Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00648


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, arbeitete ab 1. Mai 2005 in einem Vollpensum als Maler bei der Y.___ AG, wobei sein letzter Arbeitstag am 23. Oktober 2017 war (Urk. 7/1 S. 1 und S. 6, Urk. 7/11 S. 1). Mit auf den 31. März 2018 datiertem Formular meldete er sich am 18. April 2018 (vgl. Aktenverzeichnis zu den Urk. 7/1-69 Nr. 0001) unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Am 1. Februar 2019 (Urk. 7/22) teilte der Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass er wieder arbeite. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/23) verneinte diese einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit als Maler wieder arbeitsfähig sei.

1.2    Ab August 2021 wurde dem Versicherten von seinen behandelnden Ärzten krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/30/31-41). Am 25. Oktober 2021 unterzog er sich einer Herzoperation (Urk. 7/42) und meldete sich am 16. März 2022 (Urk. 7/24) unter Hinweis auf Herz-, Lungen- und Hautbeschwerden sowie rheumatische Erkrankungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/30), klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und legte die eingeholten medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (vgl. Urk. 7/49 S. 3 f. und Urk. 7/66 S. 3).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50, Urk. 7/56, Urk. 7/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 29. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver-fügung vom 27. Oktober 2023 und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Im Rahmen von Art. 54a Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV erhebt der RAD nicht selber medizinische Befunde, vielmehr besteht die Funktion dieser Stellungnahmen darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Der RAD würdigt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Die dabei erstellten Berichte haben eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Aufgrund dieser Funktion können und müssen die internen Berichte nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es kann ihnen aber auch nicht jede Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden; sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (SVR 2009 IV Nr. 50; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 54a).

1.6    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 27. Oktober 2023 damit, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Maler noch bedingt bis gar nicht mehr ausüben könne, ihm aber eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vorwiegend sitzende Tätigkeit und körperlich mittelschwere Arbeiten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % (Pausen zur Entlastung) zumutbar sei. Bei der Gegenüberstellung des Einkommens ohne und mit Invalidität resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt, indem sie es unterlassen habe, vollständige Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte einzuholen. Wenn eine Begutachtung umgangen werden solle, müssten dem RAD immerhin umfassende Informationen vorliegen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (S. 2 Ziff. 3 und S. 6). Sodann bestünden erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD. Dessen Beurteilung stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte, wobei der RAD-Arzt ihn, den Beschwerdeführer, nicht untersucht und die Wechselwirkungen der verschiedenen somatischen Beschwerden unberücksichtigt gelassen habe.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde. Zu Recht unbestritten ist dagegen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist.

3.

3.1    Leitender Arzt Pneumologie Dr. med. Z.___ vom Spital A.___ nannte in seinem Bericht vom 26. Juli 2021 (Urk. 7/43) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1):

- Exazerbation einer obstruktiven Atemwegserkrankung

- differentialdiagnostisch: Asthma-COPD-Overlap oder Bronchiolitis im Rahmen der Psoriasis-Arthritis

- gemischtzelliger entzündlicher Pleuraerguss rechts

- Psoriasis-Arthritis (Erstmanifestation August 2011); Overlap mit rheumatoider Arthritis bei hochtitrig positiven RF und Anti-CCP

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Dr. Z.___ führte aus, bezüglich der Lungenfunktionalität sei auch nach Ausbau der Inhalationsbehandlung auf eine Triple-Therapie keine Veränderung feststellbar und pleurasonographisch zeige sich eine weitere Regredienz, wenngleich noch keine komplette Resolution des rechtsseitigen Pleuraerguesses, welche im Rahmen einer pleuralen RA-Aktivität interpretiert werde. Er habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass zum einen eine pleurale Problematik bestehe, welche durch eine optimale Behandlung der rheumatologischen Erkrankung therapiert werden müsse, und zum anderen eine Problematik der Atemwege bestehe, welche zwar ebenfalls teilweise im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung auftreten könne, das Zigarettenrauchen aber sicher auch einen relevanten Anteil habe und dieses unbedingt weiter sistiert behalten werden müsse. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass - falls sich die Lungenfunktion nicht erheblich verbessere es auch aus pneumologischer Sicht möglicherweise schwierig werde, das aktuelle Arbeitspensum aufrechtzuerhalten.

3.2    Prof. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ von der kardiologischen Abteilung des Spitals A.___ nannten in ihrem Bericht vom 26. August 2021 (Urk. 7/44) als kardiologische Diagnose eine Perikarditis constriktiva. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer von einer Perikarditis vor 10 Jahren berichtet. Die Befunde, insbesondere auch die strukturellen Veränderungen im Herz-CT, seien insgesamt sehr suggestiv für das Vorliegen einer chronischen Perikarditis constriktiva (S. 2).

3.3    Am 25. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer am Spital A.___ aufgrund der Diagnose einer Perikarditis constriktiva am Herzen operiert (Perikardektomie; vgl. Operationsbericht vom 15. November 2021; Urk. 7/42).

3.4    Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ von der Klinik F.___, wo sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Herzoperation vom 2. bis 25. November 2021 in stationärer Rehabilitationsbehandlung befand, notierten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2021 (Urk. 7/30/13-17), die dreiwöchige Rehabilitation habe einen stabilen Verlauf gezeigt. Der Beschwerdeführer habe seine körperliche Leistungsfähigkeit aber nur wenig verbessern können (63 Watt, 36 % des Alterssolls in der Fahrradergometrie). Dies vor allem wegen muskuloskelettaler Beschwerden, weshalb er nur wenig am Trainingsprogramm teilgenommen habe. Ein weiterer Trainingsaufbau sei dringend erforderlich. Der Beschwerdeführer habe aber von der dermatologischen Mitbetreuung mit deutlicher Verbesserung der Psoriasis vulgaris profitiert. Echokardiographisch sei die linksventrikuläre Auswurffraktion normal. Die Rehabilitationsziele hätten teilweise erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen worden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Oktober 2021 (S. 4 unten).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, vom Zentrum H.___, wo der Beschwerdeführer zur Mitbeurteilung der Psoriasis und der weiteren Therapieoptionen von seinem Hausarzt überwiesen worden war, nannte in seinem Bericht vom 31. Januar 2022 (Urk. 7/45) als Diagnosen eine Psoriasis vulgaris und eine rheumatoide Arthritis. Aufgrund des objektiven schweren Befalls der Haut sowie der subjektiven Einschränkung der Lebensqualität sah er eine systemische Therapie für indiziert an.

3.6    Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, berichtete am 7. Februar 2022 (Urk. 7/41), unter der aktuellen Basistherapie mit Xeljanz befinde sich die Polyarthritis mit Overlap zur Psoriasis-Arthritis nicht in einer stabilen Remission mit systemischer Entzündungsaktivität. Zusammen mit der ungenügend erfassten Hautaktivität seitens der Psoriasis bestehe also an beiden Fronten Handlungsbedarf. Da es unter der Behandlung mit Cosentyx in rheumatologischer Dosierung von 150 mg nicht zu einer genügenden Kontrolle weder der Gelenks- noch der Haut-Aktivität gekommen sei, würde er nicht einen erneuten Versuch mit der Psoriasis-Dosis von 300 mg unternehmen, sondern einen Präparatewechsel empfehlen. Da bei der rheumatoiden Arthritis möglicherweise ein Overlap zur Psoriasis-Arthritis vorliegen könnte, sei ein günstiger Effekt auf die Gelenksaktivität gut vorstellbar und er würde diesem Ansatz eine Chance geben (S. 2).

3.7    Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in Behandlung steht, berichtete am 29. November 2022 (Urk. 7/40; vgl. auch den Bericht vom 28. Februar 2022; Urk. 7/30/6-7), seit der stattgehabten Perikardbeuteloperation wegen einer Perikarditis construktiva sei der Beschwerdeführer für eine körperlich belastende Tätigkeit aus medizinisch-kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Bei schwerer Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen des Herzkreislaufs und den Lungenproblemen sei der Beschwerdeführer für die Arbeit als Maler bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 6). Es bestünden schwerwiegende körperliche Einschränkungen, deren Ausmass bis jetzt noch nicht ganz abzusehen seien (Ziff. 7). Gegebenenfalls sei eine Arbeit ohne körperliche Belastung möglich, wenn eine entsprechende Umschulung realisiert werden könne (Ziff. 8).

3.8    RAD-Arzt KD Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Innere Medizin, nannte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 20. Februar 2023 (Urk. 7/49 S. 3 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumatoide Arthritis, differentialdiagnostisch Overlap mit Psoriasis-Arthritis (Erstmanifestation 2011) bei Status nach Polyserositis mit Perikarditis und Perikarderguss sowie Stauts nach Perikardektomie am 15. November 2021 und eine obstruktive Atemwegserkrankung. Daneben nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis vulgaris (Erstmanifestation 1972), einen Status nach Hüft-Totalendoprothese, einen Status nach cholestatischer medikamentöser Hepatopathie, einen Status nach laparoskopischer Herniotomie (September 2013) und einen Status nach iatrogener Nebennierenrindensupression (Erstdiagnose Oktober 2021). Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Arbeit als Maler bestünden ständiges Stehen, körperlich schwere Arbeiten, Überkopfarbeiten und ungenügende Kraft in den Händen. Zum Belastungsprofil notierte KD Dr. K.___ vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne körperlich mittelschwere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 9. August 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils. Zudem führte KD Dr. K.___ aus, es handle sich um eine chronische, seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung mit progredientem Verlauf trotz moderner Basismedikamente, welche im Sommer 2021 mit zunehmender Herzbeteiligung dekompensiert sei. Eine Prognose sei schwierig, aber bei Jahrzehnte langem Verlauf sei nicht mit einer raschen Verschlechterung zu rechnen und dürfte der aktuelle Gesundheitszustand, welcher eine angepasste Tätigkeit ermögliche, noch für Jahre so bestehen bleiben.

3.9    Oberärztin Rheumatologie Dr. med. L.___ vom Spital A.___ nannte in ihrem Bericht vom 12. Mai 2023 (Urk. 7/60/1-3; vgl. auch ihren Bericht vom 21. April 2023; Urk. 7/60/4-7) unter anderem folgende Diagnose (S. 1):

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit Verdacht auf ein lumboradikuläres Ausfallsyndrom L4 rechts

- MRI-LWS vom 13. Dezember 2018: Im Vergleich zu August 2016 zunehmende Höhenminderung Bandscheibenfach LWK3/4 mit aktivierter Osteochondrose links lateral betont bei nach linkskonvexer Skoliose der LWS, mittelgradige spinale Enge auf dieser Höhe bei hyperatropher Spondylarthrose mit hypertrophen Ligamenta flava sehr geringer rezessaler Enge beidseits, unveränderte Chondrose LWK4/5 mit mässiger Spondylarthrose sowie leicht hypertropher Ligamenta flava führend zu einer rezessalen Enge links mit möglicher Reizung der linken L5 Wurzel, leichte hypertrophe Spondylarthrose LWK5/SWK1 links mit geringer neuroforaminaler Enge links

- MRI LWS und Becken Mai 2023: In etwa unveränderte multisegmentale Diskopathie mit Osteochondrose und Schmorl'schen Knötchen. Regrediente Bandscheibenprotrusion LWK 3/4, aktuell ohne Nervenwurzelkompression. Mässige multisegmentale Spondylarthrose, aktuell aktiviert bei LWK 2/3 beidseits. Unverändertes Diskusbulging LWK 4/5 mit recessaler Verlagerung der Nervenwurzel L4 links. Keine Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen.

- Therapie:

- Facettengelenksinfiltration L4/5 links, L5/S1 links und L5/S1 rechts mit je 10mg Triamject am 22. Januar 2018 (gutes Ansprechen)

- Facettengelenksinfiltration L4/5 links, L5/S1 links und L5/S1 rechts mit je 20mg Triamject am 7. September 2018 (gutes Ansprechen)

    Dr. L.___ berichtete, in der aktuellen MRT-Untersuchung hätten sich die vorbestehenden degenerativen Veränderungen gezeigt, vor allem Spondylarthrosen in den Segmenten LWK 3/4, LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1. Zudem habe sich ein Diskusbulging im Bereich LWK 4/5 mit rezessaler Einengung, Beengung der L4 Wurzel links und Tangierung der L4 Wurzel rechts gezeigt. Sie sehe die Beschwerden aktuell vor allem als facettär bedingt sowie mit zusätzlicher myofaszialer Komponente. Weiter liege eine muskuläre Insuffizienz vor. Als Therapieoption bestünden die Möglichkeit einer erneuten Infiltration der Facettengelenke oder bei fehlendem Ansprechen auch einer epiduralen Infiltration LWK 4/5. Aktuell wünsche der Beschwerdeführer keine erneute Infiltration. Etwas unklar bleibe aktuell die Schwäche im Bereich der Oberschenkelmuskulatur, welche durch das MRI nicht vollständig geklärt sei. Allenfalls sollte eine weitere Abklärung mittels ENMG erwogen werden. Sie empfehle zusätzlich die Aufnahme der ambulanten Physiotherapie insbesondere auch zur Verbesserung der segmentalen Rumpfstabilität und zur Behandlung der myofaszialen Befunde. Sie empfehle dem Beschwerdeführer zudem eine erneute rheumatologische Anbindung z. B. bei Dr. I.___ oder auch im Ambulatorium des Spitals A.___ bei rheumatologischer Grunderkrankung mit aktuell weiterhin bestehendem Steroidbedarf (S. 1).

    Weiter führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulenbeweglichkeit eingeschränkt. Er könne keine Arbeiten verrichten in kauernder oder hockender Position, keine Überkopfarbeiten, keine repetitiven Rotationsbewegungen der Wirbelsäule sowie Extensions- oder Flexionsbewegungen. Kein repetitives Heben von Lasten über 5 kg. In einer wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Sitzen oder Stehen über 30 Minuten am Stück) sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdeakkumulation im Tagesverlauf sowie der Notwendigkeit für regelmässige Kurzpausen zur Durchführung von Entlastungsübungen zu 50 % arbeitsfähig. Ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer oder kardiologischer Sicht bestehe, könne sie nicht beurteilen (S. 2 f.).

3.10    Dr. I.___ hielt am 7. Juni 2023 (Urk. 7/60/8-9) in Kenntnis der Berichte von Dr. L.___ vom 21. April und 12. Mai 2023 (vgl. E. 3.9) fest, zu der Psoriasisarthritis und der internistischen Problematik mit Perikarditis constrictiva mit Status nach Perikardektomie im Oktober 2021 sei zusätzlich eine Wirbelsäulenproblematik hinzugekommen mit schwerer mehrsegmentaler Lendenwirbelsäulen (LWS)-Degeneration, multisegmentalen Diskopathien und radikulären Ausfällen, weshalb der Beschwerdeführer intensiv inklusive bildgesteuerter Infiltrationen habe am Spital A.___ behandelt werden müssen. Im Bericht vom 12. Mai 2023 nehme Dr. L.___ dezidiert auch zur Arbeitsunfähigkeit Stellung. Dieser Einschätzung könne er sich in beiden Teilen anschliessen mit einer anhaltenden 100%gen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maler. Aufgrund der Einschränkungen durch die Wirbelsäule bestehe zudem eine Gewichtslimite für das repetitive Heben von Lasten bis maximal 5 kg und in einer angepassten Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer nicht länger als 30 Minuten am Stück sitzen oder stehen mit der Möglichkeit zu regelmässigen Kurzpausen und der Durchführung von Entlastungsübungen. Eine angepasste Tätigkeit mit einem derartigen Belastungsprofil erscheine ihm aber auch im administrativen Bereich faktisch nicht umsetzbar, weshalb er die geschätzte Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit von 50 % in Frage stelle. Er halte eine Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit von 30 % bis höchstens 40 % für realistischer (S. 1).

3.11    RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in ihrer aktengestützten Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/66 S. 3) aus, die von Dr. L.___ für notwendig erachteten regelmässigen Pausen auch zur Durchführung von Entlastungsübungen seien auch aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht erforderlich und würden zu einer reduzierten Leistung in einer angepassten Tätigkeit führen. Weshalb dies an einem gut angepassten, Wirbelsäulen adaptierten Arbeitsplatz zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Die Stellungnahme von Dr. I.___ beruhe nicht auf einer aktuellen Untersuchung. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit zu 80 % (100 % anwesend, 80 % Leistungsfähigkeit) ausgeübt werden könne. Mit den 2018 bereits bestehenden und 2023 nur leicht veränderten Befunden im MRI habe der Beschwerdeführer sogar in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeiten können.


4.

4.1    Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und die Beschwerdegegnerin war verpflichtet, den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit auf die aktengestützten Stellungnahmen der RAD-Ärzte KD Dr. K.___ vom 20Februar 2023 (E. 3.8; vgl. Feststellungsblatt vom 31März 2023 [Urk. 7/49 S. 3 f.]) und von Dr. M.___ vom 12. Juli 2023 (E. 3.11; vgl. Feststellungsblatt vom 27. Oktober 2023 [Urk. 7/66 S. 3]). Bei den fraglichen RAD-Berichten handelt es sich nicht um ärztliche Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, können sie sich doch nicht auf eigene Untersuchungen stützen. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden aus medizinischer Sicht gewürdigt und es wurden rein aktengestützte Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nach Art. 54a Abs. 3 IVG abgegeben. Damit handelt es sich im Ergebnis um Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, welche im Wesentlichen zur Beantwortung der Frage dienen, ob auf die eine oder die andere ärztliche Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (E. 1.5). 

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer weist gemäss der medizinischen Aktenlage ein komplexes Beschwerdebild mit teilweise sich beeinflussenden rheumatologischen, kardiologischen, pneumologischen und dermatologischen Leiden auf. Den Berichten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 13. Dezember 2021, Dr. G.___ vom 31. Januar 2022 und Dr. I.___ vom 7. Februar 2022 sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit zu entnehmen, indes Hinweise auf eine fortdauernde deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund muskuloskelettaler Beschwerden, einen objektiv schweren Befall der Haut und eine fortdauernde systemische Entzündungsaktivität im Zusammenhang mit der Polyarthritis mit Overlap zur Psoriasis-Arthritis (E. 3.4, 3.5 und 3.6). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2022 (Anmeldung vom 16. März 2022, Urk. 7/24, Art. 29 Abs. 1 IVG) lag gemäss Beurteilung von Dr. J.___ vom 29. November 2022 (Konsultation vom 28. September 2022, Urk. 7/40) eine schwere Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Herzkreislauf- und Lungenprobleme vor. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung erachtete er gegebenenfalls als möglich (E. 3.7), nahm aber weder zum Ausmass der Restarbeitsfähigkeit noch zu den konkreten funktionellen Einschränkungen Stellung und führte keine Befunde an, weshalb sein Bericht für die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beweisbildend ist.

    Was die Beurteilung von Dr. L.___ vom 12. Mai 2023 (E. 3.9) anbelangt, beurteilte die Rheumatologin explizit nur die rheumatologischen Einschränkungen. Zudem leitete sie die doch weitgehende Rendementsreduktion von 50 % insbesondere mit Blick auf die nicht unerheblichen MRI-Befunde aus dem Jahr 2018, welche noch eine Arbeitstätigkeit als Maler erlaubten, nicht überzeugend her, wie RAD-Ärztin Dr. M.___ richtig konstatierte (E. 3.11). Beim Schreiben von Dr. I.___ vom 7. Juni 2023 (E. 3.10), worin er eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit postulierte, handelt es sich um eine rein aktengestützte Stellungnahme ohne grosse Aussagekraft, zumal er den Beschwerdeführer wohl für längere Zeit nicht untersucht hatte. So stützte sich Dr. I.___ in seinem Schreiben vom 7. Juni 2023 einzig auf die Berichte von Dr. L.___ vom 21. April und 12. Mai 2023, ohne eine eigene Untersuchung zu erwähnen oder aktuelle Befunde anzuführen (vgl. Urk. 7/60/8-9 S. 1).

    Damit standen den RAD-Ärzten für ihre Stellungnahmen abgesehen vom rheumatologischen Befund von Dr. L.___ vom 21. April 2023 (Urk. 7/60/6) und dem aktuellsten MRI-Befund vom Mai 2023 (Urk. 7/60/1) weder aktuelle Befunde zur Verfügung, noch eine überzeugende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit eines behandelnden Arztes und insbesondere keine ärztliche Beurteilung sämtlicher Leiden des Beschwerdeführers und ihrer gesamthaften funktionellen Auswirkungen. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. K.___ (E. 3.8) erging sodann ohne Kenntnis des von Dr. L.___ diagnostizierten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts mit Verdacht auf ein lumboradikuläres Ausfallsyndrom L4 rechts (E. 3.9). Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ (E. 3.11) erschöpft sich im Wesentlichen in der Kritik an den Berichten von Dr. L.___ und Dr. I.___, ohne dass Dr. M.___ selbst eine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hätte. Zwar erachtete Dr. M.___ im Einklang mit Dr. L.___ regelmässige Pausen zur Durchführung von Entlastungsübungen als erforderlich, leitete indes die von ihr in diesem Zusammenhang attestierte Reduktion um 20 % nicht her und ging mit keinem Wort auf das von Dr. L.___ aufgrund der klinischen Untersuchung beschriebene Belastungsprofil ein (u.a. Gewichtslimite für das repetitive Heben von Lasten bis maximal 5 kg und nicht längeres sitzen oder stehen als 30 Minuten am Stücke).

4.2.2    Insgesamt lässt sich damit die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht abschliessend beurteilen und vermögen die aktengestützten RAD-Beurteilungen von KD Dr. K.___ vom 20. Februar 2023 und von Dr. M.___ vom 12. Juli 2023 diese Beweislücke nicht zu schliessen.

4.3    Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung in Form einer polydisziplinären Begutachtung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen, wobei es gegebenenfalls den Grundsatz Eingliederung vor/statt Rente zu berücksichtigen gilt. Die Expertise sollte mindestens die Fachdisziplinen Rheumatologie, Kardiologie und Pneumologie umfassen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Entsprechend ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller