin auf Arbeitszeiten am Nachmittag angewiesen sei. Weiter bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl und Angst vor erneuter Erniedrigung (Ziff. 6). Vom 19. August bis 27. Oktober 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 28. Oktober bis zur Kontrolle vom 4. November 2021 von 70 % bestanden (Ziff. 8).
3.3 Dr. C.___ attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. März 2022 (Urk. 8/36) für die Zeit vom 19. August bis 27. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 28. Oktober bis 12. Dezember 2021 von 70 % (zwei Nachmittage à 4.2 Stunden) und vom 13. Dezember 2021 bis 17. März 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (drei Nachmittage à 4.2 Stunden). Vom 18. März bis 21. April 2022 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (15 % von 70%-Arbeitspensum).
3.4 Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Juni 2022 (Urk. 8/43/9) attestierte Dr. C.___ für die Zeit vom 18. März bis 21. April 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % (sechs Nachmittage à 4.2 Stunden). Für die Zeit vom 22. April bis 1. Juni 2022 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vier Nachmittage à 4.2 Stunden) und vom 2. Juni bis 7. Juli 2022 eine solche von 30 % (fünf Nachmittage à 4 Stunden). Die Angaben würden sich auf ein Arbeitspensum von 70 % beziehen.
3.5 Dr. A.___ attestierte in den ärztlichen Zeugnissen vom 2., 30. Juni und vom 21. Juli 2022 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 31. August 2022 von 50 % (Urk. 8/37-39).
3.6 M.Sc. D.___, Psychologin, und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Chefarzt F.___, Klinik für Schlafmedizin, stellten im Bericht vom 12. Oktober 2022 (Urk. 8/50) die Diagnose chronische nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0), differentialdiagnostisch bei leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.0).
Zur Anamnese wurde ausgeführt, aktuell bestehe eine zirkadiane Rhythmusstörung. Die Beschwerdeführerin sei häufig die ganze Nacht wach und gehe eher erst am Morgen zu Bett. Sie habe daher ihren letzten Arbeitsplatz verloren. Regelmässige Schlafzeiten bestünden von 5 bis 13 Uhr. Der Wohlfühlrhythmus wäre von 0 bis 9 Uhr. Häufig schlafe sie nachts zu wenig. Sie habe immer Probleme mit dem Einschlafen und es komme häufig zu abendlichem Gedankenkreisen vor dem Einschlafen. Am Tag habe sie dann Schwierigkeiten, wach zu bleiben (S. 1). Als Ursache der Beschwerden bestehe am ehesten eine nichtorganische Insomnie, möglicherweise im Rahmen einer leichtgradigen depressiven Symptomatik (S. 2).
3.7
3.7.1 Dr. C.___ gab im Bericht vom 24. Oktober 2022 (Urk. 8/43/2-8) an, die Patientin sei seit dem 19. August 2021 bei ihr in ambulanter Behandlung. Die Behandlung bei Dr. A.___ finde zirka wöchentlich statt (Ziff. 1.1).
Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit dem Teenageralter an einer ausgeprägten Einschlafstörung (nicht organisch) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie übe ein selber gewähltes reduziertes Arbeitspensum mit Arbeitszeiten erst ab dem Mittag und am Nachmittag aus, das seit 2006 etabliert sei einhergehend mit einer ausgeprägten Trichotillomanie, so dass sich die Patientin jede Nacht bis in die Morgenstunden die Kopfhaare und Augenbrauen ausreisse. Seit dem 19. August 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Diese sei aufgrund einer Situation mit Mobbing und Erniedrigung am Arbeitsplatz im Sinne einer Anpassungsstörung notwendig geworden. Die Arbeitsunfähigkeit habe Ende 2021/Anfang 2022 wieder reduziert werden können. Die Patientin habe sich psychisch stabilisiert, wieder mehr Selbstwertgefühl entwickelt und am gleichen Arbeitsplatz integriert werden können. Aufgrund des persistierenden starken Schlafmangels mit einer Einschlafzeit erst gegen sechs Uhr morgens habe die Arbeitsunfähigkeit im Februar nicht weiter reduziert werden können. Für März 2022 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorgesehen gewesen. Die Patientin habe schliesslich per Ende Februar 2022 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses respektive die Freistellung durch die Arbeitgeberin erhalten. In Bezug auf die eigentliche Arbeitsanforderung habe die Arbeitsunfähigkeit 15 % entsprochen.
Im März/April 2022 habe sich gezeigt, dass bezüglich der durchgeführten Bewerbungsverfahren für eine neue Arbeitsstelle noch keine volle Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei. Hauptsächlich hätten sich eine psychische Instabilität respektive Angstgefühle wegen der bevorstehenden Anforderungen sowie Panikattacken vor konkreten Bewerbungsgesprächen gezeigt. In dieser Zeit sei in Zusammenhang mit einem Therapeutenwechsel die Arbeitsunfähigkeit erneut auf 40 % angehoben worden. Mittlerweile sei eine Anbindung an die Schlafklinik F.___ erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2022 bei Dr. A.___ in Behandlung, wobei weiterhin wöchentliche Therapiesitzungen stattfänden. Sie arbeite neu seit dem 1. August 2022 mit einem 50%-Pensum bei einer Krankschreibung von 50 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) an einer vorerst befristeten Arbeitsstelle (Ziff. 2.1). Sie sei mittlerweile psychisch stabiler. An der neuen Arbeitsstelle sei eine Teil-Reintegration geglückt (Ziff. 2.2).
3.7.2 Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- chronische nicht-organische Insomnie (Einschlafstörung; ICD-10 F51.0), seit 2006
- mit nächtlicher Trichotillomanie
- mit zirkadianer Rhythmusstörung
- mit Angstsymptomen im Zusammenhang mit Schlaf am Abend
- kognitive Verhaltenstherapie für Insomnie 2022
- Migräne mit Aura (Übelkeit, teils Erbrechen) durch Schlafentzug
- intermittierende Panikattacken, situativ
- rezidivierende leichte depressive Episoden
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43), August 2021-Juli 2022
Weiter bestünden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6):
- Hypercholesterinämie
- Differentialdiagnose: familiär
- rezidivierende Lumbalgien
- Atopie
- Verdacht auf hyperreagibles Bronchialsystem mit Husten/Halsschmerzen nachts über kalte Jahreszeit
- Status nach dyshidrosiformes Ekzem der Hände
- allergische Rhinokonjunktivitis Sommer
- Überlastung TMT-IV-Gelenk Fuss links, 2018
- Endometriose
- Status nach Operation grosse Ovarialzyste
Dr. C.___ gab eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 1. August 2022 an, die durch die Psychiaterin attestiert werde. Initial habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Verlauf habe eine arbeitsplatzspezifische und vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Seit August 2022 bestehe ein reduziertes Pensum wegen der Unmöglichkeit, eine morgendliche Arbeit auszuüben, sowie wegen der psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.3). Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht sicher zu erreichen. Das nächste Ziel sei ein Arbeitspensum von 50-70 % (Ziff. 2.7). Die Patientin fühle sich aktuell wohl und sei beruflich grösstenteils leistungsfähig. Wegen der schweren Einschlafstörung seien die Arbeitszeit mehrheitlich nur am Nachmittag umsetzbar (Ziff. 3.2). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine fluktuierende psychische Instabilität, Verunsicherung/Angst, eine intermittierende Migräne, eine ungenügende Leistungsfähigkeit am Morgen wegen einer schweren Einschlafstörung bis in die Morgenstunden (zirkadiane Rhythmusstörung). Die Arbeitszeit sei erst am Nachmittag möglich. Rückenbeschwerden hätten bisher keine Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit gehabt (Ziff. 3.4). In der bisherigen Tätigkeit seien vier bis fünf Stunden pro Tag (nachmittags) und in einer angepassten Tätigkeit aktuell vier bis sechs Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.1 und 4.2). Ein Pensum von 50-70 % liege bei guter ärztlicher Begleitung und entsprechender sozialer Integration am Arbeitsplatz im Bereich des Möglichen (Ziff. 4.3; vgl. auch Urk. 14/4-5).
3.8 Dr. A.___ gab im Bericht vom 8. Februar 2023 (Urk. 8/48) an, die Patientin sei arbeitstätig, merke aber, dass sie an ihre Grenzen komme. Jeder Kontakt zu ihrem früheren Arbeitgeber werfe sie total «aus der Bahn», da es dort stets zu gemeinen und erniedrigenden Bemerkungen gekommen sei. Im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Behandlung erfolge eine Psycho- und Pharmakotherapie (S. 1 Ziff. 2.1). Aufgrund von Mobbing und Erniedrigung am Arbeitsplatz sei es zur Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes und zur Krankschreibung durch die Hausärztin gekommen. Als Symptome bestünden eine anhaltende innere Unruhe, Anspannung, Freud-, Antriebs- und Interessenlosigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Dazu kämen kreisende Gedanken, ständiges Grübeln, Angstzustände sowie Schlaflosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe zu nichts Lust und fühle sich tagsüber erschlagen. Alles sei mühsam und schwer. Es falle ihr schwer, sich für längere Zeit auf irgendetwas zu konzentrieren, und es lägen eine zunehmende Vergesslichkeit und ein sozialer Rückzug vor. Weiter bestehe die Unfähigkeit, den ständigen Impulsen, sich die Haare auszureissen, zu widerstehen. Es lägen erhebliche Schlafstörungen vor, weswegen sie - in Kombination mit Migräne - am Morgen Mühe habe, aus dem Bett zu kommen. Die Konzentrationsfähigkeit sei am Morgen ebenso wie die Effizienz überhaupt nicht vorhanden. Nach der subjektiven Meinung der Patientin machten die Schlafprobleme 50 % ihrer Probleme aus (S. 1 f. Ziff. 2.2).
Die Psychiaterin gab zu den erhobenen Befunden an, der Gedankengang sei verlangsamt und kreise inhaltlich um die aktuelle berufliche Situation. Hinweise für Wahnideen, Zwänge oder Sinnestäuschungen bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin befinde sich in ständiger Anspannung und Ambivalenz und es bestünden eine Freud-, Lust- und Antriebslosigkeit und ein Verlust von Interessen sowie diffuse Ängste. Weiter liege ein sozialer Rückzug vor und sie sei teilweise blockiert und hoffnungslos (S. 2 f. Ziff. 2.4).
Dr. A.___ nannte als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode bei belastender psychosozialer Situation (Probleme am Arbeitsplatz; ICD-10 F32.1) bei einer selbstunsicheren-ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit und eine Trichotillomanie (ICD-10 F63.3; S. 3 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Juristin in einem Rechtsdienst zu 50 % arbeitsfähig. Sie habe bis Ende Juli 2023 einen temporären Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber sei sehr entgegenkommend. Sie könne ihr Teilzeitpensum auf den Nachmittag legen und dürfe grösstenteils im Homeoffice arbeiten. Kundenkontakt sei schwierig für sie, weil sie stets professionell bleiben müsse und ihre Gefühlslage nicht zeigen dürfe. Die Arbeitszeiten stellten eine Herausforderung dar, wenn beispielsweise ein Meeting am Morgen stattfinden solle (S. 3 Ziff. 3.1-3.3; vgl. auch Urk. 14/6).
3.9 Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 31. Mai 2023 (Urk. 8/57 S. 4 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, vom 19. August bis 27. Oktober 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 28. Oktober bis 12. Dezember 2021 von 70 % und vom 13. Dezember 2021 bis 16. März 2022 von 55 % attestiert worden. Vom 18. März bis 21. April 2022 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %, vom 22. April bis 1. Juni 2022 von 40 % und vom 2. Juni bis 7. Juli 2022 von 30 % bestanden. Die Arbeitsunfähigkeiten würden überwiegend wahrscheinlich für ein Pensum von 70 % gelten. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine mittelgradige depressive Episode bei belastender psychosozialer Situation (Probleme am Arbeitsplatz) bei einer selbstunsicheren-ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit. Nach der Einschätzung durch den RAD-Arzt handle es sich eher um eine emotional instabile Persönlichkeit. Weiter bestünden eine Trichotillomanie und eine chronische nicht organische Insomnie seit mindestens 2006 (S. 4).
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Juristin bestünden als Einschränkungen eine anhaltende innere Unruhe, Anspannung, Freud-, Antriebs- und Interessenlosigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Dazu kämen kreisende Gedanken, ständiges Grübeln, Angstzustände, Schlaflosigkeit und nächtliches Haarausreissen. Für die bisherige Tätigkeit als Juristin und einen nicht angepassten Arbeitsplatz bestehe seit dem 19. August 2021 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Gesundheitszustand habe sich im Rahmen des Stellenwechsels leicht verbessert. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin leide seit 1997 an einer Trichotillomanie und an einer schweren nicht organischen Insomnie. Zusätzlich bestehe seit Jahren eine depressiv-ängstliche Symptomatik. Bisher habe sie die Störung durch eine selbstgewählte Anpassung der Arbeitszeit kompensieren können. Durch zunehmende Konflikte am letzten Arbeitsplatz sei es zur psychischen Dekompensation gekommen. Die aktuelle Arbeitsstelle sei bis Juli 2023 befristet. Das Ziel sei, eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 % zu erreichen (S. 5).
3.10 Dr. A.___ stellte im Bericht (ärztliches Zeugnis) vom 4. Juni 2024 (Urk. 14/7) die Diagnosen Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), langgezogene mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei einer vermeidenden, ängstlichen, unsiche-ren Persönlichkeit, eine zirkadiane Schlaf-Wach-Rhythmusstörung und eine Einschlafstörung (ICD-10 F51; S. 1 f.). Der tägliche Kampf mit Trichotillomanie sei eine immens belastende und erschöpfende Tortur, welcher ihr körperliches Wohlbefinden belaste und enorme Anspannung im ganzen Körper verursache. Zusätzlich zur Schlaflosigkeit verbrauche sie viel Energie und Kraft beim Haare ausreissen. Dadurch verliere sie ihre Lebenskraft und verfalle oft in einen Zustand der Depression. Die Erschöpfung und Müdigkeit hätten zu einem völligen sozialen Rückzug geführt. Es lägen nur begrenzte oder keine Ressourcen vor. Sie sei dauerhaft zu 50 % nicht in der Lage, ihre regulären Aufgaben als Juristin sowie in jedem anderen Beruf zu erfüllen (S. 4 f.).
4.
4.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer chronischen nichtorganischen Insomnie und an einer Trichotillomanie. Dr. C.___ und Dr. A.___ stellten zudem die Diagnose einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer mittelgradigen depressiven Episode bei belastender psychosozialer Situation (Probleme am Arbeitsplatz) bei einer selbstunsicheren-ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (vorstehend E. 3.2, 3.7.2, 3.8). Aufgrund eines Konfliktes am Arbeitsplatz bei der Z.___ bestand ab dem 19. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 28. Oktober bis 12. Dezember 2021 von 70 %. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Arbeitsfähigkeit in der Folge weiter steigern (E. 3.3 und 3.4). Nach der Beendigung der Anstellung bei der Z.___ fand die Beschwerdeführerin per 1. August 2022 eine neue (befristete) Teilzeittätigkeit mit einem Pensum von 50 %. Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 8. Februar 2023 für die angestammte Tätigkeit als Juristin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dr. C.___ gab im Bericht vom 24. Oktober 2022 als Ziel ein Arbeitspensum von 50-70 % an (E. 3.7.1, 3.7.2, 3.8).
5.2
5.2.1 In den Arztzeugnissen von Dr. C.___ vom 14. März und 2. Juni 2022 finden sich unterschiedliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 18. März 2022. In diesem Zusammenhang ist unklar, ob sich die im Arztzeugnis vom 2. Juni 2022 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 15 %, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte (Urk. 2 S. 1), wie im Arztzeugnis angegeben auf ein Arbeitspensum von 70 % bezieht. Dies, nachdem die Hausärztin im Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 18. März bis 21. April 2022 eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert hatte (E. 3.3 und 3.4). Die Beschwerdeführerin gab dazu an, die Information einer 15%igen Arbeitsunfähigkeit beruhe einzig auf einem Telefonat zwischen dem Krankentaggeldversicherer und der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022 (Urk. 13 S. 9 f. Ziff. 41; vgl. Urk. 8/31). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit liegen ebenfalls abweichende Einschätzungen vor. Dr. C.___ attestierte für die Zeit vom 22. April bis 1. Juni 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und vom 2. Juni bis 7. Juli 2022 von 30 %. Die behandelnde Psychiaterin attestierte dagegen vom 1. Juni bis 31. Juli 2022 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 1. bis 31. August eine solche von 50 % (E. 3.4-3.5). RAD-Arzt Dipl. med. G.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit seit dem 19. August 2021 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Angesichts der widersprüchlichen Angaben lässt sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Juristin seit März 2022 anhand der vorliegenden Akten somit nicht eindeutig ermitteln.
5.2.2 RAD-Arzt Dipl. med. G.___ gab als funktionelle Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit eine anhaltende innere Unruhe, Anspannung, Freud-, Antriebs- und Interessenlosigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, kreisende Gedanken, ständiges Grübeln, Angstzustände, Schlaflosigkeit sowie nächtliches Haarausreissen an. Weiter bejahte er einen Gesundheitsschaden mit längerfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.9). Die Beschwerdegegnerin verneinte dagegen ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % und einer Arbeitsfähigkeit von 85 % beziehungsweise mangels eines IV-relevanten Leidens einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 1 f.). Sie wich damit von der Beurteilung ihres RAD ab. Da es an einer ausreichenden Grundlage und Begründung für die Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 85 % beziehungsweise eines fehlenden Leidens fehlt, kann der Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden.
5.2.3 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Auf diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Es kann somit nicht einzig auf die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte abgestellt werden. Nachdem Dr. C.___ ein Arbeitspensum von 5070 % als möglich erachtete und Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, liegen zudem wiederum divergierende medizinische Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit vor, auf welche ohnehin nicht abgestellt werden kann. Ausserdem ist unklar, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und welchen Anforderungen eine angepasste Tätigkeit genügen muss.
5.2.4 Mit den von den Behandlern sowie dem RAD genannten Befunden und Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3) liegen Hinweise auf einen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden vor. Da der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte und den RAD jedoch nicht abschliessend gefolgt werden kann, es insbesondere an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 85 % fehlt, keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegen und das erforderliche strukturierte Beweisverfahren anhand der Akten ohnehin nicht durchgeführt werden kann, sind ergänzende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit März 2022 erforderlich.
5.3 Der Versicherungsträger hat den Sachverhalt nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen abzuklären. Die Beschwerdegegnerin hat trotz unzureichender medizinischer Abklärungen auf das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in den erforderlichen medizinischen Fachgebieten veranlasse. Das Gutachten hat dabei auch den Anforderungen im Hinblick auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (E. 4.3) zu genügen. Bei dieser Ausgangslage ist auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3) zu verzichten.
5.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger