Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00635
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 23. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 in Italien geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf. In der Schweiz war sie zuletzt als Reinigungskraft in verschiedenen Haushalten tätig (vgl. Urk. 8/16).
Am 30. März 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Arthrosen an beiden Händen und im Rücken sowie auf Schmerzen zum Bezug von Leis-tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8, Urk. 8/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Ver-sicherten (IK-Auszug, Urk. 8/14) ein. Mit Mitteilung vom 4. Mai 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 8/18). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. Y.___, Fachärztin Orthopädie und Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche am 27. Juli 2023 Stellung nahm (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/33). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. August 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/34). Dagegen erhob die Versicherte am 25. August 2023 Einwand (Urk. 8/38). Wie vorbeschieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/47 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 26. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit 3. April 2023 nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer überwiegend sitzenden Tätigkeit in einem 90%-Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 %.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. November 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie leide seit Jahren an zunehmenden Beschwerden am Bewegungsapparat, wodurch sie in ihren täglichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt sei. Sie sei aufgrund der Schmerzen trotz Bemühungen und medizinischer Unterstützung nicht in der Lage, die beruflichen Pflichten zu erfüllen, auch nicht in einer sitzenden Tätigkeit. Hinzu komme, dass sich ihre psychische Verfassung kontinuierlich verschlechtere.
3.
3.1 Im März 2017 wurde die Beschwerdeführerin erstmals wegen starken Schnarchens bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FMH, vorstellig. Diese hielt in ihrem Arztbericht vom 21. März 2017 die Diagnose habituelles Schnarchen bei Nasenatmungsbehinderung sowie engem Mesopharynx fest (Urk. 8/8/17; vgl. auch Arztbericht vom 8. Mai 2017, Urk. 8/8/13). Bei anhaltendem Schnarchen sowie Durchschlafstörungen wurde eine respiratorische Polygraphie durchgeführt, im Zuge derer sich ein schweres gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom gezeigt habe. Aufgrund des Schweregrades wurde eine CPAP-Heimtherapie empfohlen (Urk. 8/8/9; vgl. auch Arztbericht vom 3. Februar 2023, Urk. 8/8/7).
3.2 Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 14. September 2020 aufgrund rezidivierender Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule einer radiologischen Untersuchung der Wirbelsäule. Diese zeigte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Atlantodentalarthrose und Facettengelenksarthrose, eine diskoligamentäre foraminale Enge mit Tangierung der Nervenwurzel C6 und C7 beidseits, eine schwere Facettengelenksarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) ab LWK 1-SWK 1 sowie degenerative Veränderungen der Kostovertebralgelenke und der Facettengelenke der Brustwirbelsäule (BWS; Urk. 8/8/1).
3.3 Bei anhaltenden Schmerzen ventral über dem Pectoralis rechts über die Schulter und bis in den Nacken ausstrahlend begab sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, in Behandlung. Diese erachtete eine Tendinitis calcarea der Subscapularissehne und die Bursitis subdeltoidea als ursächlich für die Beschwerden. Zusätzlich bestehe wohl ein leichter Reizzustand des AC-Gelenks passend zu den eher im Trapezius lokalisierten Schmerzen (vgl. Arztbericht vom 15. November 2021, Urk. 8/8/5).
3.4 Aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen in den Daumensattelgelenken mit zusätzlichem Taubheitsgefühl des linken Daumens sowie unwillkürlichem Zittern der rechten Hand wurde die Beschwerdeführerin im Spital B.___ in der Handsprechstunde vorstellig. Fachärztlich wurde die Diagnose einer Rhiz- und STT-Arthrose festgehalten und eine Behandlung mit Daumenringorthesen verordnet. Bezüglich des Taubheitsgefühls im linken Daumen sowie des Zitterns der rechten Hand sei eine neurologische Abklärung angezeigt (vgl. Arztbericht vom 31. Januar 2023, Urk. 8/21/16). Im Rahmen der Verlaufsuntersuchung habe die Beschwerdeführerin von einer Verbesserung betreffend die Missempfindungen am Daumen berichtet. Das Zittern der rechten Hand sei hingegen unverändert (vgl. Arztbericht vom 9. Februar 2023, Urk. 8/21/14). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, neurologisch abgeklärt. Dr. C.___ verneinte in ihrem Arztbericht vom 10. März 2023 (Urk. 8/21/12) Hinweise für das Vorliegen eines Parkinsons. Ersichtlich sei einzig ein diskreter, feinschlägiger Ruhe- und Haltetremor auf der rechten Seite, den sie im Rahmen eines verstärkten physiologischen Zitterns interpretiere.
3.5 Seit April 2023 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in Behandlung. Dieser berichtete in seinem Arztbericht vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/21) von seit Jahren bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere Rücken- und Handgelenksschmerzen, Kopf- und Nackenschmerzen, Schultergürtelschmerzen rechts, Ellenbogenschmerzen rechts sowie rezidivierenden Bauchschmerzen bei bekannter Divertikulose (vgl. Radiologischer Befund vom 15. November 2019 [Urk. 8/8/11] und 15. Dezember 2020 [Urk. 8/8/12]) und Status nach zweimaliger Divertikulitis. Aufgrund der im Verlauf zunehmenden Beschwerdesymptomatik im Rahmen degenerativer Erscheinungen am Bewegungsapparat sei nicht von einer zukünftigen Besserung auszugehen. Dr. D.___ konstatierte, die zunehmenden Schmerzen am Bewegungsapparat, insbesondere im Rücken und den Handgelenken, würden eine Fortsetzung der Arbeitstätigkeit als Reinigungsfachkraft verunmöglichen. Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei hingegen zumutbar, wobei hierfür eine Umschulung nötig sei. Aufgrund der Sprachbarriere, des Ausbildungsstandes und des Alters beurteile er die Prognose für eine Eingliederung als schlecht.
3.6 Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung fasste die RAD-Ärztin am 27. Juli 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen:
- Degenerative Veränderungen der HWS mit Atlantodentalarthrose und Facettengelenksarthrose
- Diskoligamentäre foraminale Enge mit Tangierung der Nervenwurzel C6 und C7 beidseits (MRI 14. September 2020)
- Schwere Facettengelenkarthrose der LWS L1-S1 (MRI 14. September 2020)
- Degenerative Veränderungen der Kostovertebralgelenke der Facettengelenke der BWS (MRI 14. September 2020)
- Rhiz- und STT-Arthrose beidseits, links>rechts mit Adduktionskontraktur und kompensatorischer Hyperextension der Daumengrundglieder (Erstdiagnose Januar 2023)
- Tendinitis Calcarea Subscapularissehne und Bursitis subdeltoidea rechte Schulter (Erstdiagnose November 2021)
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten:
- Status nach Carpaltunnelspaltung und Ringbandspaltung 4. Finger rechts (2017)
- Verdacht auf verstärktes physiologisches Zittern rechtsbetont Hände (neurologische Abklärung 2015, 2017 und März 2023)
- Schweres gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom vorwiegend obstruktiv mit CPAP Therapie (Erstdiagnose Januar 2023)
- Arterielle Hypertonie
- Übergewicht, Grösse 158 cm, Gewicht 74 kg, BMI 29,6
- Sigmadivertikulose (CT November 2019) mit Divertikulitis November 2019 und Januar 2020
- Status nach Divertikulitis Colon ascendens (CT Dezember 2020)
- Habituelles Schnarchen
- Dyslipidämie
Ausgehend davon hielt die RAD-Ärztin fest, mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Stehen und Gehen mit repetitiven Fehlhaltungen der Wirbelsäule wie Bücken und Kauern sowie manuelle Tätigkeiten mit Anforderungen an die Kraft und Tätigkeiten über Schulterhöhe seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Dr. Y.___ beschrieb folgendes Belastungsprofil: Wechselbelastende Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen an einem wirbelsäulenadaptierten Arbeitsplatz sowie leichte manuelle Tätigkeiten mit geringen Ansprüchen an Kraft und Feinmotorik und ohne Arbeiten über Schulterhöhe rechts. Die Beschwerdeführerin sollte ausserdem regelmässige Bewegungspausen einhalten. Damit sei ihr aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht ab 3. April 2023 in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ein 90%-Pensum (100 % anwesend, regelmässige Bewegungspausen) zumutbar (vgl. Urk. 8/33 S. 5).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.5, E. 3.6), dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Reinigungsfachkraft seit April 2023 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 27. Juli 2023. Dementsprechend erachtete sie eine 90%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils seit April 2023 für ausgewiesen (E. 3.6).
4.3 Die Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin Dr. Y.___ beruhen auf der Würdigung vorangegangener Arzt- und Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht abweicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitestgehend mit der Beurteilung von Dr. D.___, wonach körperlich nicht belastende Tätigkeiten zumutbar seien (E. 3.5). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. Y.___ auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtete. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mangels widersprechender Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Dr. D.___ ergänzte in seinem Attest vom 24. November 2023 zwar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen polyarthrotischen Schmerzsymptomatik, welche nahezu den gesamten Körper betreffe, auch im Sitzen keiner Arbeit nachgehen könne (vgl. Urk. 3/9). Neue medizinische Aspekte legte er jedoch nicht dar. Die RAD-Ärztin berücksichtigte in ihrer Beurteilung sowohl die degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und der Schulter als auch die arthrotischen Veränderungen im Rücken und den Händen (vgl. E. 3.6). Bezüglich der geltend gemachten Schmerzsymptomatik (vgl. auch E. 2.2) ist darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin die schmerzbedingten Einschränkungen, soweit sie somatisch begründbar waren, in die Einschätzung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinbezogen hat. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf eine zunehmende Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung hinweist (vgl. E. 2.2), liegen dazu in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte vor. Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) keine Zweifel an den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. Y.___ zu begründen. Im Rahmen des von Dr. Y.___ umschriebenen Belastungsprofils werden sämtliche körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Entsprechend kann auf deren Schlussfolgerungen, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachkraft nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr jedoch eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils – in einem 90%-Pensum zuzumuten ist, abgestellt werden.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. Y.___ abzustellen und somit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2023 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Reinigungsfachkraft in verschiedenen Haushalten sowie einer Tierarztpraxis tätig (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/14, Urk. 8/16). Mangels Lohnabrechnungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte abstellte (vgl. Urk. 8/32). Da das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns festzulegen ist (Hilfsarbeitertätigkeit), genügt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % ausgewiesen, was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, da bei einem Invalideneinkommen, das 90 % des Valideneinkommens entspricht, selbst bei einem rechtsprechungsgemäss maximal möglichen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ohnehin nicht in Betracht fällt. So äusserte Dr. D.___ die schlechte Prognose in Bezug auf die berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erster Linie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten und der fehlenden beruflichen Ausbildung sowie dem fortgeschrittenen Alter (vgl. E. 3.5). Dabei handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren. Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 erfordern definitionsgemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Ebenso wenig werden im Kompetenzniveau 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler