Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00651
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 19. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren ..., war von August 2011 bis Ende März 2016 bei der Y.___ AG Z.___ als Brandschutzmonteur tätig (vgl. Urk. 8/7/43 und Urk. 8//8/2). Am 20. Juni 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom rechts sowie eine akute Rückenblockade und starke Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/7, Urk. 8/9).
Gemäss Feststellungsblatt vom 3. November 2016 (Urk. 8/18) ist der Versicherte am 26. Juni 2016 nach O.___ weggezogen. Die IV-Stelle sistierte daraufhin die Abklärungen und archivierte das Dossier, da die Adresse in O.___ nicht bekannt war und nicht ausfindig gemacht werden konnte (vgl. Urk. 8/18 S. 3).
1.2 Am 27. August 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine zusätzlich bestehende Migräne und Schwindel erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. Juli 2023 erstattet wurde (Urk. 8/70).
Mit Schreiben vom 14. August 2023 (Urk. 8/75) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Massnahme, wonach dieser sich einer regelmässigen leitliniengerechten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation zu unterziehen habe.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/76, Urk. 8/82, Urk. 8/86) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 8/87 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 30. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente ab Anspruchsbeginn, auszurichten (S. 2 Ziff. 1), und es sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (Urk. 6) unter Hinweis auf die beigelegte Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Januar 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 23. Januar 2024 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und die RAD-Stellungnahme zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im August 2021 (vgl. Urk. 8/30) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 UV170510Beweiswert eines Arztberichts06.2024Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss Unterlagen leide der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an körperlichen Beschwerden. Durch einen erlittenen Unfall 2015 hätten sich die Beschwerden verschlimmert, wodurch er seiner vormaligen Tätigkeit als Brandschutztechniker nicht mehr habe nachgehen können. Aktuell sei er als Fahrer im geringen Pensum tätig (S. 1). Gestützt auf die nachvollziehbare und umfassende Begutachtung ergäben die Abklärungen, dass der Beschwerdeführer an Beschwerden leide, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Die vormalige Tätigkeit sei ihm seit dem erlittenen Unfall von 2015 noch zu 35 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er grundsätzlich ganztägig arbeitsfähig. Aufgrund der reduzierten emotionalen Belastbarkeit, Umstellungsfähigkeit und der reduzierten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sei er in seiner Leistung um 20 % gemindert. Folglich sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (S. 2). Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Ausserdem sei der Einkommensvergleich aufgrund des fehlenden leidensbedingten Abzugs vom hypothetischen Invalideneinkommen nicht korrekt (S. 6). In der Konsensbeurteilung seien die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der durch die vestibuläre Migräne ausgelösten Anfälle weder als ressourcenhemmender Faktor noch als Belastungsfaktor erwähnt oder diskutiert worden. Wie der neurologische Gutachter ausführe, sei er während den durch die Migräne hervorgerufenen Anfälle vollständig arbeitsunfähig. Auch die Häufigkeit der Anfälle, welche zwischen 4 bis 8 Tage pro Monat aufträten, seien für den neurologischen Gutachter plausibel oder es sei jedenfalls davon auszugehen, da er sich betreffend Häufigkeit der Anfälle nicht weiter äussere. Bei einem monatlichen Arbeitsausfall von durchschnittlich 20 % bis 40 % von einem 100%-Pensum für jegliche Arbeiten handle es sich für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, um einen wesentlichen Punkt, der im Gutachten vollständig ausser Acht gelassen worden sei, da dieser auch nicht im Rahmen der funktionellen Beeinträchtigung vom Neurologen beziehungsweise in der Konsensbeurteilung diskutiert worden sei (S. 9 f.). Die im Juli 2021 vom Spital C.___ berichteten Schwankschwindel und Konzentrationsstörungen würden vom neurologischen Gutachter nicht berücksichtigt (S. 10). Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, und es sei ein neues Gutachten einzuholen, welches auch die Auswirkungen der vestibulären Migräne auf die Arbeitsfähigkeit miteinbeziehe (S. 11). Zum Einkommensvergleich sei anzufügen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die persönlichen und beruflichen Merkmale auch nebst dem neu eingeführten Pauschalabzug von 10 % weiterhin zu berücksichtigen seien (S. 11 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 19. Januar 2016 über die Konsultation vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/7/23-24) und führte aus, es bestehe ein lumboradikuläres Syndrom L5 rechts mit einer Episode im Januar 2014 und dann ausgeprägter Verstärkung nach einem Unfall 2015 mit Rückenkontusion. Es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Das MRI vom 17. November 2015 zeige eine ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 mit Einengung des rechten Foramens und diffuser Protrusion der Bandscheibe. In der angestammten, schwerberuflichen, bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde weiter mit Physiotherapie sowie medikamentös mit Lyrica behandelt. Gegen die Schwindelbeschwerden werde der Beschwerdeführer mit Betaserc behandelt.
3.2 Med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 18. Dezember 2021 (Urk. 8/36/1-2) und führte aus, der Beschwerdeführer sei ab Oktober 2015 in seiner hausärztlichen Betreuung gewesen. Im Mai 2021 habe er sich wieder gemeldet, nachdem er etwa vier Jahre nicht mehr bei ihm gewesen sei, da er im Ausland geweilt habe. Er befinde sich zirka einmal monatlich in seiner hausärztlichen Betreuung. Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich seine psychischen sowie somatischen Beschwerden verschlechtert hätten, nachdem er im Ausland gewesen sei. Er berichte über Depressionsphasen, Schlafstörung, Appetitlosigkeit, Interesselosigkeit, weiter persistierende Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung bis in die Füsse. Ferner bestehe seit Jahren eine starke Migräne in der Häufigkeit von vier- bis zehnmal im Monat, zweimal davon sehr stark. Weiter leide der Beschwerdeführer unter chronischen Magenbeschwerden bei Status nach Helicobacter Eradikation und ebenfalls bekannter Laktoseintoleranz. Für eine angestammte Tätigkeit auf der Baustelle sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel als Taxifahrer, wenn möglich unter Vermeidung des Tragens von Koffern, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Zudem sei ein leichter depressiver Zustand zu verzeichnen, eine Schlafstörung und schwierige psychosoziale Verhältnisse. Eine psychiatrische Abklärung sei angezeigt.
3.3 Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, berichteten am 7. September 2022 (Urk. 8/56) und nannten folgende Diagnosen:
- episodenweise ungerichteter Schwankschwindel und Konzentrationsstörungen seit SARS-CoV-2-Impfung im Juli 2021
- Migräne ohne Aura
- aktuell zirka 1x/Monat Anfälle
- chronische Rückenschmerzen seit Jahren
- funktionelle Dyspepsie vom PDS-Typ
- Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose September 2022
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt zugewiesen worden zur Abklärung eines Post-COVID-Syndroms. Nach den SARS-CoV-2 Impfungen mit dem Wirkstoff von Moderna am 21. Juli 2021 und 18. August 2021 sei es zu Schwindel, rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen gekommen. Diesbezüglich sei im August 2021 bereits eine MR-Untersuchung des Schädels und mehrfache HNO-ärztliche Untersuchungen durchgeführt worden, welche keine Pathologien, insbesondere auch des Innenohrs, ergeben hätten. Auch ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel sei mehrfach ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer selbst berichte, dass in den Tagen und Wochen nach der Impfung ein ungerichteter Schwankschwindel aufgetreten sei. Dabei habe er jeweils während wenigen Tagen einen konstanten Schwindel und anschliessend jedoch auch für 1-2 Wochen keine Beschwerden gehabt. Der Schwindel trete sowohl im Stehen als auch gelegentlich bereits im Liegen auf. In den ersten Wochen nach der Impfung sei der Schwindel so stark gewesen, dass sich der Beschwerdeführer praktisch nicht mehr habe aufrichten können. Einmalig sei er auch gestürzt ohne Bewusstseinsverlust. Der Beschwerdeführer sei Taxifahrer bei H.___. Diese Arbeit habe er sich extra aufgrund der seit der Impfung bestehenden Beschwerden gesucht, da er sich die Arbeits- und Ruhezeiten komplett frei einteilen könne. So fahre er nur dann, wenn er keinen Schwindel habe. Zudem fahre er meistens nachts, da in diesen Stunden wenig Verkehr herrsche und er somit eine längere Zeit am Stück arbeiten könne, bevor die Konzentrationsfähigkeit abnehme und er eine Schlafpause einlege (S. 1). Hinzu komme, dass er ebenfalls seit der Impfung verstärkt an Phasen mit Einschlafproblemen leide. Des Weiteren sei er seit einigen Jahren durch eine Migräne belastet, welche zirka einmal im Monat auftrete. Auch hier habe er bereits einige Medikamente/Therapien ausprobiert, welche meist keine Linderung gebracht hätten. Daneben sei der Beschwerdeführer wegen eines Reizdarms in Behandlung auf der Gastroenterologie im Hause. Ein Post-COVID-Syndrom (Long-COVID) sei definiert als anhaltende Beschwerden mehr als 12 Wochen nach SARS-CoV-2-Infektion ohne andere Ursache. Da der Beschwerdeführer bisher nicht an SARS-CoV-2 erkrankt sei, werde dieses Kriterium formal nicht erfüllt. Es gebe jedoch Patienten, die ähnliche Beschwerden nach einer SARS-CoV-2-Impfung berichten würden. Da insbesondere immunologische Fehlreaktionen nach Impfungen bekannterweise möglich seien, sei nicht ausgeschlossen, dass die Symptomatik des Beschwerdeführers durch die Impfung verursacht worden sei. Der genaue Pathomechanismus des Post-COVID-Syndroms sei nicht bekannt. Entsprechend existiere auch keine ursächliche Therapie, und die einzelnen Beschwerden müssten symptomatisch angegangen werden. Aufgrund der ausgeprägten neurologischen Symptomatik (Schwindel, ungenügend kontrollierte Migräne, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen) sei der Beschwerdeführer für eine neurologische Konsultation im Hause zugewiesen worden zur Beratung und gegebenenfalls Etablierung von therapeutischen Massnahmen. Zudem werde eine psychologische Betreuung empfohlen, da der Beschwerdeführer durch die Symptomatik in seiner Lebensqualität deutlich eingeschränkt und aufgrund der knappen finanziellen Mittel auch mit existenziellen Ängsten konfrontiert sei (S. 2).
3.4 Dr. D.___ berichtete am 25. Oktober 2022 (Urk. 8/55) über den Verlauf mit neuer Diagnostik und führte aus, der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit nach P.___ umgezogen und habe beim Zügeln vermehrt Rückenschmerzen sowie eine Lumboischialgie rechts bei bekannter lumbaler Diskushernie verspürt. Zudem hätten sich der Schwindel und die Migräne verstärkt. Vom 1. bis 9. Oktober 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerden seien rezidivierend, es bestehe eine Therapieresistenz nach mehreren therapeutischen Versuchen inklusive Repositionsmanöver für die Schwindelbeschwerden, Behandlung mit Betaserc und Arlevert sowie Magnesium Kuren. Die Migräne reagiere nicht auf Zomig nasal in der aktuellen Exazerbation. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Symptomatik des Beschwerdeführers durch die Covid-Impfung verursacht worden sei. Es gebe keine ursächliche Therapie. Der Beschwerdeführer leide auch psychisch unter seiner Situation, weshalb eine Überweisung an Dr. F.___ erfolgt sei. Betreffend Rückenbeschwerden bestünden laut MRI vom Juni 2021 (vgl. Urk. 8/36/5) die bekannten Diagnosen, wobei bei Anstrengungen (wie jetzt beim Zügeln) die Symptomatik wieder verstärkt auftreten könne mit Lumboischialgie rechts. Für die angestammte Tätigkeit (Bauarbeiter) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die angepasste Tätigkeit (Taxichauffeur H.___ ohne Koffer tragen) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.5
3.5.1 Die A.___-Ärzte erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 7. Juli 2023 (Urk. 8/70/13-22) gestützt auf die Akten sowie die durchgeführten internistischen, neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Ergebnisse der durchgeführten Zusatzdiagnostik (S. 13 f.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 4.3):
- Lumboischialgie rechts und Pseudolumboischialgie links bei Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits, Osteochondrose und Diskusprotrusion L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S2 rechts
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1)
Sie führten in der Konsensbeurteilung dem orthopädischen Gutachter folgend (vgl. orthopädisches Teilgutachten in Urk. 8/70/1-12 S. 10 Ziff. 6.2) aus, die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und die leicht abnormen Untersuchungsbefunde derselben könnten auf die im MRI dargestellte Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits sowie die Osteochondrose und Diskusprotrusion L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S2 rechts zurückgeführt werden. Die Ausstrahlung der Schmerzen in die Fusssohle links sei dadurch aber nicht erklärt, da die Nervenwurzel S1 links im MRI nicht betroffen sei (S. 17 Ziff. 4.2).
Aus psychiatrischer Sicht liessen sich beim Beschwerdeführer nach unauffälliger Kindheitsentwicklung über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert, insbesondere keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung, erheben. Er habe verschiedene berufliche Tätigkeiten ausüben können, und nach einem Arbeitsunfall 2015 habe sich im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden sowie den psychosozialen Problemen mit Scheidung im Mai 2015 und Kündigung im März 2016 das psychische Zustandsbild mit depressiven Verstimmungen verschlechtert. Er sei vor allem aufgrund der psychosozialen Problematik im Juni 2016 nach O.___ geflüchtet und im April 2021 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Es habe in O.___ weiterhin eine schwierige psychosoziale Situation bestanden, und nach der Rückkehr in die Schweiz habe sich das psychische Zustandsbild mit Arbeitsbeginn als Taxifahrer im August 2021 vorübergehend gebessert. Er sei zuversichtlicher gewesen, habe aber bald gemerkt, dass er nicht voll arbeiten könne. In der Folge habe sich das psychische Zustandsbild rasch wieder verschlechtert, und es könne eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, erhoben werden (S. 17 Ziff. 4.2, S. 18 Ziff. 4.4). Es bestehe nach der ersten Ehe von 2004 bis 2015 seit 2016 die zweite Ehe mit aufrechter Partnerbeziehung ohne Partnerprobleme. Es liessen sich auch keine familiären Probleme erheben, und es würden vom Beschwerdeführer gute soziale Kontakte angegeben. Damit fänden sich keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltensmuster, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden. Es erschienen die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, die Affektsteuerung, Impulskontrolle, Intentionalität und der Antrieb vor allem durch die rezidivierende depressive Störung beeinträchtigt. Beim Beschwerdeführer seien trotz der psychischen Störung Ressourcen zu erheben. Er gehe einer beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 40-50 % nach und zeige daneben nur wenige Freizeitaktivitäten. Es bestehe eine aufrechte Partnerbeziehung ohne familiäre Probleme, und es würden soziale Kontakte angegeben. Auch erscheine der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt gut kommunikationsfähig sowie gut kontaktfähig, zeige jedoch eher wenig Motivation und wenige Interessen. An Belastungen liessen sich neben den körperlichen und psychischen Beschwerden die fehlende Berufsausbildung, die reduzierte Arbeitstätigkeit sowie die finanziellen Probleme mit unklaren Zukunftsperspektiven erheben (S. 18 f. Ziff. 4.4). Körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, könnten nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Auf Grund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Motivation, die Interessen, der Antrieb sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt (S. 19 Ziff. 4.5). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Brandschutztechniker betrage seit März 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 35 % (S. 19 Ziff. 4.6). Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit körperlich leichten Arbeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, könnten seit März 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose betrage die Arbeitsfähigkeit ab August 2021 für Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne Nachtarbeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 80 % (S. 19 f. Ziff. 4.7). Durch eine chirurgische Revision der unteren LWS könnte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Dem Beschwerdeführer sei eine regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation, zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres im günstigen Fall eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung und gesamthaft bei voller Stundenpräsenz etwa 90%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 20 Ziff. 4.8).
3.5.2 Der internistische Gutachter führte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/70/23-34) aus, es werde eine vermehrte Tagesmüdigkeit seit den zwei Coronaimpfungen (Juli und August 2021) und immer wieder plötzliche Schwindelanfälle tagsüber angegeben. Dieser seien jeweils verbunden mit Konzentrationsstörungen. Er könne keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeben (S. 10).
3.5.3 Der neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/70/35-46) aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er einen Tinnitus habe und fast täglich sei ihm schwindelig. Seit 2021 sei eine vestibuläre Migräne bekannt, aktuell mit Topiramat behandelt. Die Anfallsfrequenz werde mit 4 bis 8 Anfällen pro Monat angegeben. Seit 7 Jahren habe der Beschwerdeführer Migräne, Schwindel und Kopfschmerzen (S. 6 Ziff. 3.1-3.2). Die am 5. April 2023 durchgeführte Zusatzuntersuchung (somatosensibel evozierte Potentiale; SEP) des Nervus medianus und des Nervus tibialis habe jeweils beidseits ein gut reproduzierbares kortikales Antwortpotential ergeben ohne Hinweis auf Leistungsbeeinträchtigung der Medianus- bzw. Tibialisfasern auf dem Weg zum Kortex (S. 9). Die vom Beschwerdeführer geklagte intermittierend auftretende Schwindelsymptomatik mit Kopfschmerzen sei als primäre Kopfschmerzen vom vestibulären Migränetyp zu klassifizieren. Seit März 2023 erfolge eine medikamentöse prophylaktische Therapie der Migräne mit Topiramat 25mg/Tag. Eine andersartige Ursache der zentralvestibulären Beschwerden, wie zum Beispiel eine entzündliche ZNS-Erkrankung, lasse sich bei normalem neurologischem Untersuchungsbefund und normale SEP-Befunden des Nervus medianus und Nervus tibialis nicht nachweisen. An Migränetagen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit sowohl als Brandschutztechniker als auch als Taxifahrer. Eine generelle, in Prozenten anzugebende Arbeitsunfähigkeit durch die vestibuläre Migräne bestehe nicht. Die von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % für die angestammte Tätigkeit und von 50 % für die Tätigkeit als Taxifahrer seien nicht nachzuvollziehen. Die durchgeführte medikamentöse Behandlung sei indiziert und wirksam (S. 10 Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1).
3.5.4 Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/70/47-76) aus, der Beschwerdeführer wirke in der Stimmung bedrückt bis niedergeschlagen, affektiv überwiegend vermindert mitschwingend, bei Ablenkung kurz aufhellbar und adäquat lachend. Psychomotorisch sei er unauffällig und im Antrieb eher vermindert. Beim Gespräch erschienen Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit weitgehend intakt, obwohl über subjektive Konzentrationsschwierigkeiten geklagt werde. Daneben fänden sich keine Hinweise für Gedächtnisstörungen. Die Motivation und die Interessen erschienen eher vermindert. Es würden Schlafstörungen vor allem mit Einschlafstörungen angegeben, und der Beschwerdeführer würde wiederholt tagsüber eine halbe bis eine Stunde schlafen mit subjektiv vermehrter Müdigkeit tagsüber. Zum Untersuchungszeitpunkt fänden sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung. Eindeutige Biorhythmusstörungen liessen sich nicht erheben (S. 17 Ziff. 4.3). Zusammenfassend zeigten sich im durchgeführten Mini-ICF-APP überwiegend leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen (S. 19 Ziff. 4.3). Nach den anamnestischen Angaben könne beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, erhoben werden, gekennzeichnet durch bedrückte bis niedergeschlagene Stimmung, mit verminderter Lust, verminderter Freude und fehlender Unternehmungslust. Es bestünden Affektstörungen mit überwiegend vermindertem affektivem Mitschwingen, wechselnd mit kurzer Stimmungsaufhellung bei Ablenkung, und hinzu komme eine Neigung zu psychomotorischer Unruhe mit Reizbarkeit und Erregbarkeit. Der Antrieb erscheine vermindert (S. 21 Ziff. 6.1). Beim Beschwerdeführer fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung angenommen werden. Trotzdem zeige der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt keine Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden, kein demonstratives Hinweisen auf die Beschwerden, und es fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise für eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn (S. 22 Ziff. 6.1). Bei der Beurteilung der Konsistenz sei eine relativ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben. Der Beschwerdeführer wirke krankheitseinsichtig und zeige zum Untersuchungszeitpunkt einen leichten bis mittleren Leidensdruck (S. 23 Ziff. 6.2).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. November 2023 über die Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers ab dem 29. August 2023 (Urk. 3/3) und führte aus, der Beschwerdeführer sei ihm vom langjährigen Neurologen Dr. D.___ zugewiesen worden (S. 1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 8 f.):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf somatoforme Beschwerden mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; chronische Schmerzen, Migräne, Schwindel, Müdigkeit)
- bei einem O.___ mit Migrations-/Flüchtlingshintergrund, der lange Jahre trotz diverser Lebensereignisse mit traumatischem Potential – mit Ausnahme einer depressiven Phase in den ersten vier Jahren im Flüchtlingsheim in der Schweiz – asymptomatisch geblieben sei.
Die schwierigen Lebensereignisse seien in der eben erst begonnenen Psychotherapie noch nicht zugänglich, es bleibe vorerst bei Andeutungen (Gewalt durch q.___ Militär als Jugendlicher, gewaltsamer Tod des Vaters, über die Flucht habe der Beschwerdeführer noch nichts berichtet, wohl aber über sein Leiden während der ersten vier Jahre in der Schweiz ohne Arbeit/Beschäftigung).
Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41) müsse zum jetzigen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden. Nicht selten seien physische oder somatoforme Symptome wie Schmerzen, Magenbeschwerden, Schwindel, Körpermissempfindungen die einzigen, die wahrgenommen würden und die der Selbstwert/der Stolz dieser Menschen zulasse. Psychische Beschwerden seien unzulässig, solange sie sich verleugnen liessen. Oft fehle es auch am Wissen um das pathogene Potential von Traumata. Die Traumata seien etwas Alltägliches für Flüchtlinge, jeder kenne sie. Aber auch wenn sie beinahe zum Leben gehörten, hätten sie je nach Traumata und Ressourcenlage der betroffenen Person krankmachendes Potential.
Der Beschwerdeführer sei nicht in O.___ aufgewachsen, wie dies im psychiatrischen Teilgutachten geschrieben stehe. Er sei zwar in O.___ geboren worden, sein Vater habe damals in R.___ gearbeitet und später seine Familie aus S.___ nach T.___ geholt. Drei Monate jährlich habe die Familie in O.___ verbracht, damit sie nicht des Aufenthalts verlustig gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kindheit und Jugend oft tödlichen Aggressionen q.___scher Soldaten ausgesetzt gewesen, einige seiner damaligen Kollegen habe er sterben sehen. Sein Vater sei nicht durch einen Unfall, wie im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, ums Leben gekommen, sondern von einem q.___ Soldaten auf dem Heimweg von der Arbeit zu Tode gefahren worden. Es sei weder zu einer strafrechtlichen noch zu einer polizeilichen Untersuchung gekommen, O.___ seien eine Art Freiwild (S. 2). Durch den Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt nachgerutscht und habe den Lebensunterhalt gewährleisten müssen. Er sei 1999 24-jährig in die Schweiz geflohen. Es seien vier harte Jahre angestanden, in denen er als Flüchtling in einem Flüchtlingsheim habe leben müssen und nicht einer Arbeit habe nachgehen dürfen. Er sei damals zum ersten Mal in psychiatrischer Behandlung gestanden wegen Depressionen. Er habe Antidepressiva erhalten. Nach vier Jahren habe er endlich arbeiten dürfen, zuerst im Gastgewerbe, danach in verschiedenen Betrieben und ab 2011 als Brandschutz-Isolationsfachmann. Im Jahre 2015 sei er bei der Arbeit von einer Leiter gestürzt, wovon er sich nicht mehr erholt habe. Einige Monate später sei ihm gekündigt worden. Nachdem er ausgestempelt gewesen sei, habe er sich zur Rückkehr nach O.___ entschlossen und sich von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Er habe in seiner Heimat wieder Fuss fassen wollen, was ihm nicht gelungen sei. Seine Rückenbeschwerden hätte es ihm nicht ermöglicht, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl es genug gut bezahlte Jobs in Q.___ gegeben habe. Nachdem seine finanziellen Ressourcen erschöpft gewesen seien, sei er in die Schweiz zurückgekehrt und habe versucht, hier eine Existenz als Taxifahrer aufzubauen. Später habe er seine Familie (seine zweite Ehefrau und zwei Kinder) nachgezogen. Die Covid-Impfung habe – so sein Verdacht - bei ihm schlimme Folgen gehabt. Zuvor schon habe ihn seit Jahren Migräne geplagt (7-8 Migränetage pro Monat), er leide unter Tinnitus und Hörverminderung einseitig sowie Rückenschmerzen. Neu sei im Sommer 2023 ein phasenweise plötzlich auftretender akuter Drehschwindel dazugekommen. Wenn eine Attacke auftrete, gehe gar nichts mehr, er könne sich ohne Hilfe nicht mehr auf den Beinen halten (S. 3 f.). Die – mittlerweile eingestellten - Therapieversuche im C.___ auf dem Drehsessel hätten die Situation nur noch verschlimmert. Auf psychischer Ebene bestehe eine anhaltende Lustlosigkeit und Antriebsstörung, Schlafstörungen, enorme Müdigkeit und erhöhtes Schlafbedürfnis, hohe Ermüdbarkeit, dann Konzentrationsstörungen (mehr als 4 Stunden Arbeit pro Tag als Taxifahrer liege deshalb nicht drin), Dünnhäutigkeit, Gereiztheit, sozialer Rückzug, eine unfreundliche, niedergeschlagene Grundstimmung, Hoffnungslosigkeit. All diese Beschwerden würden den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit und in seinem Lebensgefühl einschränken und beschämen (S. 5). Betreffend die erhobenen Befunde hielt Dr. G.___ fest, dass die kognitiven Funktionen im Gespräch unauffällig seien, die beklagten Konzentrationsstörungen nicht beobachtbar, der Gesprächsfluss flüssig, lebhaft, wenn es um die aktuelle Situation in seiner Heimat gehe. Es entstehe der Eindruck, als ob die native, temperamentvolle und intelligente Persönlichkeit dann aufblitzen würde. Hinweise auf Gedächtnisstörungen würden fehlen. Der Antrieb im Gespräch sei unauffällig, eingeschränkt im Alltag durch die diversen psychischen und physischen Beschwerden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsjournale 2022/2023 aus der H.___-App seiner Arbeitstätigkeit würden zeigen, dass, wenn die Arbeit überhaupt möglich gewesen sei (es gebe auch viele Absenzen), die Online-Zeiten (gemessen würden nicht die Fahr-, sondern die Präsenzzeiten) erheblichen täglichen Schwankungen unterworfen seien. Die wöchentlichen Präsenzzeiten würden zwischen 12 bis maximal 17 Stunden schwanken (S. 7). Für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei gemäss Dr. G.___ aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse (vgl. S. 9 ff.) zu beachten, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und insbesondere die Durchhaltefähigkeit wesentlich eingeschränkt seien. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit lebenspraktisch erheblich eingeschränkt. Dank der H.___-App lasse sich die Einschränkung realitätsgerecht auf zirka 50 % quantifizieren. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für die adaptierte berufliche Tätigkeit als Taxifahrer bei H.___, die dem Beschwerdeführer ein grosses Mass an Flexibilität in den Arbeitszeiten einräume (S. 12). Zum A.___-Gutachten führte Dr. G.___ aus, zur syndromalen Diagnose lasse sich nichts beifügen, ausser dass die Schwere der Depression zwischenzeitlich offenbar zugenommen habe. Er schätze diese als mittelgradig ein. Doch könne eine somatoforme Störung mit physischen und psychischen Faktoren bei dieser Vorgeschichte und der vielschichtigen Symptomatik/Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Bei allen Migranten mit Fluchthintergrund sei obligat und aktiv nach möglichen Traumata zu suchen. Der psychiatrische Gutachter habe den Steilpass des Beschwerdeführers offenbar nicht nur nicht angenommen, sondern ignoriert. Die Absenz einer Persönlichkeitsstörung – er sei damit einverstanden, der Beschwerdeführer zeige gemäss derzeitigem Wissensstand zu wenige Hinweise, als dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne – enthebe den Gutachter nicht, sich Gedanken zu machen zur Persönlichkeitsentwicklung und dem Umfeld, wo diese Entwicklung stattgefunden habe. Die vom Gutachter mehrfach als «aufrecht» bezeichnete Ehebeziehung missachte die Belastung, die das Krankheitsgeschehen auch für die Ehefrau und die ganze Familie bedeute, und selbstredend wirke sich das in einer Endlosschlaufe auf das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers aus. Am Gesamtgutachten werde kritisiert, dass es sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit um theoretische Annahmen handle, die dem unberechenbaren und plötzlichen Auftreten heftiger Krankheitssymptome nicht Rechnung trage (S. 14).
3.7 RAD-Ärztin Dr. B.___, Fachärztin für Chirurgie, nahm am 19. Januar 2024 Stellung (Urk. 7) und führte aus, die Angaben des Beschwerdeführers im Gutachten seien an vielen Stellen vage geblieben und würden sich teilweise widersprechen. Dieser Umstand werde im Gutachten nicht explizit kommentiert. Jedoch werde im internistischen Teilgutachten auf Inkonsistenzen hingewiesen (vgl. Urk. 8/70/23-34 S. 7 f.). Die Schwindelsymptomatik käme nur tagsüber vor, in der Nacht sei er beschwerdefrei. Dennoch werde eine Limitierung auf Grund von Konzentrationsstörungen auch nachts angegeben. Eine ausschliessliche nächtliche Symptomatik sei medizinisch zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer gebe an, beim Spielen mit den Kindern eingeschränkt zu sein, sehe sich in Zukunft jedoch weiterhin als Fahrer. Der Schweregrad der angegebenen Beeinträchtigungen stehe der subjektiven Sicht der Fahrtauglichkeit entgegen. Unklar bleibe medizinisch, ob die Schwindelsymptomatik einer vestibulären Migräne zuzuordnen sei oder eine eigene Entität darstelle. Vom Behandler (C.___) werde die Diagnose als Verdachtsdiagnose geführt. Ungeachtet dessen, sei eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit während eines Migräneanfalls nachvollziehbar. Die Häufigkeit werde vom Beschwerdeführer mit 4-8 Anfällen im Monat unter Prophylaxemedikation angegeben. Dies sei nicht nachvollziehbar, da keine ärztlichen Zeugnisse oder ein Nachweis über Fehlzeiten/Arbeitsausfall vorlägen. Zudem bleibe unklar, welche medikamentöse Therapie tatsächlich durchgeführt werde. Auf Grund der Inkonsistenzen werde sich auf die untere Angabe der Anfallsfrequenz von 4 Anfällen/Monat bezogen. Dies entspreche einer Leistungsminderung von zirka 20 % (Anfallsdauer bis Regeneration werde mit 12 Stunden angegeben, vgl. psychiatrisches Teilgutachten). Neurologisch hätten im Gutachten keine funktionellen Einschränkungen objektiviert werden können, daher sei die Angabe der Diagnose der Migräne ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Im Belastungsprofil seien Einschränkungen durch die psychiatrische Symptomatik beinhaltet, und im Konsens sei eine Leistungsminderung von 20 % in angepasster Tätigkeit gutachterlich festgelegt. Somit sei eine Leistungsminderung berücksichtigt und würde durch die Migränesymptomatik nicht erhöht werden. Spezifische Trigger zur Anfallsauslösung würden vom Beschwerdeführer nicht benannt, hätten daher auch nicht explizit ins Belastungsprofil aufgenommen werden können. Zusammengefasst könne die Kritik an der knapp gefassten Diskussion der Migränesymptomatik nachvollzogen werden. Auf Grund der nicht objektivierbaren Befunde/Arbeitsausfälle sowie den beschriebenen Inkonsistenzen und fehlenden Funktionsausfällen sei die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar. Eine Leistungsminderung sei berücksichtigt worden.
4.
4.1 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der A.___ (vorstehend E. 3.5) sowie – aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers zum neurologischen Teilgutachten – eine Stellungnahme des RAD hierzu (vorstehend E. 3.7). Anhand dieser medizinischen Berichte lassen sich allerdings die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend schlüssig beurteilen.
4.2 Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der A.___ (Urk. 8/70) ist Folgendes festzuhalten: Die internistische Untersuchung erwies sich im Wesentlichen als unauffällig, so dass aus internistischer Sicht nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden konnte (vgl. Urk. 8/70/23-34 S. 10 f.). Aufgrund der aus orthopädischer Sicht bestehenden lumbalen Beschwerden wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 35%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil festgestellt (Urk. 8/70/1-12 S. 11) und in der Konsensbeurteilung auch so übernommen (Urk. 8/70/13-22 S. 19). Die orthopädische Beurteilung ist aufgrund der radiologischen Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 8/70/1-12 S. 9 Ziff. 4.3) nachvollziehbar und es findet sich in den Akten weder eine abweichende Beurteilung noch wurde eine solche geltend gemacht. Auf das orthopädische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer gestützt auf die überwiegend leichten bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30 % sowie eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 20 % (Urk. 8/70/47-76 S. 28). Diese Beurteilung wurde in der Konsensbeurteilung ebenfalls übernommen (Urk. 8/70/13-22 S. 19 f.). In neurologischer Hinsicht wurde die geklagte, intermittierend auftretende Schwindelsymptomatik mit Kopfschmerzen als primäre Kopfschmerzen vom vestibulären Migränetyp klassifiziert, eine andersartige Ursache der zentralvestibulären Beschwerden lasse sich bei normalem neurologischem Untersuchungsbefund nicht nachweisen. Der neurologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer an Migränetagen sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsunfähig, eine generelle in Prozenten anzugebende Arbeitsunfähigkeit durch die vestibuläre Migräne bestehe jedoch nicht (Urk. 8/70/35-46 S. 10 Ziff. 6.2). Seine diesbezüglichen Ausführungen sind infolge der von ihm angegebenen Anfallsfrequenz von 4 bis 8 Anfällen pro Monat, ohne dies weder im Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung detailliert und begründet zu thematisieren, nicht nachvollziehbar und schlüssig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann diesbezüglich auch nicht ohne Weiteres auf die von ihr dazu eingeholte RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ abgestellt werden. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die RAD-Ärztin Dr. B.___ zwar einen Facharzttitel in Chirurgie, jedoch nicht in Neurologie besitzt. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Bezug auf die vestibuläre Migräne und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stehen jedoch insbesondere neurologische Aspekte im Fokus. Abgesehen davon ist ihre Stellungnahme nicht nachvollziehbar begründet, hält mehrere Unklarheiten fest, ohne auf diese näher einzugehen und vermag somit denn auch die noch offenen Fragen im neurologischen Teilgutachten nicht zu beantworten. Dass in der Konsensbeurteilung für angepasste Tätigkeiten eine Leistungsminderung von 20 % durch die psychische Symptomatik berücksichtigt worden sei und diese auch durch die Migränesymptomatik nicht erhöht werden würde, zumal spezifische Trigger zur Anfallsauslösung nicht genannt worden seien und somit auch nicht explizit im Belastungsprofil hätten aufgenommen werden können, vermag als Begründung nicht zu überzeugen.
4.3 Es bleibt zu erwähnen, dass das Bundesgericht mit BGE 140 V 290 die Frage offen gelassen hat, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist, da es im Hinblick auf die Folgenabschätzung bei der Migräne eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung bedarf (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Eine solche Plausibilitätsprüfung fehlt vorliegend.
So hält der neurologische Gutachter wie erwähnt einerseits fest, dass die intermittierend auftretende Schwindelsymptomatik mit Kopfschmerzen mangels anderweitiger Ursache der zentralvestibulären Beschwerden als primäre Kopfschmerzen vom vestibulären Migränetyp zu klassifizieren sei und an Migränetagen eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Andererseits führte er aus, dass eine generelle in Prozenten anzugebende Arbeitsunfähigkeit durch die Migräne nicht bestehe. Die Anfallsfrequenz wird mit 4 bis 8 Anfällen pro Monat angegeben und der Gutachter hält weiter fest, dass die durchgeführte medikamentöse Behandlung mit Topiramat 25 mg indiziert und wirksam sei (Urk. 8/70/35-46 S. 10). Bei fehlenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe auf neurologischem Fachgebiet keine funktionelle Beeinträchtigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 11).
Diese - sich zum Teil widersprechenden - Ausführungen des neurologischen Gutachters lassen nicht nachvollziehen, ob und inwiefern die diagnostischen Kriterien einer Migräne erfüllt sind, fehlt doch im Gutachten eine schlüssig begründete und nachvollziehbare Herleitung der Diagnose. Es wird mit keinem Wort ausgeführt, aus welchen Gründen der Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagte intermittierend auftretende Schwindelsymptomatik mit Kopfschmerzen als primäre Kopfschmerzen vom vestibulären Migränetyp klassifiziert. Zudem erschliesst sich aus dem Gutachten nicht, ob die seit März 2023 angegebene prophylaktische medikamentöse Therapie mit Topiramat (S. 10) vom Beschwerdeführer regelmässig eingenommen wird, gibt dieser doch in sämtlichen anderen Teilgutachten entweder an, keine regelmässige Medikation einzunehmen (vgl. orthopädisches Teilgutachten, Urk. 8/70/1-12 S. 7; psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 8/70/47-76 S. 16) beziehungsweise wird Topiramat nicht aufgeführt (vgl. internistisches Teilgutachten, Urk. 8/70/23-34 S. 7). Somit erscheint unklar, ob die – vom Gutachter postulierte – Wirksamkeit der Medikation etwas an der Anfallsfrequenz zu ändern vermag, mit einer Verbesserung zu rechnen ist oder die angegebene Anfallsfrequenz unter Prophylaxemedikation zu verstehen ist. Die Häufigkeit von 4-8 Anfällen pro Monat wird vom Beschwerdeführer angegeben, ob und wie diese objektivierbar ist, bleibt unklar. Der Gutachter äussert sich nicht dazu und würdigt die angegebene Anfallsfrequenz denn auch nicht, dies obwohl die Divergenz zur Angabe der Anfallshäufigkeit mit einem Anfall pro Monat vor der medikamentösen Prophylaxe (vgl. Bericht des C.___ vom September 2022; vorstehend E. 3.3) erheblich ist. Es bleibt somit insgesamt fraglich, ob grundsätzlich von einer guten Therapierbarkeit der Migräne auszugehen ist und was dies für eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bedeuten hat. Weiter äussert sich der neurologische Gutachter auch nicht zum vom Beschwerdeführer ausgeführten Umstand, dass die Schwindelsymptomatik vorwiegend tagsüber auftrete (vgl. hierzu internistisches Teilgutachten, Urk. 8/70/23-34 S. 5-7), und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit hat. Nach dem Gesagten fehlt es an einer nachvollziehbaren Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aus neurologischer Sicht. Vor dem Hintergrund, dass von der Rechtsprechung bisher offen gelassen wurde, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), und dass die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, ist vorliegend eine isolierte Einschätzung aus neurologischer Sicht nicht genügend. Dies gilt umso mehr bei der fraglichen Diagnoseherleitung durch den neurologischen Gutachter, womit nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, ob nur organisch bedingte Migräneschmerzen oder auch psychische Ursachen betreffend die Schwindelsymptomatik mit Konzentrationsstörungen vorliegen und wie gross ein jeweiliger Anteil ist. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zu prüfenden Standardindikatoren (dort insbesondere den Komplex «Gesundheitsschädigung» und «Komorbiditäten», vgl. vorstehend E. 1.4) sowie auf die Frage der Ausgestaltung der zumutbaren Tätigkeit ist es unerlässlich, nicht nur den neurologischen, sondern auch den psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erneut gründlich abklären zu lassen. Es ist deshalb nach dem Gesagten zumindest eine erneute neurologisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.
4.4 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Abklärungen und insbesondere einer Konsensbeurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Mit Honorarnote vom 29. Januar 2024 (Urk. 12) machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei einem Aufwand von total 10.60 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 69.96 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'587.51 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'588.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’588.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach