Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00642
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 9. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, arbeitete seit dem 1. September 2014 zu einem Pensum von 80 % bei der Y.___ AG als Montage-Elektriker (Urk. 6/11). Am 30. November 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Groupe Mutuel bei (Urk. 6/5/1-16). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 14. Januar 2021 (Urk. 6/11) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt und Facharzt für Chirurgie, vom 30. April 2021 (Urk. 6/26/1-6), des Zentrums A.___ vom 21. Juni 2021 (Urk. 6/30) und der psychiatrischen Klinik B.___ vom 14. Oktober 2021 (Urk. 6/39) ein. Sodann nahm die IV-Stelle das von der Groupe Mutuel in Auftrag gegebene Gutachten des C.___ vom 27. Juli 2021 zu den Akten (Urk. 6/45). Am 19. November 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie als Frühinterventionsmassnahme die Kosten für ein Job-Coaching durch die Firma D.___ GmbH vom 12. November 2021 bis zum 11. Mai 2022 übernehme (Urk. 6/46). Am 29. November 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, seitens Eingliederungsberatung sei mit der gewährten Massnahme das Dossier rentenausschliessend abgeschlossen. Sie gehe davon aus, dass der Versicherte weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/49).
1.2 Am 7. Februar 2023 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass es ihm trotz des von der IV gewährten Job-Coachings und trotz der Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Er beantrage deshalb die Gewährung von beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung (Urk. 6/60). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Prof. em. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2023 (Urk. 6/64) ein. Am 26. Juni 2023 nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle dazu Stellung (Urk. 6/71/3). Mit Vorbescheid vom 16. August 2023 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 6/72). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Felix Frey am 14. September 2023 (Urk. 6/75) bzw. am 16. Oktober 2023 (Urk. 6/84) Einwand. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Frey am
29. November 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen oder allenfalls eine Invalidenrente auszurichten.
eventualiter:
2. Die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt abkläre.
Verfahrensanträge:
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Verwaltung.
5. Falls die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten der Verwaltung gehen, sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 7). Mit Replik vom 25. April 2024 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Juni 2024 auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim-men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den
IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.5 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch erachtet es die Rechtsprechung - in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG - auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.3 und 5.4 S. 151 ff.; Urteil 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten Beurteilung (gemeint: zur Mitteilung vom 29. November 2021; vgl. Urk. 6/74/2-3) vorliege. Es bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Beschwerdeführer langandauernd in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Somit habe er weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29. November 2023 (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Die damalige Beurteilung sei nicht formell verfügt worden und sei ohne Auseinandersetzung mit den verschiedenen ärztlichen Berichten und dem Gutachten des Krankenversicherers vom 27. Juli 2021 erfolgt. Das Gutachten habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgestellt und die Beschwerdegegnerin habe abweichend davon auf berufliche Massnahmen verzichtet. Die Beschwerdegegnerin habe das Begehren umfassend zu prüfen und müsse den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären, ohne dass dieser eine Verschlechterung seit 2021 glaubhaft machen müsse. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___, dass keine Depression vorliege, sei unzutreffend. Eine Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte finde nicht statt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das damalige Gutachten vom Krankenversicherer in Auftrag gegeben worden sei und der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt habe, die ihm zustehenden Verfahrensrechte wahrzunehmen. Es sei sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente zu prüfen. Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Arbeitsumfeld aufhalte, sei das Depressionsgeschehen nicht abgeklungen. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt genügend abkläre.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (Urk. 5) fest, es liege mit der Mitteilung vom 29. November 2021 ein materiell rechtskräftiger Entscheid vor, mit welchem sie sowohl über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch über den Rentenanspruch abschliessend entschieden habe. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, habe die Verhältnisse geprüft und sei zum Ergebnis gelangt, dass keine Veränderung eingetreten sei. Dem Gutachten der Krankentaggeldversicherung komme Beweiswert zu, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden.
2.4 In der Replik vom 25. April 2024 (Urk. 10) führte der Beschwerdeführer aus, er halte daran fest, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht genügend mit seinem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt habe. Der RAD habe sich mit seiner Beurteilung, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, nicht zutreffe, in Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärzte gesetzt. Er stütze sich dabei vor allem darauf ab, dass der Beschwerdeführer noch «Musik machen» könne, ohne überprüft zu haben, was darunter zu verstehen sei. Der RAD habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer laut dem Gutachten vom 27. Juli 2021 nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne. Die Beschwerdegegnerin gehe jedoch davon aus, dass ihm die angestammte Tätigkeit möglich sei und weiche damit vom Gutachten ab. Letztlich sei unklar, worauf sie diese Feststellung abstütze. Der Beschwerdeführer halte auch daran fest, dass das Gutachten des Krankenversicherers zur Klärung des Anspruchs auf IV-Leistungen nicht genügend gewesen sei, da es andere Fragestellungen zu klären gehabt habe. Die IV-spezifischen Fragen seien nicht abschliessend geprüft worden und seien nach wie vor offen.
3.
3.1 Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 30. April 2021 (Urk. 6/26/
1-6) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), (2.) eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.1) sowie (3.) ein Status nach Epikondylitis humeri radialis rechts. Der Beschwerdeführer sei vom 4. August 2020 bis zum 6. Oktober 2020 zu 100 % und vom 7. Oktober 2020 bis zum 10. November 2020 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Er werde seit seiner Kindheit wegen dem ADHS-Syndrom psychotherapeutisch behandelt. Im Verlauf des Jahres 2020 habe er die psychoanaleptische Medikation vorübergehend abgesetzt und darauf mit Konzentrationsschwierigkeiten reagiert. Er habe sich entschieden, seine Tätigkeit als Elektromonteur auf der Baustelle aufzugeben. Als introvertierter Mensch habe er Mühe mit dem auf Baustellen herrschenden Umgangston. Eine angepasste Tätigkeit ausserhalb einer Baustelle könne der Beschwerdeführer vollzeitlich ausüben. Bezüglich des Tennisellenbogens sei eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt worden. In der häuslichen Umgebung sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt.
3.2 Gemäss dem Arztbericht des Zentrums A.___ vom 21. Juni 2021 (Urk. 6/30) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie ein Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Dezember 2020 zu 100 % arbeitsunfähig und nehme täglich Welbutrin ein. Dadurch habe er mehr Antrieb und eine verbesserte Stimmung. Die Prognose für eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei gut. Einschränkungen bestünden aufgrund einer Hochsensibilität und bei Lärmbelastung. Erhöhter Zeitdruck führe zu Überforderung und Überlastung.
3.3 Laut dem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten psychiatrischen Gutachten des C.___ vom 27. Juli 2021 (mit Untersuchung vom 18. Juni 2021; Urk. 6/45) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und ein ADS (ICD-10 F90.0) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), Differentialdiagnose: Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2). Ob ein ADS die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, hänge sehr stark von den Kontextbedingungen ab. Von ADS betroffene Personen seien häufig sehr lärmempfindlich, reagierten sehr sensibel auf unstrukturierte Arbeitsbedingungen und auf Konflikte im interpersonellen Bereich. Es komme sehr schnell zu eskalierenden Konfliktsituationen. Dies habe der Beschwerdeführer deutlich geschildert. Es liege im Weiteren eine Anpassungsstörung vor mit depressiv-dysphorischer Verstimmung, einer (leichten) Antriebsminderung sowie Schlafstörungen. Es werde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, dies sei insofern gerechtfertigt, als dass es bei einer Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz vor dem Hintergrund der zuletzt dort aufgetretenen massiven Arbeitsplatzkonfliktsituation zu einer raschen Dekompensation des Krankheitsbildes kommen würde. Hinweise für Aggravation etc. lägen nicht vor. Es liege ein durchaus gutes Aktivitätsniveau vor. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer andere, nicht konfliktbelastete und mit der Gefahr psychischer Dekompensation verbundene Tätigkeiten durchaus ausüben könne. Die Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz würde zu einer raschen psychischen Dekompensation führen. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich. Geeignet sei eine weitestgehend sachbetonte (kein oder allenfalls geringfügiger Kundenkontakt), gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, in nicht lärmbelasteter, ruhiger Umgebung. Der Beschwerdeführer sollte eine Aufgabe nach der anderen abarbeiten und weitgehend für sich alleine arbeiten können.
3.4 Laut dem Arztbericht der B.___ vom 14. Oktober 2021 (Urk. 6/39) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Gegenwärtig scheine eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Elektromonteur im Baugewerbe ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit einem Jahr aufgrund erhöhter Lärm- und Stressempfindlichkeit nicht mehr in der Lage, seiner vormals ausgeübten Tätigkeit nachzukommen. Die Therapie (stationäre Behandlung vom 23. Juli bis 24. September 2021) habe zu einer Stabilisierung geführt, jedoch sei die Lärmempfindlichkeit auch im vergleichsweise ruhigen Therapiesetting immer wieder problematisch. Eine Fortführung der Tätigkeit im Bauwesen könne bald wieder zu einer Verschlechterung führen. Der Beschwerdeführer könne sich durchaus vorstellen, im angestammten Beruf weiter zu arbeiten, jedoch nur in einer Umgebung mit reduzierter Lärmemission. Es könne eine berufsbegleitende Umschulung erwogen werden, der Beschwerdeführer zeige z.B. Interesse an einer Umschulung zum Arbeitsagogen. Das vormalige Arbeitsverhältnis bestehe wegen Kündigung durch den Arbeitgeber seit dem 30. August 2021 nicht mehr. Es bestehe gegenwärtig eine deutliche depressive Störung, mit Insuffizienzerleben, Antriebsstörung und gedrückter Stimmung. Dadurch bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit, da die körperliche Belastung eine Verschlechterung des psychischen Zustands bedingen würde. Der Beschwerdeführer habe gegenwärtig kaum Ressourcen. Die Belastbarkeit habe zunehmend abgenommen, wodurch sich das psychopathologische Syndrom verstärkt habe. Jedoch sei der Beschwerdeführer zeitweise in der Lage, sich im Rahmen seines Hobbies künstlerisch gestalterisch zu betätigen, und er betreibe regelmässig Sport. Sofern die limitierenden Faktoren wie lärmreduzierte Arbeitsatmosphäre und Verzicht einer körperlich stark belastenden Tätigkeit beachtet würden, scheine die Prognose gut.
3.5 Der Job-Coach G.___ führte am 3. Mai 2022 (Urk. 6/55) aus, der Beschwerdeführer könne sich einen Wiedereinstieg in seinen bisherigen Beruf nicht mehr vorstellen. Allermindestens würde er eine tragbare Arbeitsumgebung und einen schrittweisen Wiedereinstieg benötigen. Die bisherigen Arbeitsbemühungen hätten gezeigt, dass dies unmöglich zu sein scheine und ein Quereinstieg die nachhaltigste Lösung sei. Es sei deshalb angezeigt, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen.
3.6 Laut dem Bericht von H.___ vom 16. Dezember 2022 (Urk. 6/59/1-2) wurde im Auftrag des RAV versucht, für den Beschwerdeführer eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an psychisch stark angeschlagen gewesen. Es habe viele Themen gegeben, welche die Stellensuche erschwert hätten. Gerade die Frage nach dem Arbeitspensum habe Unsicherheit ausgelöst. Der Beschwerdeführer habe sich vermehrt in einem tiefen Pensum von 20-40 % gesehen, was die Stellensuche im handwerklichen Bereich deutlich eingeschränkt habe. Der Beschwerdeführer sei hin- und hergerissen gewesen, einerseits habe er arbeiten wollen, andererseits sei er damit überfordert gewesen. Die psychische Gesundheit sei im Verlauf labiler geworden. Es sei schliesslich entschieden worden, dass im jetzigen Zeitpunkt eine erfolgreiche Eingliederung nicht realistisch sei. Theoretisch hätte zwar eine Stelle gefunden werden können, es habe aber Fragezeichen bezüglich der Nachhaltigkeit gegeben. Ebenso gehe man davon aus, dass eine Anstellung negative Konsequenzen für die Gesundheit habe. Es brauche Integrationsmassnahmen, welche eine Stufe früher starten könnten. Es mache Sinn, ein Belastbarkeitstraining mit einem langsamen Aufbau in einer Institution durchzuführen, bevor der Schritt in den ersten Arbeitsmarkt erfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer schweren und ausgeprägten depressiven Phase. Es werde empfohlen, dass er mit Unterstützung der Invalidenversicherung Integrationsmassnahmen durchführe.
3.7 Gemäss dem Arztbericht von Prof. em. Dr. E.___ vom 31. Januar 2023 (Urk. 6/58) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0). Der Beschwerdeführer sei durch seine psychischen Störungen deutlich beeinträchtigt. Da er seit längerer Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess sei, falle die präzise Festlegung der Arbeitsunfähigkeit schwer. Sie liege momentan bei 70 %. Der Beschwerdeführer sei aber äusserst motiviert, den Weg in den ersten Arbeitsmarkt wieder zu finden. Es werde darum ersucht, ihn mit beruflichen Massnahmen (Laufbahnberatung, Umschulung, Aufbautraining) zu unterstützen.
3.8 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 26. Juni 2023 (Urk. 6/71/3) klagt der Beschwerdeführer über seine Lärmempfindlichkeit, insbesondere in Bezug auf laute Musik. Er habe aber angegeben, dass seine Hobbies Holzkunsthandwerk und insbesondere Musik machen seien. Der Befund von Prof. em. Dr. E.___ sei nicht vereinbar mit einer depressiven Störung. Es werde postuliert, dass der Beschwerdeführer «deutlich beeinträchtigt» sei durch seine psychischen Störungen. Es liege eine offensichtliche Verdeutlichungs-tendenz vor. Eine richtungsweisende Verschlechterung im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung vom 27. Juli 2021 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Der Gesundheitszustand sei als unverändert zu beurteilen. Ein psychischer Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne nicht bestätigt werden.
3.9 Im Verlaufsbericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 6/64) führte Prof. em. Dr. E.___ aus, leider habe trotz weiterhin guter professioneller Unterstützung keine passende Stelle für den Beschwerdeführer gefunden werden können. Er sei nach wie vor hochmotiviert, ins Berufsleben zurückzukehren, brauche dazu aber die Unterstützung der Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer sei durch seine psychischen Störungen deutlich beeinträchtigt. Die Tätigkeit auf einer Baustelle sei für ihn nicht mehr zumutbar. Die bevorstehende Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung löse zusätzlichen Stress aus. Die Arbeitsunfähigkeit liege aktuell bei 80 %. In einer angepassten Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz könnte der Beschwerdeführer aber voraussichtlich wieder zu 100 % tätig sein. Angezeigt sei, da die berufliche Integration bislang nicht gelungen sei, ein Einstieg mit einem Teilpensum von 20-30 %, mit stufenweiser Steigerung auf
80-100 %. Die Beschwerdegegnerin werde mit Nachdruck darum ersucht, den Beschwerdeführer bei diesem Prozess zu unterstützen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat sich erstmals mit Gesuch vom 30. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/8). Mit Mitteilung vom 29. November 2021 (Urk. 6/49) hielt die Beschwerdegegnerin den Abschluss seitens der Eingliederungsberatung fest und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie davon ausgehe, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei. Es sei kein Anspruch auf Massnahmen durch die Invalidenversicherung gegeben, da der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit unter Einhaltung entsprechender Rahmenbedingungen weiterhin ausführen könne. Es sollten jedoch Einsätze auf Baustellen und in sehr lärmbelastender Umgebung vermieden werden. Es werde auch empfohlen, eine Anstellung anzunehmen, die weitestgehend sachbetont sei. Eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG, welche für die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erforderlich gewesen wäre, erliess die Beschwerdegegnerin nicht. Sie äusserte sich auch nicht dazu, ob der Beschwerdeführer unter den von ihr festgestellten eingeschränkten Rahmenbedingungen noch das gleiche Einkommen erzielen kann wie mit der bisherigen Tätigkeit, einen Einkommensvergleich nahm sie nicht vor. Aus den Akten ist ersichtlich, dass RAD-Arzt Dr. F.___ in einer verwaltungsinternen mündlichen Diskussion die Meinung geäussert hatte, dass nicht nachvollzogen werden könne, wieso dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Die Diagnosen in den Arztberichten seien nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig. Es sei kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gegeben, auch nicht auf Eingliederungsmassnahmen. Im Weiteren wird festgehalten, dass für eine nachhaltige Eingliederung dem Beschwerdeführer gleichwohl ein Job-Coaching gewährt werde. Die angestammte Tätigkeit als Montageelektriker wird letztlich denn auch nicht vollumfänglich als zumutbar erachtet, sondern als zumutbare Tätigkeit wird die angestammte Tätigkeit ohne Einsätze auf Baustellen (Verdrahten von Schaltanlagen, gemäss einem Schema ohne Zeitdruck) bezeichnet (Urk. 6/48-49). In der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Zielvereinbarung wird festgehalten, empfohlen werde eine weitestgehend sachbetonte, gut strukturierte Tätigkeit, regelmässige Tätigkeiten ohne übermässigen Zeitdruck und erhöhter Anforderung an die emotionale Belastbarkeit, in nicht lärmbelastender, ruhiger Umgebung sowie eine möglichst eigenständige Arbeit mit eher wenig Abstimmungsbedarf mit Dritten (Urk. 6/47). Dies entspricht dem vom C.___-Gutachter als zumutbar bezeichneten Tätigkeitsprofil (Urk. 6/45/12).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin nunmehr auf den Standpunkt stellt, sie habe am 29. November 2021 entschieden, dass der Beschwerdeführer keine Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit erleide, erscheint dies nicht als zutreffend. Falsch ist auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich erst über zwei Jahre nach Erlass der Mitteilung vom 29. November 2021 mit einem erneuten Leistungsgesuch gemeldet (Urk. 5 S. 2). Das neue Leistungsgesuch ging Anfang Februar 2023 (Urk. 6/60) bei der Beschwerdegegnerin ein und wurde somit nicht nach über zwei Jahren, sondern ein Jahr und rund zwei Monate nach der Mitteilung vom 29. November 2021 gestellt. Bereits am 3. Mai 2022 (Urk. 6/55) und somit lediglich ein halbes Jahr nach der Mitteilung vom 29. November 2021 teilte ausserdem der Job-Coach G.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Elektro-Branche könne dem Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht bieten, was er zwingend benötige. Er ersuchte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darum, ihren Entscheid betreffend Wiedereingliederung in Wiedererwägung zu ziehen. Eine entsprechende Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei mehr als nur angezeigt. Ebenso wurde der Beschwerdegegnerin vom RAV I.___ die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 26. April 2022 (Urk. 6/53) zugestellt, in welchem der Beschwerdeführer sein Einverständnis erklärt, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin bei der Stellenvermittlung zusammenarbeiten. Insgesamt sind damit vorliegend die Voraussetzungen dafür, dass ein unzulässigerweise formlos mitgeteilter Entscheid trotz der formellen Mängel in Rechtskraft erwachsen kann, nicht gegeben. Das von der Beschwerdegegnerin gewährte Job-Coaching führte nicht zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung und die Beschwerdegegnerin wurde vom Job-Coach bereits ein halbes Jahr nach der Mitteilung ausdrücklich darum ersucht, dem Beschwerdeführer weitergehende Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Zumal das Job-Coaching und auch die Bemühungen des RAV bei der Stellensuche zu keinem positiven Resultat führten, durfte der rechtsunkundige und zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass sich die Beschwerdegegnerin weiterhin mit seinen Ansprüchen – insbesondere mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen - befasst. Gut ein Jahr nach der Mitteilung vom 29. November 2021 stellte er formell den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/60). Die Beschwerdegegnerin war damit dazu verpflichtet, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers umfassend zu überprüfen und konnte sich nicht bloss auf die Frage beschränken, ob in den Verhältnissen des Beschwerdeführers seit dem 29. November 2021 eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ vom 26. Juni 2023 (Urk. 6/71/3). Reine Aktenbeurteilungen sind rechtsprechungsgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
Es ist zu beachten, dass sowohl die behandelnden Ärzte als auch der von der Krankentaggeldversicherung beauftragte psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestieren, wobei sie davon ausgehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % in den freien Arbeitsmarkt integriert werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer denn auch ein Job-Coaching gewährt und hat ihm im damaligen Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass er keine Arbeiten mehr auf Baustellen in lärmbelastender Umgebung ausführen könne. Dagegen bezweifelt RAD-Arzt Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer nicht in lärmbelastender Umgebung arbeiten kann, da er hobbymässig Musik mache.
4.3 Zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte und des C.___-Gutachtens auf der einen Seite und der Beurteilung des RAD auf der anderen Seite besteht somit eine Diskrepanz. Der RAD geht davon aus, dass die laut den Arztberichten vorhandene Lärmempfindlichkeit nicht besteht. Es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, er ertrage es nicht, dass auf den Baustellen über das Radio laute Musik gespielt werde, andererseits aber Musik machen eines seiner hauptsächlich ausgeübten Hobbies sei. Tatsächlich scheinen die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht konsistent. Die Erkenntnisse des RAD beruhen aber nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers und es wurden auch keine Feststellungen darüber getroffen, welchem Lärm der Beschwerdeführer während der Ausübung seines Hobbies ausgesetzt ist. Der RAD führt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk. 6/71) sodann aus, es ergebe sich keine richtungsweisende Verschlechterung im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung vom 27. Juli 2021. Dem ist beizupflichten. Die im Bericht von Prof. em. Dr. E.___ vom 21. Januar 2023 (Urk. 6/58) gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist mangels aktueller Befunde nicht nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus diesem Bericht keine Verschlechterung seit der Begutachtung am C.___. Jedoch setzt sich der RAD nicht damit auseinander, dass dem Beschwerdeführer in diesem Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt wird.
4.4 Die Beschwerdegegnerin legt insgesamt nicht eindeutig dar, ob sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Soweit sie davon ausgeht, dass Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestehen und der Beschwerdeführer insbesondere nicht mehr auf Baustellen arbeiten kann, hat sie es unterlassen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dadurch eine Einkommenseinbusse erleidet.
4.5 Es bestehen damit gewisse Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. F.___, was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angeht. Gleichzeitig ist gestützt auf das C.___-Gutachten vom 27. Juli 2021 und den Bericht von Prof. em. Dr. E.___ vom 4. Juli 2023 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/45, Urk. 6/64). Prof. em. Dr. E.___ postulierte zwar einen stufenweisen Einstieg, begründete dies jedoch nicht mit gesundheitlichen Gründen, sondern mit der fehlenden beruflichen Integration.
4.6 Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder aber - bei gegebener voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - zur Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. dazu Urk. 6/4/6 [betr. vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübtes Erwerbspensum] und Urk. 6/9 [IK-Auszug]) zurückzuweisen. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der unentgeltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger