Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00626
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 13. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
ROMANG & WENGER Rechtsanwälte
Holbeinstrasse 20, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974 in Bangladesch, von Beruf Hilfskoch/Küchenhilfe, meldete sich am 6. Dezember 2013 erstmals unter Hinweis auf diverse körperliche Leiden (insbesondere an der Schulter sowie am Rücken) und eine seit Juli 2013 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach Erlass eines ersten Vorbescheids vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/60) und gestützt auf getätigte ergänzende Abklärungen, insbesondere das beim Y.___ eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 6. Februar 2017 (Urk. 7/104), sprach die IV-Stelle X.___ nach neuem Vorbescheid vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/108) mit Verfügung vom 24. April 2018 für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. März 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 je eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/124).
1.2 Am 1. April 2019 liess X.___ durch seinen Hausarzt eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs beantragen («Wiedererwägung», Urk. 5/129; vgl. auch Urk. 7/135). Nach Einholung von Berichten der behandelnden Fachpersonen bzw. Institutionen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 21. Januar 2020 mangels festgestellter Verschlechterung des Gesundheitszustands die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/145). Dagegen liess X.___ am 19. Februar 2020 Einwand erheben und am 27. Mai 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung beantragen (Urk. 7/146 und Urk. 7/157). Die IV-Stelle holte daraufhin ergänzende ärztliche Berichte ein (Urk. 7/162, Urk. 7/166, Urk. 7/178) und veranlasste eine erneute polydisziplinäre Untersuchung, diesmal durch die Z.___ AG, welche ihr Gutachten am 4. April 2022 erstattete (Urk. 7/202). Am 17. Mai 2022 nahm die IV-Stelle auf Veranlassung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bei der Z.___ AG Rückfragen vor (Urk. 7/205), welche diese – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur entsprechenden Stellungnahme vom 21. November 2022 (Urk. 7/217) und nachdem der Versicherte am 1. März 2023 ein Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 13. Juni 2022 zum psychiatrischen Teilgutachten eingereicht hatte (Urk. 7/223) – mit erneuter Rückfrage bei der Z.___ AG vom 2. Mai 2023 (Urk. 7/226) ergänzte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur entsprechenden Stellungnahme vom 16. Juli 2023 (vgl. Urk. 7/228, Urk. 7/231 und Urk. 7/235) und abschliessender Prüfung der medizinischen Akten durch den zuständigen Arzt des RAD (Urk. 7/237/12) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 daran fest, dass kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ hierorts am 25. November 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 26. Oktober 2023 aufzuheben (1.) und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 13. März 2024 reichte die IV-Stelle bei ihr eingegangene Arztberichte ins Recht (Urk. 10-11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2019 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der getätigten Abklärungen eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ergebe sich allerdings aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen Einschränkungen durch die Schulterproblematik in Abweichung von der Beurteilung der medizinischen Untersuchung (Z.___ AG) seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit als Koch. In angepasster Tätigkeit bestehe unverändert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Ein Anspruch auf IVLeistungen sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, der Gesundheitszustand habe sich seit 2017 dauerhaft und erheblich verschlechtert. Gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters liege eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vor. Das Gutachten der Z.___ AG (wie bereits das Gutachten der Y.___ von 2017) sei in psychiatrischer Hinsicht mangelhaft bzw. unvollständig, da der Beschwerdeführer angst- bzw. schambedingt depressive Symptome verschwiegen habe. Wie die Z.___ AG selber habe einräumen müssen, sei eine Nachbegutachtung angezeigt. Der massgebliche Sachverhalt sei mithin seitens der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom April 2019 eingetreten. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung (Verfügung vom 24. April 2018) bis zum Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 eine neuanmeldungsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
3.
3.1 Der Verfügung vom 24. April 2018 (Urk. 7/124), mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. März 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 je eine befristete Rente zugesprochen hatte, lag das polydisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten des Y.___ vom 6. Februar 2017 zugrunde (Urk. 7/104). Darin wurden aus polydisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/104/47):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches cervicales Syndrom bei/mit
- Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequesterektomie bei Diskushernie C5/6 am 04.06.2007
- residuellem radikulärem sensiblem Ausfallssyndrom der Wurzel C6 links
- Omarthrose rechts bei
- Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bizepstenodese, subacromialem Débridement, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenmanschetten-Naht am 02.07.2013
- Status nach Schulterluxation rechts 2008 und 2010
- Somatisierungsstörung (F45.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ 2, ED 2010
- Aktuelles HbA1c: 11.2%
- Koronare 2-Gefäss-Erkrankung, ED 06/2014 im Rahmen eines NSTEMI
- Status nach PTCA und Stent eines Seitenastes des RCX am 26.06.2014
- Koronarangiographie 03.02.2016: RIVA-Stenose 20 bis 50 %, RCX Verschluss, LVEF 60 %
- Lebersteatose, DD nicht alkoholische Steatohepatitis ED 03/2007
- Leberbiopsie 09/2008: Ausgeprägte, diffuse Steatose mit geringer lobulärer Entzündung, ohne Fibrose
- Lumbosakrales Schmerzsyndrom
- Chronische Kopfschmerzproblematik
- formal chronische Migräne
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
- Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)
- Störung durch Hypnotika, Low-Dose Abhängigkeit (F13.8)
Zur Situation, wie sie der Aufhebung der (zweiten) befristeten Rente per 31. Oktober 2016 zugrunde lag, führten die damaligen Experten im Wesentlichen aus, dass nach Besserung einer mittelgradigen depressiven Episode ab August 2016 gesamthaft beurteilt – unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte – eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen in angestammter Tätigkeit resultiere. Die Tätigkeit als Hilfskoch sei somit ab August 2016 zu 70 % möglich. Aus somatischer Sicht müssten noch gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz geschehen (S. 51 f.). In einer angepassten Tätigkeit, das heisse für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne die Notwendigkeit, repetitive Überkopfarbeiten durchführen zu müssen, bestehe aufgrund der psychiatrischen Faktoren eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich Zeitpunkt sei das zur angestammten Tätigkeit Gesagte ebenfalls gültig (S. 52). Die Einschränkung von 30 % sei mit einem psychischen Leiden mit Krankheitswert zu erklären (S. 55).
3.2
3.2.1 In dem im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens eingeholten polydisziplinären (kardiologischen, internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen) Gutachten der Z.___ AG vom 4. April 2022 stellten die verantwortlichen Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/202/47):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
- Omarthrose rechts (ICD-10 M19.21)
- Ansatztendinopathie des M. supraspinatus und M. infraspinatus rechts (ICD-10 M67.81)
- Zervikoradikuläre Problematik (ICD-10 M54.12) mit/bei
- Klinisch Fühlstörungen der radialen Finger, rechtsbetont, Abschwächung BSR und TPR links
- Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequestrektomie bei Diskushernie C5/6 4/2007
- Aktuelles MRI der HWS: keine Reststenose nachweisbar
- Chronisches, am ehesten multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit/bei
- Zeichen einer chronischen Migräne (ICD-10 G43.0)
- Hinweise auf Spannungstypkopfschmerzen (ICD-10 G44.2)
- Zudem Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)
- Bildgebend kein Hinweis auf eine sonstige symptomatische Genese (MRI cerebral 2021)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Fortgeschrittene Leberfibrose ED 3/07, a.e. MAFLD (ICD-10 K74.0)
- Pneumopathie (ICD-10 J84.8)
- Eisenmangel ohne Anämie (ICD-10 E61.1)
- Koronare Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.12) mit Status nach multiplen Interventionen
- Status nach Myokardinfarkt (ICD-10 I25.2) Juni 2014 mit PTCA des Seitenastes des grossen PLA1/RCX, Riva mit leichtgradigen Stenosen, RCA mit Wandunregelmässigkeiten
- Koronarangiographie vom 22.08.2017: PLA/RCX Stent offen, RCA-Stenose frei, RIVA mit mehrfachen nicht sign. Stenosen und Aneurysma proximal und im mittleren Abschnitt lokalisiert, RCX distal verschlossen und kollateralisiert als RIVA (Spital A.___)
- Status nach 1-facher ACBP (LIMA->RIVA) Februar 2018
- Koronarangiographie vom 10.03.2020 bei AP: Bypass verschlossen, PTCA und dreifache Stent-Implantation proximal bis distale RIVA bei mehreren 70%igen Stenosen, seit Jahren verschlossener RIVPO bei Linksdominanz
- Koronarangiographie vom 07.03.2021 bei intermittierenden typischen und atypischen Beschwerden: signifikante Instent-Restenose distale RIVA -> PCI/1xDES. Subtotale Stenose distal des PLA1-Stents konservative Vorgehensweise
Aktuell: PET/CT Myokardperfusion vom 20.07.2021: inferoseptale Ischämie (ca. 5-10 % des linksventrikulären Myokardes umfassend, passend zum chronisch verschlossenen RIVPO/RCX, keine prognostische Relevanz
- Atherosklerose der Ao ascendens (ICD-10 I 70.0)
- Diabetes mellitus, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E10.90)
- Arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 I 10.90)
- Hypertensive Herzerkrankung ohne Angabe einer kongestiven Herzinsuffizienz (ICD-10: I11.90)
- Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10 E66.99)
- Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
- Ex-Nikotinkonsum (ICD-10 Z72.0)
- Muskuläre Dystonie zerviko-nuchal (ICD-10 M62.80)
- Nicht radikuläres lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86)
- Beidseits formal leichtes Karpaltunnel-Syndrom (ICD-10 G56.0) mit/bei
- Keine persistierenden sensomotorischen Defizite
- Elektroneurographisch kein Nachweis einer unterlagernden Polyneuropathie
Aus kardiologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 75 ff.), dass auf dem kardiologischen Fachgebiet aktuell keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen vorliegend seien. Zwar erhöhten einige festgestellte Risikofaktoren die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herzkreislaufereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, verblieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung irrelevant. Die angegebenen Beschwerden (Druckgefühl und Herzklopfen unter Belastung; vgl. S. 66) könnten zwar vom Herzen kommen, da der Koronarkreislauf bei einem chronisch verschlossenen RIVPO der dominanten RCX nicht voll revaskularisierbar sei. Prognostisch sei eine nachgewiesene Ischämie jedoch nicht relevant. Aus kardiologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 77). Soweit beurteilbar habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu 2017 (Y.___-Begutachtung) nicht verändert (S. 78).
Aus internistischer Sicht wurde im Wesentlichen festgehalten (S. 100 ff.), eine koronare Herzkrankheit mit diversen Interventionen sei dokumentiert. Des Weiteren bestehe eine Leberfibrose im Stadium 3, als Ursache bestehe eine metabolisch assoziierte Fettlebererkrankung. Die aktuellen Leberwerte seien in der Norm bis auf einen leicht erhöhten Amylasewert. Anamnestisch berichte der Versicherte über leichte Luftnot bei körperlicher Belastung. In der Spirometrie hätten sich Hinweise auf restriktive Einschränkungen ergeben, jedoch mit eingeschränkter Aussagekraft bei eingeschränkter Mitarbeit. Auskultatorisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Zudem sei seit Jahren ein Diabetes mellitus bekannt, welcher aktuell nicht ausreichend medikamentös kontrolliert sei. Auch habe sich laborchemisch ein Hinweis auf Eisenmangel ergeben, der unter anderem ursächlich für die beschriebene schnelle Ermüdbarkeit und Dyspnoe bei Belastung sei. Aus internistischer Sicht bestehe somit zwar angesichts der koronaren Herzkrankheit, dem Diabetes, der Dyslipidämien sowie der Leberfibrose eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, jedoch aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. angepassten Tätigkeit. Aufgrund der diversen Grunderkrankungen seien mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aber ungeeignet (S. 102). Verglichen mit dem Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung seien weitere kardiale Ereignisse hinzugekommen, jedoch habe sich die systolische Funktion nicht in dem Masse verändert, als es Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 103).
Aus neurologischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt (S. 127 ff.), es bestehe eine sehr komplexe Schmerzsymptomatik, die teilweise das neurologische Fachgebiet betreffe. Hier stehe sicherlich die zunächst vorbeschriebene und im MRI 2006 dokumentierte Radikulopathie C6 links und auch C7 links im Vordergrund. Entsprechend sei bei sensiblem Ausfall und Reflexausfall eine Operation durchgeführt worden. Das letzte MRI 2011 diesbezüglich sei weitgehend blande gewesen, sodass die Beschwerden im Gutachten 2017 als residuelles Syndrom gesehen worden seien. Bei der Untersuchung seien Fühlstörungen der radialen Finger angegeben worden, persistierend und ohne motorische Defizite, wobei die Fühlstörungen - nachdem sich ein neues MRI der HWS wie 2011 weitgehend blande gezeigt habe - einem Karpaltunnelsyndrom zuzuordnen seien. Dieses sei jedoch nicht so ausgeprägt, als es die Arbeitsfähigkeit einschränken würde oder unbedingt operiert gehörte. Die Kopfschmerzproblematik sei bereits im Gutachten 2017 als sehr komplex beschrieben worden und lasse sich nicht sicher einer einzelnen Entität zuordnen. Jedoch sei es so ausgeprägt, dass sich hieraus eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 128). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre aus neurologischer Sicht eine Tätigkeit ohne schwerere körperliche Belastung, ohne Belastung für Hände, Halswirbelsäule und gesamtes Achsenskelett, auch müsste die Situation wechselbelastend sein. Seit der Begutachtung 2017 hätten sich grundsätzliche Veränderungen nicht ergeben (S. 131).
Im rheumatologischen Teilgutachten führte der Experte in seiner Beurteilung (S. 150 ff.) zur Hauptsache aus, der Versicherte beklage sowohl muskuläre als auch arthralgieforme Schmerzen. Im Bereich der rechten Schulter lasse sich eine Omarthrose mit begleitender Ansatztendinopathie des Musculus infraspinatus und des Musculus supraspinatus feststellen. Im Juli 2013 sei ein operativer Eingriff an der rechten Schulter mit Bizepstenodese, subacromialem Débridement, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion erfolgt. Bereits 2014 sei ein zusätzlicher massiver glenoidaler Knorpeldefekt diagnostiziert worden. Bei fortbestehenden Beschwerden sei 2018 der nochmalige Versuch einer AC-Gelenks-Infiltrationstherapie erfolgt, welche jedoch keine deutliche Besserung gebracht habe. Die bestehende Omarthrose rechts sei aus rheumatologischer Sicht der funktionell hauptsächlich beschränkende Befund. Im Bereich der linken Schulter zeige sich klinisch zwar auch ein Elevationsdefizit, jedoch sonographisch kein fortgeschrittener degenerativer Befund. An weiteren Beschwerden beklage der Versicherte eine diffuse chronische Myalgie der Muskulatur im Schulter- und Nackenbereich und chronische lumbale Beschwerden, für die keine adäquaten anatomischen Korrelate bestünden. Hinweise für eine entzündliche aktive immunologische Grunderkrankung als Ursache der multilokulären Schmerzsymptomatik ergäben sich aktuell nicht. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus (S. 153), ergebe sich aus rheumatologischer Sicht als Koch eine Einschränkung von 70 %. Die Einschränkung des Funktionsdefizits habe seit mindestens Juli 2013 bestanden, dem Zeitpunkt der operativen Schulterbehandlung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; dabei sollten keine körperlich anstrengenden Arbeiten, insbesondere mit Belastung des Schultergürtels und des Rumpfes, stattfinden und repetitive Bewegungen oder Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Diese Arbeitsfähigkeit habe seit Abheilung der frozen Shoulder im Jahr 2014 bestanden (S. 154).
Der psychiatrische Experte führte im Wesentlichen aus, der Versicherte gebe an, dass für ihn ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe; der Stamm, alle Extremitäten und besonders intensiv der Kopf schmerzten praktisch dauernd. Gemäss Angaben des Versicherten würden körperliche Arbeit und körperliche Aktivitäten den Schmerz verstärken und auch unter Gedanken an die Vergangenheit und die Zukunft würden die Beschwerden intensiver (S. 157). Die ganze Schilderung der körperlichen Aspekte habe eine beträchtliche Dynamik gezeigt und das Ausmass der Folgen auf der psychiatrischen Ebene sei einer kritischen Würdigung zu unterziehen (S. 164). Mögliche Ursachen für die Schmerzproblematik könnten (vor dem Hintergrund der Biographie des Beschwerdeführers als Flüchtling) eine posttraumatische Belastungsstörung sein; aber trotz intensivem Nachfragen hätten die Symptome nicht in Erfahrung gebracht werden können. Ähnliches gelte für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Gründen, auch hier werde zwingend eine - nicht ersichtliche - schwerwiegende seelische Konfliktsituation zur Diagnose vorausgesetzt. Es könne eine undifferenzierte Somatisierungsstörung postuliert werden, weil das Zeitkriterium erfüllt sei und die medizinischen Feststellungen in Richtung einer nicht ausreichenden körperlichen Ursache nicht akzeptiert würden. Ein schweres psychiatrisches Leiden wie Schizophrenie oder eine schwere affektive Störung sei auch auszuschliessen. Eine in den Akten diskutierte manifeste Depression lasse sich höchstens in kleinem Mass nachweisen; eine rentenrelevante schwere Depression sei im Moment nicht zu diagnostizieren. Seit dem Gutachten des Y.___ sei ein gleichbleibender Befund zu postulieren, Verschlechterungen liessen sich nicht dingfest machen. Das Vorgutachten habe eine Somatisierungsstörung diagnostiziert, er (der psychiatrische Experte der Z.___ AG) präzisiere im Sinne der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Die Problematik sei weitgehend chronifiziert. Zu Recht werde in den Unterlagen der IV festgehalten, dass sich bei der vom zuletzt betreuenden Psychiater attestierten Arbeitsunfähigkeit psychische und somatische sowie soziokulturelle Faktoren vermischten. Diese Elemente seien im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung getrennt zu betrachten. Da in der psychiatrischen Dimension keine relevante Veränderung festzustellen sei, sei die im Vorgutachten attestierte Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auch heute zu attestieren (S. 165 f.).
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Experten fest (S. 50), bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe (aus psychiatrischen Gründen) eine solche von 30 %; dabei gelte das seitens des rheumatologischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Im Vergleich zu 2017 (Y.___-Gutachten) hätten sich grundsätzliche Veränderungen weder aus neurologischer noch rheumatologischer oder psychiatrischer Hinsicht ergeben. Seit der letzten Begutachtung seien einige neue Diagnosen hinzugekommen, vor allem auf kardiologischem Gebiet, diese seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungsmedizinisch irrelevant zu bezeichnen (S. 52).
3.2.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie seit September 2020 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/178/2), führte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2022 (Urk. 7/223/5 ff.) zum Gutachten der Z.___ AG aus, das psychiatrische Gutachten sei in sich selbst sorgfältig und konsistent gefertigt, jedoch unvollständig durch das angst- und schambedingte Verheimlichen depressiver psychiatrischer Symptome durch den Beschwerdeführer. Dieses Verhalten sei durch ebendieses Leiden bedingt. Der Beschwerdeführer leide an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung; er habe Angst, beschämt und abgelehnt zu werden von Ärzten und Gutachtern, wenn er von seinem Depressionsleiden und Selbstmordversuch berichte. In seiner Heimat Bangladesch sei es eine Schande, psychiatrische Probleme zu haben, was die ängstlich-vermeidende Haltung bedingt durch die Persönlichkeitsstörung noch verstärke. Es habe eines Jahres Psychotherapie bedurft, bis der Beschwerdeführer auf intensives Nachfragen von Suizidversuchen berichtet und den vollen Umfang seiner Beeinträchtigung durch die depressiven Episoden sowie den vollen Umfang seiner Beeinträchtigung in den verbleibenden Intervallen eingestanden habe (S. 5).
Daher und da der Gutachter es unterlassen habe, ihn (Dr. B.___) als vorbehandelnden Psychiater zu konsultieren, fehle etwa in der Anamneseerhebung, dass der Beschwerdeführer während der Beobachtungszeit seit September 2020 mindestens zwei fachärztlich beobachtete depressive Episoden durchgemacht habe und medikamentös behandelt worden sei. Auch fehle, dass er 2014 und 2016 je einen Suizidversuch durchgeführt habe. Beide Tentamina hätten sich im Zusammenhang mit depressiven Episoden ereignet und zu Hospitalisationen geführt. Die Suizidversuche 2014 und 2016 sowie wesentliche Elemente der depressiven Erkrankung habe der Beschwerdeführer auch bei der Begutachtung 2017 dem Gutachter verschwiegen. Während der depressiven Episoden mit depressivem Residuum im Intervall habe sich folgende Symptomatik gezeigt: vermehrt depressive Grundstimmung, vollständiger Rückzug in die eigenen vier Wände, tageweise Stimmungsschwankungen, vor allem gegen Ende der ca. acht Wochen dauernden depressiven Episoden, Störung des Ess- und Schlafverhaltens, Empfindlichkeit auf Lärm und Licht, Suizidgedanken, doch halte religiöse Bindung von erneuten Suizidversuchen ab, ausgeprägter Grübelzwang (S. 6). Diese vom Beschwerdeführer verschwiegene psychiatrische Problematik müsse bei der Beurteilung neu berücksichtigt werden. Zum Untersuchungszeitpunkt sei daher eine neue Diagnose zu stellen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig (teil-)remittiert (ICD-10 F33.4) unter (wegen beschränkter Verträglichkeit) niedrig dosierter antidepressiver Therapie, sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Zum Zeitpunkt seines (Dr. B.___s) IV-Berichts vom 25. Mai 2021 habe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestanden (ICD-10 F33.11). Die Arbeitsfähigkeit sei somit mehr eingeschränkt als vom Gutachter im ersten, bereits durch fehlende Information verfälschten und somit unvollständigen Gutachten 2017 festgestellt worden sei. Diese Einschätzung werde vom Gutachter (der Z.___ AG) wegen weiterhin bestehender unvollständiger Anamneseerhebung und Diagnostik und Vernachlässigung der im Zeitraum von 18 Monaten durch den vorbehandelnden Psychiater erhobenen Befunde übernommen, ohne Rücksprache mit diesem (S. 7). Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen müsse daher von einer psychiatrisch bedingten 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher, auch angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer könne während seiner depressiven Phasen in keiner Beschäftigung arbeiten und sei bei zirka alle 6-7 Monaten auftretenden depressiven Episoden von im Minimum acht Wochen und mehr Dauer keinem Arbeitgeber zuzumuten. Auch im Intervall sei er in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu mindestens 50 % eingeschränkt (S. 7 f.).
3.2.3 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie ärztlicher Leiter der Z.___ AG, führte am 16. Juli 2023 auf Rückfrage der IV-Stelle vom 2. Mai 2023 (Urk. 7/226) zum Bericht von Dr. B.___ vom 13. Juni 2022 aus, der behandelnde Psychiater habe umfangreiche Kenntnisse von den Umständen der Suizidversuche, die sie (Z.___ AG) nicht hätten vermuten können. Nach Konsultation aller Unterlagen seien sie aber nach wie vor der Meinung, dass im Zeitpunkt der Teilbegutachtung keine schwere rezidivierende Depression im Sinne einer rentenbegründenden, über einen sehr langen Zeitraum anhaltenden Störung vorgelegen habe. Auch Dr. B.___ habe eine Remission oder Teilremission anerkannt. Deshalb sei auch die Exploration in Richtung der früher abgelaufenen Suizidversuche nicht zusätzlich vertieft worden. Dr. B.___ beschreibe dann, dass im Mai 2021 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vorgelegen habe. Wenn eine solche im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr bestehe, lasse sich daraus kaum eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit oder ein Rentenanspruch ableiten. Dr. B.___ diagnostiziere eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit Reduktion der Belastbarkeit. Die Persönlichkeitsstörung müsse nach den Diagnosekriterien zwingend in der Adoleszenz oder im jungen Erwachsenenalter beginnen und diesen Nachweis müsse sie (die Z.___ AG) schuldig bleiben. Auch eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, die man grundsätzlich auch diskutieren könne, müsste die Extrembelastung aufzeigen, die nach Wissensstand der Z.___ AG nicht vorliege, obwohl die Belastung durch die Flucht selbst sicher nicht einfach gewesen sei. Seit dem Referenzzeitpunkt 2017 habe sich der psychiatrische Zustand nicht verschlechtert. Aufgrund der fehlenden Verschlechterung könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Mit dem Wissenstand zum Zeitpunkt der Begutachtung sei es nicht möglich gewesen, eine Verschlechterung des Zustands festzustellen. Es sei nicht explizit erwähnt worden, dass es auch zu keiner Reduktion der attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Ob der Zustand im März 2022 noch mit dem aktuellen Zustand («Zustand von heute») vergleichbar sei, müsse sicher offengelassen werden. Nicht zu Unrecht werde in den Beilagen der Rückfrage der Vorschlag gemacht, eine Nachbegutachtung durchzuführen. Im Rahmen einer solchen wäre dann auch mit Herrn B.___ Rücksprache vorzunehmen (Urk. 7/228).
3.2.4 RAD-Arzt med. pract. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, der behandelnde Psychiater Dr. B.___ gehe in seinem Schreiben vom 13. Juni 2022 letztlich von einem im Vergleich zum Zeitpunkt des Gutachtens unveränderten Gesundheitszustand aus. Eine eigentliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. Prof. Dr. C.___ erwähne, eine Nachbegutachtung durchzuführen, falls sich der Gesundheitszustand seit März 2022 verändert habe. Jedoch lägen aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Unterlagen vor, welche seit März 2022 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausweisen würden (Urk. 7/237/12).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG beruht auf den erforderlichen (internistischen, neurologischen, rheumatologischen psychiatrischen kardiologischen) Untersuchungen sowie eigens hierzu durchgeführten Laborabklärungen (Urk. 7/202/73 und 7/202/107) sowie apparativen (Urk. 7/202/72 f.) und bildgebenden Untersuchungen (Urk. 7/202/148). Die am Gutachten beteiligten Fachärzte erstellten ihre Expertise in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen, auch berücksichtigten sie die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Aus den Ausführungen der Experten geht insbesondere hervor, dass in somatischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine zervikoradikuläre sowie eine Kopfschmerzproblematik bestehen, jedoch die Omarthrose rechts der funktionell hauptsächlich limitierende Befund ist, und dass in psychiatrischer Hinsicht eine Somatisierungsstörung vorliegend ist. Insbesondere sprechen sich die Gutachter der Z.___ AG klar zum im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung massgebenden (revisionsrechtlichen; E. 1.2) Beweisthema der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus. So hielten die Experten in der interdisziplinären Beurteilung fest, dass sich im Vergleich zur Situation, wie sie im Jahr 2017 (Y.___-Gutachten) vorgelegen hatte, grundsätzliche Veränderungen weder in neurologischer, noch rheumatologischer oder psychiatrischer Hinsicht ergeben hätten; die seit der letzten Begutachtung vor allem auf kardiologischem Gebiet hinzugetretenen Diagnosen seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungsmedizinisch irrelevant zu bezeichnen (Urk. 7/202/52). Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz – mit Ausnahme der psychiatrischen Beurteilung – beschwerdeweise nicht in Frage gestellt.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt die psychiatrische Expertise der Z.___ AG unter Hinweis auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 13. Juni 2022 in Frage stellen (E. 3.2.2). Zwar kann trotz unterschiedlicher Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits Anlass zu weiteren Abklärungen bestehen, wenn behandelnde Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3). Nach Ausführungen von Dr. B.___ hat der Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Untersuchs bei der Z.___ AG wie schon zuvor anlässlich desjenigen beim Y.___ das wahre Ausmass seiner Beschwerden kulturell- und krankheitsbedingt verschwiegen. Wenn Dr. B.___ vor diesem Hintergrund zur Hauptsache geltend macht, bereits das Y.___ habe den effektiven Gesundheitszustand bzw. das tatsächliche Ausmass der Arbeitsunfähigkeit verkannt, und beanstandet, dass die Z.___ AG – die Beurteilung des Y.___ übernehmend - die Arbeitsunfähigkeit folglich ebenfalls zu tief eingeschätzt habe, und er eine höhere Arbeitsunfähigkeit postuliert, ergibt sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Dr. B.___ übersieht den vergleichenden Charakter des revisionsrechtlichen Beweisthemas, genügt es doch im vorliegenden Neuanmeldeverfahren nicht, dass lediglich eine andere (selbst korrektere) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Für die Annahme eines Revisionsgrundes ist vielmehr eine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht, namentlich im Sinne eines veränderten Gesundheitszustandes bzw. einer veränderten Befundlage vorausgesetzt (E. 1.3 hiervor). Vorliegend ist eine solche Veränderung jedoch nicht auszumachen, stellen sich doch die anlässlich der Begutachtung durch das Y.___ (vgl. Urk. 7/104/41) wie auch durch die Z.___ AG (vgl. 7/202/162) erhobenen objektiven klinischen Befunde im Wesentlichen unverändert dar. Auf eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes kann aber auch insoweit nicht geschlossen werden, als Dr. B.___ während der Beobachtungszeit seit September 2020 mindestens zwei rund achtwöchige (vgl. Urk. 7/223/2) depressive Episoden im Verlauf geltend macht. Mit Blick auf diese (zu; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) kurzen Phasen erhöhter Depressivität und die von Dr. B.___ ebenfalls erwähnten Intervalle von 6-7 Monaten ist ein hinreichend anhaltender depressiver Zustand, der sich seit der Begutachtung durch das Y.___ entwickelt hätte und als psychisches Leiden invalidisierend wäre, nicht ausgewiesen. Dies gilt umso mehr, als die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit selbst im Intervall (Teil-Remission) nicht näher begründet wird. Denn nachdem Dr. B.___ auch in Bezug auf den Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch die Z.___ AG von einem teilremittierten Zustand (Intervall) ausgeht, dabei jedoch die Arbeitsunfähigkeit höher einschätzt als der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG (50 % statt 30 %), ist diesbezüglich vielmehr von einer abweichenden Beurteilung des nämlichen Gesundheitszustandes auszugehen, was ebenfalls keinen Revisionsgrund darstellt. Dies gilt umso mehr, als zu berücksichtigen ist, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 201 E. 3.4.2.3) und nach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 ). Anzumerken bleibt, dass gemäss den im Rahmen der internistischen Untersuchung durchgeführten Laborabklärungen jedenfalls die vom Beschwerdeführer dort angegebenen Psychopharmaka Temesta und Cymbalta im Medikamentenspiegel nicht im wirksamen Bereich nachweisbar waren (vgl. Urk. 7/202/96), was ebenfalls nicht für eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Verlauf spricht. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen von Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 13. Juni 2022 keinen unerkannt gebliebenen wichtigen Aspekt zu benennen, der unter den hier massgebenden neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung wäre. Die Stellungnahme von Dr. B.___ vermag das psychiatrische Gutachten der Z.___ AG daher nicht in Frage zu stellen. Dass der psychiatrische Experte der Z.___ AG – welchem der Bericht von Dr. B.___ vom 11. Mai 2021 vorlag und der dazu auch Stellung bezog (Urk. 7/202/165) - das Gutachten verfasste, ohne mit Dr. B.___ als behandelndem Psychiater Rücksprache zu nehmen, stellt im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) keine Pflichtwidrigkeit dar. Denn der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des Experten und es besteht kein Anspruch auf Rücksprache des Gutachters mit dem behandelnden Arzt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2013 vom 12. November 2013 und 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Prof. Dr. C.___ habe in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2023 einer «Nachbegutachtung» befürwortend gegenübergestanden (vgl. Urk. 7/228), stellt dies das Ergebnis der psychiatrischen Expertise ebenso wenig in Frage. Vielmehr hielt Prof. Dr. C.___ auch nach Kenntnisnahme der Ausführungen von Dr. B.___ an der psychiatrischen (Teil-)Expertise fest. Seine Ausführungen sind denn auch dahin zu verstehen, dass mit einer neuerlichen Begutachtung die von ihm offen gelassene Frage einer allfälligen Verschlechterung seit der Begutachtung im März 2022 beantwortet werden sollte. Jedoch fehlen Hinweise auf eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt im Verlauf.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Expertise der Z.___ AG für die streitgegenständliche Frage nach dem Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Änderung als beweiskräftig, weshalb für die Beurteilung des neuen Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier massgeblichen Vergleichszeitraum nicht rechtserheblich verändert haben. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 gestützt auf ihren RAD die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens abweichend von der Z.___ AG beurteilt und zugunsten des Beschwerdeführers aus somatischen (orthopädischen/rheumatologischen) Gründen (mit Blick auf die Schulterproblematik) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/237/12). Auch dies stellt - wenn überhaupt - lediglich eine (neuanmeldungsrechtlich unbeachtliche) abweichende Beurteilung des nämlichen Gesundheitszustandes dar; die Y.___-Gutachter hatten schon damals ein eingeschränktes Leistungsprofil als Hilfskoch definiert.
4.5 Ist eine relevante Gesundheitsverschlechterung nicht ausgewiesen, fehlt es an einem Revisions- resp. Neuanmeldungsgrund. Für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs verbleibt damit kein Raum. Somit hat die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Auf die von der Beschwerdegegnerin am 13. März 2024 weitergeleiteten Berichte über die notfallmässige Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 13. Februar 2024 infolge einer Hämorrhoidalblutung (Urk. 11/1) bzw. die durchgeführten Abklärungen (Ano-Proctoscopie bzw. Koloskopie, Urk. 11/2) ist vorliegend nicht einzugehen, da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 26. Oktober 2023) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger, unter Beilage Kopie von Urk. 10 und 11/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann