Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00645



V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 13. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. O.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war in der Schweiz als Chauffeur tätig. Ab dem Jahr 2016 arbeitete er als Selbständigerwerbender im Bereich Autotransport. Nach einem Sturz im Januar 2018 (dazu Urk. 9/87/58 oben, Urk. 9/29/1 unten) arbeitete er ab Januar 2019 bis zur Kündigung per Ende 2022 als Hilfsarbeiter mit einem Pensum von 20 % im Autohandel (vgl. Urk. 9/20/6, 9/43 und 9/45; Urk. 9/87/22). Mit Formular vom 30. April 2018 (Urk. 9/5) meldete er sich zur Früherfassung und hernach mit Formular vom 9. August 2021 (Urk. 9/20) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an. Diese klärte seine erwerblichen Verhältnisse ab (etwa Urk. 9/27, 9/37-38, 9/43 und 9/45) und holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (vgl.
Urk. 9/28-30, 9/34, 9/50, 9/53, 9/60-66, 9/73, 9/75). Nachdem sie mit formloser Mitteilung vom 17. Juni 2022 einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen verneint hatte (vgl. Urk. 9/54), gab sie – wie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfohlen (vgl. Urk. 9/89/8) – ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychi-atrisches) Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 9. August 2023 von der Y.___ erstattet (Urk. 9/87) und dem RAD zur Prüfung vorgelegt (Urk. 9/89/9-12). Mit Vorbescheid vom 18. September 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/91), wogegen er am 19. Oktober 2023 Einwand erhob (Urk. 9/92). Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. Oktober 2023 Stellung (Urk. 9/95/2 f.). Mit Verfügung vom 2. November 2023 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2023 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ab Februar 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und hernach erneut eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen; unter Kostenfolge zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 (Urk. 8) – die dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde – auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-geglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt dabei eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompen-sationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard-indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, da sich der Sachverhalt anhand der Berichte der Behandler nicht habe komplettieren lassen (divergierende Angaben zur Arbeitsfähigkeit, fehlende Befunde, mögliches Verbesserungspotential), sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Der Gutachter habe eine medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen, sich also auch zur beruflichen Entwicklung, zur sozialen Situation, zum Behandlungsverlauf, zur Konsistenz- und Plausibilität der geklagten Beschwerden, zu den Ressourcen, Belastungen und so fort geäussert (Urk. 8). Gemäss RAD könne auf das Gutachten abgestellt werde. Demnach sei der Beschwerdeführer in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, im Gutachten werde nicht seriös begründet, weshalb – dazu noch fünf Jahre rückwirkend – von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Behandler abgewichen werde. Ebenso zu beanstanden sei die Feststellung, «subjektive» Einschränkungen im Rahmen der chronischen Schmerzstörung würden katastrophisiert, seien aber «prinzipiell überwindbar». Der Gutachter selbst habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Zudem habe das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben. Statt einer generalisierten Einschätzung wäre eine strukturiertes Beweisverfahren mit Bezug auf die spezifischen Gegebenheiten durchzuführen gewesen (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 f.). Gemäss RAD ergebe sich aus dem Pausenbedarf eine Leistungsminderung, die aber nicht konkret beziffert werde (vgl. Urk. 1 Ziff. 9). Ferner sei es nicht realistisch, dass ihm mit seinen Einschränkungen (Alter, keine Berufsbildung, körperliche Beschwerden, zerfallene Tagesstruktur, sozialer Rückzug, schlechte Deutschkenntnisse) eine Arbeit mit flexiblen Arbeitszeiten und Pausen angeboten werde. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 Ziff. 8). Werde auf das Gutachten abgestellt, müsse auch der darin enthaltenen Empfehlung zur Reevaluation nach Durchführung medizinischer Massnahmen gefolgt werden (vgl. Urk. 1 Ziff. 10).


3.

3.1    Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Y.___ AG vom 9. August 2023 bestehen beim Beschwerdeführer aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F54.41) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS;
ICD-10: F43.1) eine reduzierte psychische Resilienz, reduzierte Belastbarkeit und verminderte Durchhaltefähigkeit bei schnellerer Erschöpfung. Infolgedessen sei seine Arbeitsfähigkeit psychiatrisch für jede Tätigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs um 20 % vermindert; die Möglichkeit zu flexiblen Pausen und Arbeitszeiten scheine zudem «sinnvoll». Ohne Einfluss auf die [gemeint quantitative] Arbeitsfähigkeit seien eine Thalassämie minor, ein chronischer Spannungskopfschmerz, eine unklare Sensibilitätsstörung des linken Hemikörpers sowie ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbal- und Zervikobrachialsyndrom beidseits. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständige Überkopfarbeiten (vgl. Urk. 9/87/6-8). Darunter falle auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Autohandel (Autos auf Anhänger aufladen, sichern, zum Zielort fahren und abladen, vgl. Urk. 9/87/4 und 9/87/8; Stellenprofil auch Urk. 9/43/3). Bei kritischer Betrachtung der Aktenlage und der aktuellen Untersuchungsergebnisse sei aufgrund der rein psychiatrischen Faktoren entgegen der vom Behandler am 29. April 2022 berichteten Arbeitsfähigkeit von nur 25 % in der bisherigen Tätigkeit eher von einer solchen von 80 % bereits seit 12. März 2018 auszugehen (vgl. Urk. 9/87/9).

3.2    Unter dem Titel «Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen» hielten die Gutachter weiter fest, der Beschwerdeführer sei eher misstrauisch, insgesamt im Rapport aber offen. Es fänden sich keine sicheren Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung. Ressourcen seien die gute schulische Ausbildung, die jahrelange berufliche Tätigkeit und Erfahrung sowie der angegebene Arbeitswille und der familiäre Rückhalt durch den Sohn. Als Belastungen eingeschätzt würden die fehlende Berufsausbildung, die seit März 2018 nur in geringem Pensum erfolgte Berufstätigkeit, die schwierigen familiären Verhältnisse, die körperlichen Beschwerden, die zerfallene Tagesstruktur, der soziale Rückzug, die Sprachbarriere, die knappe finanzielle Lage sowie die unsichere berufliche und finanzielle Perspektive (vgl. Urk. 9/87/7).

    Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wiesen die Gutachter alsdann darauf hin, dass der Beschwerdeführer körperlich in der Lage sei, seinen Haushalt zu besorgen, einzukaufen, zu spazieren, Auto und LKW zu fahren, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und allein mit dem Flugzeug in den Urlaub bis Marokko zu fliegen. In den gutachterlichen Untersuchungen hätten zudem Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Hinweise auf eine erhebliche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers bestanden. Die Schilderung der Intensität der Kopfschmerzsymptomatik (VAS 6-7 täglich) und des hierdurch bestehenden Leidensdrucks decke sich nicht nachvollziehbar mit der fehlenden spezifischen Behandlung und einer 22 Jahre zurückliegenden, diesbezüglichen Inanspruchnahme des Gesundheitssystems; dies werfe Fragen zum tatsächlichen Leidensdruck und der Relevanz für das Alltagsleben auf (vgl. Urk. 9/87/5 f.; ergänzend neurologisches Teilgutachten, Urk. 9/87/72).

3.3    Abschliessend hoben die Gutachter hervor, dass die Prognose bei unverändertem Therapiesetting als ungünstig zu bezeichnen sei. Es sollte zeitnah entweder eine Offenbarung therapierelevanter Themen gegenüber dem aktuellen Therapeuten oder ein Wechsel desselben angestrebt werden. Ebenfalls anzustreben seien eine kombinierte traumazentrierte und psychosomatische Therapie sowie eine Optimierung der Dauermedikation unter regelmässigen Spiegelkontrollen. Relevante Veränderungen sollten sich in 12 bis 24 Monaten präsentieren, weshalb dann eine psychiatrische Re-Begutachtung unter Vorlage aktueller fachärztlicher Befunde sinnvoll erscheine (vgl. Urk. 9/87/7).


4.

4.1    Ergänzend ist dem psychiatrischen Teilgutachten im Wesentlichen zu entnehmen, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten in der Exploration seien nicht gänzlich konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und aktuelle Untersuchung [nicht] nachvollziehbar. Nicht ins Gewicht falle, dass er die Ausbildung als Schweisser im Irak und die zweite Ehe (dazu Urk. 9/30/2) nicht angegeben habe. Die als schwer gestört präsentierte Konzentration passe nicht zur restlichen Untersuchung (vgl. Urk. 9/87/49 f.).

    Mit Fehlbelastung/Schonung, maladaptiv zu bewertenden Kognitionen (Einengung auf Schmerzerleben, Katastrophisieren von Krankheitsfolgen), emotionaler Belastung und familiären, sozialen und existenziellen Konsequenzen lägen psychische Faktoren vor, die einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen seien. Mit intrusivem Erleben (Albträumen, selten Flashbacks), Vermeidungs- und Sicherungsverhalten (Dunkelheit, Wohnung abends übermässig kontrollieren und «sichern») und Anzeichen einer erhöhten psychischen Sensitivität lägen Symptome vor, die einer PTBS zuzuordnen seien. In der Exploration seien die Kriegserlebnisse nur peripher thematisiert worden (ohne, dass dies beim Beschwerdeführer eine übermässige psychovegetative Erregung provoziert hätte, vgl. Urk. 9/87/46 Mitte), da sich die Einschränkungen der Teilhabe durch die potentielle Traumafolgestörung nachrangig zu jenen der Schmerzstörung präsentiert hätten. Mit dem Anblick von Leichen(teilen) und aktiver Teilnahme an multiplen Kampfhandlungen mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben (etwa Urk. 79/87/44 oben) werde die geforderte Traumaschwere für eine PTBS erfüllt. Mit Antriebsminderung und Interessenlosigkeit lägen auch zwei Hauptkriterien einer depressiven Störung vor. Als potentielle Nebenkriterien seien aber nur Schlafstörungen und anamnestisch psychomotorische Agitiertheit festzustellen, die am ehesten der PTBS zuzuordnen seien. Die Antriebsminderung könne als generalisiertes Vermeidungsverhalten oder Folge der Schmerzstörung verstanden werden. Die Interessenlosigkeit könne den negativen Veränderungen in den traumaassoziierten Kognitionen/Affekten der PTBS-Diagnosekriterien oder der Schmerzstörung zugeordnet werden (vgl. Urk. 9/87/50 f.).

    Nachrangig zu den beschriebenen Schmerzen zeige sich somit eine Tagesmüdigkeit mit schnellerer Erschöpfung aufgrund der Schlafstörung (vgl. Urk. 9/87/51). Im Rahmen der chronischen Schmerzstörung würden vorhandene Einschränkungen zwar katastrophisiert, theoretisch seien aber sämtliche beruflichen Tätigkeiten möglich, die mit den objektivierbaren somatischen Einschränkungen vereinbar seien (vgl. Urk. 9/87/52 f.).

    Die vom Behandler diagnostizierte Anpassungsstörung könne bei Persistenz der psychosozialen Belastungen länger als zwei Jahre bestehen. Als solche würden primär Schmerzen genannt, wobei offen bleibe, weshalb noch keine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Es bestünden Zweifel, inwiefern der Behandler bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung somatische Anteile hinzu gerechnet habe (vgl. Urk. 9/87/50). Die subjektiven Einschränkungen würden zwar im Rahmen der chronischen Schmerzstörung katastrophisiert, seien aber prinzipiell überwindbar (vgl. Urk. 9/87/53 oben). Gemäss Spiegelbestimmung müsse schliesslich von einer Unterdosierung oder unregelmässigen Einnahme der Psychopharmaka ausgegangen werden. Die Arzt-Patienten-Beziehung sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht vertrauensvoll genug, damit er eine konfrontative Traumaarbeit zulassen könnte, was das Fehlen einer psychischen Symptomreduktion erkläre. Bei Hinweisen, dass Schmerzstörungen bei PTBS-Patienten häufig aufträten, sei die Prognose bei unverändertem Therapiesetting auch für die chronische Schmerzstörung ungünstig (vgl. Urk. 9/87/51 f.).

4.2    Dem orthopädischen Teilgutachten ist im Detail zu entnehmen, im klinischen Untersuch sei eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) vorgeführt worden, die spontanen Kopfbewegungen seien jedoch ohne sichtbare Einschränkung gewesen. Nach dem MRI vom 3. August 2022 hätten auch in der aktuellen Untersuchung bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann und seitengleich vollständig vorführbaren Handfunktionen keine Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln bestanden. Radiologisch hätten sich aktuell mässigradige Osteochondrosen und geringe Unkovertebralarthrosen HWK5/6 und 6/7 sowie eine mässiggradige Facettengelenkarthrose HWK3/4 gezeigt, welche die gelegentlich auftretenden belastungsabhängigen Nackenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den Schultergürtel beidseits plausibel erklären würden. Aufgrund der gering- bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS bestehe eine Einschränkung für körperlich mittelschwere Über-Kopf-Arbeiten (vgl. Urk. 9/87/31 f.).

    In der aktuellen radiologischen und sonographischen Untersuchung des linken Schultergelenkes habe sich bloss eine geringe Tendinose der Supraspinatussehne mit Verdacht auf einen interstitiellen/gelenkseitigen Einriss gezeigt, der jedoch die im klinischen Untersuch angegeben Druckschmerzen und gezeigte mässige Einschränkung der Seitwärtsbewegung des linken Armes nicht erkläre. Die grobe Kraft der Hände sei rechts kräftig und links abgeschwächt vorgeführt worden, wofür kein pathologisches Korrelat bestehe. Es habe auch keine Atrophie der Handbinnenmuskulatur vorlegen und beide Hände hätten eine seitengleiche, geringe Beschwielung als Ausdruck eines regelmässigen Gebrauchs gezeigt. Die äusserst geringradigen und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen im linken Handgelenk gemäss MRI vom 4. August 2022 würden zu den angegebenen minimalen Beschwerden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit passen (vgl. Urk. 9/87/32).

    Diskrepanzen hätten zwischen der massiv eingeschränkt demonstrierten und der spontan freien Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) bestanden. Auch habe der Finger-Boden-Abend im Stehen 39 cm, der Finger-Zehen-Abstand im Langsitz 20 cm betragen. Im MRI vom 3. August 2022 hätten sich eine Spondylose und Diskushernie BWK11/12 sowie LKW3-5 ohne Kompressionen neuraler Strukturen gezeigt. In LWK5/SWK1 habe sich eine kleine mediolateral linksseitige Diskushernie mit allenfalls möglicher Irritation der linken Nervenwurzel S1 dargestellt. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln hätten in der aktuellen Untersuchung bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren Gangvarianten und der tiefen Hocke sowie bei beidseits negativen Zeichen nach Laségue und Bargard nicht bestanden. Radiologisch hätten sich aktuell ebenfalls lediglich geringe altersentsprechende degenerative Spondylosen der kaudalen LWS-Segmente sowie die seit Jahren bekannten spondylophytären Ausziehungen ventral der BWK11/12 und LWK1/2 mit mässiger Höhenminderung des Bandscheibenraumes LWK1/2 gezeigt, welche die angegebenen Beschwerden im Bereich der unteren LWS sowie das Taubheitsgefühl und Ameisenkribbeln im linken Bein und das Brennen der linken Fusssohle nicht erklärten (vgl. Urk. 9/87/32 f.).

    Im rheumatologischen Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 24. Dezember 2019 sei das chronische thorakovertebrale und lumbovertebrale Schmerzsyndrom am ehesten im Rahmen der Haltungsinsuffizienz sowie im Verlauf einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung interpretiert worden, die Schulterschmerzen links am ehesten im Rahmen einer diskreten Bursitis. Eine Haltungsinsuffizienz habe in der gutachterlichen Untersuchung indessen nicht bestanden und sich auch ansonsten klinisch und radiologisch kein den angegebenen Beschwerden entsprechendes pathologisches Korrelat gefunden. Von einer stationären multimodalen Schmerzkomplextherapie sei keine relevante Verbesserung des subjektiven Gesundheitszustandes zu erwarten und ebenso wenig von der vorgeschlagenen Infiltration in die Schulter (vgl. Urk. 9/87/30 f.).

4.3    Im neurologischen Teilgutachten wurde mitunter erläutert, im Jahr 2018 habe sich eine unklare sensibel betonte Hemisymptomatik links ohne nachvollziehbare diagnostische Korrelate in Bildgebung oder Elektrophysiologie manifestiert. Die beklagte motorische Schwäche sei nicht objektivierbar (keine Paresen, seitengleiche Muskeleigenreflexe). Angegebene Einschränkungen der Pallästhesie könnten nicht durch klinische oder apparative Befunde gestützt werden. Gleiches gelte für die beklagten Sensibilitätsstörungen des linken Unterarms und der linken Hand, die von der Lokalisation nicht zu den degenerativen Veränderungen der HWS gemäss MRI vom August 2022 passen würden (vgl. Urk. 9/87/73).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist dabei Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

5.2    Wie sich aus der Zusammenfassung des Gutachtens in E. 3 und 4 ergibt, kann mit dem RAD (vgl. Urk. 9/89/12) festgehalten werden, dass das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG die vom Bundegericht aufgestellten beweisrechtlichen Anforderungen erfüllt. So wurden im Rahmen der Begutachtungen sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden umfassend klinisch untersucht, erneut Bilddokumente angefertigt sowie Laborwerte erhoben (vgl. auch Urk. 9/87/80 ff.). Die postulierten Diagnosen und funktionellen Einschränkungen wurden anhand der daraus gewonnen Befunde einlässlich und nachvollziehbar begründet, wobei auch die Vorakten (umfassend aufgelistet in Urk. 9/87/12-18) mitberücksichtigt wurden. Zu abweichenden Beurteilungen der Behandler nahmen die Gutachter hinreichend Stellung (insbesondere E. 4.1 und 4.2 jeweils letzter Abschnitt). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn sich – wie vorliegend – insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt und der Zugriff auf die im Aktenauszug aufgeführten Unterlagen jederzeit möglich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.3). Zur Plausibilisierung ihrer Einschätzung wiesen die Gutachter schliesslich auf in allen Fachrichtungen festgestellte Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers, Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beschwerdeklage und den erhobenen Befunden sowie eine ungleichmässige Einschränkung in den verschiedenen Lebensbereichen hin. Ebenso zeigten sie beim Beschwerdeführer vorhandene Ressourcen sowie ihn belastende Faktoren auf (insbesondere E. 3.2). Insgesamt ist ihre Arbeits(un)fähigkeitseinschätzung damit aus juristischer Sicht unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen einwandte, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen.

5.3    So ist insbesondere wenig überzeugend, was der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Teilgutachten vorbrachte. Es kann vorweg auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. Z.___ vom 30. Oktober 2023 verwiesen werden, die dieses als beweiskräftig beurteilte. Beizupflichten ist ihr insbesondere, dass nicht die Überwindbarkeit des psychischen Leidens postuliert wurde, sondern sich jene Feststellung (vgl. E. 4.1) auf die subjektiven Einschränkungen bezog, die
– wie auch in den übrigen gutachterlichen Untersuchungen – höher angegeben wurden, als sie objektiviert werden konnten. Ebenfalls zutreffend ist ihre Feststellung, dass sich die Leistungsminderung in angestammter und angepasster Tätigkeit – im Gutachten quantifiziert mit 20 % (etwa Urk. 9/87/8) – aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs ergibt (vgl. Urk. 9/95/2 f.).

5.4    Der vom Beschwerdeführer zitierte Psychiater, Dr. med. B.___, hatte am 16. September 2021 berichtet, die Schmerzen würden den Beschwerdeführer auch psychisch belasten. Dieser habe Angstzustände betreffend die Schmerzen und Zukunftsaussichten, befürchte eine lebenslange Lähmung. Psychomotorisch sei er leicht unruhig. Es bestehe eine langanhaltende Anpassungsstörung mit Sorge, Ärger und depressiven Anteilen. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit sei ev. im geschützten Rahmen ein dreimonatiges Arbeitstraining durchzuführen. Zur bisherigen Tätigkeit konnte er keine Angaben machen, in einer nicht definierten angepassten Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit einstweilen auf 60 % (vgl. Urk. 9/30). Am 29. April 2022 beschrieb Dr. B.___ die medizinische Symptomatik und Situation als unverändert, diagnostizierte eine langanhaltende Anpassungsstörung «mit somatoformer Schmerzstörung» und quantifizierte die Arbeitsfähigkeit mit 60 % bzw. täglich zwei Stunden in der bisherigen und vier Stunden in einer angepassten Tätigkeit. Die Arbeit (Verschrotten und Verkauf von Einzelteilen, Autos) sei körperlich eher streng, daher könne der Beschwerdeführer diese nicht immer ausführen. Eingeschränkt sei er durch Rückenschmerzen
– verminderte Belastbarkeit und Ausdauer. Dessen Bereitschaft und die Schmerzen stünden der Eingliederung im Weg. Im Haushalt könne sich der Beschwerdeführer die Zeit selbst einteilen (vgl. Urk. 9/50).

    Die medizinische Folgenabschätzung weist notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1; 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen der Behandlungspersonen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Obwohl eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist, führt dies praxisgemäss nicht dazu, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.3; vgl. auch Urteil 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweis). Vielmehr liegt die Beurteilung eines vorangegangenen Zeitraumes in der Natur einer Begutachtung und lässt sich aus rechtlicher Sicht nicht beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6 mit Hinweisen).

    Dr. B.___s Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sind vorsichtig (Arbeitstraining im geschützten Rahmen trotz Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt) und vage (kein Belastungsprofil, vier Stunden bzw. 60 % arbeitsfähig, Empfehlung zur Erprobung). Sie lassen somit Raum für eine effektiv höhere Arbeitsfähigkeit. Die von ihm notierten spärlichen Befunde stehen dem nicht entgegen; die Angstzustände ordnete er der Anpassungsstörung zu. Letztlich lag sein Fokus – wie im Gutachten festgehalten (vgl. E. 4.1 letzter Abschnitt) auf den körperlichen Beschwerden. Dementsprechend nannte er als Einschränkung Rückenschmerzen und schätze die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten deutlich höher als in der bisherigen Tätigkeit ein, wobei er letztere nicht etwa als psychisch belastend, sondern körperlich eher streng beschrieb. Es bestehen ferner keine Indizien für eine relevante Veränderung seit Beginn der psychiatrischen Behandlung. So gab Dr. B.___ die Situation im Verlaufsbericht als unverändert an. Ebenso schilderte der Beschwerdeführer in der Begutachtung über eine seit zwei bis drei Jahre bestehende Symptomatik; einzig den Schlaf gab er als aufgrund der Medikamente «etwas besser» an (vgl. Urk. 9/87/42 f.)

    Da aus den Berichten von Dr. B.___ somit weder psychiatrische Befunde noch psychisch bedingte Einschränkungen oder nennenswerte Behandlungserfolge hervorgehen, die bei der gutachterlichen Würdigung – insbesondere der retrospektiven Beurteilung – übersehen worden wären, wecken diese keine Zweifel am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens. Die Diskrepanz von 20 % bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ist nach dem Ausgeführten mit ärztlichem Ermessen und der Erfahrungstatsache, dass Behandlungspersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), hinreichend zu erklären.

5.5    Weiter monierte der Beschwerdeführer, der psychiatrische Gutachter habe kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt. Erforderlich ist für die psychiatrische Arbeitsunfähigkeitsschätzung, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. So ist beispielsweise bei rezidivierenden depressiven Entwicklungen leichten bis mittleren Grades darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 148 V 49
E. 6.2.1). Diesen Vorgaben hat der psychiatrische Gutachter Rechnung getragen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

    Die Standardindikatoren umfassen im Regelfall unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den Behandlungs- und Eingliederungserfolg
(oder -resistenz), Komorbiditäten, den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten-niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).

    Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F54.41) beschreibt letztlich einen über sechs Monate bestehenden Schmerz in mehreren anatomischen Regionen, der in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen hervorruft. Ob und inwieweit die Schwere der Störung rechtlich relevant ist, zeigt sich somit erst bei den funktionellen Auswirkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015
E. 4.3 und 7.1; BGE 143 V 418 E. 5.1, 5.2.2-3). Im Gutachten der Y.___ wurde dazu erörtert, beim Beschwerdeführer führe dieses Leiden zusammen mit einer nachrangigen PTBS (ICD-10: F43.1) zu einer reduzierten psychischen Resilienz, reduzierten Belastbarkeit und verminderten Durchhaltefähigkeit bei schnellerer Erschöpfung, was zu einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs führe (vgl. E. 3.1). Bedingt sei dies insbesondere durch die Schlafstörungen; im Rahmen der Herleitung der Diagnosen wurden zudem weitere Symptome wie etwa Katastrophisieren der Beschwerden, auf die Schmerzen eingeengtes Denken oder eine erhöhte psychische Sensitivität genannt (vgl. E. 4.1). Ausgeprägte psychopathologische Befunde wurden allerdings keine erhoben und auch kein Verhalten beobachtet, dass auf solche schliessen liesse (vgl. Urk. 9/87/45-48; zu den Schlafstörungen ferner Urk. 9/87/43 Mitte). Dass die Behandlung mit nur «etwas besserem» Schlaf bisher kaum Erfolg zeitigte (vgl. Urk. 9/87/42 f.), ist angesichts von Umfang und Qualität der bisherigen Behandlung kein aussagekräftiger Indikator (vgl. E. 3.3). Psychische Komorbiditäten hat der Gutachter neben den genannten Diagnosen nicht benannt; insbesondere keine Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.2). Körperliche Leiden sind vorhanden, wirken sich aber im Wesentlichen nur bei schweren körperlichen Aktivitäten und daher im Alltag kaum aus (vgl. Belastungsprofil in E. 3.1). Zum Komplex «Sozialer Kontext» sind unterstützend ein guter Kontakt in der Familie (inkl. gemeinsamer Urlaub, häufige Besuche des Sohns) und Treffen mit Freunden (von einem solchen auch zur Begutachtung gefahren) zu nennen. Positiv zu werten wäre auch, würde er mit jemandem (Ehefrau, Kollegin) zusammenwohnen; diesbezüglich sind die Akten nicht schlüssig (vgl. Urk. 9/87/44 Mitte, Urk. 9/87/22 unten, Urk. 9/87/44 und Urk. 9/30/2 unten). Mit Blick auf die entscheidende Kategorie der Konsistenz ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Alltag/Haushalt nach eigenen (wenn auch nicht immer stimmigen) Angaben und jenen seines Behandlers keine Hilfe benötigt; er kauft ein, spaziert, macht Urlaub und trifft Freunde
(zum Ganzen: E. 3.2, Urk. 9/87/22 f., 9/87/58 f., 9/87/69 und 9/50/6). Behandlungsanamnestisch ist – bei geringer Sitzungsfrequenz, fraglicher Medikamenteneinnahme, Therapiebeginn erst einige Monate nach der Anmel-dung zur Früherfassung und Aussparen der relevanten Themen kein mass-geblicher Leidensdruck ersichtlich. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% in bisheriger Tätigkeit steht demnach im Einklang mit den massgeblichen Standardindikatoren.

5.6    Es kann somit vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden, dessen Beweiswert durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschmälert wird. Es ist hervorzuheben, dass neben der selbständigen Alltagsbewältigung auch die vom behandelnden Psychiater postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % klar für eine zumutbare Erwerbstätigkeit spricht, die deutlich über den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers (dazu etwa Urk. 9/87/70 oben; Urk. 9/87/23) liegt.


6.

6.1    Nicht geäussert hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Selbst wenn diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht (hierzu siehe BGE 143 III 65 E. 5.2) vorläge, da der Beschwerdeführer diese bereits im Vorbescheidverfahren monierte (vgl. Urk. 9/92/4 f.), wäre auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu verzichten. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen würde dies bloss einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen nach sich ziehen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 3.4.2).

6.2    An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind alsdann praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).

6.3    Solches kann aufgrund der beim Beschwerdeführer objektivierbaren körperlichen Einschränkungen nicht angenommen werden. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Weder der erhöhte Pausenbedarf (bei einer verbleibenden hohen Leistungsfähigkeit von 80 %) noch die im Gutachten postulierte zeitliche Flexibilität bei der Gestaltung von Arbeitszeiten und Pausen (sollte diese entgegen der Formulierung nicht nur «sinnvoll», sondern erforderlich sein) vermögen daran etwas zu ändern. Gemäss Bundesgericht stehen dem Beschwerdeführer unter diesem Aspekt zwar nicht mehr sämtliche Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 offen, alleine daraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die Anstellungschancen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber, nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse intakt wären, zumal der (theoretisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen bietet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2019 vom 14. Oktober 2019
E. 5.3-4 und 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 5.3).

6.4    Im Übrigen schliesst eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Die restlichen vom Beschwerdeführer genannten Faktoren wie fehlende Berufsbildung und Sprachkenntnisse sind für eine Anstellung als Hilfsarbeiter ohnehin irrelevant. Wie im strukturierten Beweisverfahren aufgezeigt (vgl. E. 5.5), besteht zudem durchaus eine gewisse Tagesstruktur mit Aktivitäten und sozialen Kontakten, auch wenn diese bedingt durch die Arbeitslosigkeit nicht allzu straff ist. Pausen bleiben auch bei Verwertung der gutachterlich postulierten Restarbeitsfähigkeit möglich.

6.5    Die vom Beschwerdeführer angeführten Faktoren sind – soweit im angestammten Kompetenzniveau 1 überhaupt relevant – zu geringfügig, um in ihrer Gesamtheit das Spektrum an möglichen Hilfstätigen derart einzuschränken, dass eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausser Betracht fallen würde.


7.

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei sind im Regelfall die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden – mit hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen. Die Vergleichseinkommen sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (vgl. Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für ihre Bestimmung statistische Werte herangezogen werden, sind im Regelfall die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

7.2    Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt bei Selbständigerwerbenden etwa dann, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Wenn sie sich indessen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügten, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2 und 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2.1, je mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6).

7.3    Als Selbständigerwerbender erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2017 gemäss IK-Auszug ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 29'400.-- und Fr. 48'000.-- (vgl. Urk. 9/27; ferner Urk. 9/38). Zum zuletzt sinkenden Einkommen gab er an, er mache den Transport für den Autohandel (Auto in Anhänger einladen und für Export vorbereiten), wobei die Branche momentan am Einbrechen sei (vgl. Urk. 9/6/2). Ab Januar 2019 verdiente er als Angestellter mit wohl ähnlichem Aufgabenbereich ein Bruttoeinkommen von Fr. 880.-- (abweichende Angabe Fr. 870.--) pro Monat bzw. Fr. 10'560.-- pro Jahr bei einem Arbeitspensum von 8 Stunden pro Woche bzw. 20 % (Urk. 9/20/6, 9/43 und 9/45). Daraus resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 52'800.-- für ein Vollzeitpensum (880 x 5 x 12). Noch nicht berücksichtigt ist in diesem Betrag, dass Männer ohne Kaderfunktion gemäss der bei Verfügungserlass aktuellsten LSE 2020, T18 Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, mit einem Teilzeitpensum von unter 25 % (Fr. 5'538.--) um über 10 % niedriger entlöhnt wurden als Vollzeitarbeiter (Fr. 6'214.--).

    Das tatsächlich erzielte Einkommen liegt jedenfalls unter dem branchenüblichen Zentralwert. So beträgt der Tabellenlohn gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 45-47, Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenzniveau 1, Männer Fr. 5'000.--, was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einem Jahreseinkommen von Fr. 63'450.-- entspricht (Fr. 5'000.-- : 40 x 42.3 x 12). Die Nominallohnentwicklung von
-0.7 % im Jahr 2021 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2023, Tabelle T1.1.15) ist vorliegend belanglos und daher vernachlässigbar. Im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall wäre das Valideneinkommen somit auf Fr. 60'278.--, entsprechend 95 % des genannten Zentralwerts, festzusetzen. Diese Einkommensparallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV setzt voraus, dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte seine weniger einträgliche selbständige Erwerbstätigkeit auch als gesunde Person inzwischen zugunsten einer besser bezahlten vollzeitigen Anstellung im Autohandel aufgegeben.

7.4    Gemäss Gutachten kann der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 80 % im Autohandel verwerten, womit er zweifellos ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann und zwar unabhängig davon, ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens der Lohn aus seiner letzten Anstellung hochgerechnet oder aber der soeben genannte Zentralwert herangezogen wird.

    Nichts anderes würde gelten, würde mit dem Behandler davon ausgegangen, die bisherige Tätigkeit sei körperlich streng und zur Berechnung des Invalideneinkommens ein breiteres Spektrum an zumutbaren Hilfstätigkeiten in Betracht gezogen. Basierend auf dem Tabellenlohn gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total im Kompetenzniveau 1, Männer von Fr. 5'261.-- ergibt sich für das zumutbare 80%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 52'652.-- (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.8). Unter Berücksichtigung eines nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]) zumindest bis Ende 2023 weiterhin maximal zulässigen (hier nicht gerechtfertigten) leidensbedingten Abzugs von 25 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 39'489.-- resultieren (Fr. 52'652.-- x 0.75), dem im günstigsten Fall ein Valideneinkommen von Fr. 60'278.-- gegenüberzustellen wäre. Eine Lohneinbusse von Fr. 20'789.-- würde zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 34 % (Fr. 20'789.-- x 100 : Fr. 60'278.--) führen.


8.    Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Es bleibt anzumerken, dass gemäss Gutachten mit einer Re-Begutachtung geprüft werden soll, ob die Arbeitsfähigkeit bei adäquater Therapie steigerbar ist. Da indessen bereits der bisherige Gesundheitszustand die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt und keine Verschlechterung des Zustands zwischen Begutachtung und Verfügungserlass zur Diskussion steht, erweist sich eine solche für die Beurteilung des Rentenanspruchs als entbehrlich bzw. als unzulässige second opinion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei beweiskräftigem psychiatrischen Teilgutachten eine Re-Begutachtung ablehnte (vgl. Urk. 2 S. 2).


9.

9.1    Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht (vgl. Urk. 3), ist von Mittelosigkeit auszugehen. Er verfügt nach eigenen Angaben zudem nicht über eine Rechtsschutzversicherung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten). Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an klar aussichtslos bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 30. November 2023 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

9.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti