Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00654
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 18. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, ohne abgeschlossene Lehre, lebt seit 2014 in der Schweiz, wo er seither im Rahmen von temporären Anstellungen als Vorarbeiter/Schaler/Maler erwerbstätig war. Am 11. Oktober 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen im Februar 2017 erlittenen Herzinfarkt sowie seit Mai 2017 bestehende Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers sprach die IV-Stelle X.___ ausgehend von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit seit Januar 2017 (richtig wohl: Februar 2017) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab Mai 2018 (Zeitpunkt der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten orthopädischen Begutachtung, Urk. 6/34) – mit Verfügungen vom 22. Juli 2019/1. August 2019 mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrente für das in Y.___ (Land) lebende Kind Z.___) zu, welche sie per 1. September 2018 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 6/60 und Urk. 6/61, vgl. auch Urk. 6/57 sowie Urk. 6/67). Diese Verfügungen blieben unangefochten.
1.2 Mit Zusatzgesuch vom 18. Oktober 2022 meldete sich X.___ unter Hinweis darauf, dass er am 9. Juli 2022 auf der Baustelle einen Unfall erlitten und sich an der linken Hand verletzt habe, sowie eine seither damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/68). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/71 und Urk. 6/78) und liess den Versicherten den Fragebogen «Revision Invalidenrente» ausfüllen (Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 sistierte sie die laufende halbe Rente mit sofortiger Wirkung (Urk. 6/79). Nach Einholung einer Stellungnahme beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/81/3-5) stellte sie X.___ mit Vorbescheid vom 21. Juli 2023 die rückwirkende Einstellung der ausgerichteten Invalidenrente per 1. Januar 2020 in Aussicht (Urk. 6/82). Daran hielt sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Chopard hierorts am 1. Dezember 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 30. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Ent-schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was er im Wesentlichen damit begründet, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung erlassen habe, bevor die von ihr mit Schreiben vom 19. September 2023 gewährte Nachfrist zur Einreichung eines Einwands abgelaufen sei (Urk. 1 S. 5). Diese Rüge, zu welcher sich die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 nicht geäussert hat, ist - da formeller Natur - vorab zu prüfen.
1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).
2.
2.1 Aus den Akten geht hervor, dass X.___, nachdem die IV-Stelle am 21. Juli 2023 ihren Vorbescheid erlassen hatte (Urk. 6/82), am 14. September 2023 durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Stellungnahme ersuchen liess (Urk. 6/85). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19. September 2023 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bzw. eine solche bis zum 30. Oktober 2023 (vgl. Betreff des Schreibens vom 19. September 2023, Urk. 7/86). Am 30. Oktober 2023 erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Fristerstreckungsgesuch (Urk. 7/88).
2.2 Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt bzw. ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerde-prozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Es ist zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer angesichts des im Betreffnis des Schreibens vom 19. September 2023 ausdrücklich festgehaltenen Datums («Nachfrist wird gewährt bis 30. Oktober 2023»; Urk. 7/86) von einem Fristablauf am 30. Oktober 2023 ausgehen durfte, auch wenn dies nicht zwangsläufig mit der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens korreliert. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin im Verfahren denn zu keinem Zeitpunkt (vgl. etwa Urk. 7/89), insbesondere auch nicht in ihrer Vernehmlassung (vgl. Urk. 5) in Frage gestellt. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung am letzten Tag der verlängerten Frist zur Einreichung des Einwands erlassen wurde. Sie erging somit vor Fristablauf.
Vorliegend ging es darum, dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheids den in Aussicht genommenen rückwirkenden Entzug der ihm bisher gewährten Leistung (rückwirkende Renteneinstellung) zur Kenntnis zu bringen, wozu ihm nach Art. 57a Abs. 1 IVG das rechtliche Gehör zu gewähren war. Dass ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen soll, der den Verzicht auf die Durchführung eines (korrekten) Vorbescheidverfahrens zulassen würde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Indem die Beschwerdegegnerin daher die angefochtene Verfügung erliess, ohne den Ablauf der gewährten Nachfrist abzuwarten, schnitt sie dem Beschwerdeführer sein Recht ab, sich zum Vorbescheid zu äussern. Dies stellt eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter mit seinem am 14. September 2023 gestellten Fristerstreckungsgesuch eine Stellungnahme zum Vorbescheid faktisch in Aussicht gestellt hatte und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer von seinem Anhörungsrecht Gebrauch machen würde. Diese Gehörsverletzung ist einer Heilung nicht zugänglich. Dies gilt umso mehr, als auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer, der denn auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits aus formellen Gründen beantragt (Urk. 1 S. 6), Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat. Durch das Vorgehen der Verwaltung wurde er direkt auf das (kostenpflichtige) Beschwerdeverfahren verwiesen, womit er seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren verlustig ging.
2.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde (E. 1.3 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese allenfalls ihr korrekt scheinende Massnahmen treffe und neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen und vorliegend mit Fr. 1‘600.-- zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann