Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00609


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 21. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, war als Gartenbauarbeiter bei der Y.___, Z.___, tätig (Urk. 9/10/73, Urk. 9/15/1 und Urk. 9/7), als er sich am 16. Februar 2002 an seinem Arbeitsplatz eine Kopfverletzung zuzog (Urk. 9/10/73). Am 3. Mai 2004 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, liess den Versicherten polydisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 14. Juli 2006; Urk. 9/30/1-33) und verneinte mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 9/44) bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch des Versicherten.

1.2    Am 20. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/55) an, worauf die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 18. Oktober 2009; Urk. 9/63/117) und mit Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 9/77) einen Leistungsanspruch des Versicherten erneut verneinte. Die vom Versicherten am 5. Mai 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/78/3-9) wies das hiesige Gericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 7. Mai 2012 (Prozess-Nr. IV.2011.00479; Urk. 9/80) ab.

1.3    Am 6. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/81) an, worauf die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 12. September 2013; Urk. 9/84) und mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) einen Leistungsanspruch des Versicherten erneut verneinte.

1.4    Am 13. Februar 2023 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf eine seit 18. Februar 2002 bestehende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 9/116 Ziff. 6.1) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. April 2023 (Urk. 9/123) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/128) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 9/133 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten erneut.


2.    

2.1    Gegen die leistungsverneinende Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und es sei festzustellen, dass er ab August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente habe; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024 (Urk. 8) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).

2.2    Hinsichtlich der gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2023 (Urk. 5) Frist angesetzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen mit dem Hinweis, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer liess sich nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 7) dazu nicht fristgemäss vernehmen.

    Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um gegebenenfalls die Beschwerdebegründung zu präzisieren beziehungsweise zu ergänzen und um anzugeben, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und führte aus, dass er nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der am 13. Februar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 9/116) könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.6    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).    

1.7    Bei einer Neuanmeldung beziehungsweise einer Rentenrevision ist Gegenstand des Beweises somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

1.8    Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3).

1.9    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.10    Die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung stellt gemäss der Rechtsprechung für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585). Denn mit der geänderten Rechtsprechung erfolgte nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6), ohne dass die Aussicht auf eine Rentenleistung a priori steigen würde (BGE 141 V 585 E. 5.3). Die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung bildet sodann gemäss der Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und stellt daher keinen Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar (BGE 141 V 585 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.4, 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.4 und 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.5).

1.11    Gemäss der Rechtsprechung ist bei einer Neuanmeldung beziehungsweise Rentenrevision ein strukturiertes Beweisverfahren mit Prüfung der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 nur dann durchzuführen, wenn ein Revisionsgrund erstellt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.5 und BGE 117 V 198 E. 3a).

1.12    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Leistungsanspruchs (vom 3. Dezember 2013) nicht erstellt sei. Da somit weiterhin unverändert eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei, sei ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verneinen.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern allenfalls eher verschlechtert habe. In psychischer Hinsicht leide er seit Jahren unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, sowie unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei ihm sein behandelnder Psychiater deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Aus diesem Grunde bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente; wobei der Sachverhalt allenfalls mittels einer erneuten psychiatrischen Begutachtung ergänzend abzuklären sei (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin letztmals mit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) materiell geprüft und verneint. Seither hat sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 zum Bezug von Versicherungsleistungen neu angemeldet (Urk. 9/116). Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während des Vergleichszeitraums seit Erlass der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung vom 3. Dezember 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2) erheblich verändert hat und damit, ob im revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum ein Revisionsgrund vorliegt.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) auf das psychiatrische Administrativgutachten von Dr. med. A.___ vom 12. September 2013 (Urk. 9/84). Dabei hat die Beschwerdegegnerin bei der Erteilung des Auftrags zur Begutachtung Dr. A.___ um Beantwortung der folgenden Frage ersucht: «Sind die Foerster-Kriterien zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung erfüllt?» (Urk. 9/83/3). In der Folge nahm Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 12. September 2013 (Urk. 9/84) auf die (inzwischen überholten, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.2; 130 V 352 E. 2.2.3) sogenannten Foerster-Kriterien Bezug und ging davon aus, dass diese Kriterien erfüllt seien (S. 15). Demzufolge liess sich Dr. A.___ in seinem Gutachten nicht von der Vermutung der Arbeitsfähigkeit leiten (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.3.1; 130 V 352 E. 2.2.3). Vielmehr attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten im Umfang von 50 % (S. 17). In der Folge war es die Beschwerdegegnerin, welche die Foerster-Kriterien nochmals separat prüfte und dabei zum Ergebnis kam, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, die somatoforme Schmerzstörung sowie die rezidivierende depressive Störung, bei welcher es sich nicht um eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität gehandelt habe, zu überwinden (Urk. 9/85/3). Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es sich beim psychischen Leiden des Beschwerdeführers um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gehandelt habe, welches nach Prüfung der Foerster-Kriterien nicht als ausnahmsweise unüberwindbar zu qualifizieren sei, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (Urk. 9/88 S. 2).

3.3    Die leistungsverneinende Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) wurde in Übereinstimmung mit der zum Verfügungszeitpunkt geltenden sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung, wonach nur in Ausnahmefällen bei Erfüllung der sogenannten Foerster-Kriterien eine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess anzunehmen war, erlassen. Gemäss den Foerster-Kriterien sprachen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 141 V 281 beziehungsweise mit dem Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 geändert.

    Sodann hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1 und 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2) geändert und hat solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 unterstellt (BGE 143 V 409 E. 4.5). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht sodann die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausgeweitet.

    Die mit BGE 141 V 281 und BGE 143 V 409 und 418 geänderte Rechtsprechung stellt jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.10), weder ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, noch ein Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar (vgl. BGE 141 V 585 und BGE 147 V 234 E. 5.4.2), weshalb vorliegend die gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage und in Übereinstimmung mit der damals geltenden Rechtsprechung erlassene Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) nicht zu beanstanden ist. Im Folgenden gilt es daher vorerst den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) zu prüfen.

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt bei der C.___ AG, Psychiatriezentrum D.___, erwähnte in seinem Bericht vom 6. März 2013 (Urk. 9/81), dass der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2009 in seiner psychiatrischen Behandlung stehe und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somalischem Syndrom

    Der Arzt führte aus, dass es trotz einer medikamentösen Therapie mit Antidepressivum, Stimmungsstabilisator und Neuroleptikum zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei (S. 1). Der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen am ganzen Körper, fühle sich nervös, sei innerlich unruhig und habe Albträume. Er leide zudem unter depressiven Zuständen, Energie- und Hoffnungslosigkeit und Schlafstörungen und sei gegenwärtig nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

3.5    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Gutachten vom 12. September 2013 (Urk. 9/84), dass der Beschwerdeführer am 30. August 2013 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 14 f.):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit andauernden Schmerzen im Bereich des Kopfes, linksbetont

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

    Der Gutachter führte aus, dass die Schmerzen im Jahre 2002 nach einem Unfall begonnen und sich über die Jahre sukzessive verstärkt hätten, ohne dass sich diese Schmerzen hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen (S. 14). Die Foerster Kriterien seien erfüllt, weil eine schwerwiegende Komorbidität (depressive Episode mittleren Grades), ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein erheblicher sozialer Rückzug und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf mit primärem Krankheitsgewinn ausgewiesen seien. Gleichzeitig bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn, welcher durch Aggravationstendenzen Ausdruck finde. Während der Untersuchung hätten sich hinter einer narzisstischen aggressiv provozierenden Fassade sodann eine ausgeprägte Hoffnungslosigkeit und Lustlosigkeit, eine starke Freudlosigkeit, ein Interesseverlust und negativ pessimistische Zukunftsgedanken gezeigt (S. 15).

    Auf Grund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, im Sinne von subjektiv geklagten Kopfschmerzen, Lustlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit und negativer, pessimistischer Zukunftsgedanken sei aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in Bezug auf jegliche Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft auszugehen (S. 17).


4.

4.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

4.2    Dr. B.___ erwähnte in seinem zuhanden der Gemeinde E.___, Sozialdienst, verfassten Bericht vom 23. September 2021 (Urk. 9/114/1-2 = Urk. 3), dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, wobei sich der psychopathologische Zustand trotz einer regelmässigen Psychotherapie und einer medikamentösen Therapie nicht verbessert habe. Es bestehe weiterhin unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im offenen Arbeitsmarkt. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten (S. 1).

4.3    In seinem Bericht vom 17. April 2023 (Urk. 9/124) wiederholte Dr. B.___ die bekannten Diagnosen und dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn am 19. März 2009 vollständig arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.3, Ziff. 2.1, Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter den erwähnten psychischen Störungen. Die durchgeführten Therapien hätten zu keiner Besserung geführt (Ziff. 2.7). In Bezug auf angepasste Tätigkeiten bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4.2).

4.4    Med. pract. F.___, Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 6. Mai 2023 (Urk. 9/126), dass der Beschwerdeführer durch eine rezidivierende depressive Störung sowie durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 2.5) und verwies diesbezüglich auf die Beurteilung durch Dr. B.___ (Ziff. 1.3).

4.5    Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 (Urk. 9/127/4-5), dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. F.___, von somatischer Seite keine Beschwerden angegeben habe und auf die psychiatrische Behandlung verwiesen habe, und dass der den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2009 behandelnde psychiatrische Facharzt Dr. B.___ unverändert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angegeben habe. Im Wesentlichen habe Dr. B.___ einen seit Jahren unveränderten psychiatrischen Gesundheitszustand festgestellt. Im Vergleich zu den von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 12. September 2013 erhobenen psychopathologischen Befunden sei der gegenwärtigen medizinischen Aktenlage keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Anhand der gegenwärtig vorliegenden Berichte sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Jahre 2013 nicht festzustellen. Es sei vielmehr von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (S. 2).


5.

5.1    Zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. März 2013 (vorstehend E. 3.4) fest, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, leide und führte aus, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zuzumuten sei, und dass eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Damit grundsätzlich übereinstimmend ging Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 12. September 2013 davon aus (vorstehend E. 3.5), dass der Beschwerdeführer unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide, und dass er durch dieses Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Dr. A.___ ging indes im Unterschied zu Dr. B.___ nicht von einer vollständigen, sondern lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten aus. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen handelte es sich beim Bericht von Dr. B.___ vom 6. März 2013 (vorstehend E. 3.4) und beim Gutachten von Dr. A.___ vom 12. September 2013 (vorstehend E. 3.5) daher lediglich um unterschiedliche Beurteilungen des gleichen medizinischen Sachverhalts. Dabei gilt es zu beachten, dass die ärztliche Einschätzung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3).

5.2    Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 2) hielt Dr. B.___ in seinen Berichten vom 23. September 2021 (vorstehend E. 4.2) und vom 17. April 2023 (vorstehend E. 4.3) fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unverändert unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, und stellte unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im offenen Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf angepasste Tätigkeiten fest. Dipl. med. G.___ ging in seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass der gegenwärtigen medizinischen Aktenlage keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, weshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei.

5.3    Gemäss der Rechtsprechung darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 135 V 465 E. 4.4). Praxisgemäss sind auch reine Aktenbeurteilungen beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3). Bei den Stellungnahmen von Ärzten des RAD beziehungsweise bei RAD-Berichten handelt es sich nicht um im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten. Diesen Stellungnahmen und Berichten kommt lediglich der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 5 und 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 4).

5.4    Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Berichten können rechtsprechungsgemäss namentlich mit - nachvollziehbar begründeten - Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen geweckt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt gemäss der Rechtsprechung, wenn die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, wobei der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht genügt, um solche Zweifel auszuräumen. Ebenfalls kann nicht bloss darauf verwiesen werden, diese Berichte erfüllten die Anforderungen an Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a nicht oder nur unvollständig. Bei Bestand solcher Zweifel darf nicht auf Grund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und den versicherungsinternen medizinischen Berichten andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Um solche Zweifel auszuräumen, ist diesbezüglich vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zur Veranlassung einer Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG zurückzuweisen (BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.1).

5.5    Die Beurteilung durch den RAD-Arzt dipl. med. G.___ vom 14. August 2023 (vorstehend E. 4.5) erfüllt grundsätzlich die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.12). Denn als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte er über eine für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Er hatte zudem Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander. Der RAD-Arzt hat sich sodann im Rahmen der von ihm auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme eingehend mit der Frage befasst, ob sich im Zeitraum seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 3. Dezember 2013 bis zum Beurteilungszeitpunkt vom 18. Oktober 2023 die den medizinischen Akten zu entnehmenden Tatsachen in entscheiderheblicher Hinsicht beziehungsweise in einer die funktionelle Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit beeinflussenden Weise erheblich verändert haben. In inhaltlicher Hinsicht lässt sich der Beurteilung durch dipl. med. G.___ daher eine nachvollziehbare Begründung seiner Beurteilung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht in einer die funktionelle Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit beeinflussenden Weise erheblich verändert habe, entnehmen. Insoweit nimmt die Beurteilung durch dipl. med. G.___ vom 14. August 2023 daher in genügender Weise auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts Bezug, weshalb seiner Beurteilung im vorliegendem Verfahren Beweiswert zukommt. Obwohl eine reine Aktenbeurteilung vorliegt, ändert sich am Beweiswert seiner Stellungnahme nichts, da es sich dabei um die fachärztliche Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts handelt.. Da es sich bei der Stellungnahme von dipl. med. G.___ indes um eine versicherungsinterne und nicht um eine im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Stellungnahme handelt, sind nach der erwähnten Rechtsprechung bereits bei nur geringen Zweifeln an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei solche Zweifel an der Schlüssigkeit insbesondere auch durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes oder einer behandelnden Ärztin geweckt werden könnten.

5.6    Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt dipl. med. G.___ können durch die erwähnten Beurteilungen der behandelnden Ärzte indes nicht geweckt werden. Med. pract. F.___ ging in seinem Bericht vom 6. Mai 2023 (vorstehend E. 4.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch ein psychisches Leiden im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, äusserte sich jedoch nicht zur Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, sondern verwies diesbezüglich auf die Beurteilung durch den behandelnden psychiatrischen Facharzt, Dr. B.___. Diese Beurteilung durch med. pract. F.___ ist daher weder geeignet, die Schlüssigkeit der Beurteilung durch dipl. med. G.___ in Zweifel zu ziehen, noch kann vorliegend darauf abgestellt werden.

5.7    Dr. B.___ ging in seinen Berichten vom 6. März 2013 (vorstehend E. 3.4), vom 23. September 2021 (vorstehend E. 4.2) und vom 17. April 2023 (vorstehend E. 4.3) übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somalischem Syndrom, leide, und dass der Beschwerdeführer dadurch in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten in einem Umfang von 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Aus diesen Beurteilungen kann daher nicht geschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in einer erheblichen Weise verändert hätte. Auf Grund des Umstandes, dass Dr. B.___ unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt und unverändert eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte, ist vielmehr auf einen unveränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Demzufolge ist gestützt auf die erwähnten Beurteilungen des den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2009 ununterbrochen behandelnden Dr. B.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 3. Dezember 2013 bis 18. Oktober 2023 nicht erheblich beziehungsweise entscheidwesentlich verändert hat. Die Beurteilungen durch Dr. B.___, welche hinsichtlich der Frage nach einer Änderung des Gesundheitszustandes mit der Beurteilung durch dipl. med. G.___ übereinstimmen, vermögen es daher nicht, die schlüssige Beurteilung durch dipl. med. G.___ in Zweifel zu ziehen und eine entscheiderhebliche Änderung des Sachverhalts zu belegen.


6.

6.1    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch dipl. med. G.___ vom 14. August 2023 (vorstehend E. 4.5) sowie auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 6. März 2013 (vorstehend E. 3.4), vom 23. September 2021 (vorstehend E. 4.2) und vom 17. April 2023 (vorstehend E. 4.3) ist vorliegend daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und mithin der entscheidwesentliche Sachverhalt im Vergleichszeitraum vom 3. Dezember 2013 bis 18. Oktober 2023 nicht erheblich verändert hat.

6.2    Auch bei einem Vergleich der Befunde des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 12. September 2013 (vorstehend E. 3.5) und der erwähnten Beurteilungen durch Dr. B.___ kann trotz einer Differenz in den Schlussfolgerungen nicht auf eine Verschlechterung des Zustandsbildes geschlossen werden. Denn die von Dr. A.___ in seinem Gutachten erhobenen Befunde stimmen grundsätzlich mit denjenigen im Bericht von Dr. B.___ vom 6. März 2013 (vorstehend E. 3.4) überein. Insbesondere gingen beide Ärzte von einer mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Daran ändert der Umstand, dass Dr. A.___ im Gegensatz zu Dr. B.___, welcher von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausging (vorstehend E. 3.4), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit andauernden Schmerzen im Bereich des Kopfes, linksbetont, diagnostizierte, nichts. Denn dabei handelte es sich lediglich um eine abweichende Beurteilung diagnostischer Art. Eine solche vermag jedoch weder einen unterschiedlichen Gesundheitszustand noch eine gesundheitliche Veränderung zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2). Demzufolge hat es dabei zu bleiben, dass auf Grund der Beurteilungen durch dipl. med. G.___ vom 14. August 2023 (vorstehend E. 4.5) und durch Dr. B.___ vom 6. März 2013 (vorstehend E. 3.4), vom 23. September 2021 (vorstehend E. 4.2) und vom 17. April 2023 (vorstehend E. 4.3) eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche faktische Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 3. Dezember 2013 bis 18. Oktober 2023 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen.

6.3    Da eine entscheidwesentliche Änderung des Sachverhalts beziehungsweise ein Revisionsgrund vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, und da weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, kann - entgegen des diesbezüglichen Eventualantrags des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 und 136 I 229 E. 5.3) von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen abgesehen werden. Denn davon sind keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1 und 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 1.1).

6.4    Da ein Revisionsgrund mithin nicht erstellt ist, kann zudem von der Durchführung eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 abgesehen werden. Denn eine Prüfung der massgeblichen Indikatoren ist beim Vorliegen eines psychischen Leidens gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.11) nur dann angezeigt, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Ein solcher ist vorliegend indes nicht erstellt. Daran ändert nichts, dass die ursprüngliche Verfügung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/88) noch auf der Überwindbarkeitsvermutung basierte. Denn die seither geänderte Praxis bildet gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.10) keinen Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG.


7.    Demzufolge hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 3. Dezember 2013 bis 18. Oktober 2023 nicht im revisionsrechtlichen Sinne erheblich verändert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.

8.1    Der Beschwerdeführer ersuchte beschwerdeweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) und führte in seiner Beschwerde aus, dass die Frage, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, gegenwärtig noch in Abklärung sei. Er hielt sodann fest, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantrage, sollte keine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung bestehen (Urk. 1 S. 4).

8.2    Mit Verfügung vom 23. November 2023 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm Frist angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer liess sich nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 7) nicht vernehmen. Anlässlich einer telefonischen Auskunft vom 16. Januar 2025 teilte die Gemeinde E.___ dem hiesigen Gericht mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024 ununterbrochen Sozialhilfeleistungen bezogen habe (Aktennotiz vom 16. Januar 2025; Urk 15).

8.3    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

8.4    Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3).    

8.5    Praxisgemäss ist es grundsätzlich Sache der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall auch der aktuelle Grundbedarf der das Gesuch stellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Gelingt es ihr - in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten - in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss indessen den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2).

8.6    Der Beschwerdeführer hat weder das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, welches ihm zugestellt wurde, eingereicht, noch hat er dem Gericht sonstige Belege zu seiner aktuellen finanziellen Situation eingereicht. Da sich jedoch ein Gesuch um Drittauszahlung der den Beschwerdeführer mit Sozialhilfeleistungen bevorschussenden Gemeinde E.___ vom 13. Februar 2023 (Urk. 9/115) bei den Akten befindet, hat das hiesige Gericht vorliegend ausnahmsweise von Amtes wegen Auskünfte betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers durch Sozialhilfeleistungen an dessen Wohnort eingeholt (Urk. 15), obwohl der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und vorliegend mittels einer Bestätigung der Gemeinde zu belegen (vorstehend E. 8.5), nicht genügend nachgekommen ist.

    Nach Gesagtem ist ein Bezug von Sozialhilfeleistungen während des vorliegenden Verfahrens erstellt, weshalb eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

8.7    Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

8.8    Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

    Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.9    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 17. November 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilag einer Kopie von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz