Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00620
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. April 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ war zuletzt als Servicemitarbeiter Gastronomie bei der Y.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 11/5 Ziff. 5.4, Urk. 11/20). Am 1. April 2020 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/5). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Eingliederungsberatung mit Mitteilung vom 1. Juli 2020 ab (Urk. 11/15) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/35, Urk. 11/37) einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 11/42). Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2021 Beschwerde (Urk. 11/46/3-9), welche mit Urteil vom 22. März 2022 im Prozess Nr. IV.2021.00207 abgewiesen wurde (Urk. 11/59).
1.2 Bereits vor dem Urteil vom 22. März 2022 reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2021 unter Hinweis auf eine bevorstehende Rückenoperation voraussichtlich im November 2021 bei der IV-Stelle ein vorsorgliches Revisionsgesuch ein (Urk. 11/52), welches diese am 6. Dezember 2021 bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistierte (Urk. 11/56). Nachdem das Urteil vom 22. März 2022 (Urk. 11/59) rechtskräftig geworden war, forderte die IV-Stelle den Versicherten am 17. Juli 2022 auf, Beweismittel einzureichen (Urk. 11/69), welcher Aufforderung der Versicherte am 5. August 2022 nachkam (Urk. 11/76). In der Folge beauftragte die IV-Stelle das Z.___, mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 11/122). Die Z.___-Ärzte erstatten ihr interdisziplinäres Gutachten am 17. Juli 2023 (Urk. 11/127). Mit Vorbescheid vom 6. September 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 11/130), wogegen der Versicherte am 6. Oktober 2023 Einwände erhob (Urk. 11/133). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/136 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist die beschwerdeweise erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die mit Einwand vorgetragene Argumentation gegen die Beweistauglichkeit des Administrativgutachtens eingegangen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung fest (Urk. 2), mit dem Einwand seien keine neuen unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Das Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2023 (nachstehende E. 5.5) erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Auch die Berichte der behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte hätten den Gutachtern vorgelegen. Es seien keine weiteren Abklärungen notwendig (S. 2).
Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist zwar kurz, indessen ist daraus ersichtlich, dass sie von keiner Veränderung des Gesundheitszustandes ausgehe und sie dies aus dem eingeholten Administrativgutachten schliesse, welches sie trotz der Einwände als beweistauglich erachte. Damit hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, auf welche Entscheidungsgrundlage sie sich abstützt und weshalb. Die Beschwerdegegnerin ist weder verpflichtet, jeden neu aufgelegten medizinischen Bericht dem regionalen medizinischen Dienst vorzulegen noch zu jedem einzelnen Einwand Stellung zu nehmen.
Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer machte im August 2021 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 11/52). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV könnte ein Rentenanspruch noch vor dem 31. Dezember 2021 entstanden sein, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung (Urk. 2), im Vergleich zu ihrem letzten Entscheid hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste leichte bis allenfalls mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. Das Z.___-Gutachten erscheine schlüssig. Aus medizinischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen notwendig (S. 2 oben).
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Z.___-Gutachten sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft, was insbesondere für die Teilgutachten von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ gelte (S. 5 ff. Ziff. 8). In Anbetracht dessen, dass die eingetretenen Verschlechterungen des Gesundheitszustands sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rechtskonform abgeklärt worden seien, rechtfertige es sich, einstweilen auf der Basis der Beurteilungen der behandelnden Fachärztinnen und -ärzte davon auszugehen, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal noch zu 25 % arbeitsfähig sei und ihm deshalb fraglos eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 11 unten).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert hat, dass ihm eine (ganze) Rente zuzusprechen ist.
4.
4.1 Dem Urteil vom 22. März 2022 (Urk. 11/59) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde (vgl. E. 4.4-4.6):
4.2 Im Austrittsbericht der D.___ vom 8. Juli 2020 (Urk. 11/18) wurden folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen, genannt (S. 1 f.):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Segmentdegeneration L4-S1 mit rezidivierend aktivierten tieflumbalen Spondylarthrosen und Diskushernie L4/5 mit Irritation rezessal L5 links
- Blasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie, Erstmanifestation zirka 2003
- Hyperhidrosis unklarer Ätiologie
- Chondropathia patellae beidseits mit Insertionstendinopathie der Quadrizepssehne beidseits
- schwerer Vitamin D-Mangel
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2)
Der Beschwerdeführer sei psychosomatisch abgeklärt worden. Er habe während der Exploration eine deprimiert-ängstliche, von Zukunftssorgen, innerlicher Unruhe, Scham- und Schuldgefühlen gekennzeichnete Grundstimmung gezeigt. Zudem habe er über Schlafprobleme, sozialen Rückzug innerhalb der Familie, vegetative Symptome wie Schwitzen und Zittern im Rahmen der biopsychosozialen Belastungssituation berichtet. Aufgrund der medizinisch-urologischen Probleme sei er ängstlich-bedacht darauf gewesen, keine weiteren peinlichen Situationen zu erleben. Auffällig sei sein Gangbild. Insgesamt sei aktuell die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt zu stellen (S. 3 unten).
Somatisch sei eine langjährige Leidensgeschichte mit chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom aufgrund fortgeschrittener Segmentdegenerationen L4-S1 mit neurographisch nachgewiesener chronisch neurogener Veränderung im Myotom L5 links, weniger auch im Myotom L4 links bekannt. Hinzu komme eine seit 2003 bestehende Blasenfunktionsstörung, deren Ätiologie bis zum heutigen Tag unklar geblieben sei und aufgrund derer sich der Beschwerdeführer zur Blasenentleerung regelmässig selber katheterisiere. Er zeige ein sehr merkwürdiges Gangbild bei gebeugten Knien und stark nach vorne gebeugtem Rumpf mit sehr ausgeprägtem Hinken. Gesamthaft betrachtet könne man die geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowohl in ihrer Lokalisation als auch in der Intensität nicht gänzlich erklären. Das Beschwerdebild dürfte zumindest zu einem gewissen Anteil durch ein dysfunktional gefärbtes Umgangs- und Bewältigungsmuster, teilweise auf dem Boden der beschriebenen psychischen Problematik, überlagert sein (S. 4 oben). Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (S. 2 unten). Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellter sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ganztags zumutbar mit Pausen von insgesamt zirka 2 Stunden pro Tag wegen Selbstkatheterisierung (S. 3 oben).
4.3
4.3.1 Dr. med. E.___, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), stellte in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2020 (Feststellungsblatt, Urk. 11/34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont
- chronische Knieschmerzen beidseits
- erhebliche Symptomausweitung mit teils inkonsistenten Untersuchungsergebnissen und psychosozialer Belastungssituation
- neurogene Harnblasenentleerungsstörung
Vom 2. bis 31. März 2020 habe in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellter eine 50%ige und ab dem 1. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe vom 1. bis zum 31. März 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungsminderung (entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %) aufgrund erhöhter Pausenzeiten zwecks Katheterismus und erforderlichem Positionswechsel. Nach Angaben der Behandler sei die depressive Entwicklung mit Angststörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7).
4.3.2 Mit Stellungnahme vom 25. November 2020 (Urk. 11/34) führte Dr. E.___ aus, bezüglich des symptomatischen Nabelbruchs sei am 17. August 2020 eine Operation erfolgt. Die bevorstehende Operation sei dem RAD bekannt gewesen und verbessere die medizinische Ausgangslage, sie verschlechtere sie nicht. Unter Bezugnahme auf den Bericht über die neuro-urologische Untersuchung vom 23. Juli 2020 wurde ausgeführt, bereits 2011 sei versucht worden, die Überaktivität der Harnblase durch den Einsatz von Botox zu dämpfen. Dieses Verfahren sei nun erneut angewandt worden. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung nach Ablauf von 6 Wochen liegen dem RAD keinerlei Befunde vor. Bei Ansprechen auf die Behandlung dürfte auch dies einer Verbesserung gleichkommen. Anhand der vorgelegten Befunde sei eine Verschlechterung der medizinischen Ausgangslage nicht ausgewiesen (S. 8 oben).
5.
5.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten:
5.2
5.2.1 Mit Bericht vom 29. Juli 2022 hielt Dr. med. F.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, G.___, fest (Urk. 11/73 = Urk. 11/80), in einem interdisziplinären Gespräch mit Dr. H.___ (vgl. Urk. 11/75 = Urk. 11/81), Dr. I.___ (vgl. Urk. 11/72 = Urk. 11/77/13-15), Dr. J.___ und Frau K.___ (vgl. Urk. 11/84 = Urk. 11/88 = Urk. 11/126/1-3) sei konstatiert worden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden einerseits glaubhaft schildere und andererseits auch bildgeberisch degenerative Veränderungen sichtbar seien (S. 2 Mitte).
Die konservative Therapie, inklusive mehrfache Infiltrationen, habe (ausser ISG-Infiltration rechts mit 30%iger Besserung) keine Wirkung gezeigt, auch nicht in der diagnostischen Phase. Auch intensive Physiotherapie und chiropraktische Behandlung hätten keine wesentliche Schmerzlinderung erzielt. Eine rheumatologische Abklärung mit stationärer Behandlung sei ohne wesentlichen Erfolg geblieben (S. 2 unten).
Sowohl klinisch als auch radiologisch zeige sich eine Verschlechterung der Symptome und der degenerativen Veränderungen. In der Zusammenschau mit den neurogenen Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörungen und den mutmasslichen psychiatrischen Diagnosen erscheine eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht oder allenfalls nur sehr eingeschränkt mit mindestens 75%iger Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (ohne Wirbelsäulenbelastung) zumutbar (S. 3 oben).
5.2.2 Am 28. September 2022 (Urk. 11/94) berichtete Dr. F.___, die MRI-Untersuchung des Schädels, der Hals- und Brustwirbelsäule habe keine Auffälligkeiten ergeben. Neurophysiologisch hätten sich bei einer Radikulopathie S1 rechts älterer Genese ebenfalls keine Neuigkeiten ergeben. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass eine operative Massnahme die Beschwerden lindern könnte (S. 2 Mitte).
5.3
5.3.1 Laut Bericht der G.___, Neuro-Urologie, vom 22. August 2022 (Urk. 11/89) zeige sich eine erneute Verschlechterung der Blasensituation mit Zunahme der maximalen Detrusordruck-Amplituden, so dass erneute Botulinum-A-Toxin-Injektionen in den Detrusor, speziell auch hinsichtlich der erneut wiederholt auftretenden Drangbeschwerden, sinnvoll erscheine (S. 3 unten). Diese hat am 5. Oktober 2022 stattgefunden (vgl. Urk. 11/103).
5.3.2 Mit Bericht vom 16. Dezember 2022 (Urk. 11/108) hielten die Urologen fest, es erfolgten weiterhin regelmässige Botulinum-A-Toxin-Injektionen in den Detrusor. Auch wenn durch die neuro-urologische Nachsorge und den intermittierenden Selbstkatheterismus ein zeitlicher Mehraufwand für den Beschwerdeführer bestehe und er durch die neurogene Funktionsstörung des unteren Harntraktes anfälliger sei für Komplikationen, wodurch mehr krankheitsbedingte Ausfälle entstehen könnten, sei aus rein neuro-urologischer Sicht eine berufliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen (S. 3 f. Ziff. 3.4).
5.4 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Oktober 2022 (Urk. 11/104) eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer gebe an, dass er viel an die Schmerzen denken müsse und diese seinen Alltag bestimmten. Manchmal sei er verstimmt und habe eine Blockade im Kopf. Er versuche trotzdem aktiv zu bleiben, fahre Velo und trainiere zu Hause (S. 3 oben). Die Behandlungen im G.___ hätten nichts gebracht, er sei nun wieder beim RAV und könnte eventuell versuchen, zu 50 % zu arbeiten (S. 3 Ziff. 2.2). Aus psychiatrischer Sicht könne er den Beruf als Kellner ausüben (S. 4 Ziff. 2.7).
5.5
5.5.1 Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med., Facharzt für Urologie und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2023 (Urk. 11/127) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 lit. b):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont
- differenzialdiagnostisch: chronisches Facettengelenksschmerzsyndrom L3-S1
- Status nach multiplen schmerzinterventionellen Massnahmen lumbal zwischen 2019-2022 ohne jeglichen Effekt
- anamnestisch Status nach Einsatz von Analgetika, NSAR und Opioiden, zum Teil in bewusstseinsnaher Überdosierung ohne jeglichen Effekt
- erheblich pathologisches Gangbild unklarer Genese
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
- leichtes residuelles sensibles radikuläres Syndrom S1 rechts
- bilaterale Patellafemoralarthrose
- im Rahmen des pathologischen Gangbildes mit forcierter Knieflexion beim Gehen von 30-40 %
- funktionell im Status volle Knieextension beidseits möglich
- neurogene Störung des unteren Harntrakts und der Sexual- und Darmfunktion
- Harnblasentenleerung durch intermittierenden Selbstkatheterismus
Überdies nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 lit. c):
- Schmerzausweitung
- funktionelle Gangstörung
- Adipositas mit BMI von 33 kg/m2
- Status nach Umbilikalhernienoperation im August 2020
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
5.5.2 In der gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und es bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 10 oben).
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe eine normale Bewegungsfähigkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) bestanden. Auch der weitere Wirbelsäulenstatus und der periphere Gelenkstatus seien bis auf Hinweise auf eine patellofemorale Arthrose unauffällig gewesen. Aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der bilateralen Patellafemoralarthrose bestehe aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellter. Für angepasste, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 10 oben).
Bei der neurologischen Untersuchung sei eine ASR-Minderung rechts festgestellt worden. Verbunden mit der angegebenen intermittierenden Hypästhesie an der Unterschenkelrückseite deute dies auf ein persistierendes leichtes sensibles radikuläres Syndrom S1 hin. Weitere Auffälligkeiten hätten sich nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 10 Mitte).
Bei der urologischen Untersuchung habe nach durchgeführtem Selbstkatheterismus eine restharnfreie Harnblasenentleerung bestanden. Sonografie von Nieren, Prostata, Hoden und der übrige urologische Untersuchungsbefund seien unauffällig gewesen. Aus urologischer Sicht müsste eine Toilette in direkter Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes vorhanden sein, und es sollten wegen des Selbstkatheterismus längere Abwesenheiten für den Toilettengang toleriert werden. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten bestehe aus urologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (S. 10 Mitte).
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich ein völlig unauffälliger psychopathologischer Befund gezeigt und es sei keine depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Für eine Angststörung typische Ängste seien vom Beschwerdeführer nicht beschrieben worden. Es hätten Hinweise auf eine Schmerzausweitung bestanden, da die geklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend erklärbar gewesen seien (S. 10 unten).
Es sei seit März 2021 keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 13 Ziff. 4.9).
5.6 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2023 fest (Feststellungsblatt vom 6. September 2023, Urk. 11/129), dass auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne (S. 9 oben).
5.7 Am 31. Oktober 2023 (Urk. 3/4) berichtete Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie, G.___, Radiologie, über die am gleichen Tag durchgeführte bildgebende Untersuchung der LWS und stellte fest, dass auf dem Computertomogramm verglichen mit der Voruntersuchung vom 28. Juli 2021 eine grössenprogrediente Diskusprotrusion links mediolateral im Segment L4/5 mit kleinvolumigem sequestrierendem Anteil und eine hochgradige Rezessusstenose links mit Dorsalverlagerung und möglicher Affektion der deszendierenden L5-Wurzel sowie eine vorbestehende leichte Anterolisthese von L3 gegenüber L4 weiterhin ohne Neurokompression und hochgradige Facettenarthrosen in diesem Segment ohne Reizzustand zu sehen seien.
5.8 Prof. h.c. Dr. med. P.___, Facharzt für Neurochirurgie, Zentrum für Neurochirurgie an der Q.___, diagnostizierte mit Bericht vom 13. November 2023 (Urk. 3/3) ein lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom bei multisegmentalen degenerativen LWS-Veränderungen sowie eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung unklarer Ätiologie (S. 1). Das aktuelle Beschwerdebild könne er (Prof. P.___) aus neurochirurgischer Sicht nicht zuordnen. Für die seit 2003 bestehenden und im Alltag des Beschwerdeführers aktuellen Störungen der Kleinbeckenfunktionen bestehe kein spinales Korrelat. Auch bei der aktuellen MRI-Untersuchung (vgl. vorstehende E. 5.7) bestehe die neurale Kompression lediglich auf der Höhe L4/5 links. Auch wenn verglichen mit den Voraufnahmen die Diskushernie hier progredient zu sein scheine, habe der Beschwerdeführer im linken Bein keinerlei Symptome. In dieser Situation wäre eine neurochirurgische Operation nur aufgrund radiologischer Befunde ohne klinische Symptome als Kunstfehler zu betrachten. Bei den lumbovertebrogenen Rückenschmerzen bestünden auf der Strecke L3-L5 mässige bis fortgeschrittene Spondylarthrosen. Ob diese wirklich so starke Schmerzen verursachten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit sogar auf Opiate nicht angesprochen habe, sei fraglich. Auch seien in der Vergangenheit mehrere Infiltrationsbehandlungen durchgeführt worden, welche gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und medizinischen Berichten keine Besserung gebracht hätten. In dieser Situation könne eine Spondylodese-Operation nicht empfohlen werden (S. 2).
6.
6.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob sich eine wesentliche Änderung am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hat, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 11/42; vgl. vorstehende E. 1.4). Gestützt auf den Austrittsbericht der D.___ vom 8. Juli 2020 (vgl. vorstehende E. 4.2) kam das Gericht mit Urteil vom 22. März 2022 (Urk. 11/59) zum Schluss, dass die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 27. Juli 2020 (vgl. vorstehende E. 4.3), wonach der Beschwerdeführer wegen eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms rechtsbetont, chronischer Knieschmerzen beidseits und einer neurogenen Harnblasenentleerungsstörung in der ursprünglichen Tätigkeit als Servicemitarbeiter nicht mehr, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, schlüssig sei (E. 4.4-4.6).
Laut dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2023 (E. 5.5) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2021 nicht massgeblich verändert. Die Gutachter stellten im Wesentlichen die selben Diagnosen wie die Ärzte der D.___ und kamen zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, in einer angepassten Tätigkeit, worunter sie auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung beschriebenen administrativen Tätigkeiten als stellvertretender Geschäftsführer im Restaurationsbetrieb zählten, attestierten sie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
6.2
6.2.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen.
Ob die Vorbringen des Beschwerdeführer das Z.___-Gutachten zu entkräften vermögen, ist im Folgenden zu prüfen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, der rheumatologische Gutachter habe keine bildgebenden Abklärungen veranlasst. Zumindest wäre er verpflichtet gewesen, die Berichte der Radiologen über die MRT-Untersuchungen und die SPECT-CT-Untersuchung der LWS vom 14. Juni 2022 zu beschaffen. Das Gutachten fusse auf unvollständigen Akten, weshalb Dr. A.___ die Frage, ob sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht seit März 2021 verändert habe, gar nicht gewissenhaft habe beantworten können (Urk. 1 S. 5 unten).
Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass die dem Gutachter vorliegenden und offensichtlich zur Kenntnis genommenen Berichte über die bildgebenden Untersuchungen (Urk. 11/127 S. 47) nur ungenügende Informationen zur Sachverhaltsfeststellung enthalten. Auf die Einholung des Bildmaterials konnte nur schon deshalb verzichtet werden. Zudem lassen bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde, deren Vorliegen Dr. A.___ im Übrigen nicht bestritt, für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2). Dr. A.___ hielt fest, dass die aktuelle klinische Untersuchung der LWS ergeben habe, dass eine weitgehend normale LWS-Lateralflexion und nur eine geringfügig eingeschränkte Reklination vorliege. Die LWS-Flexion habe eine weitgehende Bewegungsfähigkeit ergeben. In diesem Sinne habe auch beobachtet werden können, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen sei, beim Aufstehen seine am Boden liegende Tasche mit einer maximalen spontanen Oberkörperflexion aufzuheben. Das Aus- und Anziehen der Schuhe in sitzender Position sei ohne zu beobachtende Bewegungseinschränkungen der LWS-Flexion möglich gewesen. Die endphasig akzentuierten Schmerzen bei Reklination passten zu den bekannten Facettengelenksarthrosen (S. 49 Mitte).
An den von Dr. A.___ festgestellten klinischen Befunden ändert nichts, dass Dr. F.___ von der G.___ in den Berichten vom 28. September und 29. August (richtig wohl: Juli) 2022 (E. 5.2.1 und 5.2.2) eine progrediente Diskusextrusion mit Rezessusstenose links und eine Facettengelenksarthrose beidseits L4/5 beschrieben, führten er bei seiner Beurteilung doch lediglich die Bildgebung sowie den Behandlungsverlauf an und fehlen in den Berichten gerade klinisch-pathologische Angaben. Damit ist auch dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und kann der Beschwerdeführer daraus, dass Dr. F.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise maximal 25%ige Restarbeitsfähigkeit attestierte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Berücksichtigung von fachfremden, zum Teil bloss mutmasslichen Diagnosen (neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörungen sowie «mutmassliche psychiatrische Diagnosen») erfolgte, sodass auch aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 12. Januar 2023 berief, hielt diese lediglich die degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich in einem gewissen Mass als nachvollziehbar (Urk. 11/129 S. 5 oben), erachtete aber die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers als notwendig, da sich die komplexe gesundheitliche Problematik nicht allein anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen lasse (S. 6 Mitte). Schliesslich hielt auch Prof. P.___ in Kenntnis der Ergebnisse aus den bildgebenden Abklärungen durch Dr. O.___ (E. 5.7) fest (E. 5.8), dass, auch wenn die Diskushernie im Vergleich mit den Voraufnahmen progredient zu sein scheine, der Beschwerdeführer im linken Bein keine Symptome habe. Bei fehlenden klinischen Symptomen riet er von einer neurochirurgischen Operation ab.
Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, Dr. A.___ habe nicht erklärt, weshalb er keinen Anlass gesehen habe, bildgebende Abklärungen der Knie zu treffen (Urk. 1 S. 7 Mitte), ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit der leistungsabweisenden Verfügung vom März 2021 an den Knien behandelt wurde noch fanden Untersuchungen statt. Klinisch ergab sich im eigentlichen fokussierten Kniegelenkstatus eine reizlose Situation bei normaler Bewegungsfähigkeit (Urk. 11/127 S. 48). Anhaltspunkte einer Verschlechterung der Kniebeschwerden lagen damit nicht vor, weshalb auch auf weitere bildgebende Untersuchungen verzichtet werden konnte. Im Übrigen vermochte auch der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern sich die Situation an den Knien verändert haben soll.
6.2.3 Es trifft nicht zu, dass der psychiatrische Gutachter - wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.2) - von einer Aggravation oder Simulation ausging, sondern er legte lediglich dar, dass Hinweise darauf vorlägen (Urk. 11/127 S. 37 oben). Dies begründete er mit dem skurrilen Gangbild, welches sich im Übrigen wie ein roter Faden durch die ärztlichen Berichte zieht und von den Somatikern durchwegs als nicht mit den geschilderten Rückenschmerzen vereinbar erachtet wurde. Angesichts dessen ging er diagnostisch von einer Schmerzausweitung aus und wies darauf hin, dass keine weiteren Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen zu stellen seien. Es ist nicht Aufgabe des psychiatrischen Gutachters, nach einer psychiatrischen Erkrankung zu suchen, wenn im psychopathologischen Befund keine Hinweise auf eine solche zu finden sind und nicht einmal dem Bericht des behandelnden Psychiaters (E. 5.4), bei welchem der Beschwerdeführer im Berichtszeitpunkt seit eineinhalb Jahren in Behandlung stand, ein Verdacht auf eine das skurrile Gangbild auslösende psychische Erkrankung zu entnehmen ist. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht von Ärztin H.___ (Urk. 11/75 = Urk. 11/81; vgl. E. 4.2) berief (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.2) interpretierte diese den (die Gangstörung auslösenden) Schmerz als läsional induziert (degenerative Veränderungen der LWS) und im Verlauf perzeptiv durch zentrale Schmerzsensitivierung verstärkt und äusserte als auf psychosomatische Therapie spezialisierte Ärztin auch keinen Verdacht auf eine psychische Erkrankung (S. 3 oben).
6.2.4 Der Beschwerdeführer versuchte, dem neurologischen Gutachter aus der Beurteilung durch Prof. P.___ (E. 5.8) eine nur ungenügende neurologische Abklärung vorzuwerfen (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass Prof. P.___ anamnestisch auf Untersuchungen und Behandlungen seit zirka 2005 einging, wobei aus seinem Bericht nicht klar hervorgeht, ob ihm die Verlaufs- und Untersuchungsberichte, insbesondere die neurologischen, vorlagen. Sein Hinweis, dass er sich frage, ob der Beschwerdeführer ausreichend neurologisch beziehungsweise neuropelveologisch abgeklärt worden sei, lässt zumindest vermuten, dass ihm nicht das gesamte Dossier zur Verfügung stand. Jedenfalls kann aus seiner Unsicherheit, ob der Beschwerdeführer genügend abgeklärt wurde, nicht geschlossen werden, dass er weitere Abklärungen als unerlässlich fand, schlug er doch keine solchen explizit vor. Schliesslich wird der Beschwerdeführer seit Jahren multidisziplinär gegen die Schmerzen behandelt, ohne dass je eine Implantation von epiduralen Schmerzstimulationselektroden in Betracht gezogen wurde. Dass das neurologische Gutachten unvollständig sein soll, ergibt sich jedenfalls aus dem Bericht von Prof. P.___ nicht.
6.3 Zusammenfassend vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers das Z.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf abstellend davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich daraus neue Erkenntnisse ergeben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG; vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) ist der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorzuwerfen.
7.
7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Vorliegend sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, und es ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
7.3 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (Urk. 17) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und MWST) als angemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. November 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich 1, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher