Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00627
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, bezog mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 24. April 2014 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zuvor ausgerichtete halbe Rente infolge einer nicht gemeldeten Zunahme des Erwerbseinkommens rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf und reduzierte sie für die Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00588 vom 10. Juli 2015 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_706/2015 vom 5. Oktober 2015 nicht ein, woraufhin am 30. März 2016 entsprechende Rückforderungsverfügungen ergingen. Die entsprechenden Rückerstattungen wurden der Versicherten unter Verneinung der Gutgläubigkeit nicht erlassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01221 vom 27. Februar 2018).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten per 1. August 2013 auf eine Viertelsrente herab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezogen (Verfahren IV.2013.00547, Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Juni 2015).
Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 erhöhte die IV-Stelle die Rente der Versicherten rückwirkend per 1. Oktober 2016 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/80).
1.2 Infolge einer internen Qualitätskontrolle tätigte die IV-Stelle Abklärungen hinsichtlich einer Haftstrafe, welche die Versicherte laut Auskunft des Kantons Zürich, Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug verbüsst hatte (Urk. 9/107/1). Daraufhin sistierte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 sowie mit Verfügung vom 11. April 2022 die Invalidenrente der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019. Einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sodann stellte sie den Erlass einer separaten Rückforderungsverfügung in Aussicht (Urk. 9/103). Die von der Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle vom 11. April 2022 am 22. April 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 9/108) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00223 vom 24. November 2022 ab (vgl. Urk. 9/121).
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/104, Urk. 9/110) forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2023 von X.___ die für die Zeit von 1. Dezember 2017 bis 31. März 2019 zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten-Leistungen in der Höhe von total Fr. 34'038.-- zurück (Urk. 9/118).
1.4 Die daraufhin von der Versicherten am 31. März 2023 erhobene Beschwerde (Urk. 9/125/5-6) überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Nichteintretensbeschluss IV.2023.000193 vom 14. April 2023 an die IV-Stelle zur Behandlung als Erlassgesuch (Urk. 9/125/1-4 = Urk. 9/129). Zudem stellte die Versicherte mit Schreiben vom 4. April 2023 sinngemäss bei der IV-Stelle selber ein Erlassgesuch (Urk. 9/123). Wie am 25. Mai 2023 angekündigt (Urk. 9/127) liess die Versicherte ihr Erlassgesuch mit Eingabe vom 7. Juni 2023 substantiieren (Urk. 9/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/203 ff.) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Erlass der Rückerstattung mit Verfügung vom 2. November 2023 ab (Urk. 9/216 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. November 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Rückerstattung ganz - eventualiter teilweise - zu verzichten, respektive sei ihr die Rückerstattung zu erlassen (Urk. 1 S. 1). In der Folge reichte sie weitere Beilagen ein (Urk. 5 und Urk. 6/1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Daraufhin äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2024 orientiert wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 2. November 2023 damit, die Beschwerdeführerin sei als Bezügerin von Leistungen verpflichtet gewesen, der zuständigen Behörde jede massgebende Änderung ihrer Verhältnisse zu melden. Sie sei in den jeweiligen Verfügungen auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Dabei sei namentlich ausgeführt worden, dass der Antritt eines Straf- oder Massnahmenvollzugs einen meldepflichtigen Tatbestand darstelle. Die Rückforderung sei aufgrund des Strafvollzugs vom 1. Dezember 2017 (richtig: 1. November 2017, vgl. Urk. 9/107/1) bis zum 19. April 2019 notwendig geworden, nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2021 rückwirkend ab 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Im dazugehörigen Vorbescheid vom 26. Januar 2021 sei sie auf die Meldepflicht hingewiesen worden, woraufhin die Beschwerdeführerin sie noch während des Vorbescheidverfahrens über ihren Strafvollzug hätte informieren müssen (Urk. 2 S. 2).
Bereits mit Verfügung vom 24. April 2014 sei es aufgrund von einer Meldepflichtverletzung zu einer rückwirkenden Rentenherabsetzung gekommen. Die darauffolgende Rückerstattung sei der Beschwerdeführerin nicht erlassen worden, zumal sie laut dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 über die Urteilsfähigkeit und den Bildungsgrad verfügt habe, um den unrechtmässigen Bezug zu erkennen. Aufgrund dieses Urteils und der wiederholten Hinweise auf die Meldepflicht sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den Strafvollzug nicht spätestens nach Erhalt des Vorbescheides erwähnt habe und sich nicht über allfällige Konsequenzen erkundigt habe. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewesen, sie zu informieren (Urk. 2 S. 2).
Dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie sei davon ausgegangen, dass die Meldepflicht nur für zukünftige Veränderungen gelte, überzeuge nicht. Auch könne sie nicht einfach davon ausgehen, dass die IV-Stelle von anderen Stellen informiert werde, zumal sich die Meldepflicht an die leistungsbeziehende Person richte (Urk. 2 S. 2-3). Insgesamt sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der kumulativen Voraussetzung der grossen Härte erübrige (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 27. November 2023 geltend, sie habe während ihres Strafvollzugs gearbeitet und der entrichtete Lohn sei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gemeldet worden, weshalb auch die IV-Stelle Kenntnis gehabt habe von ihrem Aufenthalt in der Strafanstalt. Sodann sei sie durch ihre Rechtsschutzversicherung vertreten gewesen und habe der Suva Unfälle gemeldet. Sie sei demnach vom Bekanntsein ihres Strafvollzugs auch bei den entsprechenden Verwaltungsstellen ausgegangen. Des Weiteren sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Defizite nicht in der Lage gewesen, sich selbst richtig zu organisieren und ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Ferner habe sie bei ihrer Anmeldung für den Bezug der AHV-Rente im Frühjahr 2021 erneut erwähnt, dass sie einen Strafvollzug hinter sich habe (Urk. 1).
Im Übrigen verwies sie auf ihr Erlassgesuch vom 6. Juni 2023 (Urk. 1 S. 2). Darin schilderte sie eingehend ihre gesundheitliche Situation während des Strafvollzugs und schloss darauf, es sei ihr nicht möglich und zumutbar gewesen, Überlegungen über den Rentenbezug und dessen Rechtmässigkeit anzustellen. Sie habe den Rechtsmangel bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht erkennen können und habe sich in einer psychischen Notlage befunden. Das fehlende Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug erscheine aufgrund der ausserordentlichen Umstände entschuldbar, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei (Urk. 3/1 S. 3-8). Zudem legte sie dar, dass eine grosse finanzielle Härte vorliege (Urk. 3/1 S. 8-10).
Ferner erklärte sie die Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Darin wies sie darauf hin, dass sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 26. Januar 2021, mit welchem sie auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden sei, längst nicht mehr im Strafvollzug befunden habe. Solche Meldepflichten seien indes hinsichtlich künftiger Ereignisse zu verstehen und bezögen sich nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte (Urk. 3/2 S. 2). Sie sei davon ausgegangen, dass die IV-Stelle bei der rückwirkenden Zusprechung der Invalidenrente von ihrem Strafvollzug Kenntnis gehabt habe. Dies aufgrund der über die Strafanstalt Z.___ als Arbeitgeberin abgerechneten AHV-pflichtigen Einkünfte sowie angesichts der zwei während des Strafvollzugs erlittenen und der Unfallversicherung gemeldeten Unfälle. Auch habe der Anstaltsarzt am 19. Juli 2018 zuhanden der Invalidenversicherung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt gehabt. Ferner habe sie sich darauf verlassen, dass ihre Rechtsschutzversicherung die erforderlichen Meldungen vornehmen würde (Urk. 3/2 S. 2-3). Insgesamt habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die IV-Stelle über ihren Strafvollzug Bescheid gewusst habe bei Erlass des Vorbescheids vom 26. Januar 2021 (Urk. 3/2 S. 4).
3.
3.1 Bei Antritt des Strafvollzugs Anfang November 2017 war die Beschwerdeführerin Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.1 des Sachverhalts vorstehend). Demnach unterstand sie der Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Auf ihre Meldepflicht war sie bereits mehrmals - in Vorbescheiden und leistungszusprechenden Verfügungen - hingewiesen worden, wie dies standardmässig der Fall ist. Dabei wird jeweils exemplarisch als Anwendungsfall eines meldepflichtigen Ereignisses Untersuchungshaft sowie Straf- und Massnahmenvollzug im In- und Ausland genannt (vgl. zum Beispiel Urk. 9/46/2). Dies wurde in der angefochtenen Verfügung dargelegt (Urk. 2 S. 2 Rz. 3) und ist unbestritten geblieben. Angesichts der unmissverständlichen Anführung als meldepflichtiger Tatbestand musste der Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne Weiteres bewusst sein, dass sie den Antritt des Strafvollzugs unverzüglich zu melden hatte. Überdies war zur Zeit des Antritts des Strafvollzugs ein Gerichtsverfahren betreffend eine früher begangene Meldepflichtverletzung hängig (vgl. Urk. 9/9), sodass der Beschwerdeführerin dieses Thema präsent sein musste, weshalb das Erkennen der Notwendigkeit einer Meldung des Antritts des Strafvollzugs an die IV-Stelle auch vor diesem Hintergrund möglich und zumutbar gewesen wäre.
3.2 Soweit sie geltend macht, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Rechtmässigkeit des Rentenbezugs während des Strafvollzugs zu beurteilen, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies auch nicht erforderlich gewesen wäre, sondern dass eine kurze Information der IV-Stelle über ihren Strafvollzug ausgereicht hätte. Dann hätte die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit überprüfen und die Rente sistieren können. Eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht, wie sie aufgrund der in vorstehender E. 3.1 geschilderten Umstände vorliegt, reicht aus, um Gutgläubigkeit von vornherein auszuschliessen (E. 1.2 vorstehend).
Die Meldung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hat unverzüglich (BGE 118 V 214 E. 2.b) beziehungsweise unmittelbar nach deren Eintritt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 31) zu erfolgen. Bei den gegebenen Umständen ist es zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin die Meldung nicht sofort vorgenommen hat, zumal sie sich zu Beginn des Strafvollzugs in einer akuten gesundheitlichen Situation befand, welche einen Aufenthalt im Sanatorium Y.___ erforderte (vgl. Urk. 9/169/3 Ziff. 7, vgl. zudem Urk. 3/1 S. 5). Nachdem sie am 9. November 2017 in die Z.___ hatte verlegt werden können (Urk. 9/171), wäre ihr jedoch trotz diverser gesundheitlicher Beschwerden (Schulter, Knie, rechter Arm, Blase; vgl. Urk. 9/169/3-4 und Urk. 9/172 ff.) die Meldung ihres Strafvollzugs innert ein bis zwei Wochen zumutbar gewesen. Im Dezember 2017 sah sie sich dann offenbar in der Lage, im Selbststudium einen Aufbaukurs Englisch Niveau A2 zu absolvieren, hatte sie doch entsprechendes Kursmaterial bestellt (Urk. 9/109/15-18). Demnach hätte ihr Gesundheitszustand auch eine Meldung an die IV-Stelle zugelassen. Im weiteren Verlauf begab sie sich - trotz der ärztlichen Dokumentation eines verschlechterten Gesundheitszustands (Urk. 9/172, Urk. 9/178) - spätestens im Juni 2018 auf Arbeitssuche (Urk. 9/107/2). Auch den eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom April 2018 lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihr eine kurze Meldung nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre oder dass sie die Notwendigkeit einer Meldung nicht hätte erkennen können (Urk. 9/172-173). Folglich ist entgegen ihrer Argumentation nicht aufgrund ihres Gesundheitszustands davon auszugehen, dass ihr die Erfüllung der Meldepflicht, welche ihr bekannt sein musste, nicht zumutbar gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sich in einer psychischen Notlage befunden zu haben (Urk. 3/1 S. 8) und psychisch nicht stabil gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 5). Im Rahmen der Würdigung des Masses der erforderlichen Sorgfalt ist auch der Gesundheitszustand miteinzubeziehen (E. 1.2 vorstehend). Allfällige psychische Erkrankungen stehen der Annahme einer groben Pflichtwidrigkeit indes rechtsprechungsgemäss nicht per se entgegen, solange die Urteilsfähigkeit erhalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4). Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine relevanten Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit; insbesondere ist keine Beistandschaft aktenkundig. Umständehalber entschuldbar wäre im Sinne des am Anfang dieser Erwägung Gesagten eine Verzögerung der Meldung um wenige Wochen, nicht hingegen das erfolgte gänzliche Unterlassen einer expliziten Meldung an die
IV-Stelle.
3.3 Zu dieser Zeit - im November 2017 - konnte die IV-Stelle denn auch nicht um den Strafvollzug wissen, respektive konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, die IV-Stelle sei bereits informiert worden. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte (Urk. 3/2 S. 2-3) und vom Anstaltsarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis zuhanden der Invalidenversicherung wurde nämlich erst am 19. Juli 2018 verfasst (Urk. 9/109/2 = Urk. 9/210).
Hinzu kommt, dass sich die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG an den Leistungsbezüger und nicht an andere Leistungsträger oder Ämter richtet. Die Beschwerdeführerin durfte daher entgegen ihrer Argumentation (vgl. Urk. 3/2 S. 3) nicht einfach davon ausgehen, die aufgrund der erlittenen Unfälle involvierten Versicherungen würden die IV-Stelle informieren. Die Leistungsbezügerin bleibt primär gegenüber den Behörden der Invalidenversicherung meldepflichtig, selbst wenn andere Stellen die IV-Stelle ebenfalls informieren müssten (BGE 140 V 233 E. 4.3.4). Vielmehr können aus der (allfälligen) Nichterfüllung einer Meldepflicht keine Folgerungen für das Bestehen der sonstigen Meldepflichten gezogen werden (Kieser, a.a.O., N. 45 zu Art. 31). Ein allfälliges solches Versäumnis einer anderen Behörde vermag die Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers nicht wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin im Mai 2021 für den Bezug der AHV-Rente persönlich bei den Behörden angemeldet haben mag und dabei der Anmeldung die Lohnausweise der Z.___ beigelegt waren (Urk. 3/2 S. 4), könnte dies nicht als rechtzeitig vorgenommene Meldepflicht veränderter Verhältnisse an die zuständige Amtsstelle angesehen werden.
Das Handeln (beziehungsweise Nicht-Handeln) ihrer Vertretung respektive ihrer Rechtsschutzversicherung (vgl. den Einwand in Urk. 3/2 S. 3 Ziff. 7) muss sich die Beschwerdeführerin sodann anrechnen lassen, soweit diese überhaupt mit invalidenversicherungsrechtlichen Belangen betraut worden war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Pflicht grundsätzlich persönlich zu erfüllen hat (Kieser, a.a.O., N. 22 zu Art. 31).
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts des laufenden Rentenbezugs bereits im November 2017 meldepflichtig war, und sich daher von vornherein nicht dadurch entlasten kann, dass die IV-Stelle in den Folgejahren von ihrem Strafvollzug hätte erfahren können.
3.4 Die IV-Stelle musste auch nicht anhand der die Sozialversicherungsbeiträge entrichtenden Arbeitgeberin Z.___ - soweit ihr dies überhaupt bekannt war - auf einen Strafvollzug schliessen (vgl. den Einwand in Urk. 1), beschäftigen Strafanstalten doch auch nicht inhaftierte Angestellte. Sodann ist festzuhalten, dass es irrelevant ist, ob die IV-Stelle hätte merken können, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug befand. Denn dies ändert nichts am Bestehen der Meldepflicht, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darauf vertrauen durfte, die IV-Stelle wüsste Bescheid über ihren Strafvollzug.
Was der E-Mail-Verkehr vom 28. Mai 2021 (Urk. 9/47, Urk. 6/1) am Dargelegten ändern könnte (vgl. den Einwand in Urk. 5 und Urk. 11), ist nicht ersichtlich.
3.5 Nach dem Gesagten stellt die unterlassene Mitteilung des Strafvollzugs unter den konkreten Umständen eine grobe Nachlässigkeit respektive eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung dar, was der Annahme eines guten Glaubens entgegensteht (E. 1.2 vorstehend). Fehlte es zur Zeit des Bezugs der Viertelsrente während des Strafvollzugs an der Gutgläubigkeit der Leistungsbezügerin, ist diese auch hinsichtlich einer nachträglichen Erhöhung der Rente für denselben Zeitraum nicht gegeben.
Da bereits aufgrund des zu verneinenden guten Glaubens kein Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsforderung besteht, kann eine Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte unterbleiben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Erlassgesuch deshalb zu Recht nicht ent-sprochen und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer