Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00615
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 5. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene X.___ war zuletzt vom 10. April 2014 bis 30. April 2017 in einem Pensum von rund 30 % als Reinigungsmitarbeiterin beim Verein Y.___ angestellt. Am 4. Mai 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Psychose/Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2, Urk. 12/8 und Urk. 12/41/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining vom 12. März bis 11. Juni 2018 sowie Aufbautraining ab 12. Juni 2018, Urk. 12/24 und Urk. 12/35) zu, welche sie aufgrund einer Erkrankung der Versicherten an Brustkrebs per 31. Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen beendete (Urk. 12/40). Am 4. März 2019 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 12/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/71, Urk. 12/73 und Urk. 12/86) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (Urk. 12/96) ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 9. März 2020 (Urk. 12/102/3-9) mit Urteil vom 9. Juni 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00173, Urk. 12/107) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, onkologisch, neurologisch, psychiatrisch, rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 15. März 2023; Urk. 12/133/2-71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/137 und Urk. 12/149) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 ab 1. August 2018 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente (Urk. 2, vgl. auch Urk. 12/159) zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr ab Februar 2018 höhere Invalidenrentenleistungen zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 14. Februar 2024 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden, soweit nicht anders vermerkt.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2023 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich und zudem nach Ablauf des Wartejahrs in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen - mithin ab 1. August 2018 - habe sie deshalb Anspruch auf eine Viertelsrente. Im September 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie sei seither in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Ab 1. Dezember 2018 habe sie deshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Das Valideneinkommen sei anhand der LSE, Tabelle 1 zu berechnen, ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt. Das neue Recht sei zudem nicht anwendbar, das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin werde jedoch zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der vom Bund festgelegten Frist revidiert werden. Der Versicherungsfall sei erst nach Abschluss der Taggeldzahlungen eingetreten. Der Rentenbeginn per 1. August 2018 sei damit korrekt (S. 3-4).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) ergänzte sie, die Beschwerdeführerin habe in einem geringen Pensum als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet. In den Werten gemäss Ziff. 77-82 der LSE Tabelle TA 1 seien diverse Spektren an Reinigungstätigkeitsfeldern enthalten. Das Abstützen auf ein Einkommen nach diesen Ziffern erweise sich demnach als sachgerecht (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es rechtfertige sich - aus näher dargelegten Gründen - für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE Tabelle T17 abzustellen (S. 5-6). Am 1. Januar 2024 trete der neue Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft. Gestützt darauf habe sie ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine ganze Rente. Das neue Recht könne bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen und sei auch vorliegend anzuwenden. Die Nichtberücksichtigung der neuen Verordnungsbestimmung wäre unverhältnismässig und prozessökonomisch widersinnig, da in den nächsten Jahren ohnehin eine Rentenrevision erfolgen müsste. Zudem bestehe ein breiter Konsens darüber, dass die in den LSE enthaltenen Löhne von Versicherten mit Einschränkungen kaum je erzielt werden könnten. Der generelle Abzug von 10 % sei somit auch bereits für dieses Verfahren zur Anwendung zu bringen. Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, selbst nach dem im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht. Dies da sie Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung sei, mangelnde Deutschkenntnisse habe und nur noch in einem Teilzeitpensum arbeiten könne. Ein Abzug von mindestens 20 % vom Tabellenlohn sei entsprechend gerechtfertigt. Daraus ergebe sich ab Rentenbeginn ein Anspruch auf eine halbe und ab Dezember 2018 auf eine ganze Rente (S. 6-8). Der Beginn des Rentenanspruchs sei auf Februar 2018 festzulegen, habe doch dann das Wartejahr geendet. Ihr Taggeldanspruch zwischen dem 13. März und 11. Dezember 2018 führe bloss zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs, aber nicht zu dessen Aufschiebung (S. 8-9).
3. Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, PD Dr. med. D.___, FMH Neurologie, und Dr. med. E.___, FMH Onkologie, vom Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 15. März 2023 (Urk. 12/133/2-71) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11):
- paranoide Schizophrenie, episodisch, mit zunehmendem Residuum
- postschizophrene Depression, gegenwärtig mittelgradig
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei
- Sensibilitätsverminderung global am linken Arm ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen bzw. einer spinalen, einer radikulären bzw. peripherneurogenen Läsion
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- cervikocephale Schmerzen myotendinogener Genese inkl. Ansatztendinosen occipital, akzentuiert durch Fehlhaltung mit thorakalem Rundrücken und mit Auswirkung auf die Spannungskopfschmerzen
- chronisches proximal-betontes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei iatrogener Läsion der Nervi cutaneus brachii medialis und intercostobrachiales axillär links mit reaktiven myotendinogenen Beschwerden nach Quadrantektomie mit SNLE am 4. September 2018 bei invasivem Mammakarzinom, Erstdiagnose Juli 2018
- nach adjuvanter Radiotherapie der Mamma links, ohne Hinweise auf eine postaktinische Nervenschädigung bzw. Armplexusläsion
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 11-12):
- invasives Mammakarzinom links (NST), Erstdiagnose Juli 2018
- pTNM: pT2 pN1a (2/4 sn) cM0 G2. ER > 80 %, PR > 80 %. Her-2-neu negativ. Ki-67: 8 %. Oncotype RS 12
- 4. September 2018 OP: Quadrantektomie (onkoplastische Rekonstruktion), SLNE
- postoperative Komplikation: Wundheilungsstörung mit Abszessspaltung, VAC-Verband
- 22. November 2018 bis 9. Januar 2019: adjuvante perkutane Radiotherapie Mamma links 50 Gy, lokal 66 Gy
- seit Oktober 2018: adjuvante endokrine Therapie mit Goserelin/Exemestan, Umstellung auf Goserelin/Tamoxifen im Verlauf
- aktuell: regelmässige Nachsorge ohne Hinweis auf Tumoraktivität
- Orthostase
- Übergewicht, BMI 29.6 kg/m2
- Nickelallergie
- Status nach Myom-Operation Gebärmutter 2022
Dazu hielten die Gutachter fest, führend in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich noch durch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eben in diesem Zusammenhang die somatischen Faktoren eingeschränkt sei. Insbesondere die neuropathische Schmerzkomponente sei auch unabhängig von den psychischen Störungen relevant einschränkend wirksam. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei aufgrund der chronischen Schmerzen mit neuropathischer Komponente mit verminderter Belastbarkeit des linken Armes keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden. Dies gelte rückwirkend seit der Operation vom 4. September 2018. In einer leichten Tätigkeit ohne relevante Beanspruchung des linken Armes bestehe aufgrund des psychischen Krankheitsbildes retrospektiv seit der zweiten psychotischen Episode im Februar 2017 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, im bisherigen Verlauf jeweils unterbrochen von den Phasen voller Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Behandlungen oder der neuerlichen psychotischen Dekompensation im Jahre 2019. Seit der Operation vom 4. September 2018 bestehe zudem aufgrund der chronischen Schmerzen mit neuropathischer Komponente eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um zusätzlich 20 %, sodass seit Anfang 2020 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % für leichte Tätigkeiten ohne Belastung des linken Armes angenommen werden könne (S. 12-13).
4. Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 15. März 2023 (vorstehend E. 3) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und onkologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend, setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und gelangten zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass sie aufgrund der chronischen Schmerzen mit neuropathischer Komponente mit verminderter Belastbarkeit des linken Armes in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 4. September 2018 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit ohne relevante Beanspruchung des linken Armes insbesondere aufgrund des psychischen Krankheitsbildes seit der zweiten psychotischen Episode im Februar 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Weiter hielten sie fest, dass sich die Situation mit der Operation vom 4. September 2018 verschlechtert hat und dass seither aufgrund der chronischen Schmerzen mit neuropathischer Komponente eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um zusätzliche 20 % besteht, sodass von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % für leichte Tätigkeiten ohne Belastung des linken Armes auszugehen ist. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7). Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Erkrankung als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Es ist aufgrund fehlender Berufserfahrung davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Bereich gearbeitet hätte, allerdings wohl nicht beim bisherigen Arbeitgeber, da sie ein Vollpensum angestrebt hätte (vgl. Urk. 12/64/2-3). Aufgrund dieser Umstände sowie mit Blick auf ihr schwankendes Einkommen (vgl. Urk. 12/5 und Urk. 12/8/8-15) stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2018 ab. Der monatliche Bruttolohn (TA1, Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Total, Kompetenzniveau 1, Ziff. 77-82) beläuft sich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Februar 2018) beziehungsweise der Berücksichtigung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Dezember 2018) auf Fr. 3'921.--, was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T. 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 77-82) einem Jahreseinkommen von Fr. 49'286.95 in einem Vollpensum entsprochen hätte. Ob der Bruttolohn anstatt gestützt auf TA1 anhand von T17 (Frauen, 30-49 Jahre, Ziff. 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Fr. 4'103.--) festgelegt werden müsste, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 5-6), kann mit Blick auf untenstehende Ausführungen (E. 5.4) offenbleiben.
5.3
5.3.1 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2018 festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 4'371.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T. 03.02.03.01.04.01, a.a.O., Total) bei der gutachterlich festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 27'340.60 beziehungsweise bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Jahreseinkommen von Fr. 16'404.35.
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV bereits für die Berechnung des Invalideneinkommens per 2018 einen pauschalen 20%igen Abzug vom Tabellenlohn geltend machte, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar darf bei der Auslegung des bisherigen Rechts eine Gesetzesrevision berücksichtigt werden, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden (BGE 125 III 401 E. 2a). Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt ein Auslegungsbedarf besteht. Dies ist hier nicht der Fall, ist in dem im vorliegenden Verfahren anwendbaren Recht der Tabellenlohnabzug doch nicht geregelt und entsprechend nicht unklar beziehungsweise auslegungsbedürftig, vielmehr basiert er auf langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung.
Hätten Gesetz- und Verordnungsgeber eine Vorwirkung der neuen Bestimmung beabsichtigt, hätten sie dies in Gesetz oder Verordnung entsprechend festhalten können. Solches ist offensichtlich nicht vorgesehen. Vielmehr wäre für die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2023 grundsätzlich per 1. Januar 2024 eine Revision einzuleiten, was aber im vorliegenden Fall obsolet sein wird, wie die nachfolgenden Ausführungen in E. 5.5 zeigen. Die Berücksichtigung des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV mit einem pauschalen 20%igen Abzug vom Tabellenlohn bereits per 2018 ist nach dem Gesagten nicht angezeigt.
5.3.4 Zu prüfen bleibt für den Rentenanspruch ab 2018 ein Abzug vom Tabellenlohn gestützt auf das im vorliegenden Verfahren anwendbare Recht. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist ein solcher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, sie habe mangelnde Deutschkenntnisse, verfüge lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und könne nur teilzeiterwerbstätig sein, weshalb ein Tabellenlohnabzug angebracht sei (vorstehend E. 2.1-2.2). Wenn wie vorliegend von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen eine fehlende berufliche Ausbildung oder mangelnde Sprachkenntnisse jedoch keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Mit Blick auf die ausländische Herkunft der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass Frauen mit Aufenthaltsbewilligung B ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen verdienen (LSE 2018, Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (LSE 2018 TA1). Dem tieferen Lohn wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen, ein diesbezüglicher Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich damit nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Bei teilzeitlich tätigen Frauen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). T18 der LSE 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass Frauen ohne Kaderfunktion in einem Teilzeitpensum von 50 - 74 % beziehungsweise von 25 - 49 % gar mehr verdienen als Frauen in einem Vollzeitpensum. Eine Vorwirkung des Teilzeitabzuges gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV rechtfertigt sich entsprechend umso weniger. Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Es liegen demnach keine Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
5.3.5 Es ist damit - wie bereits dargelegt - von einem Invalideneinkommen von Fr. 27'340.60 (50%ige Arbeitsfähigkeit) beziehungsweise von Fr. 16'404.35 (30%ige Arbeitsfähigkeit) auszugehen.
5.4 Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 45 % (beziehungsweise 47 % bei einem Valideneinkommen gestützt auf LSE 2018 T17, vgl. vorstehend E. 5.2) per Februar 2018 und von 67 % (beziehungsweise 69 % bei LSE 2018 T17) per Dezember 2018, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente ab Februar 2018 und auf eine Dreiviertelsrente ab Dezember 2018 hat.
5.5
5.5.1 Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach dem im damaligen Zeitpunkt gültigen Recht beurteilt. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht anzuwenden.
5.5.2 Da die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 nur noch in einem Pensum von 30 % tätig sein kann, ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 14'763.92. Da bereits aus dem Vergleich des gestützt auf die LSE 2018 TA1 ermittelten Valideneinkommens von Fr. 49'286.95 mit dem Invalideneinkommen neu ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiert, hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze Rente.
6. Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. vorstehende E. 3) und meldete sich am 4. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Sie hat somit ab 1. Februar 2018 grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Rente, dies jedenfalls, sofern in diesem Zeitpunkt keine Eingliederungsmassnahmen stattfanden. Denn der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5, vgl. auch Art. 29 Abs. 2 IVG und BGE 121 V 190). Letzteres war am 1. Februar 2018 nicht der Fall, absolvierte die Beschwerdeführerin doch erst ab dem 12. März 2018 ein Belastbarkeitstraining (Urk. 12/24). Die Beschwerdeführerin beantragte zudem bereits im Oktober 2017 Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 12/13). Dass diese erst ab dem 12. März 2018 durchgeführt wurden, ist nicht ihr anzulasten. Der Umstand, dass nach Ablauf des Wartejahres noch keine Eingliederungsmassnahmen stattfanden, sondern diese erst mehrere Wochen später begannen, darf sich entsprechend in finanzieller Hinsicht nicht zu ihren Lasten auswirken. Die Beschwerdeführerin hat damit ab 1. Februar 2018 Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente, wobei der bereits entstandene Rentenanspruch während der Dauer der Ausrichtung von Taggeldern, vorliegend also vom 12. März bis 31. August 2018 (vgl. Urk. 12/24, Urk. 12/35 und Urk. 12/40), unterbrochen wird. Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Auszahlung der Rente zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
7.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher