Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00644


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 25. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. 

1.1    X.___, geboren 1962, verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 9/3 S. 1 und S. 4). Die Versicherte arbeitete in einem Teilpensum als Reinigungskraft und war Hausfrau (vgl. Urk. 9/22 S. 2 und S. 6). Seit Februar 2006 ist sie im Wesentlichen nicht mehr erwerbstätig (Urk. 9/71). Unter Hinweis auf rheumatologische Gesundheitsprobleme meldete sich die Versicherte am 11. September 2006 (Urk. 9/3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 9/37) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 26 %.

    Auf eine erneute Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug vom 21. November 2013 (Urk. 9/41) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (Urk. 9/57) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein.

1.2    Am 16. Mai 2023 (Urk. 9/64) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte eine Stellungnahme beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein (vgl. Urk. 9/75).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/84) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2023 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %.


2.    Die Versicherte erhob am 30. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach weiteren Abklärungen eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei ihr ab 1. Januar 2024 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

    Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom 1. November 2023 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin ihre ehemalige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar sei, sie aber eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils (körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Sitzgelegenheit) zu 70 % ausüben könne. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei gegeben. Die Beschwerdeführerin sei als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. ?eim Einkommensvergleich gestützt auf statistische Werte für das Einkommen ohne und mit Invalidität resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde vom 30. November 2023 (Urk. 1) auf den Standpunkt, da es sich beim RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Rheumatologie handle, liege keine genügende Beurteilung durch einen Facharzt und ebenfalls keine Beurteilung des Rückenleidens vor. Bezüglich des Rückleidens sei von zwei verschiedenen rheumatologischen Behandlern eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Trotz Zweifel seien keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht gewahrt sei. Daher sei auf die Berichte der Behandler abzustellen oder ein Gutachten durchzuführen. Eventualiter könne darauf verzichtet werden, da keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorliege. Überdies sei nach den neuen ab 1. Januar 2024 gültigen Bestimmungen von den statistischen Werten ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit ein gerundeter rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 40 % resultiere. Schliesslich sei nach weiteren Abklärungen zu prüfen, ob ein nach den neuen ab 1. Januar 2024 gültigen Bestimmungen ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt sei. Schliesslich seien bei der Beurteilung der Beschwerde die neuen ab 1. Januar 2024 gültigen Bestimmungen anzuwenden (S. 6-9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2023 zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte und dabei insbesondere auch, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde.

    Die Veränderung des Status mit nun einer 100 % Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.1) seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Erwerbsanteil von 70 % und Haushaltanteil von 30 %; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) ist grundsätzlich geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung des Invaliditätsgrads zu führen und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Deshalb ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

    Bei am 16. Mai 2023 (Urk. 9/64) erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug kommt ein Rentenanspruch frühesten per 1. November 2023 in Frage (Art. 29 IVG). Zudem unbestritten (vgl. E. 2.1) und durch die Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/62/10-12, Urk. 9/75), weshalb zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.


3.

3.1    Im Bericht der Abteilung für Rheumatologie vom Spital Z.___ vom 25. Juni 2021 (Urk. 9/62/13-15) wurden als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales und intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links bei einer Segmentinstabilität L3/4 und L4/5 und konsekutiver Spinalkanalstenose, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK), ein Diabestes Mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie genannt (S. 1 f.). Die Ärzte notierten, es bestehe aufgrund der persistierenden Beschwerden ohne Ansprechen auf bisherige konservative Therapien bei Segmentinstabilität L3/4 und L4/5 und konsekutiver Spinalkanalstenose die Indikation zur Dekompression und Spondylodese L3-L5 (S. 2 f.).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, vom Spital Z.___ führte im Bericht über eine Bein-Angiographie links, eine Rekanalisation, eine DEB-perkutane transluminale Angioplastie (PTA) und Stenting vom 11. März 2022 gleichentags (Urk. 9/62/7-8) aus, die DEB-PTA und ein zusätzliches Stenting einer hochgradigen, kurzstreckigen Rezidivstenose der distalen Arteria femoralis superficialis seien postinterventionell mit gutem Ergebnis.

3.3    Dr. med. B.___ von der Wirbelsäulenchirurgie des Zentrums C.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Mai 2022 (Urk. 9/62/5-6) als Diagnosen unter anderem einen Status nach Repositions-Spondylodese L3/4 und L4/5 mit Dekompression am 19. August 2021 wegen degenerativen Spondylolisthesen mit Stenosen und einen Stauts nach PTA der Arteria fermoralis supeficialis links am 11. März 2022. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die PTA links vom 11. März 2022 eine sehr gute Linderung der Beinschmerzen links erzielt habe. Sie habe aber nach einer gewissen Gehstrecke noch lokale Schmerzen oberhalb der Kniescheibe links. Dagegen hätten sich die zuvor kaum bemerkbaren Schmerzen in der rechten Wade wieder deutlich verstärkt (S. 1 Mitte). Dr. B.___ notierte, fast neun Monate postoperativ zeige sich ein gutes bis sehr gutes Ergebnis nach Spondylodese L3-5. Die Beschwerdeführerin dürfe sich weiterhin normal belasten. Spezifische Massnahmen seien nicht indiziert (S. 2).

3.4    Med. pract. D.___, Praktische Ärztin FMH, führte am 27. Mai 2022 (Urk. 9/62/3-4) aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht arbeitsfähig als Reinigungskraft. Eventuell sei eine sitzende Tätigkeit möglich.

3.5    Dr. med. univ. E.___ von der Abteilung für Rheumatologie des Spitals Z.___, wo die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 letztmals behandelt worden war (vgl. Urk. 9/73/1), berichtete auf Rückfrage der Sozialen Dienste der Stadt Zürich unter Verweis auf den Bericht vom 25. Juni 2021 (E. 3.1) am 29. Juni 2022 (Urk. 9/62/10-12), die Arbeitsfähigkeit sei bei den Vorstellungen im Jahr 2021 nicht schriftlich beurteilt worden, aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sei gerechtfertigt. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen, ohne Zwangshaltung und ohne schweres Heben mit vielen Pausen sei zumutbar (S. 2).

3.6    Dr. B.___ nannte am 23. September 2022 (Urk. 9/62/1-2) als neue Diagnosen eine femoropatelläre und lateralbetonte Gonarthrose links sowie ein femoropatelläres Schmerzsyndrom Knie beidseits bei Verkürzung der Musculi quadriceps beidseits (S. 1). Er berichtete, es bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin könne allenfalls die Physiotherapie fortsetzen beziehungsweise versuchen, sich körperlich viel zu bewegen (S. 2).

3.7    In seinem Bericht vom 2. Juni 2023 (Urk. 9/72/6-8) nannte Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbalsyndrom links, eine Gonarthrose links sowie den Status nach Spondylodese L3-5 am 19. August 2021 und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PAVK und einen Diabetes mellitus (S. 2 Ziff. 2.5-6). Er hielt zudem fest, es seien keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden, es bestehe aber aufgrund des Wirbelsäulenleidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beschwerdeführerin hätten therapierefraktäre sehr starke Lumboischialgien beidseits bestanden, so dass bei ihr eine erste Spondylodese L3-5 am 19. August 2021 durchgeführt worden sei. Anschliessend sei es zu einer Rückbildung der Lumboischialgien gekommen. Die Beschwerdeführerin habe aber immer wieder Schmerzen im linken Bein gehabt. Es seien Gefässinterventionen bei PAVK erfolgt. Auch diese hätten das Leiden lindern können (S. 1 unten). Aktuell bestünden residuelle Schmerzen im Bereich des linken Knies sowie lumbosakrale Schmerzen links. Das Gangbild sei flüssig. Die Lendenwirbelsäule sei in Inklination und Reklination ohne wesentliche Schmerzprovokation bei Angabe von lumbosakroglutealen Schmerzen links. Es sei weder eine radikuläre Ausstrahlung noch ein sensomotorisches Defizit der unteren Extremitäten feststellbar. Es bestehe eine beginnende femoropatellare Gonarthrose links (S. 2 oben). Wie viele Stunden die bisherige und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar seien, könne er nicht beantworten (S. 3 Ziff. 4.1-2).

3.8    RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2023 (Urk. 9/75) aus, aufgrund der chronischen Lendenwirbelsäulenproblematik und der Gonarthrose links erscheine die Tätigkeit als Reinigungskraft ab der Operation am 19. August 2021 dauerhaft verunmöglicht. Jedoch sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich sehr leicht, wechselbelastend mit regelmässiger Sitzgelegenheit) medizintheoretisch ca. vier Monate nach der Operation weiterhin zu 70 % eine Arbeitsfähigkeit möglich sein (30%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der chronischen Schmerzen).


4.    

4.1    Als Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 1. November 2023 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin die Berichte vom Spital Z.___ vom 25. Juni 2021, vom 11. März und 29. Juni 2022 (E. 3.1-2, E. 3.5), von Dr. B.___ vom 3. Mai und 23. September 2022 sowie vom 2. Juni 2023 (E. 3.3, E. 3.6-7), von Dr. D.___ vom 27. Mai 2022 (E. 3.4) sowie die RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ vom 4. Juli 2023 (E. 3.8). Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Unterlagen, dass der Beschwerdeführerin ihre ehemalige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr, aber eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung eines Belastungsprofils (körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Sitzgelegenheit) zu 70 % zumutbar sei (E. 2.1).

4.2    Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrifft, stehen die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Rückenproblematik und die Gonarthrose im Vordergrund (E. 3.7-8). Die übrigen Erkrankungen (PAVK, Diabetes Mellitus und arterielle Hypertonie [vgl. E.3.1]) haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ hielt dies bezüglich der PAVK und des Diabetes Mellitus am 2. Juni 2023 ausdrücklich fest (E. 3.7). Aufgrund der PAVK erfolgte am 11. März 2022 (Urk. 9/62/7-8) ein Eingriff in Form einer DEB-PTA und eines zusätzlichen Stentings mit postinterventionell gutem Ergebnis (E. 3.2), welche die diesbezüglichen Leiden sehr stark lindern konnten (E. 3.3, E. 3.7). Der Diabetes wird medikamentös behandelt (Urk. 9/62/3-4 S. 1). Weiter bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die arterielle Hypertonie funktionell einschränkend auswirkt. Die behandelnde Hausärztin med. pract. D.___ führte diese nicht einmal als Diagnose auf (vgl. Urk. 9/62/3-4 S. 1).

    Die konservative Behandlung der Rückenbeschwerden (chronisches lumbovertebrales und -radikuläres Schmerzsyndrom sowie Spinalkanalstenose; E. 3.1) brachte keine Besserung, weshalb die Fachärzte der Rheumatologischen Abteilung des Spitals Z.___ am 25. Juni 2021 eine Indikation zur Dekompression und Spondylodese L3-L5 als gegeben ansahen (E. 3.1). Der Eingriff wurde schliesslich am 19. August 2021 durchgeführt (vgl. E. 3.3). Vor der Operation sahen die Fachärzte des Spitals Z.___ zwar eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr als gegeben an, sie hielten jedoch bereits zu diesem voroperativen Zeitpunkt eine leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitiven Bewegungen, ohne Zwangshaltung und ohne schweres Heben mit vielen Pausen für zumutbar, wie sich aus ihrem sich auf das Jahr 2021 beziehenden Bericht vom 29. Juni 2022 (E. 3.5) ergibt; Grundlage bildete der Bericht vom 25. Juni 2021 (E. 3.1). Der Eingriff vom 19. August 2021 musste zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der funktionellen Leistungsfähigkeit im beschriebenen voroperativen Belastungsprofil geführt haben. Dr. B.___ hielt dementsprechend in seinem Bericht vom 3. Mai 2022 ausdrücklich fest, dass sich fast neun Monate postoperativ ein gutes bis gar sehr gutes Ergebnis zeige und sich die Beschwerdeführerin weiterhin normal - das bedeute ohne Einschränkungen - belasten dürfe, ohne dass spezifische Massnahmen angezeigt wären (E. 3.3). Die vorher starken Lumboischalgien bildeten sich zurück (E. 3.7). Erst nach dem Auftreten der Gonarthrose, welche Dr. B.___ am 23. September 2022 (E. 3.6) feststellte, erachtete er die Belastbarkeit als wieder reduziert. Er sah als mögliche Behandlung die Fortsetzung einer Physiotherapie respektive empfahl der Beschwerdeführerin, sich körperlich viel zu bewegen. Dies bedeutet, dass sich die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2. Juni 2023 (E. 3.7) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) nicht aber auf jede Tätigkeit beziehen konnte. Zudem beantwortete Dr. B.___ im besagten Bericht die Frage zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausdrücklich nicht und hielt einen beinahe unauffälligen Befund fest. So war das Gangbild der Beschwerdeführerin flüssig, die Lendenwirbelsäule in Inklination und Reklination ohne wesentliche Schmerzprovokation. Eine radikuläre Ausstrahlung sowie sensomotorische Defizite der unteren Extremitäten konnte er nicht feststellen. Als einzige Auffälligkeit hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin lumbosakrogluteale Schmerzen angegeben habe (E. 3.7). Funktionelle Einschränkungen beschrieb er keine.

    Bei der vorliegenden medizinisch lückenlosen Aktenlage erscheint die von RAD-Arzt Dr. F.___ gezogene Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässiger Sitzgelegenheit zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 3.8), als nachvollziehbar und es bestehen keine Indizien, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Sie steht den vorliegenden medizinischen Beurteilungen der Behandler nicht entgegen. Vielmehr scheint die Angabe von Dr. F.___ mit der Rendementsreduktion von 70 % und dem beschriebenen engen Belastungsprofil angesichts der Beurteilungen der Behandler als sehr grosszügig bemessen, zumal der Eingriff am 19. August 2021 wie dargelegt eine wesentliche Verbesserung mit sich brachte.

    Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik an der Eignung von Dr. F.___ als Facharzt für Orthopädie zur Beurteilung eines von Rheumatologen festgestellten medizinischen Sachverhaltes angeht (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11), ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Rheumatologie – als Teildisziplin der Inneren Medizin – Schmerzen des Bewegungsapparates sind, was u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb ein orthopädischer Facharzt nicht in der Lage sein sollte, die gesundheitlichen Beschwerden und damit einhergehende Arbeitsfähigkeit kompetent zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2).

4.3    Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen - wie sie die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

    Zusammengefasst ist festzustellen, dass gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.1-7) sowie die RAD-Stellungnahme vom 4. Juli 2023 (E. 3.8) von einer für die Beurteilung des Leistungsanspruches massgeblichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils - von 70 % auszugehen ist.


5.    Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt (Vorbringen der Beschwerdeführerin, vgl. E. 2.2 und Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 13 f.), ist mit Blick auf das Alter der am 16. August 1962 geborenen Beschwerdeführerin und ihre verbleibende Aktivitätsdauer von beinahe drei Jahren und einem Monat im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2023 (E. 3.8; BGE 138 V 445 E. 3.3), den Umstand, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist und das Anforderungsprofil (körperlich sehr leicht, wechselbelastend mit regelmässiger Sitzgelegenheit; E. 3.8) durchaus einen Fächer an möglichen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenhält, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2), von der Verwertbarkeit auszugehen. Dies, zumal Hilfsarbeiten weder eine Ausbildung noch besondere Sprachkenntnisse verlangen. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, kein entlastendes Moment dar. So erachtete das Bundesgericht in einem Fall mit vergleichbarer Konstellation die Restarbeitsfähigkeit einer ungelernten Versicherten mit verbleibender Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten sowie längerer Absenz vom Arbeitsmarkt, wo Hilfsarbeitstätigkeiten unter Beachtung eines eingeschränkten Arbeitsprofils in Frage kamen, als verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019; insbesondere E. 5.3).


6.    Was die wirtschaftlichen Auswirkungen angeht, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 - abgesehen von einer vernachlässigbaren, minimalen Tätigkeit im April 2014 mit einem Einkommen von gerade einmal Fr. 359.-- - nicht mehr erwerbstätig war (vgl. IK-Auszug vom 30. Mai 2023; Urk. 9/71). Sie verfügt über keinen erlernten Beruf und übte - soweit sie überhaupt arbeitstätig war - Hilfsarbeitertätigkeiten (Reinigungskraft) aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Demnach ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf dieselben LSE-Tabellenlöhne abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Löhne für Frauen, Total, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Dies ist zwischen den Parteien denn auch unstrittig (Urk. 1, Urk. 2 S. 2). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7). Ein Tabellenlohnabzug ist vorliegend nicht angezeigt, war ein solcher zum massgeblichen, die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 1 E. 1.2) Verfügungszeitpunkt am 1. November 2023 lediglich für den Fall einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und weniger vorgesehen gewesen (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung). Dementsprechend resultiert ein dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (E4.3).

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

    Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die neuen per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zum Abzug vom Tabellenlohn (E. 2.2 in fine) ist sie darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, sich neu zum Leistungsbezug anzumelden und glaubhaft zu machen, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzuges neu zu einem Rentenanspruch führen könnte (vgl. dazu das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV; S. 112 ff. [Stand 1. Januar 2024]).


7.    Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos und die Bedürftigkeit ist ausgewiesen (Urk. 3). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 30. November 2023 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller