Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00655


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 25. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi

HAK Rechtsanwälte

Vadianstrasse 40, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 (resp. 1968, Urk. 5/146/139) geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 1996 und 1999 geborener Kinder, arbeitete von Juni 1999 bis Ende 2015 als Verkäuferin im 60%-Pensum bei der Y.___ Genossenschaft (Urk. 5/47). Aufgrund einer im August 2015 getätigten Anmeldung (Urk. 5/19) sowie nach medizinischen und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Dezember 2017, Urk. 5/68) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Juni 2018 gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 71 % eine vom 1. März 2016 bis 30. September 2017 befristete ganze Rente, gestützt auf einen IV-Grad von 50 % eine vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 befristete halbe Rente und bei einem IV-Grad von 45 % ab dem 1. Januar 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu, je zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 5/76, Urk. 5/79).

1.2    Im Rahmen einer im Mai 2020 eröffneten amtlichen Rentenrevision (Urk. 5/82) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente (vgl. Mitteilung vom 23. Februar 2021, Urk. 5/110). Dagegen erhob die Versicherte Einwände, insbesondere machte sie in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und verlangte einen anfechtbaren Entscheid (Urk. 5/119). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2022 hielt die IV-Stelle daran fest, dass unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 5/120). Auf die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 5/121) veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie PD Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2023 (Urk. 5/146/1-161). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/152, Urk. 5/156) lehnte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 das Rentenerhöhungsgesuch ab und bestätigte den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 1. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2023 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, unter Berücksichtigung der diagnostizierten psychischen Beschwerden eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und allenfalls den Bericht zur Prüfung der Plausibilität den Gutachtern vorzulegen. Subeventuell habe das Gericht ein Gutachten einzuholen zwecks Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihr - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten, wonach kein Aufgabenbereich vorliegt – eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass ihr die ab Januar 2018 zugesprochene Viertelsrente entfiele. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob sie an der Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe (Urk. 9). Innert zweifach verlängerter Frist teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 8. Juli 2024 mit, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).    

1.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. An der Qualifikation, wonach die Beschwerdeführerin zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig sei, habe sich nichts geändert. Der Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2017 (Bericht vom 27. Dezember 2017 über Erhebungen vom 15. Dezember 2017) habe weiterhin Gültigkeit. Mithin habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, aus dem Gutachten erhelle nicht hinreichend, ob der Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2017 unter dem Gesichtspunkt der psychischen Befunde weiterhin plausibel sei. Zudem hätten sich die Gutachter nicht zu den psychischen Einschränkungen im Aufgabenbereich geäussert. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) sei auch mit keinem Wort auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich eingegangen. Damit fehle es an einer rechtsgenüglichen Grundlage zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen im Aufgabenbereich und damit auch an einer beweistauglichen Grundlage zur Berechnung des IV-Grades (Urk. 1).

2.3    In ihrer Eingabe vom 4. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Aufteilung 60 % ausserhäuslicher Erwerb/40 % Aufgabenbereich sei für sie zunächst ideal gewesen. Anfang 2015 habe sie mit der Familie eine Pensumanpassung auf 80 % besprochen. Leider sei es nie zur Verwirklichung dieser Idee gekommen, da sich statt einer Verbesserung im Frühjahr 2015 eine akute gesundheitliche Verschlechterung ergeben habe. Stellte man auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort sowie auf ihren Werdegang ab, könnte man auch zur Auffassung gelangen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 80 % teilerwerbstätig wäre. Die damalige Reduktion auf 60 % sei offensichtlich zugunsten von Tätigkeiten im Aufgabenbereich erfolgt und nicht aus freien Stücken, um etwa mehr Freizeit zu haben. Allein aufgrund des Wegfalls der Betreuungsaufgaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass kein anspruchsrelevanter Aufgabenbereich mehr vorliege. Als Aufgabenbereich gelte auch die übliche Tätigkeit im Haushalt. Die Beschwerdeführerin wohne immerhin in einer 4-Zimmer-Eigentumswohnung mit Umschwung. Weshalb das Sozialversicherungsgericht davon ausgehen, es liege kein Aufgabenbereich vor und es sei daher die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden, leuchte nicht ein. Vielmehr sei vorliegend die gemischte Methode anzuwenden, allenfalls auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wahrscheinlich zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 13).


3.     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist; zeitlicher Referenzpunkt bildet die rechtskräftige Verfügung vom 19. Juni 2018 (Urk. 5/79), welche sich in medizinischer Hinsicht auf die orthopädische Untersuchung von Dr. med. B.___ vom 26. September 2017 (Urk. 5/64/1-8) abstützte (Urk. 5/71/8 f.).

3.1    Darin diagnostizierte Dr. B.___ eine arbeitsrelevante persistierende linksseitige Lumboischialgie, mit Status nach mehrmaligen operativen Eingriffen, mit neurologischem Defizit und Verdacht auf Harninkontinenz (vgl. Urk. 5/64/7). Infolge des somatischen Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin gänzlich arbeitsunfähig; hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken und Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund habe vom 1. März 2015 bis 22. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (infolge der Operationen vom 21. Mai 2015, 30. September 2015, 13. Oktober 2016), vom 23. Juni bis 18. September 2017 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab 19. September 2017 (Datum der aktuellen Untersuchung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 5/64/8, vgl. auch Urk. 5/71/8 f.).

3.2    Im Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 27. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer Vierzimmereigentumswohnung lebte, aufgrund der Erhebung vor Ort am 15. Dezember 2017 als Teilzeiterwerbstätige (60 %) mit Aufgabenbereich (40 %) qualifiziert (Urk. 5/68/8).

    Im Bereich der Haushaltsführung sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die hier anfallenden Aufgaben teile sie, soweit notwendig, in Etappen auf. Im Übrigen erkläre sie den Familienmitgliedern, was es zu tun gäbe (Urk. 5/68/5).

    Im Bereich «Ernährung» notierte die Abklärungsperson eine 20%ige Einschränkung. Gekocht werde in der Regel abends. Einzig der jüngere Sohn komme mittags zum Essen nach Hause. Dabei esse die Beschwerdeführerin nicht immer gemeinsam mit ihrem Sohn; sie mache ihm manchmal auch nur ein Sandwich oder wärme die Resten vom Vortag. Die Söhne seien seit dem 5. Lebensjahr in die Haushaltarbeiten einbezogen worden. Getischt werde gemeinsam. Der Abwasch sowie das Aufräumen der Küche inkl. Bodenwischen sei das «angestammte Amt» des jüngeren Sohnes. Einfache Gerichte, so etwa Pasta mit Sauce und gebratenem Fleisch, könne die Beschwerdeführerin selber zubereiten; für aufwändigere Menüs sei die Hilfe ihres Ehemannes (gelernter Koch) notwendig. Die Küchenkästchen und -schubladen seien zuletzt von der Schwester der Beschwerdeführerin geputzt worden; das nächste Mal komme die Schwägerin. Vor diesem Hintergrund kam die Abklärungsperson zum Schluss, es bestehe beim Kochen keine anrechenbare Einschränkung. Oberflächliche Reinigungsarbeiten, inkl. Bodenpflege seien auch machbar. Im Übrigen sei es den Familienmitgliedern zuzumuten, im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht die sogenannte Wochenkehr zu übernehmen. Demgegenüber könnten Arbeiten aus dem Bereich der Grundreinigung (Frühlingsputz) als Einschränkung angerechnet werden (Urk. 5/68/6).

    Unter dem Titel «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson eine 30%ige Einschränkung fest. Anrechenbare Einschränkungen bestünden bei allen gründlichen Reinigungsarbeiten; oberflächliche Reinigungsarbeiten könne die Beschwerdeführerin selber ausführen. Für die Sauberkeit ihrer Zimmer seien die Söhne selbst verantwortlich und die Bettwäsche wechsle jedes Familienmitglied selbständig; im Falle des Ehebettes sei dem Ehemann zuzumuten zu helfen. Am Sonntag werde die Wochenkehr erledigt, dabei seien die drei Männer verantwortlich für die Bodenpflege und gründliche Nasszellenreinigung. Die Fenster würden von der Schwester und Schwägerin der Beschwerdeführerin geputzt (Urk. 5/68/6f.).

    In den Bereichen «Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Betreuung von Kindern oder anderen» hätten sich keine Einschränkungen ergeben (Urk. 5/68/7f.).

    Unter dem Titel «Verschiedenes» wurde der Beschwerdeführerin eine 60%ige Einschränkung gewährt und dies damit begründet, dass sie nicht mehr nähen könne. Früher habe die Beschwerdeführerin gerne Kleider genährt. Die Zimmerpflanzenpflege tätige die Beschwerdeführerin mit Freude selber. Die Reinigung der Katzenkiste sei Aufgabe des jüngeren Sohnes. Kleinere Gartenarbeiten erledige die Beschwerdeführerin selber; für die schweren Tätigkeiten im Garten seien die Söhne und der Ehemann zuständig (Urk. 5/68/8).

    Es resultierte eine Einschränkung von insgesamt 28 %, gewichtet 11,2 % (Urk. 5/68/8).

3.3    Bei dieser Aktenlage sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018 gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 71 % eine vom 1. März 2016 bis 30. September 2017 befristete ganze Rente, gestützt auf einen IV-Grad von 50 % eine vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 befristete halbe Rente und bei einem IV-Grad von 45 % ab dem 1. Januar 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu, je zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 5/76, Urk. 5/79).


4.    Im bidisziplinären Gutachten vom 11. April 2023 stellten Dres. Z.___ und A.___ folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/146/9):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, klinisch ohne Reizsituation, mit Verdacht auf neuropathische Schmerzkomponente

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie, (2) hoher Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links, (3) belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits, (4) Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, (ICD-10: F13.24) und den (5) Verdacht auf eine vestibuläre Migräne fest (Urk. 5/146/10 ff.).

Gegenüber Dr. Z.___ habe die Beschwerdeführerin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten angegeben. Die Schmerzen seien seit der letzten Operation im Oktober 2016 etwa gleichbleibend (Urk. 5/146/80 f.). Sie habe überall Schmerzen, wobei die Nacken-Schulterschmerzen konstant und die Knieschmerzen beidseits belastungsabhängig seien (Urk. 5/146/84). Gehen könne die Beschwerdeführerin etwa 45 Minuten, danach habe sie Schmerzen im Rücken und Schwellungen im linken Fuss (Urk. 5/146/85). Als Medikamente nehme sie Temesta 1 mg (nach Bedarf, 1 bis 2 pro Tag), Quetiapin 25 mg (0-0-0-2), Sertralin 100 mg (morgens und abends je 1-2), Irfen 600 mg [1-(1-)-1] sowie Dafalgan (bei Bedarf, bis zu 1-1-1) ein (Urk. 5/146/91). In klinischer Hinsicht zeige sich ein normales Gangbild, ohne Schonhinken. Der Zehen- und Fersengang seien beidseits normal und «Böcklisteigen» gelinge beidseits unter Schmerzangaben lumbal. Die HWS und BWS zeigten eine normale Beweglichkeit, jedoch habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich Druckdolenzen angegeben. Hinsichtlich der LWS bestünden – näher umschriebene – Bewegungseinschränkungen und diffuse Druckdolenzen. An den oberen und unteren Extremitäten hätten sich bis auf eine Hyposensibilität der Finger 1-3 links unauffällige Befunde ergeben. An den Armen und Beinen seien die Kraft und Reflexe normal; die Knie seien stabil und frei von Ergüssen oder positiven Meniskuszeichen. Im Sinne einer Fibromyalgie hätten sich 14 (von 18) positive Druckschmerzpunkte ergeben (Urk. 5/146/92 ff., Urk. 5/146/117). Aus rheumatologischer Sicht habe sich im Vergleich zu den Vorakten keine Veränderung ergeben (Urk. 5/146/109, Urk. 5/146/118). Infolge der Rückenbelastung und dem Erfordernis zur Einnahme von Zwangshaltungen sei die Beschwerdeführerin als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen, ohne repetitives Vornüberbeugen oder -bücken und ohne andauerndes Überkopfarbeiten bestehe für ein Vollzeitpensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/146/107).

    Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin nebst Schmerzen im ganzen Körper berichtet, dass sie sich seit 2019 ständig depressiv fühle. Zuvor sei sie ab und zu depressiv gewesen. Insbesondere seit 2015 sei der Antrieb reduziert. Damals habe sie aus gesundheitlichen Gründen die Kündigung erhalten, was eine grosse Belastung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich die ganze Zeit müde. Nach Freuden befragt nannte sie ihre Katze. Die Beschwerdeführerin schlafe nie durch und müsse den Nachtschlaf tagsüber nachholen (Urk. 5/146/142 ff.). Sie stehe um 7.00 Uhr auf, nehme ein kleines Frühstück und die Medikamente ein und lege sich dann von 09.00 bis 11.00 Uhr aufs Sofa. Mittags esse sie nichts, es sei auch niemand da. Nachmittags gehe sie mit einer Nachbarin bei schönem Wetter eine halbe Stunde spazieren, ansonsten unternehme sie nicht viel. Aufgrund der Körperschmerzen liege sie meistens. Im Haushalt könne sie sehr leichte Sachen verrichten. Die Kleiderwäsche erledige sie zusammen mit ihrem Sohn. Einmal pro Woche komme die Schwiegertochter vorbei und reinige die ganze Wohnung gründlich. Die Einkäufe tätige die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn oder Ehemann. Das Abendessen bereite der Ehemann zu. Administratives werde auch vom Sohn oder Ehemann erledigt. Kurze Autofahrten könne die Beschwerdeführerin selber tätigen. Einmal jährlich unternehme sie eine Flugreise in ihre Heimat (Urk. 5/146/143). In sozialer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin aus Scham von ihren Kolleginnen zurückgezogen. Diese hätten immer wieder gefragt, was sie den ganzen Tag mache und ob sie wieder arbeite. Zu den ebenfalls in C.___ lebenden Geschwistern und zur Mutter in D.___ bestehe guter Kontakt, ausgenommen zum ältesten Bruder, der polytoxikoman sei. Die eheliche Beziehung sei auch gut. Zu ihren Söhnen habe die Beschwerdeführerin eine sehr gute Beziehung (Urk. 5/146/144). In therapeutischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin ab Februar 2020 1-2 Mal monatlich meist telefonische Termine bei einem Psychologen wahrgenommen. Ausserdem sei sie von März bis Juli 2020 in einer teilstationären Behandlung in der Tagesklinik E.___ gewesen. Seit Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___; einmal monatlich vor Ort und zwei Mal pro Monat telefonisch. Letzteres deshalb, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen häufig nicht in der Lage sei, ausser Haus zu gehen. Als Medikation nehme sie Quetiapin 25 mg (0-0-0-2), Sertralin 100 mg (1-0-1-0) und bedarfsweise (ca. 2-3x /Woche) Temesta expidet 1 mg (Urk. 5/146/144 f.). In klinischer Hinsicht habe sich hauptsächlich eine mittelgradig depressive Grundstimmung ergeben. Die übrigen affektiven Parameter seien teilweise pathologisch ausgelenkt, namentlich eine diskrete Verlangsamung im Sprachfluss, eine mittelgradige Affektverarmung sowie leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit. Die geprüften ICD-Kriterien seien grösstenteils mittelgradig eingeschränkt. Bei dieser Sachlage liege eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses vor. Eine zugrundeliegende psychostrukturelle Störung, konkret Persönlichkeitsstörung, sei entgegen der Vorakten – näher begründet - zu verneinen. Auslöser seien vielmehr die generalisierten Körperschmerzen und psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Belastungen). Nebst den Schmerzen im ganzen Körper seien auch die übrigen – näher umschriebenen und begründeten - Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Mit Blick auf die seit ca. drei Jahren 2-3 Mal wöchentlich eingenommenen Benzodiazepine (Temesta) bestehe hier eine low dose-Abhängigkeit, ohne Hinweise für relevante kognitive Einbussen oder substanzinduzierte Wesensveränderungen und damit auch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 5/146/145 f., Urk. 5/146/153 ff., Urk. 5/146/157 ff.). Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen, um mit Konflikten und Belastungen umzugehen. Die von ihr subjektiv angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 5/146/157, Urk. 5/146/146).

    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus interdisziplinärer Sicht bestehe als Verkäuferin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Zwangsstellungen, ohne repetitives Beugen und Bücken und ohne Überkopfarbeiten sei die Beschwerdeführerin seit September 2017 bis dato jedoch zu 50 % arbeitsfähig. In psychiatrischer Hinsicht bestehe die attestierte Arbeitsfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts seit Februar 2020, der Aufnahme der Psychotherapie (Urk. 5/146/12, Urk. 5/146/14 f.).


5.    

5.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Dres. Z.___ und A.___ vom 11. April 2023
erging in Kenntnis der relevanten Vorakten, inkl. Abklärungsbericht vom 27. Dezember 2017 (Urk. 5/146/61, Urk. 5/146/138) und gestützt auf die geklagten Beschwerden und klinischen Untersuchungen vom 21. März 2023 (Urk. 5/146/2). Die Gutachter setzten sich mit den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich auseinander und begründeten allfällige Abweichungen nachvollziehbar (Urk. 5/146/121, Urk. 5/146/147 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.5). Gegen die gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen hat auch die Beschwerdeführerin nichts eingewendet.

5.2    Da die Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Einschätzung sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig ist und eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 mit weiteren Hinweisen), erübrigt sich vorliegend eine juristische Validation (BGE 141 V 281; 143 V 418; 143 V 409) der aus psychiatrischer Sicht festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

5.3    Zusammenfassend ist gestützt auf das beweistaugliche Gutachten vom 11. April 2023 erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer – näher umschriebenen - rückenschonenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. hievor E. 4). Damit hat sich das medizinische Belastbarkeitsprofil im massgeblichen Zeitraum seit der Rentenverfügung vom 19. Juni 2018 weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht verändert (vgl. E. 3.1). Mit anderen Worten ist eine anspruchs- und damit revisionsrelevante Veränderung zu verneinen. Daran ändern auch die neu hinzugetretenen Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet per se nichts (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391). Insbesondere resultiert daraus keine höhere Arbeitsunfähigkeit.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin am Gutachten einzig moniert, die Einschränkungen im Haushaltsbereich seien aus psychiatrischer Sicht nicht hinreichend diskutiert und beurteilt worden (Urk. 1, E. 2.2), ist zunächst festzuhalten, dass sie gegenüber dem psychiatrischen Gutachter keine neuen oder höhergradigen Einschränkungen im Haushaltsbereich nannte. Im Gegenteil führte die Beschwerdeführerin – konkordant mit dem Abklärungsbericht - aus, die leichten Haushaltsaufgaben erledige sie selbst, den Rest erledigten die Söhne, der Ehemann, die Schwägerin und die Schwester der Beschwerdeführerin (Urk. 5/146/143). Mit der depressiven Symptomatik assoziierte Einschränkungen nannte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Begutachtung noch im Rahmen ihrer Beschwerde. Entsprechend sah sich der begutachtende Psychiater auch nicht dazu veranlasst, über das bisherige Ausmass hinausgehende Einschränkungen im Haushalt festzuhalten (Urk. 5/146/17). Im Gegenteil hob er auf Ressourcenebene hervor, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen verfüge und jedenfalls in der Lage sei, einen Teil der Haushaltstätigkeiten zu erledigen. Bei den Einkäufen sei sie auch aktiv beteiligt. Zudem gehe sie regelmässig der Körperpflege nach (Urk. 5/146/157 ff.). Mithin ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Leiden über das bisherige Ausmass im Aufgabenbereich eingeschränkt war. Da eine somatische Verschlechterung zudem ausdrücklich verneint wurden und die im Abklärungsbericht vom 27. Dezember 2017 dokumentierten Einschränkungen aus somatischer Sicht als weiterhin plausibel betrachtet wurden (Urk. 5/146/16 f.), ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen absah (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) und zur Bestimmung der beeinträchtigten Einschränkungen im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 27. Dezember 2017 abstellte.


6.    Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre (Urk. 13).

    Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1999 im 60%-Pensum bei derselben Arbeitgeberin (Urk. 5/47/2, Urk. 5/146/140). Da sie bis Ende 2015, als ihre Söhne bereits 16 und 18 Jahre alt waren, weiterhin im 60%-Pensum arbeitete, gemäss Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2017 keine konkreten Pläne zur Erhöhung des Pensums bestanden hatten und sich auch bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Pensumserhöhung ergeben, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin zu 60 % im ausserhäuslichen Bereich erwerbstätig wäre. Daran ändert auch nichts, wenn sie anfangs 2015 mit ihrer Familie eine Pensumserhöhung auf 80 % besprochen haben will (Urk. 13, Urk. 5/68/4). Dies alleine genügt nicht, um von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Für die Statusfrage entscheidend ist nur, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre, und nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte respektive welches ihr Wunschpensum gewesen wäre. Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin effektiv um eine Pensumserhöhung oder um eine andere 80%-Stelle bemüht hätte, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin angestellt und dort in ihrem bisherigen Pensum erwerbstätig gewesen wäre (vgl. auch den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2017, worin von einer ausserhäuslichen Teilzeiterwerbstätigkeit in Höhe von 60 % ausgegangen wurde, Urk. 5/68/8).


7.    Weil es nach dem bisher Gesagten an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs. Demzufolge bleibt für die vom Gericht aufgeworfene Frage, ob aufgrund der bereits 2017 bestehenden Aufgabenteilung im gemeinsamen Haushalt die Beschwerdeführerin überhaupt noch über einen Aufgabenbereich verfügt, kein Raum.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Atakan Özçelebi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger