Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00613
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ist gelernter Schreiner (Urk. 13/16/936). Am 15. Mai 1988 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem Traktoranhänger und erlitt eine schwere Rückfussverletzung links mit distaler Unterschenkelfraktur sowie bimalleolärer und talocalcanearer Luxationsfraktur links (Urk. 13/16/343, Urk. 13/16/550, Urk. 13/16/658, Urk. 13/16/837). Ab dem 1. Mai 1989 bezog er eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. die Verfügung vom 23. April 1990, Urk. 13/2/1), welche ab 1. September 1992 auf eine Viertelsrente reduziert wurde (Urk. 13/3/1). Die Viertelsrente wurde in der Folge mit Verfügung vom 10. Oktober 1994 mit der Feststellung, dass bei einem Invaliditätsgrad von 10 % kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe, per 30. November 1994 aufgehoben (vgl. Urk. 13/16/127-128, Urk. 13/21/1). Die zuständige Unfallversicherung, die Suva, sprach X.___ mit Verfügung vom 24. Oktober 1994 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/4). Der Versicherte arbeitete fortan wie bisher im elterlichen Schreinereiunternehmen (Urk. 13/15/1-2, Urk. 13/16/656, Urk. 13/16/926, Urk. 13/16/937). Von 2011 bis 2014 und ab 2017 wurde er von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger geführt (Urk. 13/15/2-3).
1.2 Am 17. Dezember 2019 wurde der Versicherte im Kantonsspital Z.___ am linken oberen Sprunggelenk (OSG) operiert (Urk. 13/16/892-893). Alsdann meldete er sich am 17. Oktober 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit dem 17. Dezember 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Arthrose am linken Sprunggelenk und der linken Hüfte (Urk. 13/8/5, Urk. 13/8/7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8, Urk. 13/11). Nachdem der Versicherte beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 11. November 2022 erklärt hatte, dass er nicht arbeitsfähig sei und eine Rentenprüfung wünsche (Urk. 13/12), teilte diese mit Schreiben vom selben Tag dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/13). Danach prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Bei der Operation vom 13. Dezember 2022 im Kantonsspital Z.___ wurde am linken Rückfuss eine OSG-Prothese implantiert (Urk. 13/16/20-21). Im Zuge ihrer Abklärungen zog die IV-Stelle die Suva-Akten (Urk. 13/16-17) bei. Sie holte überdies die Beurteilung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 5. Mai 2023 (Urk. 13/21/3-5) ein. Ausgehend von der Beurteilung von Dr. A.___ führte die
IV-Stelle am 12. Juni 2023 einen Einkommensvergleich durch, bei welchem sich keine Erwerbseinbusse ergab (Urk. 13/20). Gestützt darauf zeigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2023 an, dass sie sein Rentenbegehren vom 17. Oktober 2022 abzuweisen gedenke (Urk. 13/22). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___, mit einer bei der IV-Stelle am 24. August 2023 eingegangenen Eingabe Einwand. Er beantragte, dass ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventuell seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Des Weiteren ersuchte er um Aktenzustellung. Es sei ihm überdies Gelegenheit für eine allfällige Ergänzung der Einwandbegründung zu geben (Urk. 13/24). Mit Schreiben vom 31. August 2023 stellte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Akten zu (Urk. 13/27). In der Folge wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 17. November 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20.10.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten.
2.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichner dementsprechend zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
3.Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde das Gesuch um Bestellung von Y.___ zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass das Sozialversicherungsgericht dafür üblicherweise nur Personen mit einem Anwaltspatent und Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister einsetze (Urk. 9 S. 2), abgewiesen (Urk. 9 S. 3). Dies blieb unangefochten.
Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise seine prozessuale Bedürftigkeit zu substantiieren (Urk. 9 S. 3). Der Beschwerdegegnerin wurde Frist angesetzt, um eine Beschwerdeantwort und die IV-Akten einzureichen (Urk. 9 S. 3).
2.3 Alsdann erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2024, dass er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückziehe (Urk. 11).
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilagen der IV-Akten, Urk. 13/1-29), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (bei der Ausgleichskasse) seit mehreren Jahren als Nichterwerbstätiger gemeldet sei. Er habe eine Lehre zum Schreiner abgeschlossen und sei auch einige Jahre auf diesem Beruf tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin als Schreiner arbeiten würden (Urk. 2 S. 2). In einer angepassten überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Beim Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1-2).
1.2 Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Beschwerde zunächst vorbringen, dass sein Rechtsvertreter vorsorglich Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass er den Einwand nach erfolgter Akteneinsicht allenfalls noch ergänzen werde (Urk. 1 S. 3). Daraufhin habe ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. August 2023 Akteneinsicht gewährt. Er habe gewusst, dass die medizinischen Abklärungen der Suva noch im Gange waren. Er habe weiter davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin nach erneuter Operation vom 13. Dezember 2022 selber Abklärungen tätigen werde. Es habe ihn daher sehr verwundert, dass die Beschwerdegegnerin ohne jegliche Weiterungen plötzlich die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2023 erlassen habe. Das sei eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hinzu komme, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin völlig ungenügend seien. Die angefochtene Verfügung müsse somit bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden (Urk. 1 S. 3). In materieller Hinsicht sei gegen die angefochtene Verfügung Folgendes einzuwenden: Die Beschwerdegegnerin verhalte sich völlig widersprüchlich, da sie einerseits Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen ablehne und andererseits in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, dass er zwar nicht mehr als Schreiner berufstätig sein könne, jedoch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Da er sein Berufsleben lang als Schreiner gearbeitet habe, hätte ihn die Beschwerdegegnerin bei der Wiedereingliederung unterstützen müssen, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4). Es müsse ferner beachtet werden, dass der Heilungsverlauf seit der im Jahr 1988 erlittenen Unterschenkel- und Talus-Fraktur äusserst mühselig und langwierig gewesen sei. Er habe sich mehreren Operationen und anderen medizinischen Behandlungen unterziehen müssen. Er sei seit seinem Unfall nie mehr voll arbeitsfähig gewesen. Als gelernter Schreiner habe er jedoch stets im Rahmen des Möglichen im elterlichen Schreinereibetrieb gearbeitet. Die Suva habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 1994 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/4). Die Suva kläre momentan ab, ob die Rente nicht zu erhöhen sei, da er heute eigentlich nicht mehr erwerbstätig sein könne (Urk. 1 S. 3). Es wäre unabdingbar gewesen, dass sich die Beschwerdegegnerin wenigstens über die Resultate der Operation vom 13. Dezember 2022 kundig gemacht hätte. Die Suva-Versicherungsmedizin habe die Situation auch so beurteilt (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass ihm im Einwandverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (E. 1.2).
2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG).
2.3 Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2023 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass sie sein Rentenbegehren vom 17. Oktober 2022 abzuweisen gedenke (Urk. 13/22). Dagegen erhob Y.___ im Auftrag des Beschwerdeführers mit einer undatierten, am 23. August 2023 der Post übergebenen Eingabe Einwand (Urk. 13/24). Nebst materiellen Anträgen bezüglich Gewährung von Invalidenleistungen monierte Y.___, dass für die Annahme des Validen- und Invalideneinkommens jegliche Begründung fehle. Er führte zusammengefasst weiter aus, dass die Suva dem Beschwerdeführer vor rund 19 Jahren eine 20%ige Invalidenrente zugesprochen habe, jedoch sei die Invalidität damals nicht korrekt eingeschätzt worden. Hinzu komme, dass sich eine Arthrose nach jeglicher medizinischer Erfahrung im Laufe der Zeit verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2019 operiert worden und werde seit längerem und auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft. Schliesslich führte Y.___ aus, dass ihn der Beschwerdeführer erst vor wenigen Tagen mandatiert habe. Seine Akten seien unvollständig, weshalb er darauf angewiesen sei, den Einwand nach erfolgter Akteneinsicht zu ergänzen und allenfalls neue Anträge zu stellen (Urk. 13/24/2). Diesbezüglich stellte er den folgenden Antrag (Urk. 13/24/1): «Es seien mir die über meinen Klienten bestehenden Akten zur Einsichtnahme (allenfalls auf einem Datenträger) zukommen zu lassen und mir Gelegenheit zu geben, allenfalls den vorliegenden Einwand zu ergänzen». Hernach stellte ihm die Beschwerdegegnerin zunächst die vom 29. August 2023 datierende Empfangsbestätigung (Urk. 13/26) und daraufhin mit einem separaten, vom 31. August 2023 datierenden Schreiben die IV-Akten auf CD (Urk. 13/27) zu. Gemäss Randziffer 6021 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV, in Kraft ab 1. Januar 2022 [gleichlautend in den ab 1. Februar 2023 und 1. Januar 2024 gültigen Versionen]) kann die 30tägige Frist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG nicht erstreckt werden. Die Einwände müssen innerhalb dieser Frist erhoben werden. In begründeten Fällen kann jedoch der versicherte Person eine einmalige Nachfrist zur Substantiierung oder Nachbesserung der eingereichten Einwände gewährt werden. Im Übrigen gelten die Art. 38 bis 41 ATSG. Bringt eine versicherte Person erst nach Ablauf der 30tägigen Frist aber noch vor Erlass der Verfügung neue Tatsachen vor, welche entscheidwesentlich sein können, so sind diese gleichwohl zu berücksichtigen. Gemäss dem Eintrag im Feststellungsblatt Einwand vom 31. August 2023 wartete die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nach dem am selben Tag erfolgten Aktenversand (Urk. 13/27) zunächst ab, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Begründungsergänzung einreicht (Urk. 13/28/2). Die angefochtene Verfügung wurde in der Folge am 20. Oktober 2023 erlassen (Urk. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Erhalt des mit Antrag und Begründung versehenen Einwands vom 23. August 2023 (Urk. 13/24) keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat. Damit blieb noch abzuwarten, ob der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur von ihm in Aussicht gestellten allfälligen Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 31. August 2023 (Urk. 13/27) versandten Akten wahrnimmt. Die Wartezeit der Beschwerdegegnerin bis 20. Oktober 2023 (Urk. 2) gibt ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen (vgl. das zum Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ergangene Urteil 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2, wonach vor Ablauf von zehn Tagen im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden darf, nach zwanzig Tagen hingegen schon). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit keine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der Verfügung vom 10. Oktober 1994, mit welcher ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % festgestellt wurde (Urk. 13/21/1), derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr (wieder) Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Für Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102)
Nachfolgend werden — soweit nichts anderes vermerkt — die gesetzlichen Bestimmungen in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert.
3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
3.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.8
3.8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.8.2 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
— gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.9 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).
4.
4.1 Für die Frage, ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, ist der Vergleich der Verhältnisse zur Zeit der Verfügung vom 10. Oktober 1994 (vgl. Urk. 13/16/127-128, Urk. 13/21/1) mit denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) massgebend.
4.2 Gemäss dem Beiblatt zur Rentenverfügung vom 10. Oktober 1994 gelangte die damals für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zuständige
IV-Kommission des Kantons Zürich nach durchgeführten Abklärungen zu folgender Schlussfolgerung: Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, mit Behinderung ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 47'190.-- zu erzielen. Ohne Behinderung könnte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 52'390.-- erzielen. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse betrage somit Fr. 5'200.--, was einem (rentenausschliessenden) IV-Grad von 10 % entspreche (Urk. 13/16/128).
4.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung einer leidensangepassten überwiegenden sitzend ausgeübten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 2 S. 2). Diesen Ausführungen lag die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 5. Mai 2023 zugrunde (Urk. 13/21/3-5). Darin führte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 13/21/3):
- Status nach (St. n.) Implantation OSG-Prothese links am 13. Dezember 2022 bei
- fortgeschrittener OSG-Arthrose im oberen Sprunggelenk bei
- St. n. subtalarer Arthrodese 2001 bei
- posttraumatischer OSG-Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk bei
- St. n. zweitgradig offener distaler Unterschenkeltrümmerfraktur mit
bimalleolärer Luxationsfraktur und
- talocalcanearer Luxationsfraktur bei Motorradunfall am 15. Mai 1988
und
- mittelgradige Coxarthrose links bei
- dysplastischen Hüften beidseits (Röntgen Becken und linke Hüfte am 31. Mai 2022).
Dazu führte sie zusammengefasst aus, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner auswirke, vorliege. Im Jahr 1988 sei es zu einem Motorradunfall mit offener Fraktur des linken Sprunggelenkes gekommen. Daraus habe sich eine Arthrose entwickelt. Im Jahr 2001 sei eine Versteifung des unteren Sprunggelenkes vorgenommen worden. Nun sei wegen einer fortgeschrittenen Arthrose am 13. Dezember 2022 eine Prothese in das obere Sprunggelenk implantiert worden. Ausserdem bestehe eine mittelgradige Arthrose der linken Hüfte. Ein Teil der Beschwerden könnten auch durch Fehlbelastungen des gesamten linken Beines bedingt sein. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe retrospektiv spätestens seit der Operation 2001 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Auch bei einer zu erhoffenden Besserung durch die Prothesenimplantation bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine schwere körperliche Tätigkeit. In einer angepassten überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine 100% Arbeitsfähigkeit. Nach der Operation vom 13. Dezember 2022 habe aber während dreier Monate (13. Dezember 2022 bis 20. März 2023) auch in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 13/21/4).
5. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn gemäss den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 1.2) sind bezüglich des medizinischen Sachverhaltes einzig die Folgen der beim Unfall vom 15. Mai 1988 erlittenen Verletzungen zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin konnte mithin auf die Akten der Suva abstellen. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt bis zur nach der Operation vom 13. Dezember 2022 (vgl. den Operationsbericht vom 15. Januar 2022, Urk. 13/16/20-21) am 23. Januar 2023 im Kantonsspital Z.___ durchgeführten Kontrolle (Urk. 13/16/12-13) in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Suva-Akten (Urk. 13/16-17) vollständig wiedergegeben wird. Dem besagten Bericht des Kantonsspitals Z.___ ist zu entnehmen, dass sich sechs Wochen postoperativ ein zeitgerechter beschwerdefreier Verlauf zeige. Es sei Physiotherapie mit Gangschulung und Propriozeption und Koordination, Übungen zur Mobilisation des OSG und USG sowie stabilisierende Übungen verordnet worden. Die Entwöhnung der Stöcke und des Vacopeds habe innerhalb von 7 bis 10 Tagen zu erfolgen. Es bestehe eine weitere vollständige Arbeitsunfähigkeit bis und mit 20. März 2023. In 8 Wochen habe eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle zu erfolgen. Die Physiotherapie wurde fortgeführt, es erfolgten aber keine weiteren ärztlichen Behandlungen mehr (Urk. 13/16/13). Angesichts des positiven postoperativen Verlaufs vermag zu überzeugen, dass Dr. A.___ am 5. Mai 2023 von einem stabilen Gesundheitszustand ausging (Urk. 13/21/4-5). Angesichts der in den erwähnten Berichten wiedergegeben detaillierten Befunde (Urk. 13/16/12-13, Urk. 13/16/20-21) ist es sodann nachvollziehbar, dass die für den RAD tätige Fachärztin für Orthopädie den medizinischen Sachverhalt auch ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers beurteilen konnte. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin
— entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 1.2) — auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht über die Resultate der Operation vom 13. Dezember 2022 kundig gemacht habe. Der Beschwerdeführer dringt somit mit seiner Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) den massgebenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe (E. 1.2), nicht durch. Gleiches gilt für sein Vorbringen, wonach die Abklärungen der Suva im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) noch nicht abgeschlossen gewesen seien (E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin ist an die Beurteilung der Suva nicht gebunden (E. 3.8). Da der massgebliche medizinische Sachverhalt bei Verfügungserlass am 20. Oktober 2023 (Urk. 2) gemäss der Beurteilung des RAD (Urk. 13/21/4) schon seit längerem stabil war, ist zudem auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht weitere Suva-Akten beigezogen hat. Und schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine mit Einwand vom 23. August 2023 vorgetragene Rüge, wonach es dem Einkommensvergleich jeglicher Begründung fehle (Urk. 13/24), nach Einsicht der ihm mit Schreiben vom 31. August 2023 zugestellten IV-Akten (Urk. 13/27) im vorliegenden Verfahren nicht erneut erhoben hat. Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim am 12. Juni 2023 durchgeführten Einkommensvergleich die lohnstatistischen Angaben zum Verdienst eines Schreiners (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) mit dem Verdienst eines Hilfsarbeiters (hypothetisches Einkommen mit Invalidität) verglichen hat (Urk. 13/20). Dies trägt den Verhältnissen des vorliegenden Falls angemessen Rechnung. Beim Einkommensvergleich resultierte keine Erwerbseinbusse (Urk. 13/20). Im Vergleich zur Verfügung vom 10. Oktober 1994, mit welcher ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % festgestellt wurde (Urk. 13/21/1), ist somit keine anspruchsrelevante Änderung ausgewiesen. Auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers — er war im Zeitpunkt, als er von der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin vom 5. Mai 2023 (Urk. 13/21/3-5) mit der Akteneinsichtnahme im Sommer 2023 (vgl. Urk. 13/27) Kenntnis nehmen konnte, bereits 58 Jahre alt (Urk. 13/8/1) — führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (BGE 145 V 2 E. 5.3.1). Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit gegeben ist: Das Bundesgericht hat bezüglich eines 58-Jährigen festgehalten, dass dessen Arbeitskraft als Hilfsarbeiter auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahre nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.4 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf die fehlende Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit, weil er einen Widerspruch zwischen der Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen und der behaupteten Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit als der gelernten Tätigkeit als Schreiner aufzeigen will (E. 1.2). Dazu ist zu sagen, dass es sich nach Lage der Akten wie folgt verhielt: Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, dass er nicht arbeitsfähig sei und eine Rentenprüfung wünsche (Urk. 13/12). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin am 11. November 2022 fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/13). Die in der Folge durchgeführte und mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) abgeschlossene Rentenprüfung ergab, dass der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, was er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie ausgeführt, auch verwerten kann. Ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin ist darin nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit nicht durch. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher