Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00653


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 28. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war seit 1. Juli 2021 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ GmbH auf Stundenlohnbasis in einem 35%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 11/10/36). Mit Schreiben vom 14. März 2023 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt (Urk. 11/10/22).

    Am 27. Juni 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Angstzustände und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 11/10) und den Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 11/28) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/15) ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. September 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/31). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 Einwand (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom 9. November 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/36 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weitere Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 (Urk. 10) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zurückzuführen seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe.

2.2    Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2023 (Urk. 1) auf neue medizinische Berichte der behandelnden Ärzte und ersuchte sinngemäss um Reevaluierung der Sache durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3).

2.3    In der Folge konstatierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 (Urk. 10), es gebe Hinweise, dass die posttraumatische Belastungsstörung durch Kriegserlebnisse hervorgerufen wurde. Ferner sei die diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben. Ausserdem erweise sich auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin (Arbeitspensum) als unklar, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen könnten.


3.

3.1    Seit 21. März 2023 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung. Ihm gegenüber habe sie von einer ungerechtfertigt und traumatisch empfundenen Kündigung berichtet (vgl. Urk. 11/10/15). In der Folge hielt Dr. Z.___ eine depressive Reaktion auf die psychische Belastung am Arbeitsplatz fest (vgl. Urk. 11/10/28) und attestierte der Beschwerdeführerin seit 13. März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/10/30–33). Dr. Z.___ beschrieb die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Kriegserlebnisse im Kosovo als psychisch instabil und latent depressiv und diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1; vgl. Arztbericht vom 22. Juni 2023, Urk. 11/10/15). In der Folge überwies er die Beschwerdeführerin ans Universitätsspital A.___.

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Arztbericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 11/28) die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10: F32.2), die am ehesten durch den Arbeitsverlust und somit den Verlust einer normalen Tagesstruktur getriggert worden sei, fest. Ausserdem liege eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Grunde, die durch die schweren Kriegserlebnisse im Kosovo entstanden sei. Die Beschwerdeführerin zeige klare Hinweise für erhöhte Reizbarkeit und Erregung, zwanghaftes Nachdenken an die Ereignisse während des Krieges im Kosovo und die damit verbundenen Erlebnisse aus der eigenen Biografie, häufige Verzweiflung und eine katastrophisierende Denkweise sowie Schlaflosigkeit. Die beschriebene Symptomatik bestehe länger als sechs Monate, womit das Zeitkriterium erfüllt sei.

3.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. November 2023 ins Recht (Urk. 3). Die Fachärztin präzisierte darin, dass die Beschwerdeführerin unter massiver Belastung und traumatischen Ereignissen im engeren Familienkreis während der Kriegszeiten im Kosovo aufgewachsen sei. Infolgedessen gehe sie von einer direkten Traumatisierung sowie transgenerationellen Traumata aus. Die Beschwerdeführerin berichte häufig von Kriegsereignissen, zeige eine zunehmende Schreckhaftigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume. Darüber hinaus habe sie von einem Taubheitsgefühl in verschiedenen Körperteilen sowie in ihrem Innenleben berichtet. Es bestehe eine klare Anhedonie, die sich mit einer depressiven Symptomatik vermische. Da die Problematik bereits seit mehreren Jahren bestehe, sei von einem chronischen Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Die depressive Symptomatik mit Hinweisen auf Angstkomponenten sei während der ersten Schwangerschaft mit der Tochter eingetreten und eine zweite depressive Episode während der Covid-19-Pandemie ausgebrochen. Dadurch habe sich ihre Angstsymptomatik weiter verschärft. Durch die Unterstützung seitens des Hausarztes sei es zu einer Stabilisierung ihres Zustands gekommen. Dr. B.___ konstatierte, es handle sich nicht um eine depressive Episode, die durch die Arbeitslosigkeit getriggert worden sei, sondern um eine langjährige komplexe psychiatrische Vorgeschichte mit Chronifizierung der vorliegenden Diagnosen. Dr. Z.___ fügte an, die psychische und körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt und in diesem Zustand könne nicht an eine Arbeitsaufnahme gedacht werden (vgl. Schreiben vom 6. Dezember 2023, Urk. 7/3).


4.    Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Überdies äusserte sie sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau oder einer anderen Tätigkeit in angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Insofern bleibt unklar, ob infolge einer psychischen Beeinträchtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestünde.

    Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Einschränkungen vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweis). Ferner ist übereinstimmend mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festzuhalten, dass angesichts der Angabe mehrerer Arbeitgeber, den IK-Eintragungen und fehlender Arbeitgeberberichte das effektiv ausgeübte Arbeitspensum nicht feststeht, womit ein wesentliches Kriterium für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode fehlt. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Invalidenversicherung nach Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben, was auch dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin entspricht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler