Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00630
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 23. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Unter Hinweis auf eine Beschwerdeproblematik aus dem urologischen Fachbereich meldete sich X.___, geboren 1965, am 6. Juli 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/14). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie der Feststellung des Krankentaggeldversicherers, wonach ab August 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/28), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mangels erfüllten Wartejahrs mit Verfügung vom 15. November 2021 ab (Urk. 8/31; Vorbescheid vom 6. Oktober 2021, Urk. 8/30).
Am 13. März 2023 liess X.___ erneut um Leistungsausrichtung durch die Invalidenversicherung ersuchen (Urk. 8/33, 8/34), weshalb die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten beizog (Urk. 8/38) sowie aktuelle Arztberichte einholte (Urk. 8/40-41, 8/46-53). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2023 (Urk. 8/55) zeigte sie X.___ an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da vor Ablauf der einjährigen Wartezeit keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/55). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2023 Einwand (Urk. 8/60). Am 26. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 27. November 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente ab dem 1. Oktober 2023 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2-3). Mit innert erstreckter Frist erstatteter Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2024 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile (Abs. 4).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Bericht der Neuro-Urologie, Universitätsklinik Y.___, vom 28. März respektive 17. Mai 2023 (Urk. 8/40-41) leidet die Beschwerdeführerin an einer (1) Störung der unteren Harntraktfunktion und einem chronischen Beckenschmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie an einer normokapazitiven, hypersensitiven und überaktiven Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie. Zudem bestehen eine (2) Sarkoidose (Erstdiagnose 12/2022), ein (3) Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beidseits mit Kolposuspension und Appendektomie (02/2021) bei Uterus fibromyomatosus und Descensus uteri sowie ein (4) Status nach Sectio caesarea 1994 und 1991 (Urk. 8/41/1-2). Den Behandlern zufolge ist die Diagnose einer Störung der unteren Harntraktfunktion und eines chronischen Beckenschmerzsyndroms unklarer Ätiologie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/40/3) und wurde der Beschwerdeführerin aus urologischer Sicht bislang keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/40/2). Die bisherige Behandlung habe eine ungenügende Verbesserung der Drang- und Schmerzsymptomatik gezeigt und es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Lebensqualität. Aus diesem Grund werde eine neue Medikation installiert und sei in drei Monaten eine Verlaufskontrolle zur Evaluation des Therapieerfolges vorgesehen (Urk. 8/41/3).
2.1.2 Im darauffolgenden Bericht vom 5. Juli 2023 (Urk. 8/59) wurden dieselben, vorgenannten Diagnosen wiederholt und von einer unzufriedenstellenden Harnblasensituation mit anhaltenden Drangsymptomen und suprapubischen Schmerzen berichtet, welche im Zusammenhang mit der unzureichend kontrollierten Detrusorüberaktivität gesehen werde, weshalb ein Therapiewechsel geplant sei. Es werde in sechs Wochen eine Verlaufskontrolle geplant.
2.2 Dr. med. Z.___, Facharzt Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Juli 2023 über die bei der Beschwerdeführerin mit im Dezember 2022 erstdiagnostizierter Sarkoidose erfolgte Verlaufskontrolle fest (Urk. 8/50), es bestehe subjektiv ein stabiler Verlauf bei nach wie vor respiratorischer Beschwerdefreiheit. Unverändert bestehe eine Müdigkeit, welche möglicherweise auf anderweitige Ursachen zurückzuführen sei. Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei die ausgeprägte Schmerzsymptomatik bei chronischem Becken-/Blasen-Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie. Die zwischenzeitlich stattgefundene ophthalmologische und kardiologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Mitbeteiligung im Rahmen der Sarkoidose ergeben. Angesichts der fehlenden Beschwerden sowie der stabilen Lungenfunktion bestehe keine Therapieindikation für die Sarkoidose (Urk. 8/50/2). Aus pneumologischer Sicht sei weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren noch sei bislang eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/46/4).
3. Aus den Akten erhellt, dass es an einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mangelt. So wurde weder in der Fachrichtung Neuro-Urologie, wo die Beschwerdeführerin seit dem 10. Oktober 2022 in Behandlung steht (Urk. 8/40/2), noch aus pneumologischer Sicht, welche Therapie am 9. Dezember 2022 aufgenommen worden war (Urk. 8/46/4), eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 2.1 - 2.2). Dass die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit verneinen, stellt die Beschwerdeführerin denn zu Recht nicht in Abrede (Urk. 1 S. 4 und 8). Damit entfällt zum vornherein die Eröffnung des Wartejahres und fehlt es - selbst bei weiterem Zeitablauf bis März 2024 - an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3, wonach mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit das Wartejahr nicht zu erfüllen ist).
Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Lebensqualität der Beschwerdeführerin den Angaben der Ärzte zufolge noch eingeschränkt ist, weitere therapeutische Optionen offenstehen und die Ätiologie des Beckenschmerzsyndroms bislang ungeklärt blieb (E. 2.1). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass ihr im Jahr 2021 Medikamente zur Behandlung psychischer Beschwerden verschrieben worden waren (Urk. 3/3), etwas zu ihren Gunsten ableiten, zeigte sie der Beschwerdegegnerin doch nicht an, in psychiatrischer Behandlung zu stehen (Urk. 8/44) und finden sich in den aktuellen medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf psychische Beschwerden (E. 2). Welche Diagnosen letztlich genannt sind und ob deren Anzahl vollständig ist, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, besteht doch zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1), sondern sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Bloss ergänzend ist anzufügen, dass eine Prognose ihrem Wesen nach stets mit Unsicherheit behaftet ist. Nachdem die Beschwerdeführerin selber von einer - zumindest aktuell - fehlenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht und die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs mangels Anhaltspunkten für dessen Bestehen - namentlich infolge fehlender Eröffnung des Wartejahres - nicht von Amtes wegen zu prüfen sind, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Damit entfällt auch der aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Anspruch, im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro