Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00633


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 16. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war seit dem 1. Juli 2005 bei der Z.___ als LKW-Chauffeur tätig (Urk. 7/16 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), als er sich am 23. November 2017 unter Hinweis auf seit Juni 2017 bestehende starke Schmerzen am Arm respektive am Ellbogen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers SWICA bei.

1.2    Mit Verfügung vom 31. März 2021 (Urk. 7/84) stellte die SWICA gestützt auf das von ihr beim A.___ veranlasste Gutachten vom 8. Februar 2021 (Urk. 7/78/2-60) rückwirkend ihre erbrachten Leistungen (Heilkosten) per 31. März 2020 und das Taggeld per 28. Februar 2021 ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch des Versicherten vom 7. Juni 2021 trat die SWICA mit Verfügung vom 18. Juni 2021 nicht ein. Auf die vom Versicherten 20. August 2021 erhobene Einsprache trat die SWICA sodann mit Einspracheentscheid vom 3. März 2022 nicht ein (vgl. Urk. 7/116/2-6).

1.3    Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2022 (Urk. 7/118) in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Nachdem der Versicherte dagegen am 28. April und am 27. Juni 2022 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/125, Urk. 7/135), erliess die IV-Stelle am 30. Juni 2022 (Urk. 7/138) versehentlich ohne Abwarten des Einwandverfahrens eine Verfügung, welches sie jedoch am 7. Juli 2022 wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 7/140). Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2022 (Urk. 7/151) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Die Eingliederungsberatung wurde am 15. Juni 2023 erfolglos abgeschlossen (Urk. 7/175).

    Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2023 (Urk. 7/178) stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Den dagegen vom Versicherten am 14. September 2023 erhobenen Einwand (Urk. 7/182) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ab (Urk. 7/186 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 28. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Abklärung der Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, namentlich zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Eventuell sei ihm eine Invalidenrente von 49 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Daniel Bohren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Im Weiteren wurden seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2024 (Urk. 12) wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen, wobei diese mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Urk. 14) Stellung nahm, was den Parteien am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer am 24. November 2017 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die nach abgebrochenem Eingliederungsversuch erfolgte Abklärung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss der Aussage von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils möglich, einer beruflichen Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag nachzugehen, was etwa einer 75%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Das Belastungsprofil entspreche einer körperlich sehr leichten und leichten Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes (höchstwahrscheinlich der dominante oder Gebrauchsarm). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 77'851.-- und einem anhand des noch möglichen 75 %-Pensums ermittelten Invalideneinkommens im Jahr 2021 von Fr. 49'015.80 resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Durch die aktuelle Gesetzeslage dürften keine Abzüge von 20 % gegenüber den statistischen Löhnen vorgenommen werden. Ein Abzug von 10 % sei erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % möglich. Aus medizinischer Sicht seien keine neuen Akten dazugekommen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszuweisen vermöchten. Sollte er sich zu 75 % arbeitsfähig fühlen und bereit sein, eine berufliche Tätigkeit in einem solchen Pensum aufzunehmen, könne er sich mit einem Zusatzgesuch erneut anmelden (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihren ersten Vorbescheid vom 14. März 2022 wohl auf das Gutachten der A.___ gestützt habe, auf welches jedoch nicht abgestellt werden dürfe. In ihrer Verfügung habe sich die Beschwerdegegnerin dann ausdrücklich auf den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Juni 2022 gestützt, obwohl dieser ihn seit Sommer 2020 nicht mehr gesehen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die langjährig ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % bei unverändertem Zustand plötzlich auf 80 % erhöht worden sei (S. 12 Rz. 36.1). Sowohl das A.___-Gutachten als auch der Bericht von Dr. B.___ würden sodann die Flüssigkeitsansammlung im Gelenk und die Zystenbildung sowie deren operative Entfernung nicht mehr berücksichtigen. Dies zeige, dass die komplexe Pathologie und Vorgeschichte selbst ohne Arbeitstätigkeit zu Reizungen und zur Verschlimmerung des Zustandes führten. Bei einer Arbeitstätigkeit von sechs Stunden pro Tag sei mit regelmässigen Arbeitsausfällen wegen akuter Entzündungssymptomen mit Flüssigkeitsansammlung und Zystenbildung zu rechnen, was in der bisherigen Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Eine Objektivierung der Leistungsfähigkeit, unter anderem das Ausmass der absehbaren raschen Verschlimmerung der Ellbogensymptomatik, könne bei dieser komplexen Ausgangslage letztlich nur im Rahmen einer EFL beurteilt werden (S. 12 f. Rz. 36.2).

    Selbst wenn man sich aber auf den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Juni 2022 stützen wollte, würde eine Arbeitsfähigkeit von 72 % und nicht von 75 % resultieren (S. 13 Rz. 36.3). Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei aus näher dargelegten Gründen nach wie vor ein Korrekturabzug zu gewähren (S. 13 ff. Rz. 37.1-2). Mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit selbst für sehr leichte Tätigkeiten könne er auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise keinen Erwerb finden, wo er ein Einkommen in der Höhe des statistischen Zentralwerts erzielen könnte. Zudem führe sein Alter zu höheren Lohnkosten bei einem Arbeitgeber, und ein solcher müsse mit vermehrten Arbeitsausfällen rechnen. Vom statistischen Zentralwert sei daher gemäss bisheriger Praxis zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Korrekturabzug von 15 % vorzunehmen (S. 15 f. Rz. 37.3). Damit wäre unabhängig von der Abklärung der Leistungsfähigkeit im Rahmen einer EFL das Invalideneinkommen mit maximal Fr. 39'997.-- anzusetzen, wodurch bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'851.- ein Invaliditätsgrad von mindestens 49 % resultiere (S. 16 Rz. 37.4).

2.3    Die beigeladene Pensionskasse führte in ihrer Stellungnahme (Urk. 14) aus, dass sie sich an die Feststellungen der Beschwerdegegnerin halte und keine eigenen Abklärungen durchführe, weshalb auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtet werde (S. 1).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


3.    

3.1    Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.2    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 7/21 = Urk. 7/22 = Urk. 7/26 = Urk. 7/27/15-16) nach gleichentags erfolgter Sprechstunde als Diagnose eine posttraumatische Epikondylopathie humeri radialis rechts nach Ellbogenkontusion rechts vom 30. Juni 2017 mit diskreter Flüssigkeitslamelle über den radialen Ansätzen der extensor digitorum communis Sehne (S. 1 Mitte). Dr. B.___ führte aus, dass immer noch eine Reizsituation über dem Epicondylus humeri radialis bestehe. Dennoch sollte aus seiner Sicht die konservative Behandlung fortgesetzt werden. Falls in den nächsten drei Monaten keine deutliche Symptombesserung eintrete, werde das chirurgische Vorgehen mit dem Patienten diskutiert (S. 1 unten). Bis zur Verlaufskontrolle Mitte August 2018 bleibe die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen (S. 2 oben).

    In seinem Bericht vom 18. September 2018 (Urk. 7/25 = Urk. 7/27/12-13) hielt Dr. B.___ nach Konsultation des Beschwerdeführers vom 3. September 2018 fest, dass die Schmerzen über dem Epicondylus humeri radialis rechts in praktisch unveränderter Intensität persistierten. Der Patient sei zu 50 % arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit, könne jedoch körperlich nicht mehr arbeiten (S. 1). Es werde die chirurgische Revision empfohlen (S. 2).

3.3    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/27/9) nach am 25. Oktober 2018 erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers als Diagnose einen Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare laterale rechter Ellbogen mit autologem Sehnenstreifen der Triceps brachii Muskulatur sowie Desinfektion und transossärer Reinsertion der Extensor carpi radialis Sehnen rechts vom 3. Oktober 2018 (S. 1 Mitte). Dr. B.___ führte aus, dass sich knapp drei Wochen postoperativ ein zufriedenstellender Verlauf zeige. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten).

    In seinem Bericht vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/27/7 = Urk. 7/35/25) führte Dr. B.___ nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers aus, dass laut Angaben des Beschwerdeführers die Schmerzen am rechten Ellbogen rückläufig seien. Die Beweglichkeit vor allem in Flexion sei noch eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe noch voll bis Ende Januar 2019. Voraussichtlich ab Februar 2019 sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen (S. 1 unten).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 (Urk. 7/27/1-5) aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2008 bei ihm in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 16. Oktober 2018 erfolgt sei (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer habe vom 30. Juni bis 1. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 2. Oktober 2017 bis 2. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit dem 3. Oktober 2018 bis etwa Ende Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könne während acht Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 4.1-2).

3.5    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Januar 2019 (Urk. 7/35/22-23 = Urk. 7/98/47-48) als Diagnose einen Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare laterale rechter Ellbogen mit autologem Sehnenstreifen der Triceps brachii Muskulatur sowie Desinfektion und transossärer Reinsertion der Extensor carpi radialis Sehnen rechts vom 3. Oktober 2018 (S. 1). Dr. B.___ führte aus, dass die Arbeitsunfähigkeit aus seiner Sicht noch voll bis Ende März 2019 bestehe (S. 2).

    In seinem Bericht vom 7. März 2019 (Urk. 7/31 = Urk. 7/35/20-21 = Urk. 7/98/5556) hielt Dr. B.___ nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 1) fest, dass dieser ab April 2019 wieder zu 50 % beruflich tätig sein dürfe (S. 2).

    Auch in seinem Bericht vom 24. April 2019 (Urk. 7/35/8-9 = Urk. 7/98/40-41) hielt Dr. B.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. April 2019 (S. 1) fest, dass die schwere körperliche Arbeit (Transporteur von Paletten und Lasten beim Z.___) noch nicht übertrieben werden sollte. Der Patient sollte nur allmählich eine Belastungssteigerung durchführen. Derzeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sicherlich bis Ende Mai 2019 (S. 2).

    Dr. B.___ hielt sodann in seinem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/38 = Urk. 7/98/32-33) fest, dass weiterhin bis Ende August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (S. 2). Das Ziehen der schweren Paletten bleibe schwierig (S. 1).

    In seinem Bericht vom 28. August 2019 (Urk. 7/41 = Urk. 7/45 = Urk. 7/51 = Urk. 7/98/58-59) führte Dr. B.___ aus, dass der Patient über warm-kalt Missempfindungen radialseits am rechten Ellbogen klage. Aufgrund der weiterhin eingeschränkten Flexionsbeweglichkeit komme es kompensatorisch zu Verspannungen der Trapeziusmuskulatur rechts (S. 1). Der Patient arbeite weiterhin zu 50 %. Vorerst bestehe weiterhin die Arbeitsunfähigkeit von 50 %, voraussichtlich bis 30. September 2019 (S. 2).

    In seinem Bericht vom 25. September 2019 (Urk. 7/98/43-44) hielt Dr. B.___ nach der Sprechstunde vom 19. September 2019 (S. 1) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Ende Oktober 2019 fest (S. 2).

    Dr. B.___ ging in seinem Bericht vom 18. November 2019 (Urk. 7/98/36-37) weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum Ende des Jahres aus. Es sei ein Eingriff für Anfang Januar 2020 geplant (S. 2).

3.6    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Februar 2020 (Urk. 7/98/45-46) folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach Column procedure Mobilisation in Narkose und Bursektomie Ellbogen rechts am 29. Januar 2020 (Dr. B.___) bei

- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare laterale sowie transossäre Reinsertion der Extensor carpi radialis Sehne vom 3. Oktober 2018

- aktuell sensorisches Ausfallsyndrom Nervus ulnaris mit warm-kalt-Missempfindungen

    Dr. B.___ führte aus, dass sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf zeige. Der Patient sei weiterhin krankgeschrieben (S. 2).

    In seinem Bericht vom 19. März 2020 (Urk. 7/52 = Urk. 7/98/17) führte Dr. B.___ nach einer Telefonsprechstunde vom 18. März 2020 aus, dass der Beschwerdeführer über Kribbelparästhesien und ein Einschlafphänomen der Finger IV und V berichtet habe. Dr. B.___ hielt fest, er vermute, dass es sich hier um ein mildes sensorisches Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris rechts handle. Bis zur Verlaufskontrolle im Mai 2020 bestehe vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten).

    Dr. B.___ hielt in seinem Bericht 29. April 2020 (Urk. 7/57= Urk. 7/98/6061) fest, dass der Patient weiterhin über ausgeprägte warm-kalt Missempfindungen am rechten Ellbogen berichte. Der Nachtschlaf sei stark gestört. Daneben klage er über eine Hypästhesie im IV und V Strahl der rechten Hand (S. 1). Grundsätzlich sei der Bewegungsumfang des rechten Ellbogens mit gut 100° in Flexion/ Extension und über 100° in Pro-Supination derart gut, dass damit sämtliche Alltagsaktivitäten ausgeführt werden könnten. Es bestehe noch vorläufig weiter eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2020. Die Untersuchungsergebnisse der neurologischen Untersuchung würden abgewartet (S. 2).

    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 16. Juni 2020 (Urk. 7/98/34-35) aus, dass sich die Beweglichkeit im Vergleich zur letzten Konsultation weiter verbessert habe. Damit seien 100 % aller Alltagaktivitäten zumindest bei geringer Belastung möglich. Dem Patienten sei ein allmählicher Wiedereinstieg in den Berufsalltag empfohlen worden (S. 2).

    Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Juni 2020 (Urk. 7/89 = Urk. 7/98/38-39) fest, dass der Patient weiterhin über Schmerzen radialseits am rechten Ellbogen klage. Grundsätzlich habe sich der Bewegungsumfang verbessert, so dass eigentlich sämtliche Alltagsaktivitäten gemacht werden könnten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin bis Ende Juli 2020. Ab 1. August 2020 werde die Arbeitsaufnahme zumindest zu 30 % empfohlen (S. 2).

3.7    Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 7/98/29-31) folgende Diagnosen (S. 2):

- residuelle Bewegungseinschränkung in Flexion Ellbogen rechts mit Adhäsionen epifaszial und Bursitis olecrani rechts bei

- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare laterale Ellbogen rechts mit autologem Sehnenstreifen der Triceps brachii Muskulatur sowie transossäre Reinsertion der Extensor carpi radialis Sehnen rechts vom 3. Oktober 2018

- Operation am 29. Januar 2020: 1. Narben-Exzision radial Ellbogen rechts/2. Mobilisation des rechten Ellbogens in Flexion/Extension in Narkose bis in die weiche Bewegungsendstellung/3. Bursektomie über dem Olecranon rechts und Débridement über dem Epicondylus radialis und den Extensorensehnen rechts

    Dr. D.___ hielt fest, dass er den Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 zur Verlaufskontrolle gesehen habe. Er habe ihm aufgrund des langen Heilverlaufes und der wahrscheinlichen Restbeschwerden eine IV-Anmeldung empfohlen. Sofern der alte Job nicht mehr möglich sein sollte, sei ein Berufswechsel angezeigt (S. 1).

    In seiner E-Mail vom 29. Juli 2020 an die SWICA (Urk. 7/66) führte Dr. D.___ aus, er bezweifle, dass der Beschwerdeführer mit den schweren LKWs fahren könne, da er wahrscheinlich mit dem Kran oder per Hand ausladen müsse, was mit grosser Kraft verbunden sei. Vor allem könne er ja den Ellbogen nicht ganz strecken und somit sei es auch schwierig, das Lenkrad zu betätigen, zumal dies ja oft die volle Streckung benötige. Der Beschwerdeführer könne keine Lasten von mehr als 1 kg länger tragen. Er dürfe nur ganz leichte Tätigkeiten ohne vermehrte Gewichtsbelastung tätigen, maximal 1 kg für ganz kurze Zeit. Am ehesten werde ein Bürojob möglich sein zu 50 %.

    In seinem Bericht vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/98/22-23) ergänzte Dr. D.___ seine bisherigen Diagnosen um ein sensibles Sulcus Nervi Ulnaris Syndrom rechts (S. 1 unten) und attestierte dem Beschwerdeführer vom 6. Oktober bis 3. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).

    In seinem Bericht vom 5. Dezember 2020 (Urk. 7/98/20-21) führte Dr. D.___ nach Verlaufskontrolle vom 1. Dezember 2020 aus, dass der Beschwerdeführer anhaltende belastungsabhängige Ellbogenschmerzen rechts habe und dass die Schmerzmittel nicht geholfen hätten. Sodann bestätigte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 (S. 1 Mitte).

    Auch in seinem Bericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 7/98/24-25) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Schmerzen am rechten Ellbogen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar bis 12. Februar 2021 (S. 1 Mitte).

    Sodann attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/98/18-19) vom 20. Februar bis 19. März 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte). Dr. D.___ führte aus, dass aufgrund des neu aufgetretenen Knorpelschadens angrenzend zur Schraube im Condylus radialis, welcher in der MRI-Abklärung ersichtlich gewesen sei, der Patient der Universitätsklinik E.___ zugewiesen werde zur Beurteilung, welche Therapie-Möglichkeiten es noch gebe (S. 2 unten).

3.8    Am 8. Februar 2021 erstatteten die Gutachter des A.___ das von der SWICA veranlasste Gutachten (Urk. 7/78/2-60). Als unfallrelevante Diagnose nannten die Gutachter eine Prellung des rechten Armes und rechten Ellbogens am 20. Juni 2017 [richtig: 30. Juni 2017] (S. 5 Ziff. 3.1). Als nicht unfallrelevante Diagnosen führten die Gutachter chronische Schmerzen des rechten Ellbogengelenkes im Sinne einer Epikondylopathie aufgrund degenerativer Veränderungen und einen Status nach Operation des rechten Ellbogengelenks am 3. Oktober 2018 und 29. Januar 2020 ohne signifikante Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes, mit residueller Reizsymptomatik des Nervus ulnaris rechts, ohne motorischen Ausfall bei normalen ENMG-Befunden auf (S. 6 Ziff. 3.2).

    Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 20167 [richtig: 30. Juni 2017] eine Prellung des rechten Armes respektive des rechten Ellbogengelenkes erlitten habe, welche folgenlos ausgeheilt sei. Eine durch das Ereignis am 30. Juni 2017 verursachte gesundheitliche Störung habe nicht festgestellt werden können. Es sei hier ausdrücklich den Ausführungen von PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. August 2018 zuzustimmen, wenn dieser eine Diagnose nicht festgestellt und ausgeführt habe, dass sich ihm die genaue Natur der Schädigung nicht erschliesse. Schon zu diesem Zeitpunkt also habe eine unfallbedingte Störung nicht definiert werden können (S. 8 Ziff. 6.1). Die später festgestellten Veränderungen des rechten Ellbogengelenkes seien nicht mit der versicherungsmedizinisch überwiegenden Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Ereignis vom 30. Juni 2017 zurückzuführen, sondern im Sinne einer Epikondylopathie zu interpretieren (S. 9 Ziff. 6.3). Diese beeinträchtige als krankheitsbedingte Ursache die Arbeitsfähigkeit als LKW-Chauffeur zu 20 % (S. 9 Ziff. 9.1 lit. b). Die ausführlich beschriebene, nahezu ausgeheilte Epikondylopathie rechts und links führe zu keinen objektivierenden Funktionsbeeinträchtigungen. Dennoch sei aufgrund des langen Verlaufes und der subjektiven Beschwerdesymptomatik das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg als eingeschränkt zu sehen. Es sollte vermieden werden, eine Druck- und Zugexposition des Nervus ulnaris am Ellbogen auszuüben, insbesondere durch Ellbogen aufstützen oder längere forcierte Ellbogenflexion (S. 10 Ziff. 9.2 lit. b). Damit bestehe eine Einschränkung von 20 % und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 10 Ziff. 9.2 lit. c, S. 11 Ziff. 9.3 lit. b).

    Zu den Fragen der Invalidenversicherung, namentlich zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur, führten die Gutachter aus, dass vom 30. Juni bis 1. Oktober 2017 (Bericht Dr. C.___ vom 27. August und 4. November 2017) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 2. Oktober 2017 habe die Arbeitsfähigkeit als LKW-Chauffeur bei 50 % gelegen (Bericht Dr. B.___ vom 22. November 2017) bis zur Operation am 2. Oktober 2018. Danach habe vom 3. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019 (Bericht Dr. B.___ vom 19. Januar 2019) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. Februar 2019 bis 28. Januar 2020 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 29. Januar 2020 (erneute Operation) habe bis zum 30. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (unauffällige neurologische Untersuchung vom 19. Mai 2020) bestanden. Ab dem 1. Juni bis zum 31. Dezember 2020 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als LKW-Chauffeur bestanden, und ab dem 1. Januar 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als LKW-Chauffeur (S. 11 Ziff. 10 lit. a).

    Das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit entspreche einer leichten Tätigkeit ohne Gerüst- und Leitertätigkeiten, ohne Über-Kopf-Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zwei Wochen nach dem Ereignis am 30. Juni 2017 zu 100 %, sechs Wochen nach der Operation am 3. Oktober 2018 zu 100 % und sechs Wochen nach der Operation vom 29. Januar 2020 zu 100 % (S. 12 lit. b).

    Die Gutachter führten aus, dass die subjektiv vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht objektiviert werde könnten. Die Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenkes werde zu Beginn der Untersuchung zunächst als stark eingeschränkt demonstriert. Bei der entsprechenden wiederholenden und ablenkenden Untersuchung könne eine Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes nicht objektiviert werden. Ebenfalls sei die Muskulatur beider Ober- und Unterarme seitengleich und ohne signifikante Unterschiede als Hinweis für eine seitengleiche Benutzung der oberen Extremität (S. 8 Ziff. 5).

3.9    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 18. April 2021 (Urk. 7/91, vgl. Urk. 7/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- unklare laterale Ellbogenschmerzen rechts mit/bei

- Differenzialdiagnose: störende Interferenzschraube intraartikulär, Epicondylitis humeri radialis

- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare lateral Ellbogen rechts mit autologem Sehnenstreifen des Triceps brachii sowie transossäre Reinsertion der Extensor carpi radialis-Sehne am 3. Oktober 2018

- Status nach Narbenexzision radialer Ellbogen rechts und Mobilisation in Narkose sowie Bursektomie über dem Olecranon und Débridement über dem Epicondylus radialis am 29. Januar 2020

    Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Mai 2020 bei ihm in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 17. März 2021 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Chauffeur sei vom 1. September 2020 bis 20. April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe belastungsabhängige Ellbogenschmerzen und sei im Alltag eingeschränkt (Ziff. 2.2). Aktuell sei eine angepasste Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 4.2). Dr. D.___ führte aus, dass er eine neuerliche Beurteilung nach der weiteren Abklärung an der Universitätsklinik E.___ empfehle (Ziff. 4.3).

3.10    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2021 (Urk. 7/117/15-17) aus, dass unter Berücksichtigung der letzten RAD-Stellungnahme und insbesondere des polydisziplinären Gutachtens vom A.___ vom 8. Februar 2021 derzeit folgende Diagnose vorliege, welche aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könne:

- Zustand nach Ellbogen-Arthroskopie rechts am 1. Juli 2021 mit Débridement ventral, Resektion einer Plica posteroradial und Entfernung des Tight Rope-Buttons bei

- störendem Tight Rope-Button am anterolateralen Capitellum und symptomatischer Plica posteroradialis

- Zustand nach Narbenexzision radialseitig am 29. Januar 2020 sowie Mobilisation in Narkose, Bursektomie über dem Olecranon und Débridement am Epicondylus radialis bei

- Zustand nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare lateral am rechten Ellbogen am 3. Oktober 2018 mit autologem Sehnenstreifen des Triceps brachii und transossärer Reinsertion der Extensor carpi radialis-Sehne

    Dr. G.___ führte aus, dass dieser Gesundheitsschaden inzwischen medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich stabil sei. Hinsichtlich des extrem protrahierten Verlaufes in den letzten vier Jahren seit dem Ereignis vom 30. Juni 2017 könne zunächst bis im Februar 2021 und dann weiter bis 30. Juni 2021 bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur auf die sehr detaillierten, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausiblen Angaben im Gutachten abgestellt werden. Dr. G.___ führte aus, dass nach der Operation vom 1. Juli 2021 dann nachvollziehbar erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 23. Juli 2021 bestanden habe, seitdem sei aber wieder - wie zuvor - von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (vollschichtig, Leistungsminderung von 20 %).

    Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelte sinngemäss dasselbe: Es könne auf die ausführlichen Angaben im Gutachten abgestellt werden bis zum 30. Juni 2021, danach habe wegen der Operation vom 1. Juli 2021 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden bis zum 23. Juli 2021, aber seitdem sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder die auch zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht. Dem Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit entsprächen körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder Arbeiten über Kopf.

3.11    PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und med. pract. I.___, Assistenzärztin Orthopädie, Universitätsklinik E.___, stellten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2021 (Urk. 7/115/6-7) folgende Diagnose (S. 1):

- chronisch-gemischt-neuropathisches-nozizeptives Schmerzsyndrom lateraler Ellbogen mit/bei

- Status nach Ellbogenarthroskopie mit Débridement ventral und Resektion Plica posteroradial sowie Entfernung Tight Rope Button rechts vom 1. Juli 2021 mit bei

- Verdacht auf störenden Tight Rope Button anterolaterales Capitellum und symptomatische Plica posteroradialis Ellbogen rechts mit/bei

- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare lateral Ellbogen rechts mit autologem Sehnenstreifen des Triceps brachii sowie transossäre Reinsertion der Extensor carpi radialis-Sehne am 3. Oktober 2018

- Status nach Narbenexzision radialer Ellbogen rechts und Mobilisation in Narkose sowie Bursektomie über dem Olecranon und Débridement über dem Epicondylus radialis am 29. Januar 2020

    Die Ärzte führten aus, dass drei Monate postoperativ am 1. Oktober 2021 eine Verlaufskontrolle stattgefunden habe (S. 1). Der Patient habe weiterhin über brennende Schmerzen im Bereich des radialen Epicondylus berichtet. In der neurophysiologischen Untersuchung habe eine Kompression des Nervus ulnaris weitgehend ausgeschlossen werden können. Es stelle sich der Verdacht auf ein gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom. Aufgrund der Beschwerden sei der Patient weiterhin arbeitsunfähig (S. 1).

3.12    Med. pract. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik E.___, stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 (Urk. 7/115/4-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- unklare laterale Ellbogenschmerzen rechts mit/bei

- Differenzialdiagnose (DD): Störende Interferenzschraube intraartikulär, Epicondylitis humeri radialis

- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare lateral Ellbogen rechts mit autologem Sehnenstreifen des Triceps brachii sowie transossäre Reinsertion der Extensor carpi radialis-Sehne am 3. Oktober 2018

- Status nach Narbenexzision radialer Ellbogen rechts und Mobilisation in Narkose sowie Bursektomie über dem Olecranon und Débridement über dem Epicondylus radialis am 29. Januar 2020

    Med. pract J.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1.1). Es lägen keine veränderten Befunde vor, er verweise auf den Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2021 (Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle sei am 1. Oktober 2021 erfolgt (Ziff. 3.1). In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2.1).

3.13    Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2022 (Urk. 7/117/1920) aus, dass die 3. Ellbogen-Operation, die Arthroskopie vom 1. Juli 2021, im Zeitpunkt der letzten Stellungnahme des RAD bereits bekannt gewesen und dementsprechend berücksichtigt worden sei. Die Behandlung an der Universitätsklinik E.___ sei am 1. Oktober 2021 bei weiterhin bestehenden neuropathischem Schmerzsyndrom beendet worden. Danach sei eine Erstkonsultation im Schmerzambulatorium des K.___ erfolgt, dessen Bericht aber auch keine aus versicherungsmedizinischer Sicht wesentlichen, neuen Erkenntnisse enthalte.

    Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe eine neue Situation, zumal gemäss den Angaben im letzten Bericht der Universitätsklinik E.___ die bisherige Tätigkeit (LKW-Chauffeur) nicht mehr möglich sei. Dies sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht unter Hinweis auf das chronische Schmerzsyndrom des linken Ellbogens insofern plausibel, als unter diesen Umständen das Führen eines schweren Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr mit einer hohen Fremdgefährdung verbunden wäre, da bei starken Ellbogenschmerzen das sichere Festhalten und Bewegen des Lenkrads nicht in jeder Situation gewährleistet werden könne. Insofern müsse ab dem 1. Juli 2021 von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit ausgegangen werden, während es für den Zeitraum davor bei den Angaben in der letzten Stellungnahme bleibe, abstützend auf das für die SWICA erstellte polydisziplinäre Gutachten.

    Für eine angepasste Tätigkeit hingegen habe wohl auch ab dem 1. Juli 2021 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden, aber nur bis längstens 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 (letzte Kontrolle im E.___) bestehe nun wieder die zuvor gutachterlich beurteilte Arbeitsfähigkeit von 80 % (vollschichtige/ ganztägige Präsenz, Leistungsminderung 20 %).

3.14    Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 (Urk. 7/134) zu den Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass er die erfolgte Verneinung der Unfallkausalität als klar falsch ansehe. Des Weiteren führte Dr. B.___ zur Frage, ob der Beschwerdeführer bis auf eine Leistungsminderung von 20 % während eines vollen Arbeitstags zu 100 % arbeitsfähig sei für leichte körperliche Arbeit, sofern keine Arbeit auf Gerüsten und Leitern bestehe und keine Überkopfarbeit erforderlich sei, aus, dass beim Beschwerdeführer sicherlich eine Leistungsverminderung von 20 % während eines vollen Arbeitstages zu 100 % bestehe. Der Patient sei aufgrund der Einschränkungen der rechten oberen Extremität nicht mehr fähig, Manipulationen mit beiden oberen Extremitäten durchzuführen oder auch Lasten zu bewegen. Es sei theoretisch möglich, dass sehr leichte Arbeiten (leichte Büroarbeiten ohne das repetitive Transportieren von Lasten) in einem Arbeitspensum von 6 Stunden möglich seien. Mehr sei nicht möglich. Das Hauptproblem dabei liege in der Schmerzsymptomatik. Die Schmerzen seien, wenn auch nicht strukturell fassbar, so doch stark hinderlich und schränkten die Aufmerksamkeit und das Leistungsvermögen massiv ein. Dieser Beeinflussung durch den Schmerz werde innerhalb des Gutachtens zu wenig Rechnung getragen.

3.15    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 20. August 2022 (Urk. 7/145) in der Hauptsache die Diagnose eines chronisch-gemischt-neuropathischen-nozizeptiven Schmerzsyndroms lateraler Ellbogen (S. 1 unten). Dr. D.___ führte aus, dass der Patient persistierende Schmerzen angebe und auch im Alltag eingeschränkt sei. Es zeige sich weiterhin eine deutliche Schwellung im Bereich der Bursa. Im Ultraschall habe sich ein neu aufgetretenes Serom von etwa 1 cm Grösse gezeigt. Dr. D.___ bat die IV-Stelle um eine Beurteilung, ob man dem Patienten eine 100%ige Invalidenrente geben könne, da dieser weiterhin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Es bestehe vom 16. Juli bis am 30. September 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).

3.16    Dr. C.___ führte in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 27. März 2023 (Urk. 7/163) aus, dass er von der bevorstehenden Operation vom 25. April 2023, welche von der Universitätsklinik E.___ vorgeschlagen worden sei, abrate. Aufgrund des Verlaufs der letzten fünf Jahre sei er der Meinung, dass jede weitere Operation keine Besserung bringen könne, sondern eher eine Verschlechterung. Die drei durchgemachten Operationen hätten bis jetzt nie eine Verbesserung gebracht, und es sei dem Beschwerdeführer danach immer schlechter gegangen. Der Ellbogen sei leider in einem Zustand, wo man keine Verbesserung mehr erwarten könne. Der Beschwerdeführer solle diesen Brief der IV-Stelle vorlegen, um einen Job zu finden, wo er teilweise mit seinem linken Ellbogen arbeiten könne.

3.17    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 29. März 2023 (Urk. 7/162) in der Hauptsache als Diagnosen eine chronische Bursitis olecrani rechts sowie ein chronisch-gemischt-neuropathisches-nozizeptives Schmerzsyndrom lateraler Ellbogen (S. 1 unten).

    Dr. D.___ führte aus, dass der Patient bei Zustand nach dreimaliger Ellbogenoperation weiter im Alltag eingeschränkt sei. Nach der Punktion der Flüssigkeit habe sich die Zyste erneut gefüllt. Mit einem neuerlichen operativen Eingriff mit Zystenentfernung rechts riskiere man eine weitere Verschlechterung des schon schlechten Zustandes. Der Beschwerdeführer könne weiterhin die rechte obere Extremität gar nicht im Alltag einsetzen und sei massiv in der Lebensqualität eingeschränkt. Theoretisch wären aber leichte Arbeiten nur mit der linken Hand möglich. Bis auf weiteres sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1. bis 30. April 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).

3.18    Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2023 (Urk. 7/177/35) aus, dass unter Berücksichtigung der in den vergangenen 15 Monaten seit der letzten RAD-Stellungnahme eingegangenen Arztberichte festzustellen sei, dass sich - abgesehen von einer etwas anderen Formulierung - der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers seit damals nicht wesentlich verändert habe. Medizintheoretisch seien die beiden epifaszial gelegenen Zysten überwiegend wahrscheinlich nicht ausschlaggebend für die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Beschwerden, wie dies ja auch schon in den Arztberichten mehr oder weniger übereinstimmend festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit habe sich für die bisherige Tätigkeit nichts geändert, und es bleibe bei der vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2021. Für eine angepasste Tätigkeit sei seitens des RAD nach anfänglicher 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 30. September 2021 ab dem 1. Oktober 2021 wieder von der zuvor bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss dem polydisziplinären A.___-Gutachten ausgegangen worden. Unter Berücksichtigung der Befunde und Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, welche in den seit März 2022 eingegangenen Berichten enthalten seien, speziell dem Schreiben von Dr. B.___, müsse nun aber doch medizintheoretisch davon ausgegangen werden, dass auch eine optimal angepasste Tätigkeit nicht mehr vollschichtig möglich sei, in diesem Fall eben nur noch 6 Stunden pro Tag, was einer Arbeitsfähigkeit von etwa 75 % entspreche, retrospektiv seit Oktober 2021.

    Das Belastungsprofil für eine solche Tätigkeit seien körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes (höchstwahrscheinlich des dominanten oder Gebrauchsarmes).

3.19    Prof. H.___ und Dr. L.___, Universitätsklinik E.___, stellten in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 8. November 2023 (Urk. 7/187) folgende Diagnose (S. 1):

- zwei Zysten epifaszial ohne Gelenkskommunikation Ellbogen rechts mit/bei

- chronisch-gemischt-neuropathischem-nozizeptivem Schmerzsyndrom lateraler Ellbogen mit/bei

- Status nach Ellbogenarthroskopie mit Débridement ventral und Resektion Plica posteroradialis sowie Entfernung Tight Rope Button rechts vom 1. Juli 2021 mit bei

- Verdacht auf störenden Tight Rope Button anterolaterales Capitellum und symptomatische Plica posteroradialis Ellbogen rechts mit/bei

- Status nach Narbenexzision radialer Ellbogen rechts und Mobilisation in Narkose sowie Bursektomie über dem Olecranon und Débridement über dem Epicondylus radialis am 29. Januar 2020

- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum collaterale ulnare lateral Ellbogen rechts mit autologem Sehnenstreifen des Triceps brachii sowie transossäre Reinsertion der Extensor carpi radialis-Sehne am 3. Oktober 2018

    Die Ärzte führten aus, dass der Patient an einer komplexen Pathologie des rechten Ellbogens mit komplexer Vorgeschichte mit vier Voroperationen leide (S. 1). Zuletzt sei noch die Entfernung von zwei epifaszialen Zysten am 3. Oktober 2023 vorgenommen worden, in der Hoffnung, dass diese Operation zu einer Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzsymptomatik führe. Jedoch sei der Patient präoperativ aufgeklärt worden, dass diese Operation mit grosser Wahrscheinlichkeit die intraartikuläre Problematik nicht verändern werde. Er habe die Operation trotzdem gewünscht. Zwei Wochen postoperativ habe sich ein postoperatives Serom gebildet, welches durch den Orthopäden (extern) bereits abpunktiert worden sei. Nach wie vor klage der Patient über intraartikuläre Schmerzen im Bereich des Radius. Die Beweglichkeit zeige sich immer noch eingeschränkt. Erfreulicherweise seien die Pro- und Supination frei und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) intakt.

    Der Patient sei bezüglich des rechten Ellbogens im täglichen Leben eingeschränkt, sowohl aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik als auch aufgrund der deutlichen Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Ellbogens. Die Ärzte hielten fest, sie seien daher der Meinung, dass eine leichte Tätigkeit vom Patienten nicht aufgenommen werden könne und sie ihn daher bei der IV-Anmeldung und bei seinem Anspruch auf einen höheren IV-Grad unterstützten (aktuell 37 %; S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. G.___ vom 29. Juni 2023 (vorstehend E. 3.18) und den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Juni 2022 (vorstehend E. 3.14) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit Juli 2021 nicht mehr zumutbar sei, er hingegen einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von etwa 6 Stunden pro Tag nachgehen könne, was einem 75%-Pensum entspreche (vorstehend E. 2.1).

4.2    Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekanntzugeben. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier – jedoch ein vom Unfallversicherer SWICA nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2).

    Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe fehlt es dem von Seiten der SWICA eingeholten A.___-Gutachten vom 8. Februar 2021 (vorstehend E. 3.8), wie der Beschwerdeführer geltend machte (vorstehend E. 2.2), an einer hinreichenden Schlüssigkeit, um es im vorliegenden Verfahren zur Anwendung bringen zu können. Zusammenfassend gingen die Gutachter des A.___ hinsichtlich des rechten Ellbogens von im Wesentlichen subjektiven, aggravierten Beschwerden aus und schlossen unter anderem aufgrund einer seitengleichen Muskulatur beider Ober- und Unterarme darauf, dass eigentlich keine wirkliche Funktionseinschränkung am rechten Ellbogen bestehe. Unabhängig von der Frage, ob bei einer rechtsdominanten Person überhaupt aufgrund einer seitengleichen Bemuskelung darauf geschlossen werden kann, dass eigentlich kein Gesundheitsschaden besteht, lassen sich der umfassenden übrigen medizinischen Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung entnehmen. Soweit die Gutachter im Zusammenhang mit der Beschwerdekonsistenz eine Äusserung von PD Dr. F.___ vom 1. August 2018 hinzuzogen, blendet dies aus, dass PD Dr. F.___ nach der dann vorgenommenen Untersuchung des Beschwerdeführers in seiner Beurteilung vom 15. April 2019 ausdrücklich festhielt, dass die subjektiv vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden hätten objektiviert werden können (Urk. 7/35/3-7 S. 3 Ziff. 5). Zu berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer doch über einen längeren Zeitraum im Jahr 2019 bemüht hat, seine angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer beibehalten zu können.

    Weshalb die Gutachter in ihrer abschliessenden Beurteilung auch noch auf der linken Seite von einer Epikondylopathie sprachen, bleibt unklar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer äusserte, dass aufgrund des vermehrten Gebrauches des linken Ellbogens dieser nun auch schmerzhaft sei (Urk. 7/78/2-60 S. 26 oben), reicht hierzu nicht aus. In keiner Weise nachvollziehbar erweist sich sodann die Formulierung des Belastungsprofils in angepasster Tätigkeit zuhanden der SWICA, wonach der Beschwerdeführer bei subjektiver Beschwerdesymptomatik und unter Hinweis auf den langen Verlauf beim Heben und Tragen von Lasten über 20 kg eingeschränkt sei und im Ergebnis die gleiche Einschränkung von 20 % resultierte, wie in der angestammten Tätigkeit.

    Dem entgegengesetzt stehen sodann die Angaben der Gutachter zu den Fragen der Invalidenversicherung zum chronologischen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur , wo letztlich ab dem 1. Januar 2021 dann von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche anders formuliert wurde als gegenüber der SWICA, abgesehen von gewissen Rekonvaleszenzphasen nach den verschiedenen Operationen, ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde.

    Ein Beweiswert (vorstehend E. 1.6) ist dieser Expertise daher abzusprechen. Dies hat auch hinsichtlich der Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E. 3.10, E. 3.13 und E. 3.18) zu gelten, sofern er sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das A.___-Gutachten vom 8. Februar 2021 stützt.

4.3    Wie der medizinische Aktenverlauf (vorstehend E. 3) zeigt, konnte der Beschwerdeführer trotz seiner Bemühungen in der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer nach dem Unfallereignis vom Juni 2017 keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr erreichen.

    Zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns bei abgelaufenem Wartejahr per Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 1.3) lag die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss dem behandelnden Arzt Dr. B.___ bei 50 % (vorstehend E. 3.2, vgl. Urk. 7/21/3).

    Hernach attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer nach der am 3. Oktober 2018 erfolgten Operation am Ellbogen durchgehend bis Ende März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Ab April 2019 erreichte der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ in der Tätigkeit als Lastwagenfahrer mit gewissen Einschränkungen jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.5), dies bis zum erneuten Eingriff am 29. Januar 2020 (Urk. 7/47). Nach dieser Operation erreichte der Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf als LKW-Fahrer und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) respektive dann Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7, E. 3.9, E. 3.15 und E. 3.17) und zuletzt die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.11-12 und E. 3.19) attestierten ihm durchgängig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

4.4    Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 27. Juni 2022 (vorstehend E. 3.14) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von der SWICA veranlassten A.___-Gutachten vom 8. Februar 2021 (vorstehend E. 3.8) erging. Präzisierend zu dem im A.___-Gutachten formulierten Belastungsprofil führte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 (vorstehend E. 3.14) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen der rechten oberen Extremität entsprechend eingeschränkt und es ihm nicht mehr möglich sei, Manipulationen mit beiden oberen Extremitäten durchzuführen oder auch Lasten zu bewegen. Es sei theoretisch möglich, dass sehr leichte Arbeiten in einem Pensum von sechs Stunden möglich seien, wobei das Hauptproblem in der Schmerzsymptomatik liege.

    Mangels zeitlicher Begrenzung in der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 27. Juni 2022 (vorstehend E. 3.14) erweist es sich als angebracht, entgegen den Äusserungen von Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2023 (vorstehend E. 3.18), von dem von Dr. B.___ formulierten Belastbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit auch vor der nach der Operation vom 1. Juli 2021 erforderlichen Rekonvaleszenzphase bis 1. Oktober 2021 auszugehen, zumal wie ausgeführt (vorstehend E. 4.2), auf das A.___-Gutachten vom 8. Februar 2021 (vorstehend E. 3.8) nicht abgestellt werden kann. Dem stehen auch die Ausführungen von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 18. April 2021 (vorstehend E. 3.9) nicht entgegen, wonach selbst eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sei. So fehlt es der Äusserung von Dr. D.___, wonach er selbst in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr sah und letztlich in seinem Bericht vom 20. August 2022 (vorstehend E. 3.15) dessen volle Berentung forderte, an einer substantiierten medizinischen Begründung und weiter stützt dies die bei der Beweiswürdigung praxisgemäss relevante Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Immerhin führte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 29. März 2023 (vorstehend E. 3.17) aus, dass theoretisch zumindest leichte Arbeiten nur mit der linken Hand möglich wären.

    Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Juni 2022 (vorstehend E. 3.14) für nicht nachvollziehbar befindet, zumal die langjährig ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % nun plötzlich auf 80 % erhöht worden sei (vorstehend E. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sich auf die angestammte Tätigkeit bezogen hat (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5), währenddem Dr. B.___ die Leistungsfähigkeit von 6 Stunden auf eine sehr leichte behinderungsangepasste Tätigkeit bezogen hat (vorstehend E. 3.14).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) erweist sich sodann eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nachträglich aufgetretenen epifaszialen Zysten am rechten Ellbogen (vgl. Urk. 7/160) als nicht ausgewiesen, zumal insbesondere Prof. H.___ in seinem Bericht vom 8. November 2023 (vorstehend E. 3.19) festhielt, dass er die Zysten nicht für die Schmerzen als ursächlich ansah. Dem entsprechend brachte auch die Operation vom 3. Oktober 2023 (Urk. 3/5), mit welcher die Zysten entfernt wurden, keine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes.

    Die von Prof. H.___ und Dr. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2023 (vorstehend E. 3.19) dann selbst in einer leichten Tätigkeit bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit kann aufgrund der von ihnen bestätigten, weitestgehend unveränderten Situation nicht nachvollzogen werden und erweist sich als nicht hinreichend begründet. Diese Ausführungen lassen sich höchstens mit einer zuzugestehenden, vorübergehenden Erholungsphase nach der einen Monat zuvor am 3. Oktober 2023 von Prof. H.___ durchgeführten Entfernung der epifaszialen Zysten am rechen Ellbogen (Urk. 3/5) erklären.

    Dass, wie der Beschwerdeführer geltend machte, in Zukunft auch ohne eine Tätigkeit mit Reizungen und Verschlimmerungen zu rechnen sei (Urk. 1 S. 12 f. Rz. 36.2), geht so aus den medizinischen Akten nicht hervor. Zudem äusserte der Beschwerdeführer selbst anlässlich des Gespräches mit der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2023, dass die Schwellungen bei starker Belastung, zum Beispiel im Haushalt, beim Kochen und Rüsten, auftreten würden (Urk. 7/184).

    Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3), namentlich der Umstand, dass nach der Operation vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/47) dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht einmal mehr im Pensum von 50 % möglich war, und sich der Zustand, wie Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 27. März 2023 (vorstehend E. 3.16) ausführte, nach jeder weiteren Operation nur verschlechterte, rechtfertigt es vorliegend, der von Dr. B.___ formulierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab der Operation im Januar 2020 zu folgen, mit den jeweils aufgetretenen, nicht als dauerhaft zu wertenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach den jeweiligen Operationen.

    Was den Zeitraum davor anbelangt, ist bei ausgewiesener 50%iger Arbeitsfähigkeit in der teils belastenden Tätigkeit als LKW-Chauffeur auf eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu schliessen. Namentlich hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.4) fest, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei.

4.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt, als dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer im rentenrelevanten Zeitraum ab Juni 2018 lediglich noch bis Oktober 2018 und vorübergehend von April 2019 bis zur Operation im Januar 2020 in einem Pensum von 50 % ausüben konnte und seit Januar 2020 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

    In einer behinderungsangepassten, sehr leichten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Juni 2022 formulierten Belastungsprofil hat, abgesehen von den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach den durchgeführten Operationen, ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag bestanden. Zuvor ist ab rentenrelevanten Zeitraum ab Juni 2018 davon auszugehen, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit, abgesehen von einer Rekonvaleszenzphase nach der am 3. Oktober 2018 erfolgten Operation, in einem Pensum von 100 % zumutbar war.

    Da anhand der Aktenlage hinreichend ausgewiesen ist, dass von keiner Belastbarkeit des rechten Ellbogens mehr ausgegangen werden kann, erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte EFL-Testung (vorstehend E. 2.2).


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.2    Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns – hier das Jahr 2018 – abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Nachdem der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Juni 2022 auf die starken Lohnschwankungen hinwies (Urk. 7/135 S. 2), wurde die Berechnung des Valideneinkommens ausgehend von dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Durchschnittseinkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/150) berechnet. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Nominallohnindex, Männer 2011-2022, Tabelle T1.1.10 lit. H) resultiert für das Jahr 2018 damit ein Valideneinkommen von rund Fr. 76'215.-- und für das Jahr 2020 ein solches von rund Fr. 76'745.-- (Fr. 76'215.-- x 1.014 : 1.007).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4    Dem Beschwerdeführer ist ab rentenrelevantem Zeitraum ab Juni 2018 eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch in einem Pensum von 100 % und danach ab Januar 2020 entsprechend dem von Dr. B.___ formulierten Belastungsprofil noch in einem Pensum von 6 Stunden pro Tag zumutbar (vorstehend E. 4.5).

    Der Medianlohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art belief sich gemäss LSE 2018 für das Jahr 2018 auf Fr. 5‘417.- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) resultiert bei dem noch möglichen Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘767.-  im Jahr 2018 (Fr. 5’417.-- : 40 x 41,7 x 12).

    Da dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2020 lediglich noch im Umfang von 6 Stunden zumutbar ist, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit die Löhne aus der LSE 2020 beizuziehen. Hinsichtlich des zur Anwendung kommenden durchschnittlichen Lohnes für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) gilt es zu beachten, dass die diesbezügliche durchschnittliche Arbeitszeit bei 41.7 Stunden pro Woche liegt (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01). Da der Beschwerdeführer lediglich noch für 6 Stunden pro Tag, also für insgesamt 30 Stunden pro Woche diese Arbeit ausführen kann, liegt sein exaktes Arbeitspensum, wie er geltend machte (vorstehend E. 2.2), entsprechend bei 72 % (100./.41.7 x 30).

    Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnes für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art von Fr. 5‘261.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) und dem noch möglichen Pensum von 72 % resultiert im Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 47‘387.-- (Fr. 5'261.--: 40 x 41,7 x 12 x 0.72).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

5.6    Der Beschwerdeführer kann seit dem Jahr 2020 nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausführen, dies in einem reduzierten Pensum von 72 % (vgl. vorstehend E. 5.4). Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 um einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art handelt, diese damit vielfach auch Tätigkeiten manueller Art beinhalten, und der Beschwerdeführer in der Belastbarkeit und in der Kraft der rechten dominanten oberen Extremität (vgl. Urk. 7/78/2-60 S. 28 Mitte) erheblich eingeschränkt ist (vgl. vorstehend E. 4.5), wodurch sich das Spektrum an möglichen Tätigkeiten noch weiter reduziert, rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3, 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3, 8C_799_2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2).

5.7    Demnach ergibt sich ab rentenrelevantem Zeitraum ab Juni 2018 bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 76'215.-- und bei einem Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘767.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘448.--, was einem rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht. Daran, dass kein Rentenanspruch resultiert, würde auch die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % nichts ändern.

    Ab Januar 2020 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur noch ein Invalideneinkommen von rund Fr. 42‘648.-- (Fr. 47‘387.-- x 0.9) erwirtschaften kann. Demnach resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'745.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 34‘097.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 44 % entspricht.

    Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

    Gemäss Honorarnote vom 28. Dezember 2023 (Urk. 11) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Daniel Bohren für das gerichtliche Verfahren auf 10.20 Stunden, was als angemessen gilt. Dementsprechend ist die Parteientschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘449.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2'449.10 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan