Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00622


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 14. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer

Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, arbeitete ab 1. September 2014 als selbständiger Pizzaiolo bei der von ihm als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer geführten Y.___ GmbH. Am 30. Juni 2021 meldete er sich unter Hinweis auf ein Ekzem an beiden Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/5, Urk. 11/30 S. 1 und S. 3 unten). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. August 2022 (Urk. 11/35) einen Rentenanspruch.

1.2    Mit auf den 20. April 2023 datierter Eingabe (Urk. 11/36; Eingang bei der IV-Stelle am 9. Juni 2023 [vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-47 Nr. 0036]) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 (Urk. 11/40) machte die IV-Stelle den Versicherten darauf aufmerksam, dass er glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, damit sie auf sein Gesuch eintrete. Sie forderte den Versicherten gleichzeitig auf, bis 31. Juli 2023 entsprechende aktuelle Beweismittel wie beispielsweise Arzt- oder Spitalberichte nachzureichen. Am 3. August 2023 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-47 Nr. 0041) gingen bei der IV-Stelle mehrere ärztliche Berichte ein (Urk. 11/41/1-8). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/43) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 2) nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 23. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin richterlich anzuweisen, auf sein IV-Gesuch einzutreten (S. 2). Da der Rechtsvertreter der Beschwerde keine Vertretungsvollmacht beigelegt hatte, setzte ihm das Gericht mit Verfügung vom 24. November 2023 (Urk. 4) Frist zur Nachreichung einer solchen. Am 28. November 2023 (Urk. 5) reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Vertretungsvollmacht ein (Urk. 6).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 (Urk. 10) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.3    Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das am 30. Oktober 2023 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung gezeigt habe, weshalb nicht auf das Gesuch vom 9. Juni 2023 eingetreten werden könne (vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024; Urk. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 23. November 2023 (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen vor, obwohl er ausdrücklich handschriftlich auf dem Bericht des Spitals Z.___ vom 15. März 2023 darauf hingewiesen habe, dass sein Hausarzt weitere Informationen habe und bei diesem eingeholt werden könnten, habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet. Ergänzend weise er auf die sonst noch bestehende medizinische Aktenlage hin (Berichte von Dr. med. A.___ vom 13. Januar und vom 17. Februar 2023, von der B.___-Klinik vom 27. Dezember 2022 und den Bericht seines Hausarztes vom 26. August 2023). Allein schon durch den Umstand der bestehenden medizinischen Aktenlage sei erstellt, dass er im Vergleich zur letzten IV-Verfügung nun zusätzlich an massiven Nacken- und Armschmerzen leide (S. 3 f. Ziff. 5 f.). Sodann könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. September 2023 abgestellt werden (S. 4-7 Ziff. 7). Weiter habe es der RAD unterlassen, bei seinem Hausarzt weitere Informationen einzuholen, obwohl er explizit darauf hingewiesen habe. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 7 f. Ziff. 8 f.). Schliesslich genüge es, wenn er die Verschlechterung glaubhaft mache. Bereits aufgrund der medizinischen Faktenlage stehe fest, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten ablehnenden Verfügung objektiv verschlechtert habe. Dies sowohl bezüglich der Halswirbelsäulen-Problematik als auch in pneumologischer sowie in kardiologischer Hinsicht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf sein Gesuch eintreten müssen (S. 8-10 Ziff. 10 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 9. Juni 2023 eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.

    Zeitliche Vergleichsbasis bilden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 29. August 2022 (Urk. 11/35).


3.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Leistungsanspruchs für die Verfügung vom 29. August 2022 (Urk. 11/35) hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die aktengestützte Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 11April 2022 (Urk. 11/32 S. 3 ff.). Diese nannte in ihrer Beurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes und teilweise dyshidrosiformes Handekzem; am ehesten multifaktoriell bedingt (allergisch, irritativ toxisch und atopisch). Daneben nannte sie als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale (am ehesten allergisch; Erstdiagnose 1985), einen Verdacht auf eine Laktoseintoleranz und eine arterielle Hypertonie. Dr. C.___ führte aus, es sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe unter Beachtung des Belastungsprofils (leichte- bis mittelschwere körperliche Tätigkeit, ohne längerdauernde Exposition zu Mehlstaub oder Seifen/Reinigungsmitteln, ohne Arbeit im Feuchtmilieu oder Nassarbeiten, ohne Tätigkeit mit Plastik- oder Latexhandschuhen, ohne längerdauernde mechanische Belastung der Hände und mit kognitiven Aufgaben gemäss Ausbildung) eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.).

    Gestützt auf die RAD-Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2022 (Urk. 11/35) einen Rentenanspruch. Zur Begründung führte sie aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, in seine bisherige Tätigkeit als Pizzaiolo zurückzukehren. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Gegenüberstellung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung gestützt auf die Berufsunterlagen aus den Jahren 2018 und 2019 und des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung gestützt auf die Erhebung des Bundesamtes für Statistik resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (S. 1 f.).


4.

4.1    Im Zug des Verfahrens bezüglich Neuanmeldung vom 9. Juni 2023 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) legte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen auf:

4.2    Prof. Dr. med. D.___ vom E.___ in F.___ berichtete über ein am 10. Januar 2023 (Urk. 11/41/7-8) erstelltes MR der Halswirbelsäule (HWS). Relevante Befunde seien eine mediolateral linksbetonte flache Diskushernie auf Niveau C5/6, eine leichte Pelottierung des Myelons sowie eine mediolateral rechtsbetonte flache Diskushernie auf Niveau C6/7. Es sei eine zarte Facettengelenksarthrose im Bereich der HWS feststellbar. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen einer Myelopathie des zervikalen Myelons bzw. des miterfassten oberen Thorakalmarks.

4.3    Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom Spital I.___ nannten in ihrem Bericht vom 1. März 2023 (Urk. 11/41/4-6) über eine notfallmässige Behandlung am 23. Februar 2023 als Diagnosen ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägten myofaszialen Befunden, einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, eine arterielle Hypertonie und eine Dyslipidämie (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich notfallmässig selbst vorgestellt bei erhöhten Blutdruckwerten, linksseitigen Armschmerzen sowie einem Brennen zervikal, wobei Grund der Vorstellung die am Vorabend aufgetretenen Kopfschmerzen gewesen seien. Dr. G.___ und Dr. H.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe sich kardiopulmonal stabil in gutem Allgemeinzustand präsentiert. In der klinischen Untersuchung hätten sich ausgeprägte myofasziale Befunde der Schultergürtelmuskulatur sowie paravertebral feststellen lassen. Hinweise auf eine radikuläre oder vertebrale Symptomatik hätten sie keine gefunden. Sie interpretierten die Beschwerden am ehesten im Rahmen eines cervikospondylogenen Schmerzsyndroms und rezeptierten eine symptomatische Therapie (Dafalgan 1g bis viermal täglich, Olfen Gel zur topischen Anwendung).

4.4    Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ vom Spital Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 15. März 2023 (Urk. 11/41/1-4) über eine Erstkonsultation vom gleichen Tag als Schmerzdiagnose einen Acute Pain mit einer akuten Cervikalgie links, am ehesten myofascial (differentialdiagnostisch facettogen oder eine Radikulopathie). Klinisch-anamnestisch sei am ehesten von einer myofaszialen Schmerzproblematik auszugehen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit ca. zwei Monaten linksseitige Nackenschmerzen habe, welche bis in die Hand ausgestrahlt hätten. Ein klares Dermatom habe nicht ausgemacht werden können, am ehesten noch bei C7. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite. Initial seien diese Schmerzen brennend gewesen, aktuell merke er nur noch ein leichtes Druckgefühl. Tendenziell verbessere sich die Schmerzsituation stetig. Der Beschwerdeführer habe die verordneten Medikamente noch nicht in der Apotheke holen können und habe diese somit noch nicht eingenommen. Die Ärzte notierten weiter, dass sie vorerst die medikamentöse Therapie sowie eine transkutane elektrische Nervenstimulations-Therapie (TENS) versuchen würden, und empfahlen eine physiotherapeutische Mitbetreuung. Die Möglichkeit einer Infiltration sei ebenfalls besprochen worden, wobei eine klare ablehnende Haltung des Beschwerdeführers zur Intervention und zu Kortisol bestanden habe. Da aktuell der Leidensdruck eher tief sei, sei eine Intervention auch eher hintergründig.


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz insofern nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Hieraus folgt, dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen, namentlich die Berichte von Dr. A.___ vom 13. Januar und 17. Februar 2023 (Urk. 3/3-4), der Bericht vom Spital L.___ vom 27. Dezember 2022 (Urk. 3/5) und der Bericht über die Vorgeschichte und den Verlauf von Dr. med. M.___ vom 24. September 2023 (Urk. 3/6) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbeachtlich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_92/2020 vom 17. März 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2    Der Beschwerdeführer reichte im Verwaltungsverfahren den Bericht des Spitals Z.___ vom 15. März 2023 (E. 4.4), den Notfallaustrittsbericht des Spitals I.___ vom 1. März 2023 (E. 4.3) und den Bericht über ein MR der HWS vom 10. Januar 2023 (E. 4.2) ein.

    Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zwar glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verändert hat. Neu finden sich im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, welcher der Rentenverweigerung mit Verfügung vom 29. August 2022 zugrunde lag (E. 3), Schmerzen im Nackenbereich, welche diagnostisch von den Ärzten des Spitals I.___ als cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägten myofaszialen Befunden und von den Ärzten vom Spital Z.___ als Acute Pain mit einer akuten Cervikalgie links interpretiert wurden (E. 4.3-4).

    Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann schon einzutreten, wenn eine gesundheitliche Veränderung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat oder wenigstens gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen (E. 1.1-2). Entscheidend dabei sind die zusätzlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, wobei gesundheitliche Auswirkungen in der Invalidenversicherung nur relevant sind, wenn die durch sie bewirkte Erwerbsunfähigkeit bleibender Natur oder von voraussichtlich längerer Dauer ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 64 zu Art. 4).

5.3    Die Ärzte äusserten sich in den eingereichten Berichten weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu allfälligen funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers (E. 4.2-4).

    Betreffend die Nackenbeschwerden fanden sich im MR der HWS vom 10. Januar 2023 keine Neurokompressionen (E. 4.2). Funktionelle Ausfälle wurden weder von den Ärzten vom Spital I.___ (E. 4.3) noch vom Spital Z.___ (E. 4.4) beschrieben. Die Ärzte vom Spital I.___ stellten in ihrer klinischen Untersuchung zwar ausgeprägte myofasziale Befunde der Schultergürtelmuskulatur und paravertebral fest, fanden aber keine Hinweise auf eine radikuläre oder vertebrale Symptomatik (E. 4.3). Sie verschrieben dem Beschwerdeführer zur Behandlung lediglich Dafalgan als Schmerzmittel und ein Olfen Gel zur Auftragung auf die betroffenen Stellen und somit eine rein symptomatische Therapie. Die Ärzte im Spital Z.___ stellten - in Kenntnis der MR-Befunde vom 10. Januar 2023 (vgl. Urk. 11/41/1-3 S. 3 unten) - keine sensomotorischen Defizite fest und beurteilten die Beschwerden klinisch-anamnestisch am ehesten als eine myofasziale Schmerzproblematik. Ohne dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die ihm verschriebenen Medikamente eingenommen hätte, hatte sich die Schmerzsituation stetig verbessert und er bemerkte anlässlich der Untersuchung nur noch ein leichtes Druckgefühl. Die Ärzte vom Spital Z.___ empfahlen neben der Medikation und einer TENS nur eine physiotherapeutische Mitbetreuung und erachteten eine Intervention aufgrund des tiefen Leidensdrucks als hintergründig.

    Zudem legte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Dr. C.___ legte als Fachärztin für Neurologie überzeugend dar, dass die in den besagten Berichten aufgeführten Beschwerden am ehesten myofaszial bedingte, linksseitige Nacken- und Armschmerzen beträfen, für welche lediglich konservative Massnahmen empfohlen worden seien. Sie folgerte daraus plausibel, dass die neuen Diagnosen keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden entsprächen, da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine längerfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 11/42 S. 2). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Nackenbeschwerden in den ihm noch zumutbaren angepassten Tätigkeiten anspruchserheblich und voraussichtlich über einen längeren Zeitraum (E. 5.2) eingeschränkt sein könnte, lassen sich den im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten denn auch nicht entnehmen.

5.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen (E. 4.2-E. 4.4) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen vermochte.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war weder die Beschwerdegegnerin noch der RAD aufgrund seines Hinweises auf seinen Hausarzt gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. So liegt es an der versicherten Person, mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Juni 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sie in diesem Verfahrensschritt keine Unterlagen bei den Behandlern oder der Krankentaggeldversicherung anfordern werde (Urk. 11/40/2), war sie denn auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner handschriftlichen Notiz auf dem Bericht des Spitals Z.___ vom 15. März 2023, wonach weitere, nicht näher konkretisierte Informationen bei Dr. M.___ eingeholt werden könnten (Urk. 11/41/1), eine neuerliche Frist zur Einreichung weiterer Berichte anzusetzen.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.


6.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten des unter-liegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Unternährer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller