Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00646


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 25. Juni 2024

in Sachen

X.___, geb. 2022

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 9. August 2022, wurde erstmals am 26. August 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Trisomie 21 von seinen gesetzlichen Vertretern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/1). Nach eingereichtem Gesuch um Übernahme der Kosten für Physiotherapie und Logopädie (vgl. hierzu Urk. 10/4-5) teilte die IV-Stelle am 1. November 2022 mit, dass sie die Kosten für Logopädie nicht übernähmen (Urk. 10/6). Am 8. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 489 (Trisomie 21) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 12. August 2022 bis zum 31. August 2042 übernehme (Urk. 10/21) sowie die Kosten für die Physiotherapie vom 16. August 2022 bis zum 31. August 2036 trage (Urk. 10/22). Im Verlauf erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Produkte der künstlichen Ernährung (Urk. 10/29), Kinderspitexleistungen (Urk. 10/49) und verschiedene Behandlungsgeräte sowie Hilfsmittel (Urk. 10/70-71; Urk. 10/77).

    Mit Zusatzgesuch vom 29. Juni 2023 (Eingangsdatum) ersuchten die gesetzlichen Vertreter um eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 10/59). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2023 (Urk. 10/62) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Versicherte zum Zeitpunkt des Vorbescheids 11 Monate alt gewesen sei und allfällige Einschränkungen in der Motorik und ein daraus resultierender Mehraufwand erst ab dem 15. Lebensmonat berücksichtigt werden könne. Sie empfählen eine erneute Anmeldung im November 2024, da dann ein allfälliges Wartejahr abgelaufen sei. Nachdem die gesetzlichen Vertreter hiergegen am 5. September 2023 Einwand erheben liessen (Urk. 10/73), klärte die IV-Stelle am 24. Oktober 2023 die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand des Versicherten zu Hause ab (Urk. 10/79). Mit Verfügung vom 1. November 2023 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 10/80 = Urk. 2).


2.    Hiergegen liessen die gesetzlichen Vertreter des Versicherten am 30. November 2023 Beschwerde erheben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung seit Geburt zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-80), worüber die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 10. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurden.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ab November 2023 eine Hilfsbedürftigkeit in zwei Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung bejaht werden könne. Den rechtlichen Bestimmungen zufolge könne die einjährige Wartezeit mit der Anerkennung eines Mehraufwandes in mindestens zwei Lebensbereichen ab November 2023 eröffnet werden. Entsprechend laufe das Wartejahr erst im November 2024 ab und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei aktuell nicht ausgewiesen (Urk. 2).

    Die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers liessen demgegenüber vorbringen, dass gestützt auf Art. 42bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei Kleinkindern im ersten Lebensjahr der Anspruch auf Hilflosigkeit in dem Zeitpunkt entstehe, in dem die Hilflosigkeit das erforderliche Ausmass erreicht habe; eine Karenzfrist sei nicht abzuwarten. Es müsse dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Hilflosigkeit voraussichtlich mehr als 12 Monate andauern werde. Es sei unbestritten, dass die Notwendigkeit der Hilfeleistungen bis November 2024 andauern werde, was bereits im ersten Lebensjahr bekannt gewesen sei. Es sei daher nicht einzusehen, dass der prognostisch langdauernde Hilfebedarf nicht bereits im ersten Lebensjahr berücksichtigt werde. Gehe man wie die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die ersten selbständigen Tätigkeiten von allen Kindern erst ab dem Alter von 15 Monaten in Betracht fallen sollten, so gäbe es keinen Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Regelung. Des Weiteren sei der Abklärungsbericht ungenau. Es bestehe bereits im ersten Lebensjahr ein Mehrbedarf beim An/-Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und der Fortbewegung. In Bezug auf die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei z.T. die Wegzeit vergessen gegangen. Zusammenfassend seien einerseits zu Unrecht relevante Fertigkeiten nicht vor dem Alter von 15 Monaten berücksichtigt worden, und andererseits sei ein nachgewiesener in Minuten messbarer Mehrbedarf grösstenteils nicht berücksichtigt worden. Damit sei dem Beschwer-deführer für die Zeit ab Geburt ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1).


2.    

2.1

2.1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.1.2    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3 (Art. 42 Abs. 4 IVG). Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht (Art. 42bis Abs. 3 IVG).

2.2    

2.2.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

2.2.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.3    Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 V 424
E. 3.3.3.2). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.7).

2.3    Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

    Laut Art. 36 Abs. 2 IVV haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Demgemäss liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

    Der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine selbständige Leistungsart, sondern setzt den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (Art. 36 Abs. 2 IVV). Art. 39 IVV beruht im Unterschied zu Art. 37 IVV nicht auf einer funktionellen, beziehungsweise qualitativen, sondern auf einer zeitlichen Betrachtungsweise, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist. Dabei meint der in Art. 42ter Abs. 3 IVG verwendete Begriff der Betreuung sowohl die Hilfe bei der Behandlungs- und Grundpflege gemäss Abs. 2 als auch die zusätzliche Überwachung nach Abs. 3 von Art. 39 (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver-gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

2.5    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


3.    Aus medizinischer Sicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Diagnose einer freien Trisomie 21 hat und daneben ein Ventrikelseptumdefekt sowie ein Verdacht auf eine Linsenanomalie beidseits mit höhergradiger Refraktionsanomalie vorliegt (vgl. Urk. 10/61; Urk. 10/39; Urk. 10/11).

4.    

4.1    Der Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2023 (Urk. 10/79), worin ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung verneint wird, wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 zu Hause bei seinen Eltern und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist grundsätzlich vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 2.4 vorstehend).

4.2    Im Bereich An- und Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, frei zu sitzen/stehen, was das An- und Auskleiden aufwändiger mache. Es gefalle ihm nicht, still zu liegen und er halte die Füsse in die Luft. Er werde komplett durch Dritte an- und ausgezogen. Er benötige keine Hilfsmittel. Er habe ein numuläres atopisches Ekzem (Urk. 10/79/2). Hiergegen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Körpermotorik nicht mithelfen könne und sich ständig bewege, was das Prozedere verlängere. Entsprechend sei ein Zusatzaufwand zu berücksichtigen (Urk. 1).

    Gemäss Ziff. 1 Anhang 2: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024; folgend: Anhang 2 KSH) kann sich ein Kind ab 3 Jahren unter Anleitung an- und ausziehen, wobei es für einzelne Handreichungen auf Hilfe angewiesen ist.

    Inwieweit ein Mehraufwand zu einem gleichaltrigen Kind ohne Beeinträchtigung in casu erstellt sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal keine speziellen Hilfsmittel oder ähnliches angelegt werden müssen. Der Beschwerdeführer muss infolge seiner Hautprobleme eingecremt werden, wobei dies seitens der Abklärungsperson bei der Behandlungspflege berücksichtigt wurde, was durch den Beschwerdeführer nicht bemängelt wurde (vgl. hierzu auch Ziff. 1.2 des Abklärungsberichtes, Urk. 10/79/4).

4.3    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen ist. Die Abklärungsperson will dies ab dem Erreichen des 15. Lebensmonates an berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hingegen will dies bereits früher und in einem höheren Masse berücksichtigt haben, da eine Mehrheit der Kinder bereits vor Erreichen des ersten Lebensjahres selbständig sitzen könne (vgl. Urk. 1, Urk. 3/6 und Urk. 10/79/2).

    Gemäss Ziff. 2 Anhang 2 KSH kann ein Kind ab 15 Monaten ohne Hilfe aufstehen. Es kann alleine die Position wechseln (von Sitzen, Stehen, Liegen und umgekehrt). Ab 24 Monaten setzt es sich allein auf einen Stuhl oder an den Tisch und kann alleine ins Bett und aus dem Bett steigen. Ein- und Aussteighilfe für in/aus dem Gitterbett ab 24 Monaten wird nur berücksichtigt, sofern der Einsatz des Gitterbettes aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.

    Die Feststellungen der Abklärungsperson sind mit Blick auf das KSH nicht zu beanstanden. Des Weiteren wurde nicht hinreichend dargelegt, inwieweit das noch nicht selbständige (Auf-)Sitzen im ersten Lebensjahr für die Eltern einen Mehraufwand im Vergleich zu Gleichaltrigen bedeutet.

    Demnach ist ein erheblicher dauernder Mehraufwand in diesem Lebensbereich ab 15 Monaten zu berücksichtigen.

4.4    Beim Lebensbereich Essen hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer seit August keine Sonderkost mehr erhalte. Die Mahlzeit werde durch Dritte eingegeben. Er trinke Schoppen und esse Brei. Es sei ihm nicht möglich, den Schoppen zu halten, und auch einen Löffel könne er nicht bedienen. Er halte während der Essensgabe selbst einen Löffel und spiele mit diesem, er halte sich diesen auch in den Mund, da er gerade die orale Phase habe. Das einzige, was er selber in der Hand halte und in den Mund stecke, sei Brot und Microc, er sauge daran. Es sei jedoch mehr zur oralen Stimulation gedacht, denn der Grossteil lande auf dem Boden. Man mache heute noch orale Stimulation, im Sinne von zum Abbeissen geben, und versuche damit, dass er die Initiative ergreife, den Löffel zu nehmen. Die Mutter benötige pro Mahlzeit zwischen 20 und 30 Minuten. Er erhalte alle drei Mahlzeiten plus Zvieri und Znüni. Er mache mit der Zunge eine Vorwärtsbewegung, daher komme ein Teil des Essens immer wieder heraus (Urk. 10/79/3).

    Gemäss Ziff. 3 Anhang 2 KSH kann ein Kind erst ab 18 Monaten mit dem Löffel und mit der Tasse umgehen, die es aufhebt und wieder hinstellt, wenn es daraus getrunken hat. Pürierte Nahrung/Breinahrung ist als Mehraufwand ab 2 Jahren zu berücksichtigen.

    Damit sind die Feststellungen der Abklärungsperson, dass dieser Bereich allenfalls ab 18 Monaten zu berücksichtigen ist, nicht zu beanstanden.

4.5    Im Lebensbereich Körperpflege bzw. Waschen, Kämmen, Baden/Duschen ist die Dritthilfe bis 6 Jahre üblich gemäss Ziff. 4 Anhang 2 KSH. Ein Mehraufwand ist dann zu berücksichtigen, wenn Kinder mit Schwerstbehinderung ab vier Jahren aus medizinischen Gründen zum Baden die Hilfe von zwei Personen benötigen, was vorliegend nicht der Fall ist.

4.6    Im Bereich Verrichten der Notdurft ist festzuhalten, dass Oppositionsverhalten erst ab 3 Jahren einen Mehraufwand nach sich zieht (Ziff. 5 Anhang 2 KSH). Die Ausscheidung erfolge beim Beschwerdeführer physiologisch und er trage altersentsprechend Tag und Nacht Windeln (Urk. 10/79/3). Ein Mehraufwand ist entsprechend nicht ausgewiesen.

4.7    Im Bereich Fortbewegung hielt die Abklärungsperson fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, frei zu gehen. Er habe bisher noch nicht begonnen zu robben oder zu kriechen (Urk. 10/79/3).

    Gemäss Ziff. 6 Anhang 2 KSH kann ein Kind ab 15 Monaten frei gehen. Ab
3 Jahren kann es alleine Treppen laufen und ab 4 Jahren sollte zur Zurücklegung von normalen Wegstrecken kein Buggy mehr nötig sein. Entsprechend hat die Abklärungsperson einen Mehraufwand ab 15 Monaten, sprich ab November 2023 berücksichtigt und diesen Lebensbereich bejaht.

4.8    Zusammenfassend ist ein dauernder erheblicher Mehraufwand in zwei Lebensbereichen ab 15 Monaten, mithin ab November 2023, zu berücksichtigen. Das Wartejahr läuft entsprechend im November 2024 ab.

4.9    Ein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag kann nur entstehen, sofern Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorliegt. Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur anrechenbaren Zeit für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.


5.    Zusammenfassend ist das Wartejahr für eine Hilflosenentschädigung ab November 2023 zu eröffnen, womit es im Verfügungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Die Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova