Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00623
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 22. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, absolvierte von August 2002 bis August 2005 eine Lehre als Malerin, bestand indes die Lehrabschlussprüfung nicht (Urk. 13/5/11). In den Folgejahren arbeitete sie meist kurzzeitig in diversen Tätigkeiten, unter anderem als Malerin, als Kurierin, als Reinigungskraft, als Chauffeuse und bis September 2010 als Praktikantin in einem Pflegezentrum (Urk. 13/5/1-2, 13/5/8, 13/11). Zwischen September 2005 und Januar 2009 war sie wiederholt psychiatrisch hospitalisiert (Urk. 13/12/1-2, 13/13). Am 17. Februar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) sowie auf ihre Adoption und grosse Probleme in der Kindheit und Jugend wie auch aggressive Ausbrüche in der Familie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Eine am 20. August 2012 aufgenommene verkürzte Lehre als Malerin (Urk. 13/21) wurde per 16. November 2012 auf Veranlassung des Arbeitgebers abgebrochen (Urk. 13/27/8). Vom 7. Januar bis 6. Februar 2013 absolvierte die Versicherte eine berufliche Abklärung in der Y.___ (Urk. 13/49). Am 19. Juni 2014 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 13/55) und die Versicherte trat am 14. Juli 2014 eine dreijährige Lehre zur Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ in der Sozialfirma Z.___ GmbH an (Urk. 13/52/8-9). Auf Veranlassung der Versicherten wurde das Lehrverhältnis per 15. Oktober 2014 aufgelöst (Urk. 13/65) und die laufenden beruflichen Massnahmen wurden per 16. Oktober 2014 abgebrochen (Urk. 13/66). Mit Mitteilung vom 27. April 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass vorläufig kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 13/78).
1.2 Am 28. März 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 24. August 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit und einen Knorpelschaden am rechten Knie nach einem Arbeitsunfall vom Oktober 2013 neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/83). Die IV-Stelle holte in Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse unter anderem die Akten der Suva ein. Mit Mitteilungen vom 17. Januar und 4. Juli 2018 erteilte sie Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das A.___ vom 16. Januar bis 15. Juni 2018 respektive vom 16. Juli 2018 bis 15. Januar 2020 (Urk. 13/110, 13/116). Am 16. Juli 2020 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 7. September bis 6. Dezember 2020 (Urk. 13/176) und am 16. Dezember 2020 für ein Aufbautraining vom 7. Dezember 2020 bis 7. Juni 2021 (Urk. 13/192; verlängert bis 31. Dezember 2021, Urk. 13/214). Mit dem Abbruch des Aufbautrainings in der Stiftung B.___ per 30. September 2021 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 13/235). Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und dipl. Arzt D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ AG, am 15. Dezember 2022 ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 13/273). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/277, 13/281) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. November 2023 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 21. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme und einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 16, 17), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1).
Auf Grund der im März 2017 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend für die Periode von März 2017 bis Ende 2021 und die neuen Normen für die Periode ab 1. Januar 2022. Soweit nichts anderes vermerkt ist, werden die Normen im Folgenden in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Version wiedergegeben und zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis).
1.7
1.7.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.7.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverweigernde Verfügung vom 24. Oktober 2023 damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen zwar die bisherige Tätigkeit als Malerin seit 22. März 2017 nicht mehr zumutbar sei, indes bestehe seit 1. Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in ihrer Beschwerde zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 ff.), das von der Beschwerdegegnerin als beweistauglich erachtete bidisziplinäre Gutachten der E.___ AG leide an diversen - näher dargelegten - Mängeln. So fehle es dem Gutachten insbesondere an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den anderslautenden Akten. Sodann habe der nach Erstellung des Gutachtens erfolgte Eingriff am linken Knie zu keiner Verbesserung der Kniebeschwerden geführt (S. 23).
Angesichts des vorliegenden Leistungsprofils stelle sich auch die Frage nach der Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Die unzähligen, jeweils nur kurzfristig möglichen Arbeitsversuche zeigten deutlich, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber gewillt sei, ihre körperlichen und vor allem psychischen Einschränkungen anzunehmen. Zusammengefasst sei entsprechend der Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ von keiner Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 26). Eventualiter seien angesichts der Widersprüche im festgestellten Sachverhalt weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 27 f.).
Mit ihrer Eingabe vom 21. März 2024 führte die Beschwerdeführerin höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an (Urk. 16, 17).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist unstrittig auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. März 2017 (Urk. 13/83) eingetreten. Angesichts der neu hinzugetretenen orthopädischen Beschwerden in den Kniegelenken mit mehrmaligen operativen Eingriffen (vgl. dazu: Urk. 13/273/27-28) ging sie sodann zu Recht von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Mitteilung vom 27. April 2016 (Urk. 13/78) zugrunde lag, aus, standen doch im Rahmen der Erstanmeldung einzig psychiatrische Störungsbilder zur Diskussion (Urk. 13/79/2).
Entsprechend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Dr. C.___ und dipl. Arzt D.___, E.___ AG, stellten in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2022 (Urk. 13/273/1-73) im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeit (S. 7):
- Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei objektivierten Aufbrauchveränderungen im Kniescheiben-Oberschenkel-Gleitlager rechts mehr als links
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen bei (S. 7):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven sowie ängstlich selbstunsicheren Anteilen
- Milde posttraumatische Belastungsstörung
- Abhängigkeitssyndrom vom Multisubstanztyp
- Leistungsorientierte Persönlichkeitsakzentuierung
3.1.2 Dr. C.___ führte in seinem orthopädischen Fachgutachten (Urk. 13/273/14-34) zur medizinischen Beurteilung zusammengefasst aus (S. 14 f.), bereits 2013 sei es zu einer Kniekontusion rechts gekommen. Es sei eine tiefe Fissur des Knorpels an der Kniescheibenrückseite festgestellt worden. Bei Zunahme des Knorpelschadens sei am 22. März 2017 etwas Knorpel aus dem rechten Kniegelenk entnommen worden, um am 19. April 2017 ein Knorpelregenerat in den Defekt zu integrieren. Nach zunächst gutem Heilverlauf sei bei letztlich fehlender Reintegration des Transplantates am 25. September 2019 ein erneuter Eingriff mittels «Knorpelchipsplastik» und Abdeckung durch eine Chondro-Glide-Membran erforderlich geworden. Der diesbezügliche Heilverlauf sei bis auf eine am 3. Februar 2021 erforderliche arthroskopische Transplantatreduktion wegen eines Überstandes des Transplantates komplikationslos verlaufen. Das Kontroll-MRI habe schliesslich eine retropatelläre Arthrose rechts ergeben. Zusätzlich seien links arthrotische Veränderungen im Kniescheibengleitlager dokumentiert.
Die Beschwerdeführerin klage über beidseitige Knieschmerzen, rechts mehr als links. Rechts imponiere eine Muskelminderung im Oberschenkelbereich, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin das rechte Kniegelenk auch im Alltag weniger belaste. Auch weise das rechte Kniegelenk eine diskrete Ergussbildung auf (S. 15).
Zufolge der Knorpelschäden könne die Tätigkeit als Malerin sicher seit 22. März 2017 nicht mehr durchgeführt werden, eine optimal angepasste Tätigkeit indes zu 100 %, dies unterbrochen durch die operativen Knieinterventionen mit jeweils anschliessender Rehabilitation. Möglich seien alle Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung des Kniescheibenoberschenkelgleitlagers. Auszuschliessen seien Arbeiten mit ausschliesslicher Geh- und Stehbelastung, Arbeiten auf unebenem Gelände, mit häufigem Besteigen von Treppen, auf Leitern und Gerüsten, in Hockstellung und auch mit häufigem Wechsel von Sitzen und Stehen (S. 17 f.).
3.1.3 Der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt D.___ führte in seinem Fachgutachten (Urk. 13/273/35-73) zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin schildere eine mitunter schwankende Stimmung, keinen Antrieb zu haben, manchmal auch lebensmüde Gedanken. Explizit nach posttraumatischen Symptomen befragt, äussere sie, mitunter Bilder von Missbrauchsszenen zu sehen, wobei sie diese Flashbacks häufiger erlebe, wenn es ihr schlechter gehe. Alpträume bezogen auf Traumatisierungen seien sporadisch vorhanden. Sie könne mit der Symptomatik umgehen (S. 15).
Als Baby sei sie adoptiert worden, habe kaum emotionale Nähe bekommen. Der Vater habe sie wiederholt geschlagen. Wichtig sei gewesen, dass man auf dem Bauernhof arbeite, etwas leiste. In der Schule sei sie wegen der Adoption gemobbt worden. Sie habe angefangen sich zu wehren, sei sofort aggressiv geworden. Auch habe sie Auffälligkeiten gezeigt, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, zum Beispiel einen Kleiderschrank in Brand gesetzt. Sie sei bereits als Kind in psychologischer Behandlung gewesen. Im Alter von 13 Jahren sei sie von zwei Männern vergewaltigt worden. Weil man ihr gedroht habe, habe sie niemandem davon erzählt. Sie habe es irgendwie verdrängen können. Allerdings sei sie dann vom 16. bis zum 20. Lebensjahr von einem Dorfbewohner missbraucht worden, nahezu jeden Tag. Er habe immer wieder gedroht, dem Vater etwas zu sagen, habe alles so hingestellt, als ob sie eine Prostituierte wäre und an allem schuld sei. Er habe sie auch zum Ansehen von Kinderpornographie gezwungen, sie wiederum gefilmt, unterschiedlichste Dinge gemacht. Die Beschwerdeführerin habe gebeten, nicht auf Details eingehen zu müssen. Den Peiniger habe sie angezeigt. Inzwischen sei er verstorben, so dass sie sich sicher fühle. Die Lehrabschlussprüfung habe sie auch vor dem Hintergrund des Erlebten nicht geschafft. Sie habe versucht, sich zu betäuben, habe seit dem 13. Lebensjahr gekifft, während der Zeit des Missbrauchs viel Alkohol getrunken. Während etwa zwei Jahren habe sie Drogen konsumiert, etwa bis zum 23. oder 24. Lebensjahr, habe aber immer versucht, beruflich weitestgehend zu funktionieren. Im Alter von 24 Jahren habe sie durch eine therapeutische Intervention bedingt sämtlichen Konsum einstellen können (S. 15 ff.).
Sie sei seit jeher impulsiv und werde schnell aggressiv. Bei Arbeitsstellen habe es wiederholt Probleme gegeben, wenn sie impulsiv geworden sei, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Einmal habe sie einen Vorgesetzten an einem Haken aufgehängt, weil dieser recht klein gewesen sei. Mitunter sei es auch zu Kündigungen gekommen (S. 17).
Aufgrund ihrer Knieproblematik seien Integrationsmassnahmen erfolgt. Es sei ihr schwer gefallen, die dortigen Arbeiten auszuführen. Schlussendlich habe sie eine Ausbildung im sozialen Bereich beginnen wollen. Dabei habe man viel reflektieren müssen. Dies und insbesondere auch ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten, bei welchem sie explizit nach Traumatisierungen ausgefragt worden sei, habe zu einer Verschlechterung ihres Befindens geführt. Sie habe die Schule nicht weiter besuchen können. Letztlich seien die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen worden. Sie habe noch einmal versucht, auf einer Baustelle als Malerin zu arbeiten, habe nach kurzer Zeit geschwollene Knie und verstärkte Schmerzen gehabt und nicht weiterarbeiten können (S. 17 f.).
Gemäss gutachterlicher Beurteilung habe die Beschwerdeführerin während ihrer Kindheit und Jugend nur ansatzweise eine sichere emotionale Beziehung erleben können und es sei ihr unter all den erschwerenden Umständen nicht gelungen, ein ausreichendes Selbstwertgefühl aufzubauen und eine reife Persönlichkeit zu entwickeln. Vielmehr beschrieben seien Verhaltensauffälligkeiten während der Schulzeit im Sinne abwehrender, impulsiver und aggressiver Verhaltensweisen. Zudem berichte sie über eine anhaltende emotionale Instabilität mit emotionalen Schwankungen, wobei sich aus den vorliegenden Berichten ergebe, dass sie sowohl eine vordergründig euphorische, teilweise oberflächlich coole, teilweise auch kindlich wirkende Stimmungslage einerseits zu haben scheine, andererseits immer wieder depressive Einbrüche vorhanden seien (S. 30 f.). Ausserdem beschreibe sie impulsive Verhaltensweisen mit in den späteren Jahren überwiegend nur noch verbaler Aggressivität oder inadäquatem verbalem Verhalten. Insgesamt werde aktenkundig ein recht schwankender Zustand, ein schwankendes Verhalten in Interaktionen, aber auch in Bezug auf das Arbeiten beschrieben, sehr in Abhängigkeit von der Interessenlage. Deutlich werde, dass die Frustrationstoleranz eingeschränkt sei, die Beschwerdeführerin nur über eingeschränkte Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung und -verarbeitung verfüge und aus multiplen negativen Erfahrungen dazu neige, Vorkommnisse als gegen sich gerichtet zu werten. Bezogen auf die Impulsivität und ihre Emotionalität berichte die Beschwerdeführerin allerdings, dass sie inzwischen über Copingstrategien verfüge (S. 31).
Aktenkundig werde nachvollziehbar die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung erwähnt. Darüber hinaus bestehe aber auch eine selbstunsichere, ängstliche Persönlichkeitskomponente, durchaus ebenfalls im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, aus welcher resultierend die Impulsivität im Sinne einer kontraphobischen Abwehrformation zu sehen sei. Wiederholt werde auch eine Borderline-Komponente vermutet, welche aus seiner Sicht nicht evaluierbar sei. Die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin seien auch immer wieder als Folge einer ADHS interpretiert worden. Aus seiner Sicht seien die Auffälligkeiten während der Schulzeit gut durch die Sozialisation und die erlebten Traumatisierungen zu erklären. Typische Einschränkungen einer ADHS seien anamnestisch nicht evaluierbar. Es werde lediglich beschrieben, dass die Beschwerdeführerin bei für sie interessanteren Tätigkeiten motivierter und konstanter arbeite, was aus seiner Sicht am Ehesten aus der aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden verminderten Frustrationstoleranz resultieren dürfte (S. 31 f.).
Weiterhin ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin kompensatorisch zu den erwähnten Defiziten offensichtlich eine leistungsorientierte Persönlichkeitsakzentuierung ausgebildet habe, wobei ihre Fähigkeiten zur adäquaten Abgrenzung und Ressourceneinteilung passend zur erwähnten Persönlichkeitsstörung vermindert sein dürften. Zufolge der Traumatisierungen mit Vergewaltigungen im Alter von 13 Jahren habe die Beschwerdeführerin während des Missbrauchs zwischen dem 16. und 20. Altersjahr posttraumatische Symptome entwickelt und über einige Jahre multiplen Substanzkonsum betrieben, um dies aushalten zu können. Indes habe sie den Konsum glaubhaft ab dem 24. Lebensjahr eingestellt, sodass er keine Relevanz mehr habe. Was die posttraumatischen Symptome anbelange, beschreibe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass sie mit diesen Phänomenen, welche in schlechteren Phasen auftreten würden, umgehen könne, sodass diagnostisch von einer allenfalls milden posttraumatischen Belastungsstörung bei gut vorhandenen Copingstrategien ausgegangen werde (S. 32 f.).
Im Vordergrund stehe somit eindeutig die kombinierte Persönlichkeitsstörung. Aus dieser resultierten insbesondere interaktionelle Schwierigkeiten, wobei sich im Verlauf gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin inzwischen über deutlich bessere Kompetenzen verfüge, aber schnell auf verschiedenen Ebenen überfordert zu sein scheine und dann zu emotional-instabilen und impulsiven Reaktionen neige, insbesondere in ihr unbekannten und wenig kalkulierbaren Settings. So werde in den Eingliederungsberichten, aber auch im Bericht der Rehaklinik G.___, berichtet, dass sie jeweils im Verlauf ein adäquateres Verhalten gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin sei generell auf eine engmaschige therapeutische Begleitung und Klärung von gewissen Situationen angewiesen. In klar strukturierten Einsatzbereichen könne sie stabiler agieren, jedoch seien diese Arbeitsfelder somatischerseits eingeschränkt. Was die Integrationsmassnahmen anbelange, seien diese gemessen am Ausmass der Persönlichkeitsstörung zunächst gut und effektiv verlaufen. Zum Schluss hätten sich jedoch mehrere ungünstige Konstellationen ergeben, wie zum Beispiel ein die Beschwerdeführerin triggerndes Bewerbungsgespräch, die Notwendigkeit eines Praktikums, bei dem die Beschwerdeführerin an ihre körperlichen Grenzen gestossen sei, sowie ein Einsatz bei der H.___, welcher ebenfalls ihre körperlichen Einschränkungen nicht genügend berücksichtigt habe. Generell könne die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht tätig werden könne, nicht nachvollzogen werden, zumal die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis geliefert habe. Offensichtlich habe sie immer wieder genügend Ressourcen aufgebracht, Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes nachzugehen (S. 33).
Dipl. Arzt D.___ mass den psychiatrischen Diagnosen (E. 3.1) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei und hielt unter der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest, die Beschwerdeführerin sei prinzipiell mit leichten bis mittelgradigen Einschränkungen in Teams integrierbar, wobei der Einschränkungsgrad sehr von der Toleranzbreite des jeweiligen Teams abhänge. Die Beschwerdeführerin sei zu dyadischen Beziehungen in der Lage und könne sich an Regeln und Routinen zwischen gut und mittelgradig eingeschränkt anpassen, je nachdem, ob sie ein ausreichendes Verständnis dafür entwickeln könne (S. 35). Rein psychiatrisch gelte das Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit jeher, abgesehen von psychiatrischen Hospitalisationen und krisenhaften Zuspitzungen, zu welchen mangels psychiatrischer Krankschreibungen aber keine Angaben möglich seien. Generell seien klar strukturierte Tätigkeiten, welche möglichst pragmatisch seien, und auch in gewissem Masse helfende Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin psychisch nicht überforderten, zu empfehlen. Ein wohlwollendes Arbeitsumfeld sollte vorhanden sein und besonders zu Beginn einer Arbeitstätigkeit als auch im Rahmen allfälliger Konfliktsituationen sollte eine engmaschige therapeutische Begleitung erfolgen (S. 36 f.). Die Arbeitsintegration sollte zudem in detaillierter Absprache mit der Beschwerdeführerin, aber auch unter Einbeziehung einer Psychotherapeutin erfolgen, wobei darauf zu achten sei, für die Beschwerdeführerin nicht überfordernde Tätigkeiten zu finden und überzogene Vorstellungen der Beschwerdeführerin selber, welche nicht der Realität entsprächen, mit ihr zusammen zu relativieren (S. 37).
3.1.4 Konsensuell schlossen die Gutachter auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Malerin seit 22. März 2017 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wobei neben dem orthopädischen Belastungsprofil die psychiatrischen Empfehlungen an eine optimal angepasste Tätigkeit angeführt wurden (klar strukturiert, möglichst pragmatisch, gewisse helfende Tätigkeiten, soweit nicht psychisch überfordernd, wohlwollendes Arbeitsumfeld, engmaschige therapeutische Begleitung zu Beginn der Arbeitstätigkeit und im Rahmen allfälliger Konfliktsituationen). Zufolge der Knieoperationen sei die Beschwerdeführerin vom 22. März bis 31. Juli 2017, vom 25. September bis 31. Oktober 2019 und vom 3. Februar bis 30. April 2021 gänzlich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/273/9-10).
3.2 Am 7. Juni 2023 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der I.___ Klinik, J.___, einem arthroskopischen Eingriff am linken Kniegelenk mit globalem Débridement, partieller Synovektomie, Hoffa-Reduktion, Entfernung freier Gelenkkörper, Knorpelglättung der Patellarückfläche im Sinne einer Knorpelplastik respektive Chondroplastik, Plica mediopatellaris Einkerbung und einem Patellarelease medial patellofemoral (Urk. 13/284). In der Folge zeigte sich gemäss Sprechstundenbericht vom 3. August 2023 ein prinzipiell positiver Verlauf. Das Knie sei trotzdem nur mässig belastbar. Die ursprüngliche Tätigkeit als Malerin wurde vom zuständigen Oberarzt als nicht mehr möglich erachtet. Wiederholtes Treppenlaufen, Tragen von schweren Lasten und auch längeres Sitzen gehe mit einer vermehrten femoropatellaren Belastung einher, welche mit Beschwerden verbunden sein könne. Empfohlen werde eine wechselbelastende Tätigkeit (teils sitzend - mit der Möglichkeit zum Bewegen des Kniegelenks -, teils stehend ohne grössere Belastung) und entsprechende Umschulung (Urk. 13/289; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2023, Urk. 13/292).
3.3 Gemäss einem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der I.___ Klinik vom 23. November 2023 zur Sprechstunde vom 20. November 2023 zeigte sich insgesamt ein frustraner Verlauf. Ein wirklicher Kraftaufbau sei bisher nicht möglich gewesen, da die Kniegelenke sehr schnell mit Zunahme der Beschwerden und Schwellung reagierten. Gesehen werde nach wie vor die Notwendigkeit einer Umschulung für Tätigkeiten mit wechselnden Positionen (Urk. 3).
3.4
3.4.1 Was die seit der Neuanmeldung von der Beschwerdegegnerin unterstützten beruflichen Eingliederungsmassnahmen anbelangt, zeigte sich der zuständige Berater der A.___ AG in seinem Assessment-Bericht vom 19. März 2018 zuversichtlich und attestierte der Beschwerdeführerin gute Chancen, im ersten Arbeitsmarkt zu reüssieren (Urk. 13/112/2). Im Zwischenbericht vom 5. November 2019 führte er aus, der parallel besuchte Computerkurs sei der Beschwerdeführerin zu anspruchsvoll gewesen und abgebrochen worden. Wiederkehrende Krankheitsabsenzen und Rückfälle ihrer Beschwerden mit dem Knie hätten sodann eine schnellere Zielerreichung verhindert. Per 16. Juli 2018 habe mit der K.___ ein Arbeitgeber für ein Arbeitstraining gefunden werden können. Der Probetag sei erfolgreich verlaufen. Ein harziger Beginn durch Verzögerungen wie zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz und Schmerzen im Knie hätten einiges Verständnis vom Arbeitgeber erfordert. Es seien mehrere Versuche zur Zielerreichung gestartet worden. Weitere krankheitsbedingte Absenzen hätten schlussendlich dazu geführt, dass der Arbeitgeber am 8. August 2018 mitgeteilt habe, auf eine Weiterführung des Arbeitstrainings zu verzichten (Urk. 13/147/9). Gemäss einem Eintrag im Verlaufsprotokoll Berufsberatung zu einem Anruf der Beschwerdeführerin vom 6. August 2018 habe diese aufs Heftigste insistiert, dass der Berater der A.___ AG sie zu diesem Arbeitstraining genötigt habe und immer wieder das Belastungsprofil vergessen habe. Die Anschuldigungen an diesen seien immer heftiger und die Bezeichnungen expliziter geworden (Urk. 13/160/17).
Anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2019 erläuterte der nunmehr zuständige Berater, er frage sich, ob nicht auch noch kognitive Einschränkungen vorlägen. Es dauere immer mehrmals, bis die Beschwerdeführerin etwas verstanden habe. Das Thema seien letztlich nicht die Knie, sondern die psychischen Ausprägungen (Urk. 13/160/25). Mit Schlussbericht vom 17. Mai 2019 wurde dargelegt, es seien verschiedene Berufsfelder bearbeitet worden: Sitzwache, leichte Malerarbeiten und Kurierfahrerin. Die Beschwerdeführerin habe gut mitgearbeitet. Durch ihr Engagement habe erreicht werden können, dass sie per 1. Juni 2019 eine unbefristete Festanstellung bei der L.___ als Kurierfahrerin erhalten habe (Urk. 13/151/15). Gemäss dem ergänzenden Schlussbericht hierzu vom 19. August 2019 hatte die Beschwerdeführerin die Arbeit bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Dabei habe sie festgestellt, dass eine Kuriertour Treppen beinhalte, und habe dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, worauf dieser das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsstart gekündigt habe (Urk. 13/155/15). Telefonisch teilte der Berater der Beschwerdegegnerin am selben Tag mit, soweit möglich habe er eng mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet. Gespräche mit Arbeitgebern habe sie ihm strikt untersagt, was aber gerade bei den im Vordergrund stehenden psychischen Problemen enorm wichtig gewesen wäre. Für eine EBA sei es noch zu früh, und wenn, sei die Lehrperson ausschlaggebend, da die Beschwerdeführerin schnell Gründe finde, weshalb es unmöglich gehe, wenn es ihr nicht passe. Man müsse sich wirklich bewusst sein, dass sie in einer sehr kleinen Welt lebe und bereits das selbständige Schreiben eines einfachen Beilagenbriefs nicht möglich sei (Urk. 13/160/32). Da eine weitere Operation anstand, wurde der Eingliederungsprozess vorübergehend ausgesetzt (Urk. 13/159).
3.4.2 Im Abschlussbericht der B.___ zum Belastbarkeitstraining vom 7. September bis 6. Dezember 2020 wurde eine Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt verneint. Als Faktoren, welche aktuell eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verhinderten, führten die zuständigen Fachpersonen die reduzierte psychische Belastbarkeit mit wenig adäquaten Coping-Strategien, Defizite in der Emotionsregulation, eine Impulskontrollstörung mit unter anderem stark abwertenden Äusserungen, teilweisen Blockaden mit fluchtartigem Verlassen des Raumes, Misstrauen und Vorsicht, Knieschmerzen mit ineffizientem Umgang mit physischer Energie, eine eingeschränkte Sozialkompetenz mit unter anderem grobem umgangssprachlichem Jargon und häufig unangebrachtem Sarkasmus, Schwierigkeiten, sich Regeln unterzuordnen und einen inadäquaten Umgang mit Kritik an (Urk. 13/191/3). Angesichts der sich im Laufe der Massnahme gesteigerten Motivation wurde ein Aufbautraining und die Fortführung der Psychotherapie mindestens alle zwei Wochen empfohlen (Urk. 13/191/3 und 5).
3.4.3 Das am 7. Dezember 2020 angetretene Aufbautraining in der B.___ wurde nach mehreren Unterbrüchen im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden letztlich per 30. September 2021 abgebrochen (Urk. 13/231/2). Die Mindestanforderungen an die Arbeitsfähigkeit seien nicht erreicht worden. Die Feedbacks zu den gezeigten Leistungen an den Trainingsarbeitsplätzen seien zwar gut gewesen, aber eine längerfristige Aufrechterhaltung einer Arbeitsfähigkeit und Verbindlichkeit habe seitens der Beschwerdeführerin nicht erreicht werden können. Die Arbeitsfähigkeit wurde denn auch im Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 4. Oktober 2021 als stark eingeschränkt und eine Integration im ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet. Die Leistungsfähigkeit werde auf 20 % geschätzt (Urk. 13/231/3-6). Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin stark mit dem Thema Arbeit und den sich daraus ergebenden Kontakten und Beziehungen identifiziere, so dass das Bestrebt-Sein, sofort wieder arbeiten zu wollen, das Erleben und Handeln in ihrem Leben nachweislich antreibe. Das Bewusstwerden und Reflektieren des eigenen Verhaltens sei meist nicht dauerhaft, die Anerkennung eigener Verantwortung falle schwer. Die Kombination der deutlich erkennbaren psychischen Instabilität mit der körperlich eingeschränkten Belastbarkeit sei für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt äusserst erschwerend und für die Beschwerdeführerin selbst erschöpfend und zermürbend (Urk. 13/231/8).
4.
4.1 Das orthopädische Gutachten von Dr. C.___ beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und den Untersuchungsresultaten auseinander. Er zeigte begründet und nachvollziehbar auf, dass aufgrund der irreparablen Knieschäden eine Arbeit als Malerin ausgeschlossen ist, eine angepasste Tätigkeit indes vollzeitlich möglich ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage.
4.2 Angesichts der Taggeldzahlungen bis 30. September 2021 (Urk. 13/235) stehen Rentenzahlungen ab 1. Oktober 2021 im Raum. Insofern ist die Kniesituation im Jahr 2019 nicht von Belang und die mit älteren Arztberichten begründete Kritik am orthopädischen Gutachten (Urk. 1 S. 21 f.) nicht ausschlaggebend.
Die im massgebenden Zeitraum erstellten Berichte stellen die gutachterliche Einschätzung derweil nicht in Frage. So bestätigte die zuständige Ärztin der Hüftchirurgie und Kniechirurgie der I.___ Klinik am 27. August 2021 (Urk. 13/220) die Zumutbarkeit von vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit zwischenzeitlich stehenden und laufenden Tätigkeiten; dies unter Hinweis auf einen grossen Knorpelschaden am linken Knie. Eine zeitliche Begrenzung wurde nicht genannt. Am 8. Oktober 2021 (Urk. 13/237) berichtete sie von einer neuerlichen Kontusion mit Verstärkung der Schmerzen und empfahl das Vermeiden von repetitivem Treppab- und Bergabgehen sowie Tragen schwerer Gewichte als auch repetitive Hock-Bewegungen. Nach dem arthroskopischen Eingriff vom 7. Juni 2023 zeigte sich ein positiver Verlauf. Das zumutbare Stellenprofil lautete auf eine wechselbelastende Tätigkeit, teils sitzend/stehend ohne grössere Belastung, wiederum ohne zeitliche Einschränkung (E. 3.2).
Erst nach Verfügungserlass wurde am 23. November 2023 von einem frustranen Verlauf gesprochen. Nach wie vor aber wurde eine Tätigkeit mit wechselnden Positionen empfohlen (E. 3.3).
4.3 Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen einer ärztlichen Äusserung im Sinne einer lediglich teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, knieschonenden Tätigkeit besteht keine Veranlassung, vom schlüssigen gutachterlichen Ergebnis abzuweichen.
5.
5.1 Auch das psychiatrische Gutachten von dipl. Arzt D.___ beruht auf einer persönlichen Exploration und beantwortet die strittigen Fragen umfassend. Die Vorakten wurden berücksichtigt und diskutiert, die medizinische Situation wurde schlüssig beschrieben und die Ergebnisse erscheinen als nachvollziehbar. In diesem Sinne begründete der Experte die gestellten Diagnosen eingehend und nachvollziehbar. Die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven sowie ängstlich selbstunsicheren Anteilen entspricht im Wesentlichen der von der behandelnden Dr. F.___ diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (impulsiver und Borderline Typ).
Die Verneinung der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnose einer ADHS erscheint mit dem Hinweis auf fehlende typische Einschränkungen wohl als rudimentär begründet, nachdem eine Testung durch die Ärzte der M.___ bereits 2009 (Urk. 13/13/3) ein positives Resultat gezeigt hatte und der regionale ärztliche Dienst (RAD) im Jahr 2019 eine neuerliche Testung für notwendig erachtet hatte (Urk. 13/276/5). Auch Dr. F.___ ging von dieser Diagnose aus (Urk. 13/240/4). Der Gutachter begründete seine Einschätzung indes ausführlich und brachte die klinischen Befunde mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung in Verbindung. Angesichts der grundsätzlich unbestrittenen qualitativen funktionellen Beeinträchtigungen kommt der exakten diagnostischen Einordnung keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Die von Dr. F.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 13/240/4) wurde vom Gutachter bestätigt, auch wenn er nicht die gleiche Einschränkung daraus ableitete.
5.2
5.2.1 Im Vordergrund steht vorliegend nicht die Diagnosestellung und die Art der funktionellen Einschränkungen, sondern vielmehr das Ausmass derselben und die verbleibende Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang stechen namentlich die Berichte der Verantwortlichen der Integrationsberaterin B.___ hervor, welche eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben erachteten (E. 3.4.2-3). Dies, nachdem bereits vorangehende Eingliederungsbemühungen gescheitert waren (E. 3.4.1). Die hinlänglich bekannten und auch vom Gutachter bemerkten Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion mit impulsivem Verhalten, eingeschränkter Frustrationstoleranz und eingeschränkten Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung veranlassten ihn zu einer entsprechenden Umschreibung einer angepassten Tätigkeit mit der Notwendigkeit klarer Strukturierung und eines wohlwollenden Umfeldes ohne psychische Überforderung mit engmaschiger therapeutischer Begleitung (E. 3.1.3). Diese Umschreibung war denn auch die Folge der Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Eingliederungsmassnahmen.
5.2.2 Während der Eingliederungsbemühungen zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin in passendem Setting durchaus gute Leistungen erbrachte, wenn sie sich in einer Umgebung entfalten konnte. So wurden anfänglich effektive Fortschritte in der Integration erreicht (Urk. 13/112/2). Schwierigkeiten ergaben sich in der Folge in erster Linie durch den Einsatz in nicht angepassten Tätigkeiten. Das Arbeitstraining bei der K.___ scheiterte hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen; die Beschwerdeführerin hatte Beschwerden mit dem Knie und wurde deshalb krankgeschrieben. Dies veranlasste den Arbeitgeber zum Abbruch des Arbeitstrainings. Wohl spielte beim Entscheid mit, dass die Beschwerdeführerin schon vorgängig krank gewesen war, am ersten Tag verschlafen hatte und zuweilen wegen Kniebeschwerden die Arbeit hatte aussetzen müssen. Dass Letzteres indes trölerische Gründe hatte, ist nicht anzunehmen, auch der Arbeitskollege befand die ihr zugeteilten Arbeiten als überfordernd (Urk. 13/147/7-8, Eintrag vom 23. Juli 2018). Auch eine Anstellung als Kurierfahrerin scheiterte wegen unangepasstem Stellenprofil mit Treppensteigen (Urk. 13/155/15).
Augenfällig ist indes, dass auch die im Nachgang angestrebten Eingliederungsbemühungen scheiterten. Dass dabei in Bezug auf das Knie nicht angepasste Tätigkeiten ausgeübt werden mussten, ergibt sich nicht aus den Akten. Insgesamt konnten die Mindestanforderungen an die Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden und eine längerfristige Aufrechterhaltung einer Arbeitsfähigkeit und Verbindlichkeit war nicht möglich. Die Eingliederungsfachleute gingen aufgrund der gezeigten Leistungen von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus und begründeten die festgestellten Einschränkungen hauptsächlich mit den inadäquaten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (E. 3.4.3).
5.3
5.3.1 Die Einschätzungen der involvierten Fachpersonen sind angesichts der aktenkundigen Umstände durchaus miteinander vereinbar. Soweit die Eingliederungsfachleute von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % sprechen, vermag dies die verlässliche medizinische Schätzung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Mit dem Begriff «Arbeitsfähigkeit» ist vielmehr die von den Eingliederungsfachleuten geschätzte dauerhafte Einsatzfähigkeit und damit letztlich die effektive Verwertbarkeit der noch bestehenden, nur in angepasstem Umfeld zu erbringenden Arbeitsfähigkeit gemeint. Dies ist denn auch ohne Weiteres plausibel. Beim vom Gutachter beschriebenen Stellenprofil resultiert eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Offenkundig wurde das Stellenprofil aber nicht oder jedenfalls nicht konsequent eingehalten, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit nicht umsetzen liess. Fraglich ist, ob dies auf dem Arbeitsmarkt überhaupt möglich ist.
5.3.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4).
5.3.3 Das vom Gutachter formulierte Stellenprofil beinhaltet mannigfaltige Einschränkungen. So ist die Beschwerdeführerin beschränkt auf klar strukturierte, möglichst pragmatische, helfende Tätigkeiten ohne psychische Überforderung in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit therapeutischer Begleitung bei Konflikten ohne überfordernde Tätigkeiten samt Relativierung überzogener unrealistischer Vorstellungen (E. 3.1.3). Dabei sticht vor allem die Voraussetzung eines wohlwollenden Arbeitsumfeldes hervor, dies gepaart mit dem Ausschluss psychischer Überforderung.
Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin imponiert als ausgesprochen instabil. Nach der nicht abgeschlossenen Lehre harrte sie - ausser bei einer Anstellung bei der N.___ AG von Januar 2007 bis April 2008 (Urk. 13/11) - jeweils nur wenige Monate an einer Arbeitsstelle aus, soweit sie überhaupt arbeitstätig war. Hauptursache hierfür sind offenkundig die interaktionellen Schwierigkeiten, welche laut Einschätzung des Gutachters Folge der kombinierten Persönlichkeitsstörung sind. So zeigte die Beschwerdeführerin zuletzt inakzeptable Verhaltensweisen mit eingeschränkter Sozialkompetenz samt unter anderem grobem umgangssprachlichem Jargon, unangebrachtem Sarkasmus, Schwierigkeiten, sich Regeln unterzuordnen sowie inadäquatem Umgang mit Kritik (E. 3.4.2). Hinzu kommen eine unrealistische Selbstwahrnehmung sowie Nähe-/Distanzprobleme.
Währenddem ein soziales Entgegenkommen wie auch eine vermehrte Rücksichtnahme eines Arbeitgebers auf dem Arbeitsmarkt als durchaus realistisch erscheint, gestalten sich die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin für eine längerfristige tragfähige Arbeitstätigkeit als massiv höher. Bei Schwierigkeiten läuft sie davon, wird ausfällig und hat Mühe mit der Hierarchie. Dass ein Arbeitgeber einen derartigen Betreuungsaufwand für eine neu einzustellende Person auf sich nimmt, erscheint als unrealistisch. Aus Arbeitgebersicht dürfte erwartet werden, dass schon bald Konflikte entstehen und die Beschwerdeführerin Teile der Belegschaft zurechtweist, mit den Vorgesetzten streitet und dann ausfällt. Dass eine längerdauernde Beziehungsarbeit nötig ist und bei jeder Irritation das Vertrauen zurückgewonnen werden muss (Urk. 13/231/4), ist für einen Arbeitgeber unattraktiv. Gleiches gilt für die Tendenz zu Beziehungsabbrüchen und Spaltungen samt Widerstand gegen Entscheide. Dieses krankheitsbedingte Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin erfordert für eine längerfristige verbindliche Arbeitsleistung faktisch eine vorgesetzte Person, welche dauernd verfügbar ist, sämtliche potentiell klärungsbedürftigen Abläufe im Betrieb vorgängig mit der Beschwerdeführerin bespricht, ihre Fragen und Bedürfnisse immer wieder abholt, Konflikte mit anderen Mitarbeitenden unter Einbezug der Psychotherapeutin löst und stets für die Beschwerdeführerin da sein sollte. Sodann müssen die Klärungen jederzeit im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgen, ansonsten ein Beziehungsabbruch und ein Ausfall drohen. Weiter dürfen die zugeteilten Arbeiten keine psychische Überforderung mit sich bringen, weshalb diese von der vorgesetzten Person überprüft werden müssen.
Ein solcher Betreuungsaufwand für eine Mitarbeiterin für eine Hilfsarbeit ist dermassen inadäquat und wirtschaftlich unangemessen, dass von derart eingeschränkten Bedingungen gesprochen werden muss, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.3). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch aus körperlichen Gründen eingeschränkt ist und eine mögliche Stelle auch der Knieproblematik Rechnung tragen müsste. Bei offensichtlich bescheidener intellektueller Leistungsfähigkeit, wobei ein Computerkurs nicht absolviert werden konnte (E. 3.4.1) und auch Briefeschreiben eine Herausforderung ist (E. 3.4.2), erweist sich dies als umso problematischer, weil der ganze Bürobereich wegfällt, wo standardmässig noch am ehesten abwechselnde Haltungen möglich sind.
6. Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass die vollzeitliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht verwertbar ist. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin nach Auslaufen der Taggelder ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher