Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00636
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 20. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin (Urk. 6/12) und ging bis im Juli 2016 in der Schweiz der erlernten Tätigkeit nach (Urk. 6/4/6, Urk. 6/11). Unter Hinweis auf eine Narkolepsie meldete sie sich am 12. Oktober 2016 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Mitteilung vom 13. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 6/33). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sich für die Weiterbildung «MAS Gesundheitsförderung und Prävention» an der Hochschule Y.___ entschieden zu haben (Urk. 6/40/8), sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 3. April bis längstens 10. Oktober 2018 ein Wartezeittaggeld zu (Urk. 6/42); dies unter gleichzeitiger Auferlegung einer Mitwirkungspflicht, mit welcher die Versicherte unter anderem zur aktiven Suche und baldmöglichsten Aufnahme einer Teilzeittätigkeit (60 %) im Umschulungsbereich angehalten wurde (Urk. 6/41). In der Folge verzögerte sich die geplante Weiterbildung an der Y.___ mangels ausreichender Teilnehmerzahl (Urk. 6/71), weshalb die IV-Stelle das Wartezeittaggeld bis zum 16. Januar 2019 verlängerte (Urk. 6/81). Am 28. September 2018 erteilte sie Kostengutsprache für die Umschulung zum MAS in «Prävention und Gesundheitsförderung» an der Y.___ vom 17. Januar 2019 bis 11. Dezember 2020 und sprach der Versicherten für denselben Zeitraum Taggelder zu (Urk. 6/80). In der dazugehörigen Zielvereinbarung wurde unter anderem die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit (60 %) spätestens per 17. Januar 2019 als Ziel aufgeführt (Urk. 6/86). Nach erfolglosen Bemühungen um Aufnahme einer entsprechenden Teilzeittätigkeit gewährte die IV-Stelle als weitere berufliche Massnahme vom 14. März bis 13. September 2019 ein Coaching für die Stellensuche (Urk. 6/119). Im Juni 2019 schloss die Versicherte ihr erstes CAS-Modul ab (Urk. 6/193). Der Abschluss des zweiten CAS-Moduls war ihr in der Folge aufgrund zu vieler Absenzen zunächst nicht möglich (Urk. 6/298/29), weshalb die IV-Stelle sie mit Schreiben vom 13. September 2019 erneut an die ihr obliegende Mitwirkungspflicht erinnerte und verschiedene Forderungen zur Verbesserung der Erfolgsaussichten der Umschulung formulierte (Urk. 6/157). Im Juni 2020 schloss die Versicherte sodann das zweite CAS-Modul ab (Urk. 6/213). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, nicht mehr in neurologischer Behandlung zu sein (Urk. 6/298/35), empfahl der RAD-Arzt zur Beurteilung der Weiterführung der gemäss Kostengutsprache vom 28. September 2018 am 11. Dezember 2020 endenden Umschulung eine medizinische Einschätzung durch die Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 6/298/36). Mit Bericht der Klinik Z.___ vom 7. Dezember 2020 wurde der Versicherten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 6/234). Auf Intervention der Versicherten wurde die Arbeitsfähigkeit mit Bericht vom 10. Dezember 2020 auf 60 % in angepasster Tätigkeit reduziert (Urk. 6/235). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 verlängerte die IV-Stelle die Umschulung zum «MAS Prävention und Gesundheitsförderung» an der Y.___ bis zum 10. Dezember 2021 und sprach der Versicherten für denselben Zeitraum wiederum Taggelder zu (Urk. 6/239). Zudem schloss die IV-Stelle mit der Versicherten auch für diesen Zeitraum eine Zielvereinbarung ab, in welcher unter anderem wiederum eine Teilzeittätigkeit während des MAS als Ziel aufgeführt wurde (Urk. 6/243). Nachdem die Versicherte im Dezember 2020 ihr drittes CAS-Modul absolviert hatte (Urk. 6/251), informierte sie die IV-Stelle mit E-Mail vom 6. Mai 2021, dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ihr wegen Nebenwirkungen der Medikamentenumstellung eine Sistierung des MAS-Umschulungsprogramms für etwa zwei Monate empfehle (Urk. 6/260/2). Dr. A.___ attestierte der Versicherten vom 1. Mai bis 12. Juli 2021 eine 100%ige und anschliessend vom 13. bis 31. Juli 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/262, 263, 268, 271). Nachdem der für sie zuständige Professor infolge der krankheitsbedingten Absenzen einen Umschulungsabschluss per Dezember 2021 als nicht mehr möglich erachtet hatte, ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Verlängerung der Umschulung (Urk. 6/298/53). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2021 unter Hinweis auf die fehlende Eingliederungswirksamkeit der Umschulung an, Letztere per 30. September 2021 abzubrechen (Urk. 6/276), woran sie mit Verfügung vom 31. Januar 2022 unter Einstellung des Taggeldes per 30. September 2021 festhielt (Urk. 6/299).
Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht im Verfahren IV.2022.00121 mit Urteil vom 17. Juni 2022 abgewiesen (Urk. 6/305), was vom Bundesgericht mit Urteil 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 bestätigt wurde (Urk. 6/310).
1.2 Bereits während des noch hängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundegericht, ersuchte die Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 um Unterstützung mittels einer anderen Umschulung (Urk. 6/308). Mit Schreiben vom 27. März 2023 teilte die Versicherte der IV-Stelle unter Beilage eines Arbeitsvertrages (Urk. 6/311) mit, per 1. April 2023 eine Stelle im Umfang von 40 % antreten zu können und ersuchte erneut um Unterstützung mittels beruflicher Massnahmen (Urk. 6/312). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht bei der Klinik Z.___ ein (Urk. 6/323). Mit Vorbescheid vom 9. August 2023 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens um weitere berufliche Massnahmen (Umschulung) in Aussicht (Urk. 6/330). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Einwand vom 14. September 2023, Urk. 6/336) verfügte die IV-Stelle am 25. Oktober 2023 im angekündigten Sinne (Urk. 6/339 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr – der Beschwerdeführerin – weitere berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). In der Replik vom 15. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15). Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2023 damit, dass die Anstellung als medizinische Schaltermitarbeiterin im Zentrum B.___ nicht dem Tätigkeitsbereich Prävention und Gesundheitsförderung entspreche und auch das Pensum von 40 % die Vorgabe einer mindestens 50%igen Anstellung nicht erfülle. Die bisher zugesprochenen Leistungen würden sich insgesamt über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstrecken, was verdeutliche, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin in vollem Umfang unterstützt habe, das Umschulungsziel «MAS Prävention und Gesundheitsförderung» zu erreichen. Es sei deshalb in keiner Weise verhältnismässig, die Beschwerdeführerin – wie von dieser im Einwandverfahren geltend gemacht – bei einem neuen Umschulungsweg zu unterstützen, weshalb ihr Antrag auf neue Umschulung abgelehnt werde. Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin zumutbar, eine Anstellung mit einem Pensum von mindestens 50 % im Tätigkeitsbereich des bisherigen Umschulungs-ziels vorzuweisen (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn die Beschwerdeführerin noch eine Anstellung im ursprünglich geplanten Umschulungsbereich antreten würde, bleibe es dabei, dass das ursprüngliche Umschulungsziel (MAS «Prävention und Gesundheitsförderung») infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht in der vorgesehenen Zeit erreicht worden sei. Ein Nachholen dieser Pflichten könne nicht zu einer weiteren Verlängerung der Kostengutsprache inklusive Taggeldanspruch führen. Erst recht könne sich daraus kein Anspruch auf eine neue, andere Umschulung ergeben, wie sie nun mit dem MAS «Spezialisierung in Suchtfragen» angestrebt werde (Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe in keiner Weise begründet, weshalb die Anstellung bei der B.___ nicht im Umschulungsbereich liege. Zudem sei die Begründung der Beschwerdegegnerin, das Weiterführen der Umschulung sei unverhältnismässig, willkürlich. In Bezug auf die Dauer der Umschulung sei gesetzlich keine Höchstdauer verankert. Zwischen der Dauer der Ausbildung und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme müsse ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Sie habe Jahrgang 1985 und ausgehend von einer ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren noch einen Erwerbshorizont von über zwanzig Jahren. Mit der angestrebten Ausbildung und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit sei der wirtschaftliche Erfolg der beantragten Massnahme mehr als verhältnismässig zum Aufwand. Dabei sei denn auch zu berücksichtigen, dass die lange Dauer der bisherigen Massnahmen nicht nur von ihr zu vertreten sei, zumal der Grundlagen CAS «Prävention und Gesundheitsförderung» 2018/2019 mangels genügender Anmeldungen abgesagt worden sei (Urk. 1).
Daran hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik im Wesentlichen fest (Urk. 12).
3.
3.1 Die IV-Stelle erteilte der Beschwerdeführerin ursprünglich Kostengutsprache für die Umschulung zum MAS in «Prävention und Gesundheitsförderung» (Urk. 6/80, 239). Gemäss Beschreibung des Studiengangs Gesundheitsförderung und Prävention setzen sich Gesundheitsförderinnen dafür ein, dass die Gesundheit der Bevölkerung erhalten und verbessert wird. Dazu entwickeln sie Projekte und Programme mit dem Ziel, gesundheitsfördernde Lebensbedingungen und einen gesunden Lebensstil zu stärken. Sie arbeiten dabei konzeptionell, beziehen aber auch die Zielgruppen mit ein, zum Beispiel Kinder, Familien, Angestellte oder ältere Menschen. Gemeinsam mit ihnen werden Massnahmen entwickelt und umgesetzt. Die Einsätze erfolgen dabei in Schulen, Betrieben, Fachstellen für Gesundheitsförderung und Prävention, Verbänden, Quartiervereinen, Beratungsstellen, Sport-, Wellness- und Freizeiteinrichtungen sowie in Spitälern, Bundes-, Kantons- und Gemeindeämtern.
3.2 Nachdem die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen unter Hinweis auf die fehlende Eingliederungswirksamkeit aufgehoben hatte (Urk. 6/299; bestätigt mit Entscheid des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2022 [Urk. 6/305] sowie mit Bundesgerichtsurteil 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 [Urk. 6/307]), ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. März 2023 unter Auflage eines Arbeitsvertrags erneut um Unterstützung mittels beruflicher Massnahmen (Urk. 6/312).
3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der ursprünglich zugesprochenen Umschulung abgeschlossenen Zielvereinbarungen jeweils das Ziel zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im Umschulungsbereich enthielten (Urk. 6/41, 86, 243).
Dem vorgenannten Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-führerin ab dem 1. April 2023 als Medizinische Schaltermitarbeiter in der B.___ in einem Pensum von 40 % angestellt wurde (Urk. 6/311). Gemäss Angaben auf der Website der B.___ ist das Schalterteam verantwortlich für die Verarbeitung und Abgabe von Medikamenten nach ärztlicher Verordnung. Es überwacht die Applikation im Injektionsraum und ist ein wichtiges Bindeglied zwischen den Patienten und Therapeuten.
Ein Vergleich zwischen der Beschreibung der Aufgaben des Schalterteams und dem Einsatzbereich von Gesundheitsförderinnen zeigt, dass es sich bei der Tätigkeit bei der B.___ nicht um eine solche im Rahmen des ursprünglich angestrebten Umschulungsbereichs handelt. So beinhalten die Aufgaben als Schaltermitarbeiterin bei der B.___ jedenfalls nicht die Entwicklung von Projekten und Programmen mit dem Ziel, gesundheitsfördernde Lebensbedingungen und einen gesunden Lebensstil zu stärken.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Weiterführung der Umschulung zum MAS «Prävention und Gesundheits-förderung» mit der Begründung ablehnte, die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Tätigkeit entspreche nicht dem Tätigkeitsbereich Prävention und Gesundheitsförderung.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, die Weiterführung der Umschulung zum MAS «Prävention und Gesundheitsförderung» respektive die Aufnahme einer neuen Umschulung zum MAS «Spezialisierung in Suchtfragen» könne nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei unverhältnismässig (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 12 S. 2 ff.), ist daran zu erinnern, dass die Frage der Verhältnismässigkeit – respektive der Eingliederungswirksamkeit als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit – bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens IV.2022.00121 war. Diesbezüglich erwog das hiesige Gericht im Entscheid vom 17. Juni 2022, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Zielvereinbarungen vom 28. September 2018 und 16. Dezember 2020 während der Dauer der zugesprochenen und verlängerten Umschulung keine Teilzeitanstellung angenommen hatte. Zwar war die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, neben der Umschulung ein Fernstudium in Psychologie zu absolvieren, hatte sich im Widerspruch dazu aber eine Praktikumstätigkeit im Umschulungsbereich nicht zugetraut. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin den ihr mit Blick auf die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zumutbaren Nachweis über ausreichend konkrete Stellenbewerbungsbemühungen nicht zu erbringen, was umso schwerer wog, als sie im Dezember 2020 ein weiteres angebotenes Job-Coaching explizit abgelehnt hatte. Schliesslich lagen auch keine medizinischen Gründe für eine (weitere) Verlängerung der Umschulung vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass die IV-Stelle begründete Zweifel an der Eingliederungswirksamkeit und der dafür vorausgesetzten subjektiven Eingliederungsfähigkeit hegen durfte, weshalb die beruflichen Massnahmen zu Recht eingestellt wurden (Urk. 6/305 insbesondere E. 3.2 und 3.3).
Insofern erachteten nicht nur die IV-Stelle, sondern auch das hiesige Gericht eine Weiterführung der Umschulung bereits damals als unverhältnismässig, was denn auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 6/310). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr könne aufgrund der mittlerweile angetretenen Anstellung kein mangelnder Eingliederungswille mehr vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 5), ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Stelle bei der B.___ gerade nicht dem (ursprünglichen) Umschulungsziel entspricht (vgl. vorstehend E. 3.3). Zudem ist mit der IV-Stelle (Urk. 5 S. 2) festzuhalten, dass das ursprüngliche Umschulungsziel infolge Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht in der vorgesehenen Zeit erreicht werden konnte und ein Nachholen dieser Pflichten nicht zu einer weiteren Verlängerung der Umschulung führen kann. Erst recht kann sich daraus kein Anspruch auf eine andere Umschulung ergeben, wie dies die Beschwerdeführerin nun mit dem MAS «Spezialisierung in Suchtfragen» anstrebt (Urk. 6/336).
3.5 Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, die lange Dauer der bisherigen Massnahmen sei nicht nur von ihr zu vertreten, zumal der CAS Prävention und Gesundheitsförderung 2018/2019 aufgrund zu weniger Anmeldungen abgesagt worden sei (Urk. 1 S. 6; Urk. 12 S. 2), vermag sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erachtete die Beschwerdeführerin trotz Absage des Moduls CAS «Grundlagen Prävention und Gesundheitsförderung» im September 2018 (Urk. 6/71) einen Abschluss des MAS «Prävention und Gesundheitsförderung» bis im Dezember 2020 als machbar (Urk. 6/73/1), weshalb in der Folge basierend auf der Modulwahl der Beschwerdeführerin (Urk. 6/74-78) Kostengutsprache für die Umschulung vom 17. Januar 2019 bis 11. Dezember 2020 erteilt wurde (Urk. 6/80). Mithin wurde ursprünglich im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin ein Abschluss des Master-Lehrgangs innert zwei Jahren vorgesehen. In der Folge musste die Kostengutsprache im Dezember 2020 indes um ein ganzes Jahr verlängert werden (Urk. 8/239), nachdem sich infolge zu vieler Absenzen der Beschwerdeführerin ein Abschluss einzelner Module verzögert hatte (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die lange Dauer der bisherigen Massnahmen sei nicht nur von ihr zu vertreten, nicht halten.
Gründe, die es rechtfertigen würden, auf die rechtskräftig beurteilte Streitsache betreffend Umschulungsanspruch zurückzukommen, liegen keine vor. Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeitbeschäftigung im B.___ bereits wieder aufgegeben hat (Urk. 12 S. 4 f.), womit sich ein Eingliederungserfolg so oder anders nicht erreichen liesse, geschweige denn ein solcher voraussichtlich von einer gewissen Dauer wäre (E. 1.2).
3.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen weiterführenden Anspruch auf Umschulung verneinte.
3.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es nach wie vor an hinreichenden Abklärungen hinsichtlich des Eingliederungsbedarfs mangelt (vgl. dazu E. 3.4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2022 [Urk. 6/305]). Zwar holte die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung einen Verlaufsbericht bei der Klinik Z.___ ein. Angesichts dessen, dass Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit im Umfang von 8 Stunden mit Pausen als zumutbar und die Prognose unter Weiterführung der medikamentösen Therapie als stabil erachtete (Urk. 6/323/2) und die Beschwerdeführerin offenkundig erneut in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau tätig ist (Urk. 12 S. 4 f., Urk. 13/2-3), drängen sich weiterhin Zweifel am Bestehen eines Eingliederungsbedarfs auf. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Juli 2023 hinsichtlich des Berichts von Dr. A.___ anmerkte, «bei 2.1 muss es heissen 8 Stunden mit Pausen bei ‘angepasster Tätigkeit’ und nicht bei ‘bisheriger’ Tätigkeit, ist ja klar» (Urk. 6/326), wobei diesbezüglich daran zu erinnern ist, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit die Abänderung von ärztlichen Berichten veranlasste (konkret die Reduktion einer attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, vgl. Urk. 6/234/3, 235/5 und 237/2).
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippR. Müller